Kanzleien als Wegbereiter für KMU in der digitalen und nachhaltigen Transformation

Die EFAA for SMEs hat ihr Manifest für die Europawahlen 2024 veröffentlicht. Sie betont, dass Kanzleien eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen und digitalen Transformation der europäischen KMU spielen können. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 02.04.2024

Die EFAA for SMEs hat ihr Manifest für die Europawahlen 2024 veröffentlicht. Sie betont, dass Kanzleien eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen und digitalen Transformation der europäischen KMU spielen können.

Im Juni dieses Jahres finden die Wahlen zum Europäischen Parlament statt. Grund genug für die EFAA, ihre fünf Prioritäten für die kommende Legislaturperiode (2024-2029) zu formulieren. Ziel ist es, dem Berufsstand auch in Zukunft eine starke Stimme auf europäischer Ebene zu geben.

1. Bürokratieabbau für KMU: Die EFAA setzt sich dafür ein, dass in den kommenden fünf Jahren die Expertise kleiner und mittlerer Kanzleien bei der Entwicklung intelligenter Gesetzgebung nach dem Prinzip „Think Small First“ genutzt wird. In diesem Zusammenhang empfiehlt sie, in der kommenden Legislaturperiode bestehende gesetzliche Regelungen konsequent umzusetzen, bevor neue verabschiedet werden. Ziel muss es in den nächsten fünf Jahren sein, bürokratische Belastungen für KMU und kleine und mittlere Kanzleien dauerhaft abzubauen.

2. Besserer Austausch der EU-Institutionen mit Vertretern von KMU: Bei der Erarbeitung europäischer Richtlinien und Verordnungen müssen die Vertreter der beratenden und prüfenden Berufe verstärkt konsultiert werden. Das Potenzial der kleinen und mittleren Kanzleien, eine strategische Rolle in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu spielen, muss anerkannt werden.

3. Verbesserung des Finanzwissens bei KMU: KMU und kleine und mittlere Kanzleien sollen beim Aufbau und bei der Entwicklung von Know-how im Bereich Finanzen besser unterstützt werden.

4. Förderung der Rolle von kleinen und mittleren Kanzleien als Botschafter und Wegbereiter für den nachhaltigen Wandel von KMU: Die EFAA fordert die Schaffung von Anreizen für kleine und mittlere Kanzleien und KMU zur Einführung nachhaltiger Geschäftsmodelle, z.B. durch erleichterten Zugang zu Finanzmitteln. Darüber hinaus müssen die europäischen Entscheidungsträger sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung verhältnismäßig sind. Nur so kann der Berufsstand seiner Rolle gerecht werden.

5. Förderung des Verständnisses und der Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI): Zudem fordert die EFAA die Schaffung von Anreizen für kleine und mittlere Kanzleien, sich dem technologischen und kulturellen Wandel zu stellen und neue Fähigkeiten, Fertigkeiten und Denkweisen zu entwickeln, die ihnen die Anpassung an ein sich wandelndes Arbeitsumfeld erleichtern. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass der Einsatz von KI durch Angehörige der beratenden und prüfenden Berufe im Einklang mit ethischen Anforderungen, einschließlich Datenschutz und Vertraulichkeit, erfolgt.

Die deutsche Version des EFAA-Manifests zu den Europawahlen 2024 finden Sie hier.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband – https://www.dstv.de/

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Inflation weiter auf dem Rückzug

Die ifo Preiserwartungen sind im März auf 14,3 Punkte gesunken, nach 15,0 im Februar. Damit haben sie den niedrigsten Wert seit März 2021 erreicht.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 02.04.2024

Die ifo Preiserwartungen sind im März auf 14,3 Punkte gesunken, nach 15,0 im Februar. Damit haben sie den niedrigsten Wert seit März 2021 erreicht. „Die Inflation ist weiter auf dem Rückzug und dürfte im Sommer unter die Zwei-Prozent-Marke sinken. Aus deutscher Sicht spricht nichts gegen eine baldige Zinssenkung durch die EZB“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Vor allem in den konsumnahen Branchen planen weniger Unternehmen ihre Preise anzuheben (24,6 Punkte, nach 28,7). Rückgänge bei den Preiserwartungen gab es im Einzelhandel (25,4 Punkte, nach 29,5) und in der Gastronomie (29,5 Punkte, nach 54,4), leichte Anstiege bei den Hotels (33,4 Punkte, nach 31,7) und den Reiseveranstaltern (36,9 Punkte, nach 36,6*).

