EuGH zu E-Commerce: Verpflichtungen der Anbieter von Online-Diensten

Der EuGH entschied zu E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen (Rs. C-662/22 (u. a.)).

EuGH, Pressemitteilung vom 30.05.2024 zum Urteil C-662/22 (u. a.) vom 30.05.2024

E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen.

In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen. Diese Vorschriften wurden 2020 und 2021 mit dem erklärten Ziel erlassen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen1. Wer solche Dienste anbietet, muss sich u. a. in ein von einer Verwaltungsbehörde (AGCOM) geführtes Register eintragen, ihr regelmäßig ein Dokument über seine wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und ihr einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sind Sanktionen vorgesehen. Die oben genannten Gesellschaften wenden sich vor einem italienischen Gericht gegen diese Verpflichtungen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands gegen das Unionsrecht2 verstoße. Alle Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist – berufen sich u. a. auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und machen geltend, sie unterlägen in erster Linie dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung (hier Irland bzw. Luxemburg). Sie vertreten daher die Auffassung, das italienische Recht dürfe ihnen keine zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft auferlegen. In diesem Zusammenhang hat das italienische Gericht beschlossen, sich an den Gerichtshof zu wenden.

Der Gerichtshof befindet, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegensteht. Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, nicht beschränken. Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind. Diese Verpflichtungen fallen nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassenen Ausnahmen. Sie haben nämlich zum einen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische Gericht eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen sind sie nicht erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Einführung dieser Verpflichtungen ist außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten.
2 Gegen die Verordnung 2019/1150 und, mit Ausnahme der Rechtssache C-663/22, Expedia, gegen mehrere Richtlinien, insbesondere gegen die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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KfW Research: Rekordhoch der Auslandsumsätze mittelständischer Unternehmen im Jahr 2022

Das Auslandsgeschäft hat sich im schwierigen Jahr 2022 als starke Säule des deutschen Mittelstands erwiesen. Das zeigt der neue KfW-Internationalisierungsbericht von KfW-Research.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 03.06.2024

  • Preisbereinigt stiegen Auslandsumsätze um 8 %
  • Außereuropäisches Geschäft erweist sich als Zugpferd
  • Neigung zu Auslandsinvestitionen weiter gering

Das Auslandsgeschäft hat sich im schwierigen Jahr 2022 als starke Säule des deutschen Mittelstands erwiesen. Das zeigt der neue KfW-Internationalisierungsbericht von KfW-Research. Demnach erzielten die international aktiven Mittelständler durchschnittlich rund 27 % des Umsatzes im Ausland. Der gesamte Auslandsumsatz legte im Jahresvergleich um rund 14 % bzw. um 84 Mrd. Euro auf 701 Mrd. Euro zu. Unter Berücksichtigung der hohen Inflation steht preisbereinigt ein Zuwachs von 8 % zu Buche. Die Zahl der im Ausland aktiven Unternehmen stieg deutlich um 89.000 auf insgesamt 879.000 Unternehmen an. Somit erzielte fast jedes vierte der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland Umsätze im Ausland – der höchste Wert seit 13 Jahren.

Der wichtigste ausländische Absatzmarkt für den Mittelstand ist und bleibt unbestritten Europa. Die Auslandsumsätze der KMU lagen bei 483 Mrd. Euro – das entspricht 69 % der gesamten mittelständischen Auslandsumsätze. Nie zuvor erwirtschafteten mittelständische Unternehmen höhere Umsätze in Europa.

Die stärksten Zuwachsraten wurden hingegen im außereuropäischen Ausland verbucht (+ 16 %), das sich damit im Jahr 2022 als Zugpferd erwies. Die mittelständischen Umsätze in Regionen außerhalb Europas stiegen um 29 Mrd. Euro auf 217 Mrd. Euro. Das entspricht zugleich rund 26 Mrd. Euro mehr als noch vor Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2019.

Das Gros der im Ausland aktiven Unternehmen verlässt sich bei der Bearbeitung der Auslandsmärkte auf Exporte. Die Schwelle hin zu einer Direktinvestition überschreiten nur wenige Unternehmen: Im Zeitraum von 2019 bis 2022 haben gerade einmal 1,7 % aller Mittelständler im Ausland investiert. Auffallend ist die im Vergleich zu den Vorjahren geringere Bedeutung Chinas als Ziel mittelständischer Auslandsinvestitionen: Gerade einmal 3 % aller im Ausland investierenden KMU sind in China aktiv. Die USA haben dagegen an Attraktivität gewonnen: Mehr als 14 % aller Mittelständler, die im Zeitraum 2019 bis 2022 im Ausland investiert haben, haben dies in den USA getan.

