Keine Autobahnmaut für Garten- und Landschaftsbaubetriebe

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das VG Berlin in drei Eilverfahren entschieden (Az. VG 38 L 126/26 u. a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.03.2026 zu den Beschlüssen VG 38 L 126/26 u. a. vom 23. und vom 26.02.2026 (nrkr)

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in drei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie u. a. auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie bspw. Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wege gerichtlicher Eilverfahren.

Die Eilanträge hatten vor der 38. Kammer Erfolg. Die Antragsteller müssten für die Nutzung der Bundesautobahnen keine Maut zahlen. Sie fielen als Garten- und Landschaftsbaubetriebe unter die von der Maut ausgenommene sog. Handwerkerausnahme. Eine Maut dürfe danach nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fall gewesen.

Gegen die Beschlüsse ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 9 S 1/26; OVG 9 S 2/26) eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Reservierungsbestätigung: Hotelzimmeranfrage enthält kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das OLG Frankfurt wies den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurück (Az. 9 U 107/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.03.2026 zum Urteil 9 U 107/24 vom 11.02.2026

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Urteil den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurück.

Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per Mail an die Klägerin wie folgt: „Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (…). Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe – versehentlich – abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.

Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90 % der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.

Die Klägerin könne nicht Zahlung von gut 10.000 Euro verlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei kein Beherbergungsvertrag zustande kommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehle bereits am Rechtsbindungswillen der Beklagten. Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Zudem enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. „Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen“, führte der Senat weiter aus. Fehle eines dieser Elemente könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende durch ein „einfaches Ja“ nachfolgend annehmen.

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde. Sei jedoch – wie hier – der Preis nicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, „die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen“, erläuterte der Senat.

Die Beklagte schulde auch nicht Schadensersatz. Die Parteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ der Klägerin habe die Beklagte jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Beklagte habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Meta-Konzern zu Schadensersatz verurteilt

Das OLG Thüringen hat den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro wegen Datenschutzverstößen verurteilt. Die Datenverarbeitung durch Meta sei nicht gerechtfertigt, sondern stelle ein System anlassloser Datensammlung dar (Az. 3 U 31/25).

OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 3 U 31/25 vom 02.03.2026 (nrkr)

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena hat durch ein heute verkündetes Urteil den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats ermöglichen dem Konzern die von ihm an Webseiten- und App-Betreibern verteilten Business Tools eine weitreichende Nachverfolgung der Internetnutzung durch die Mitglieder seiner sozialen Netzwerke. Dabei fallen auch sensible personenbezogene Daten wie etwa zu Gesundheitsfragen an, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten findet dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben.

Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Datenverarbeitung durch Meta nicht gerechtfertigt ist, sondern ein System anlassloser Datensammlung darstellt, das Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung widerspricht. Er hat dem klagenden Verbraucher 3.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, wobei er die Höhe mit einer langanhaltenden und weitreichenden Aufzeichnung eines beträchtlichen Teils seines Privatlebens begründet.

Neben Schadensersatz ist der Meta-Konzern auch zu einer umfassenden Erteilung einer Auskunft über die von ihm gesammelten personenbezogenen Daten des Klägers sowie zu deren Löschung verurteilt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht

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Unternehmen durch Cyberangriffe geschädigt, bei NIS-2 skeptisch

Etwa jedes siebte Unternehmen in der Informationswirtschaft und jedes achte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe hat im vergangenen Jahr Schäden durch Cyberangriffe erlitten. Das geht aus einer repräsentativen Befragung des ZEW Mannheim hervor.

ZEW, Pressemitteilung vom 02.03.2026

ZEW-Befragung zu Schäden durch Cyberangriffe und Umsetzung der neuen EU-Richtlinie

Etwa jedes siebte Unternehmen in der Informationswirtschaft und jedes achte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe hat im vergangenen Jahr Schäden durch Cyberangriffe erlitten. Das geht aus einer repräsentativen Befragung des ZEW Mannheim hervor, an der sich im Dezember 2025 und Januar 2026 rund 1.100 Unternehmen beteiligten. Die EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit NIS-2 soll zu mehr Cybersicherheit beitragen. Deren Umsetzung wird aber von einem Großteil der von der neuen Regelung betroffenen Unternehmen in Deutschland kritisch bewertet.