Im Bauhauptgewerbe gingen die Preiserwartungen zurück auf -10,6 Punkte, nach -6,2. Demnach wollen die Unternehmen mehrheitlich sogar ihre Preise senken. Im Verarbeitenden Gewerbe will nur noch eine kleine Mehrheit der befragten Unternehmen ihre Preise anheben. Dort sind die Preiserwartungen leicht gestiegen auf 6,4 Punkte, nach 5,0.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per Saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei -100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

Quelle: ifo Institut

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Zugang per beA: Anwaltliches Schreiben geht während der üblichen Bürozeiten zu

Geht eine rechtsverbindliche und eine Frist auslösende Erklärung innerhalb der Geschäftszeiten – in diesem Fall unstreitig bis 17 Uhr – im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein, ist von einer Kenntnisnahme auszugehen und die Frist beginnt zu laufen. Auf eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht mehr an, so das OLG Hamm (Az. 22 U 29/23). Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil des OLG Hamm 22 U 29/23 vom 22.02.2024

Versendet ein Anwalt an seinen Kollegen per beA ein Schreiben, gilt es zu den üblichen Geschäftszeiten – hier bis 17 Uhr – als zugegangen.

Geht eine rechtsverbindliche und eine Frist auslösende Erklärung innerhalb der Geschäftszeiten – in diesem Fall unstreitig bis 17 Uhr – im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein, ist von einer Kenntnisnahme auszugehen und die Frist beginnt zu laufen. Auf eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dann nicht mehr an, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 22.02.2024, Az. 22 U 29/23).

In dem Verfahren stritten die Beteiligten darum, ob die Genehmigungsfrist für einen Kaufvertrag eingehalten worden war oder nicht. Die Aufforderung hierzu hatte die Anwältin um 10.25 Uhr an einem Freitag per beA erreicht – da war sich das Gericht nach der Beweisaufnahme sicher. Diese hatte das Schreiben jedoch erst am Montag zur Kenntnis genommen und sich für ihre Genehmigung bis zum – aus ihrer Sicht – vorletzten Tag der Zweiwochenfrist Zeit genommen. Die Gegenseite war jedoch der Ansicht, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, weil sie bereits an besagtem Freitag zu laufen begonnen habe. Das Landgericht sah dies genauso und nun auch das OLG.

Hierbei seien die für den Zugang von Willenserklärungen maßgeblichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einschlägig. Gem. § 130 BGB gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wie bei E-Mails auch gehe eine Nachricht per beA bereits zu, wenn sie während der üblichen Geschäftszeiten dort eingehe. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme sei hingegen nicht mehr relevant. Nicht entscheidend sei auch die Benachrichtigungsmail über den Eingang einer beA-Nachricht. Vielmehr komme es allein auf den Eingang der beA-Nachricht an sich an. Die E-Mail-Nachricht diene vielmehr lediglich der komfortablen Nutzung des beA und müsse nicht zwingend eingestellt werden.

Quelle: BRAK

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Gesetzliche Neuregelungen im April 2024

Ab April 2024 steigt die vorübergehend auf sieben Prozent gesenkte Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme wieder auf die normalen 19 Prozent an. Bereits zum 01.01.2024 war die Strom- und Gaspreisbremse weggefallen.

Bisher lag die Einkommensgrenze, die den Anspruch auf Elterngeld begründet, für Ehepaare bei 300.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Bei Nachwuchs, der nach dem 01.04.2024 geboren wird, sinkt die Einkommensgrenze auf 200.000 Euro. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums ist diese Grenze auch für Alleinerziehende geplant (bisher 250.00 Euro). Ab April 2025 soll es eine weitere Senkung der Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende auf 175.000 Euro geben.