Das mit Abstand wichtigste Motiv für Investitionen im Ausland ist die Erschließung neuer Absatzmärkte. Für rund 60 % aller Unternehmen, die im Ausland investiert haben, war dies einer der wesentlichen Beweggründe. Weitere Motive der Mittelständler waren eine Verringerung der Steuerlast (29 %) sowie eine geringere Regulierung im Ausland (31 %).

„Angesichts der vielfältigen Belastungen aus der Mehrfachkrise im Jahr 2022 ist die gute Entwicklung des Auslandsgeschäfts des Mittelstands eine sehr positive Nachricht“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Allerdings haben die vollen Auswirkungen der vollzogenen Zinswende erst später voll durchgeschlagen. So hat sich das globale Konjunkturumfeld 2023 merklich eingetrübt. Insgesamt ist die globale Erholung verhalten und die weltweite Nachfrage nach Investitions- und Vorleistungsgütern bislang noch gedämpft. Zu Beginn des Jahres 2024 zeichnet sich aber eine zunehmende Zuversicht bei deutschen Unternehmen ab, auch im Mittelstand. Die Exportaktivitäten nehmen wieder Fahrt auf. Die absehbaren Leitzinssenkungen im Jahresverlauf werden der Auslandsnachfrage neuen Schub verleihen und den Außenhandel anregen. Davon wird auch der Mittelstand profitieren.“

Quelle: KfW

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Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera

Das AG Gelnhausen entschied, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Az. 52 C 76/24).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 03.05.2024 zum Urteil 52 C 76/24 des AG Gelnhausen vom 04.03.2024

Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt.

Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, Az. 52 C 76/24).

Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es sei bereits unzulässig, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könne. Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. Überwachungsdruck). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Hanau

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Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2024

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert, das Solarpaket I reduziert bürokratische Auflagen für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und Patienten können sich mit dem interaktiven Krankenhaus-Atlas besser über die Qualität von Kliniken informieren. Diese und andere Neuregelungen treten ab Juni 2024 lt. Bundesregierung in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.05.2024

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert, die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche und Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Diese und andere Neuregelungen im Überblick.

Integration, Arbeit und Soziales

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht erkennt die Lebensgeschichte und Lebensleistung vieler Menschen in Deutschland an. Mehrstaatigkeit ist möglich, für ehemalige Gastarbeiter entfällt der Einbürgerungstest. Wer gut integriert ist, kann schneller den deutschen Pass erhalten. Antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen schließen eine Einbürgerung aus. Das gilt auch bei Mehr-Ehen oder der Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das Gesetz tritt am 26. Juni 2024 in Kraft.

Mit der Chancenkarte zum Job

Die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche. Sie basiert auf einem Punktesystem, berücksichtigt Qualifikation, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und persönliche Kriterien wie beispielsweise das Alter. Außerdem können 50.000 Menschen aus den Westbalkan-Ländern Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten.

Bezahlkarte für Geflüchtete

Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Statt mit Bargeld können sie nun mit dieser Karte zahlen. Der Vorteil von Bezahlkarten ist, dass die dort zur Verfügung gestellte Summe nur im Inland ausgegeben werden kann – also dafür, wozu die Leistungen gedacht sind: für das Leben der Geflüchteten hier. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Ländern.

Umwelt und Klima

Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Ob Balkonkraftwerke oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das Solarpaket I reduziert bürokratische Auflagen für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV). So sind digitale Stromzähler nicht mehr verpflichtend. Leistungsfähigere PV-Anlagen sind erlaubt und die Stromeinspeisung ist über die Steckdose möglich.

Klimafreundlicher Öffentlicher Nahverkehr

Wenn neue Fahrzeuge wie Lkw oder Busse für den Öffentlichen Nahverkehr angeschafft werden, gelten synthetische, paraffinische Kraftstoffe aus fossilen Quellen nicht mehr als sauber und klimafreundlich. Das sieht eine Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vor.

Gesundheit

Interaktiver Krankenhaus-Atlas für Patientinnen und Patienten

Welche Klinik ist auf welche Eingriffe spezialisiert? Wie oft wurden diese Eingriffe dort vorgenommen? Ob Fachgebiete, Personalausstattung oder Fallzahlen – Patientinnen und Patienten können sich seit dem 17. Mai 2024 mit dem interaktiven Krankenhaus-Atlas besser über die Qualität von Kliniken informieren.