„Für die Geschäftsabläufe der meisten Unternehmen sind möglichst reibungslos funktionierende IT-Systeme essenziell. Der jüngste Hackerangriff auf die Deutsche Bahn verdeutlicht allerdings, welchen Cyberbedrohungen Unternehmen hierbei täglich ausgesetzt sind“, erklärt Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“. „In der Informationswirtschaft, die unter anderem IT-Dienstleister umfasst, berichten neun Prozent der Unternehmen, im vergangenen Jahr Ausfallzeiten durch Cyberangriffe erlitten zu haben. Im Verarbeitenden Gewerbe kam es bei sieben Prozent der Unternehmen zu solchen Betriebsunterbrechungen.“

Rund vier bis fünf Prozent der Unternehmen geben derweil an, finanzielle Verluste erlitten zu haben, wobei direkte Lösegeldzahlungen mit etwa ein bis zwei Prozent etwas seltener vorgekommen sind. Den Verlust oder den Abfluss sensibler Daten hatten rund drei Prozent der Unternehmen zu verkraften.

Größere Unternehmen häufiger betroffen

„Wie häufig Unternehmen von schädlichen Cyberangriffen berichten, steht im Zusammenhang mit deren Größe. So berichten größere Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten besonders häufig, dass ihnen im vergangenen Jahr Schäden durch Cyberangriffe entstanden sind. In der Informationswirtschaft sind es 20 Prozent und im Verarbeitenden Gewerbe 17 Prozent der Unternehmen“, so Erdsiek.

NIS-2-Richtlinie für mehr Cybersicherheit

Vor diesem Hintergrund verschärft die NIS-2-Richtlinie der EU die Cybersicherheitsanforderungen für Unternehmen. Während unter der ersten NIS-Richtlinie vor allem Betreiber kritischer Infrastrukturen etwa aus den Bereichen Energie oder Gesundheitswesen erfasst waren, werden mit NIS-2 deutlich mehr und auch kleinere Unternehmen aus zusätzlichen Sektoren einbezogen. Darunter fallen auch Anbieter digitaler Dienste sowie Unternehmen aus Industriebranchen wie Chemie oder Lebensmittelproduktion. Die Richtlinie definiert Mindeststandards, sieht Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen vor und verschärft die Sanktionsregelungen. Das entsprechende Umsetzungsgesetz ist am 6. Dezember 2025 in Deutschland in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen und Organisationen sind verpflichtet, sich bis zum 6. März 2026 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu registrieren.

„Rund 57 Prozent der nach eigener Einschätzung von der NIS-2-Richtlinie betroffenen Unternehmen aus der Informationswirtschaft und dem Verarbeitenden Gewerbe geben an, die neuen Vorgaben bereits weitgehend zu erfüllen“, so Dr. Eliza Stenzhorn aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“. Zugleich äußern jedoch 17 Prozent der Unternehmen, die Anforderungen bislang eher nicht oder überhaupt nicht zu erfüllen.

Rund die Hälfte der voraussichtlich betroffenen Unternehmen sieht in der Richtlinie einen Beitrag zur Stärkung der Cybersicherheit von Unternehmen in Deutschland. „Viele Unternehmen erkennen zwar den Nutzen der NIS-2-Richtlinie an. Gleichzeitig sehen viele Unternehmen die konkrete Ausgestaltung als herausfordernd. So bewerten rund 60 Prozent der Unternehmen den administrativen Aufwand als zu hoch und die Meldepflichten als zu umfangreich. Ähnlich viele Unternehmen sind darüber hinaus der Meinung, dass die möglichen Sanktionen zu hoch angesetzt sind“, so Stenzhorn.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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Streit um Bienen: Landgericht Köln bestätigt Verbot der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon

Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das LG Köln entschieden (Az. 15 S 17/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 15 S 17/25 vom 05.02.2026 (rkr)

Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das Landgericht Köln am 05.02.2026 (Az. 15 S 17/25) entschieden. Die 15. Zivilkammer, zuständig für Berufungen bei Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), bestätigte insoweit ein Verbot des Amtsgerichts Köln.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümer, sog. WEG, einer Wohnanlage in Köln. Die Beklagten – getrenntlebende Eheleute – sind Miteigentümer einer Wohnung in dieser Anlage. Die Klägerin nahm diese auf Unterlassen des Haltens von Bienenvölkern auf dem Balkon, des Betriebs einer Imkerei sowie eines Imkertreffpunkts und der Anbringung eines Schilds „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt die gewerbliche Nutzung von Wohnungen mit Zustimmung des Verwalters, die hier nicht erteilt wurde. Das Amtsgericht Köln hatte der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in vollem Umfang stattgegeben.