Das Qualifizierungsgeld ist eine neue Förderung, die von Arbeitgebern ab sofort für Beschäftigte beantragt werden kann. Man erhält es aber frühestens ab dem 01.04.2024.

 

Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) veröffentlicht

Im Anschluss an die Sitzung des Bundeskabinetts am 13.03.2024 wurde der Regierungsentwurf (RegE) des BEG IV veröffentlicht. Im Vergleich zum Referentenentwurf (RefE) hat sich das Entlastungspotenzial des Gesetzentwurfs erhöht:

  • Für Bürger: 3,7 Mio. Euro (bislang 3,5 Mio. Euro).
  • Für die Wirtschaft: 944,4 Mio. Euro (bislang 682 Mio. Euro).
  • Für die Verwaltung: 73,7 Mio. Euro (bislang 33,9 Mio. Euro).

Ein Großteil der hinzugekommenen Entlastungen ist auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen zurückzuführen.

Weitere relevante Punkte aus dem RegE sind:

  • Keine Änderung im Vergleich zum RefE bei den Aufbewahrungsfristen: weiterhin Reduzierung von 10 auf 8 Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen, jedoch weiterhin ohne Ausweitung auf andere (steuerstrafrechtliche) Normen oder zeitlichen Gleichlauf aller Aufbewahrungsfristen.
  • Anhebung der Schwelle monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung von bislang 7.500 Euro auf 9.000 Euro zur Entlastung der Unternehmer von Bürokratiekosten ab 01.01.2025.
  • Änderung bei Erteilung eines Arbeitszeugnisses im Vergleich zum RefE: Anstelle der vorgesehenen uneingeschränkten Streichung des Verbots der Erteilung in elektronischer Form, wird nun die elektronische Form nur mit Einwilligung des Verpflichteten und des Arbeitnehmers zugelassen.
  • Für die Ankündigung eines Arbeitnehmers, Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen zu wollen, reicht künftig die Textform (bislang Schriftform mit Unterschrift) aus.

Ein genauer Zeitplan des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit noch nicht bekannt.

Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte

Mit einem Änderungsvorschlag vom 22.12.2023 legt das Bundesjustizministerium (BMJ) dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Bemerkenswert an diesem Änderungsvorschlag ist die Begründung zu Artikel 7 (Änderung des Handelsgesetzbuchs). Die Schwellenwerte, deren Anhebung vorgeschlagen wird, liegen an den Übergängen von der Kleinstkapitalgesellschaft zur kleinen Kapitalgesellschaft, von der kleinen zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft und von der mittelgroßen zur großen Kapitalgesellschaft. Sie betreffen ferner die größenabhängige Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Neben Kapitalgesellschaften gelten die Schwellenwerte auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 HGB) und für Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB).

Bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte ist stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Dies ergibt sich in den Fällen des § 267 Abs. 1 und 2 und des § 267a HGB-E aus der direkt bzw. entsprechend geltenden Bestimmung des § 267 Abs. 4 HGB und, in den Fällen des § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB-E, aus dessen Wortlaut („am Abschlußstichtag … und am vorhergehenden Abschlußstichtag“). Das bedeutet, dass bei der Einstufung die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse nicht nur des Geschäftsjahres, um dessen Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte es geht, sondern zumindest auch des Vorjahres zu betrachten sind. Entsprechend der Praxis bei früheren Anhebungen der Schwellenwerte werden bei dieser Betrachtung die neuen Schwellenwerte rückbezogen. Eine Kapitalgesellschaft wäre damit zum Abschlussstichtag 31.12.2024 auch dann als klein anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2023 oder zum 31.12.2023 und zum 31.12.2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Abs. 1 HGB-E in der geänderten Fassung (Bilanzsumme 7.500.000 Euro, Umsatzerlöse 15.000.000 Euro, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.