Verbraucherschutz

Sicher im Netz unterwegs

Nutzerinnen und Nutzer von Onlineplattformen und Suchmaschinen sollen den Inhalten im Internet vertrauen können. Die Bundesregierung hat die Grundlage geschaffen, besser gegen Hassrede, Markenpiraterie oder unsichere Produkte vorzugehen.

Fußball-EM und Lärmschutz

Die Vorfreude auf die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland ist groß. Public Viewing wird wieder möglich sein, auch bei späteren Anstoßzeiten. Die Bundesregierung hat eine Verordnung beschlossen, die während der Spiele Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln zulässt. Die Verordnung gilt vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2024.

Quelle: Bundesregierung

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AG Brandenburg: Honorarrechnung an Gegner als strafbare Gebührenüberhebung

Wer als Anwältin oder Anwalt Gebühren unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten abrechnet, kann den Straftatbestand der Gebührenüberhebung erfüllen. Das hat das AG Brandenburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil klargestellt (Az. 30 C 221/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 29.05.2024 zum Urteil des AG Brandenburg 30 C 221/23 vom 26.02.2024

Wer als Anwältin oder Anwalt Gebühren unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten abrechnet, kann den Straftatbestand der Gebührenüberhebung erfüllen. Das hat das AG Brandenburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil klargestellt. Denn im Verhältnis zum Gegner gibt es keine vertragliche Verbindung als Grundlage einer Honorarforderung.

Rechnet eine Anwältin oder ein Anwalt Gebühren nach dem RVG unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten ab, kann dies den Straftatbestand der Gebührenüberhebung gem. § 352 StGB erfüllen, da es im Verhältnis zum Gegner an einer Rechtsgrundlage für eine Gebührenforderung fehlt. Das aus dem Mandatsverhältnis geschuldete gesetzliche Honorar kann der Mandant allenfalls nachgelagert im Wege eines Schadensersatzanspruchs bei seinem Gegner geltend machen. Das hat das AG Brandenburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil klargestellt.

Im Ausgangsfall hatte der später beklagte Anwalt für seinen Mandanten gegen zwei gesamtschuldnerisch Beklagte eine Forderung von 150.000 Euro geltend gemacht. Dafür stellte er den beiden Beklagten seine gesetzlichen Gebühren in Rechnung, ohne darauf hinzuweisen, dass diese wegen des Gesamtschuldverhältnisses allenfalls einmal geschuldet würden. Gegenstand der Entscheidung des AG Brandenburg ist die von den damaligen Beklagten und jetzigen Klägern begehrte (negative) Feststellung, dass dem Anwalt keine Gebührenforderungen gegen sie zustehen. Zudem verlangten die Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das AG Brandenburg gab der Klage statt. Denn zwischen den Parteien habe unstreitig kein Mandatsverhältnis bestanden, aus dem ein Gebührenanspruch herrühren könnte. Einen etwaigen Anspruch seines Mandanten auf Erstattung seiner Gebühren, etwa aus Verzug, habe der Anwalt nicht geltend gemacht.

Ob dem Mandanten ein solcher Anspruch zustand, hat das AG Brandenburg offengelassen. Denn der Anwalt habe eindeutig den hiesigen Klägern eigene Kostennoten mit seinen laufenden Rechnungsnummern gesandt und damit deutlich gemacht, dass er nicht (ggf. abgetretene) Ansprüche seines Mandanten geltend macht. Aus den beiden Kostennoten ergebe sich auch nichts zu einem etwaigen materiellen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen die Kläger.

Das Gericht sprach den Klägern zudem den Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten zu. Rechtsgrundlage hierfür ist § 823 II BGB i.V.m. Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und sowie Betrug (§ 263 StGB). Nach § 352 I StGB ist ein Rechtsanwalt wegen Gebührenüberhebung strafbar, wenn er Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße schuldet. Das hat das Gericht in Bezug auf die von den Klägern als Nicht-Mandanten geforderten gesetzlichen Gebühren als gegeben angesehen. Betrug zog das Gericht deshalb in Betracht, weil der Anwalt gegenüber den beiden (eigentlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen) Klägern jeweils separat Gebühren aus 150.000 Euro geltend machte und damit wissentlich ihnen gegenüber den Eindruck erweckte, sie seien (jeweils eigenständige) Kostenschuldner.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2024