Dagegen wandten sich die Beklagten und beantragten mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung. Die zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat daraufhin mit Beschluss vom 05.02.2026 entschieden, dass die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat und das erstinstanzliche Urteil – soweit es auch den Betrieb einer Imkerei und/oder einen Imkertreffpunkts in der Wohnung untersagt hatte – abgeändert. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Zur Begründung führt das Landgericht in seiner Entscheidung aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon der Beklagten festgestellt habe, wenn diese ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolge. Das Vorliegen einer Störung durch das Halten von Bienenvölkern habe das Amtsgericht nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Diese Bienenhaltung überschreite auch die im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zulässige Wohnnutzung mit Rücksicht auf das Verbot der Nachteilszufügung (vgl. dazu § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG). In diesem Innenverhältnis würden die Grenzen des allgemeinen privaten Nachbarrechts (vgl. §§ 904 ff. BGB) zwar nicht unmittelbar gelten; doch seien deren Wertungen zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer stelle das Halten von Bienenvölkern auf einem Balkon danach eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar. Maßgeblich sei dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage durch die konkrete Nutzung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Nach diesem Maßstab würden die von den Beklagten auf dem Balkon vorgehaltenen Kisten für Bienen für die Nachbarn erhebliche Nachteile begründen, die die Klägerin abwehren könne. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang weiter klar, dass auch derjenige Miteigentümer verantwortlich sein kann, der die Wohnung selbst nicht bewohnt, sie aber einem anderen zur Nutzung überlässt und nicht gegen rechtswidrige Nutzungen einschreitet (sog. Handlungsstörer).

Der Klägerin stehe – so das Landgericht weiter – gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, hier durch Anbringen des Schildes, zu. Es fehle für die Rechtmäßigkeit dieser baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums schon am erforderlichen Gestattungsbeschluss (vgl. § 20 Abs. 1 WEG). Schon weil das Schild nicht im räumlichen Bereich des Wohnungseigentums, sondern im Treppenhaus angebracht ist, handele es sich unabhängig von der Gestaltung und Größe auch nicht um einen Ausnahmefall von diesem Beschlusserfordernis.

Entgegen dem Amtsgericht hat das Landgericht Köln Ansprüche der Klägerin wegen einer von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung durch Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts abgelehnt. Denn es fehle nach dem Vortrag der Klägerin an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch die Beklagten. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenso dem Austausch über ein Hobby dienen. Auch mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden für sich genommen noch keinen gewerblichen Betrieb begründen. Das Schild ergebe dies ebenso wenig, denn dieses Schild könne hier nur Hausbewohner bzw. Besucher, nicht aber Passanten ansprechen.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.2026 zum Az. 15 S 17/25 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Konsultation zum Ausstieg aus privaten Kapitalbeteiligungen

Private-Equity-Investoren in der EU sehen sich weiter mit Herausforderungen konfrontiert, wenn sie ihre Beteiligungen veräußern wollen. Dazu hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation gestartet. Bis zum 27. April 2026 können Startups, Wachstumsunternehmen, Private-Equity-Fonds und weitere Stakeholder ihre Erfahrungen teilen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.03.2026

Private-Equity-Investoren in der EU sehen sich weiter mit Herausforderungen konfrontiert, wenn sie ihre Beteiligungen veräußern wollen – etwa durch Börsengänge (IPOs) oder den Verkauf von Unternehmensanteilen. Doch ohne funktionierende Ausstiegsmöglichkeiten stockt der Kapitalfluss. Dazu hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation gestartet. Bis zum 27. April 2026 können Startups, Wachstumsunternehmen, Private-Equity-Fonds und weitere Stakeholder ihre Erfahrungen teilen.

Beitrag zur Spar- und Investitionsunion

Investoren sind auf bereits realisierte Renditen angewiesen, um neue Projekte zu finanzieren, während junge, innovative Unternehmen oft keine Alternative zu traditioneller Bankenfinanzierung haben. Mit dieser Initiative sollen Beiträge eingeholt werden, etwa zu Hindernissen beim Ausstieg, der Machbarkeit einer Sekundärmarkt-Plattform für nicht börsennotierte Anteile oder der Nutzung solcher Plattformen für neue Eigenkapitalbeschaffung. Die Ergebnisse fließen in die Arbeit der Kommission zur Spar- und Investitionsunion ein, die den Zugang zu Finanzierung für EU-Unternehmen verbessern soll.