Fraglich bleibt, wie für die Prüfung der Schwellenwerte für die Abschlüsse zum 31.12.2022 zu verfahren ist. Wenn nämlich die neuen Voraussetzungen bei der ausgeführten Prüfung schon für den Stichtag 31.12.2022 gelten, müssten die neuen Schwellenwerte auch für die Prüfung des Stichtags 31.12.2022, also auch zum 31.12.2021 und zum 31.12.2020. Bei Annahme dieser Voraussetzungen wäre z. B. eine Kapitalgesellschaft zum 31.12.2022 – nach alten Schwellenwerten als mittelgroß einzuordnen – weiterhin eine kleine Kapitalgesellschaft.

Die Beantwortung dieser Frage steht noch an, da dies für viele Gesellschaften von großer Relevanz ist, da dann keine Prüfungspflicht besteht.

Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Beweiswert von (Folge-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sein kann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Die Auswirkungen eines „Berliner Testaments“ im Erbschaftsteuerrecht

Das sog. Berliner Testament bezeichnet eine testamentarische Regelung, bei der Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tode des Letztversterbenden Erben werden. Diese doch recht verbreitete Testiermethode bevorzugt in erster Linie finanziell den jeweiligen Ehepartner und verweist Kinder auf die Großzügigkeit des zunächst überlebenden Elternteils durch evtl. Schenkungen. In vielen Fällen wird aber der Fiskus dadurch mit einer höheren Erbschaftsteuer begünstigt. Wird Vermögen innerhalb der engsten Familie vererbt, dann werden die den Kindern zustehenden Freibeträge (je 400.000 Euro pro Kind) im ersten Todesfall nicht genutzt und evtl. ergibt sich auch eine höhere Erbschaftsteuer durch einen höheren Steuersatz.

Beispiel 1:

Unterstellt man in einem Erbfall ein Vermögen des Ehemannes von 2 Mio. Euro und der Ehefrau von 0,5 Mio. Euro sowie Gütertrennung, dann fällt beim Tode des Ehemannes eine Erbschaftsteuer von 19 % auf 1,5 Mio. Euro = 285.000 Euro an. Beim Versterben der Ehefrau und bis auf die Erbschaftsteuerzahlung unverändertem Vermögen sind je Kind dann weitere 19 % auf 707.500 Euro = 134.425 Euro fällig. Tritt dieser Todesfall innerhalb von z. B. 5 Jahren nach dem Versterben des Ehemanns ein, wird der vom Vater stammende Vermögensanteil mehrfach vererbt und den Kindern steht eine Ermäßigung von 30 % der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer zu = rd. 36.400 Euro (§ 27 ErbStG). Damit sind dann für das Vererben insgesamt 482.050 Euro zu zahlen.

Beispiel 2:

Bei gleichen Vermögenswerten und der gesetzlichen Erbfolge (im ersten Erbfall: Ehefrau und Kinder je 1/3) sowie dem Versterben des Ehepaares ebenfalls innerhalb von 5 Jahren können alle Freibeträge ausgenutzt werden und die Gesamtsteuer verringert sich auf 105.000 Euro. Die Steuerbelastung kann aber auch dadurch wesentlich verringert werden, dass den Kindern im ersten Todesfall ein Vermächtnis von je 400.000 Euro ausgesetzt wird, die Kinder den Pflichtteil nach ihrem Vater verlangen, evtl. begrenzt auf die Höhe des Freibetrags, oder den Kindern eine Schenkung vom Vater in Höhe von 400.000 Euro gewährt wird. In diesen Variationen verringert sich die Gesamtsteuer auf 220.000 Euro. Für die Geltendmachung des Pflichtteils ist die Verjährungsfrist von 3 Jahren (gem. § 2332 BGB) zu beachten.

Zuordnungsentscheidung für Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage

Ein Steuerpflichtiger hat seine Entscheidung, die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in seiner eingereichten Umsatzsteuererklärung hinreichend dokumentiert.

So entschied das Finanzgericht Köln. Denn die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges – und auch ausreichendes – Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Eine „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt ist. Die für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist ist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend.

Kein Anspruch auf Pflegepauschbetrag bei nur geringfügigen Pflegeleistungen

Ein Sohn besuchte seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.

Das Sächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.