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VideoIdent-Verfahren im GwG: BRAK kritisiert fehlende Umsetzbarkeit für Anwält:innen

Das Geldwäschegesetz verlangt die Identifizierung neuer Geschäftspartner. Im Nichtfinanzsektor soll eine neue Verordnung dafür das durch Banken bereits genutzte VideoIdent-Verfahren öffnen. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 31.05.2024

Das Geldwäschegesetz verlangt die Identifizierung neuer Geschäftspartner. Im Nichtfinanzsektor soll eine neue Verordnung dafür das durch Banken bereits genutzte VideoIdent-Verfahren öffnen. Das begrüßt die BRAK. Sie hat aber erhebliche Bedenken, wie die vorgesehenen Regelungen durch Anwältinnen und Anwälte in der Praxis umgesetzt und durch die Rechtsanwaltskammern kontrolliert werden sollen.

Mit dem im April vorgelegten Referentenentwurf für eine Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung will das Bundesministerium der Finanzen das bereits etablierte VideoIdent-Verfahren in breiterem Umfang für Identifizierungsverfahren im Bereich der Geldwäscheprävention nutzbar machen. Bislang war das VideoIdent-Verfahren nur für Unternehmen zugelassen, die in Bezug auf die Geldwäscheaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstehen, also insbesondere Banken und Versicherungen. Nunmehr soll es auch für geldwäscherechtlich Verpflichtete im Nichtfinanzsektor nutzbar werden; dazu zählen unter anderem auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Der Gesetzentwurf nutzt dazu eine Verordnungsermächtigung im 2017 neugefassten Geldwäschegesetz (GwG), von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde. Die Rahmenbedingungen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren hat die BaFin in einem Rundschreiben aus dem Jahr 2017 festgehalten; hierauf setzt auch der Entwurf auf.

Hintergrund ist, dass nach § 11 GwG Verpflichtete – zu denen in bestimmten (in § 2 GwG aufgezählten) Fällen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen – von ihren Vertragspartnern bzw. von Personen, die für diese auftreten, und von der wirtschaftlich berechtigten Person vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung einer Transaktion Angaben zum Zwecke der Identifizierung erheben müssen. § 12 GwG sieht vor, dass diese Angaben überprüft werden müssen. Hierzu können unter anderem Ausweisdokumente, der elektronische Identitätsnachweis (eID) oder qualifizierte elektronische Signaturen herangezogen werden. Die Verfahren zur Überprüfung legt § 13 GwG fest. Mit dem VideoIdent-Verfahren soll dem Nichtfinanzsektor ein kostengünstiges und ggf. automatisierbares Überprüfungsverfahren an die Hand gegeben werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die geplanten Regelungen im Grundsatz und bezeichnet sie als wichtigen Schritt auf dem Weg der Digitalisierung. Jedoch äußert sie erhebliche Bedenken im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit durch geldwäscherechtlich verpflichtete Anwältinnen und Anwälte einerseits und durch die Rechtsanwaltskammern, die als Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen haben, andererseits.

Der Bedarf in der Anwaltschaft für eine Fern-Identifizierung ist nach der Erfahrung der BRAK groß, da immer mehr Mandate ohne persönlichen Kontakt in der Kanzlei zustande kommen. Nach dem GwG verpflichtete Anwältinnen und Anwälte nutzen derzeit in der Regel das PostIdent-Verfahren oder externe Dienstleister für Videoidentifikationen. Die Videoidentifikation selbst durchzuführen, wäre nach Ansicht der BRAK vor allem für kleinere Kanzleien wirtschaftlich nicht darstellbar. Unrealistisch wäre insbesondere das in § 7 der Verordnung verlangte Vorhalten eines separaten Raums mit Zugangskontrolle.

Für problematisch und unpraktikabel hält die BRAK auch die weitere Regelung in § 5, wonach Videoidentifizierung nur verwendet werden darf, wenn auch ein gleichwertiges anderes Identifizierungsverfahren angeboten wird. Für eine solche Verpflichtung fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage, da das GwG nur ein gleichwertiges Verfahren fordere. Die Verordnung schafft so überzogene und wirtschaftlich nicht umsetzbare Vorgaben, die bestimmten Verpflichteten faktisch den Zugriff auf ein selbst durchgeführtes VideoIdent-Verfahren verwehren. Zudem sei unklar, ob die gängigen Dienstleister ein derartiges Verfahren überhaupt bereits anbieten.

Die BRAK fordert daher eine längere Übergangsregelung, damit sich die Verpflichteten und die Dienstleister mit angemessenem zeitlichen Vorlauf darauf einstellen können. Der Entwurf sieht jedoch lediglich eine Frist bis zum Beginn des nächsten Quartals nach Inkrafttreten der Verordnung vor. Um die Videoidentifizierung für Anwältinnen und Anwälte als Verpflichtete praktikabel zu machen, regt die BRAK zudem weitere Erleichterungen bzw. Bereichsausnahmen an, jedenfalls soweit die Identifizierung selbst vorgenommen und nicht auf Dienstleister delegiert wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erfolgreicher Start des einheitlichen Patentsystems: Mehr als 27.000 Registrierungen

Ein Jahr nach Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems hat das Europäische Patentamt (EPA) bereits mehr als 27.000 einheitliche Patente registriert. Im Durchschnitt gilt damit fast jedes vierte erteilte europäische Patent (23 Prozent) in allen 17 teilnehmenden Mitgliedstaaten, auch Deutschland.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.05.2024

Ein Jahr nach Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems hat das Europäische Patentamt (EPA) bereits mehr als 27.000 einheitliche Patente registriert. Im Durchschnitt gilt damit fast jedes vierte erteilte europäische Patent (23 Prozent) in allen 17 teilnehmenden Mitgliedstaaten, auch Deutschland. Diese Quote nimmt stetig zu. Besonders groß ist der Anstieg bei Patenten, die von Dänemark oder Polen aus (jeweils fast 50 Prozent) und von Spanien aus (rund 40 Prozent) registriert werden. Die meisten Patente werden für Medizintechnik (31 Prozent), Tiefbau (6 Prozent) und Verkehr (5 Prozent) erteilt.

Zentrale Anlaufstelle verbessert den Patentschutz

„Patente sind für die europäische Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung“, unterstrich EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Das neue Einheitspatentsystem bietet eine zentrale Anlaufstelle für die Anmeldung von Patenten in Europa und macht den Patentschutz stärker, einfacher und kostengünstiger – zum Vorteil aller Unternehmen, insbesondere der KMU. Nach nur einem Jahr sind bereits mehr als 27.000 Patente für 17 Mitgliedstaaten angemeldet worden. Ich ermutige die übrigen Mitgliedstaaten, sich dem Einheitspatent bald anzuschließen.“

Einheitliches Patentgericht

Teil des neuen Patentsystems war auch die Einführung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC). Es ist für Einheitspatente und bestehende europäische Patente zuständig und soll den Unternehmen helfen, ihre Patentrechte wirksamer durchzusetzen zu können.

Bisher wurden etwa 350 Verfahren eingeleitet. Unter bestimmten Bedingungen ermöglicht das neue Gericht zentralisierte Verfahren nicht nur für einheitliche Patente, für die das UPC die ausschließliche Zuständigkeit hat, sondern auch für nicht einheitliche europäische Patente.

Wirkung des Einheitspatents

Das europäische Einheitspatent, das im Juni 2023 eingeführt wurde, spielt eine entscheidende Rolle bei der Vollendung des europäischen Binnenmarkts für Patente und hat sich zu einem entscheidenden Faktor für die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der EU entwickelt.

Das System erleichtert es Unternehmen, ihre Innovationen zu schützen, indem es eine zentrale Anlaufstelle für die Erlangung und Durchsetzung von Patenten in Europa bietet. Dadurch können die Unternehmen Kosten sparen und den Papier- und Verwaltungsaufwand verringern. Durch die Schaffung des Einheitlichen Patentgerichts werden auch Patentstreitigkeiten weniger aufwändig und teuer, während gleichzeitig die Rechtssicherheit erhöht wird.

Teilnehmende Mitgliedstaaten

Derzeit nehmen 17 EU-Mitgliedstaaten am Einheitspatentsystem teil: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden. Auf sie entfallen etwa drei Viertel des BIP der EU. Das System ist auch für andere Mitgliedstaaten offen. In Kürze wird Rumänien das 18. teilnehmende Mitglied sein.

Die Kommission beabsichtigt außerdem, das System durch ein einheitliches ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) weiter zu stärken. Es ermöglicht eine einheitliche Erweiterung der Patentrechte für bestimmte zugelassene Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel.

Quelle: EU-Kommission

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Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024

Das BMF nimmt Stellung zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen (Az. IV C 5 – S-2439 / 19 / 10003 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2439 / 19 / 10003 :005 vom 31.05.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird mit BMF-Schreiben vom 31. Mai 2024 zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen Stellung genommen.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1. Januar 2024 die BMF-Schreiben vom 29. November 2017 und 17. April 2018.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV nimmt Stellung zum Jahressteuergesetz 2024

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Dieser beinhaltet auf 243 Seiten eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen. Der DStV hat sich einen Überblick verschafft und Position zu ausgewählten Änderungen bezogen.

DStV, Mitteilung vom 31.05.2024

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Dieser beinhaltet auf 243 Seiten eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen. Der DStV hat sich einen Überblick verschafft und Position zu ausgewählten Änderungen bezogen.

Einkommensteuerrechtliche Änderungen stimmen positiv

In seiner DStV-Stellungnahme S 08/24 zum Entwurf begrüßt der DStV ausdrücklich zahlreiche Vorhaben im Bereich der Einkommensteuer. Hierunter zählen u. a. die geplanten Anpassungen bei der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die vorgesehene Einführung einer Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets sowie den geplanten Abbau von Medienbrüchen durch die sachgerechte Ausweitung der Datenübermittlung durch Dritte mit Blick auf die Vorsorgeaufwendungen.

Elektronische Kommunikation darf keine Einbahnstraße bleiben

Im Bereich des Verfahrensrechts ist vorgesehen, die veranlagungsbezogene elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden noch stärker über ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC abzuwickeln. Demnach soll eine alternative elektronische Kommunikation nur noch dann erfolgen dürfen, soweit diese gesetzlich bestimmt ist.

Der DStV weist darauf hin, dass eine alternative elektronische Kommunikation insofern gewährleistet werden muss, wie technische Begrenzungen bei ELSTER bzw. ERiC die Möglichkeiten zum Datenaustausch einschränken. Auch sollte die Finanzverwaltung ihre elektronische Kommunikation mit den Steuerpflichtigen oder deren Bevollmächtigten intensivieren. Derzeit werden Anforderungen und Nachfragen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens seitens der Finanzbehörden allzu oft per Brief gestellt.

Umfassende Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer geplant

Auch im Bereich der Umsatzsteuer sollen diverse Ergänzungen und Klarstellungen erfolgen. So ist ab 2025 u. a. eine grundlegende Neuregelung mit Blick auf die Besteuerung der Kleinunternehmer geplant (z. B. neue Umsatzgrenzen, neues Meldeverfahren bei Nutzung der Regelung in anderen Staaten).

Der DStV fordert hier mit Blick auf die neu vorgesehene Qualifizierung von Umsätzen der Kleinunternehmer als steuerfreie Umsätze, dass diese in Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung einer eRechnung nicht schlechter gestellt werden dürfen als steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Anhebung der Grenzwerte für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung ein klarstellendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Versicherungsschutz auf dem Abweg

Um den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen wird häufig gestritten. Eine problematische Fallgruppe des unversicherten Abwegs hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung neu bewertet (Az. L 14 U 164/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.06.2024 zum Urteil L 14 U 164/21 vom 12.04.2024

Um den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen wird häufig gestritten. Eine problematische Fallgruppe des unversicherten Abwegs hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung neu bewertet.

Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Rückweg von der Arbeit einen schweren Verkehrsunfall erlitt. Mit seinem Pkw geriet er auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit einem Lkw zusammen, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Der Notarzt stellte bei ihm eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) fest.

Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da der Mann 4 km über seinen Wohnort hinaus unterwegs gewesen sei. Sowohl die Wohnung als auch der Betrieb befänden sich in entgegengesetzter Richtung; folglich habe sich der Unfall auf einem Abweg ereignet. Dieser sei nicht versichert.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er an Diabetes leide. Zum Unfallzeitpunkt sei er stark unterzuckert und orientierungslos gewesen. Aus diesem Grund sei er an seiner Wohnung vorbeigefahren und auf einen Abweg geraten. An die Einzelheiten habe er keine Erinnerung.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Wegeunfall auf direkter Strecke vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sei – ein Abweg jedoch nicht. Nur ausnahmsweise könne ein irrtümlicher Abweg versichert sein, wenn seine Ursache allein in äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums liege, z. B. Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung. Vorliegend sei der Mann jedoch aufgrund einer inneren Ursache auf einen Abweg geraten, nämlich der Orientierungslosigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung. Die Einbeziehung solcher Abwege in die Wegeunfallversicherung würde eine Überdehnung des Versicherungsschutzes auf Arbeitswegen darstellen und dem Sinn und Zweck der Wegeunfallversicherung widersprechen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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