Quelle: Europäische Union – Vertretung in Deutschland

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Streit mit der WEG

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aushang seiner Anzeigen im Infokasten der WEG. Die WEG kann dem Wohnungseigentümer jedoch den Zugang zu einem Online-Verwaltungsportal für Mitglieder nicht verwehren. So entschied das AG München (Az. 1291 C 23031/24 WEG).

AG München, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 1291 C 23031/24 WEG vom 26.05.2025 (rkr)

Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aushang seiner Anzeigen in Infokasten der WEG. WEG kann Wohnungseigentümer Zugang zu einem Online-Verwaltungsportal für Mitglieder nicht verwehren.

Ein Münchner Wohnungseigentümer lag mit der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Streit. Der Streit drehte sich u. a. darum, Aushänge des Klägers in einer Informationstafel im Eingangsbereich des Gebäudes auszustellen und darum, dem Kläger Zugang zum Eigentümerbereich im Internet-Portal der WEG zu gewähren.

Im Eingangsbereich des Gebäudes befinden sich zwei Informationstafeln in Glaskästen. Zum Aushang kommen dort Aushänge der Hausverwaltung. In einem der Infokästen hängte der Hausmeister in der Vergangenheit einmal eigenmächtig ein Vermietungsangebot für einen TG-Platz eines Beiratsmitglieds aus. Ein von dem Münchner Kläger mit Klebestreifen außen an einen Infokasten angebrachter Aushang wurde hingegen nach kurzer Zeit wieder entfernt. Der ebenfalls außen angebrachte Aushang einer Ärztin, die weder Bewohnerin noch Eigentümerin war, wurde allerdings erst nach Monaten wieder entfernt.

Die Hausverwaltung betreibt zudem ein Internet-Portal. Die Mitglieder der WEG erhielten ein Passwort für den Eigentümerbereich des Portals. Nachdem der Münchner an einem Tag binnen 30 Minuten über das Portal 13 verschiedene Nachrichten an die Hausverwaltung gesendet hatte, sperrte die Hausverwaltung das Passwort, teilte ihm die Sperrung mit und verweigert ihm seitdem den Zugang zu dem Portal.

Der Kläger erhob u. a. wegen dieser Streitpunkte Klage gegen die WEG vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht München gab dem Kläger mit Urteil vom 26.06.2025 u. a. wegen des Zuganges zum Internet-Portal Recht und führte wie folgt aus:

Soweit der Kläger fordert, die Beklagte zu verurteilen, seine Anzeigen auf den im Haus befindlichen Infotafeln in den Glaskästen, auszustellen, besteht hierfür kein Anspruch. Die Beklagte hat hier keine Einrichtung geschaffen, die unter Ausschluss des Klägers generell sämtlichen Eigentümern bzw. Bewohnern zugänglich ist. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung […] die Infotafeln in den Glaskästen generell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses […] vorzusehen. Nichts anderes folgt aus dem Aushang des [Vermietungsangebots]. Denn nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten […] hat der Hausmeister den Aushang eigenmächtig ohne Gestattung durch die Hausverwaltung angebracht. Da es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, folgt daraus auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Duldungspflicht der Beklagten. […] Unerheblich ist, dass ein außen am Glaskasten angebrachter Aushang einer Ärztin erst nach Monaten, der Aushang des Klägers dagegen bereits nach kurzer Zeit entfernt wurde. […] Denn dem Sachvortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass Bewohnern […] oder Dritten solche Aushänge generell gestattet worden sind, so dass dem Kläger aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein entsprechender Genehmigungsanspruch zustehen könnte. Eine Gleichbehandlung im Unrecht findet hingegen nicht statt.

[…] Soweit der Kläger Zugang zum Internetportal fordert, besteht dagegen ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG. […] Die Hausverwaltung hat mit dem Eigentümerportal gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 1 WEG eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen, die grundsätzlich sämtlichen Eigentümern offensteht. Da die Hausverwaltung dabei im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit handelt, müssen die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, dabei ist auch das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. […] Daher ist grundsätzlich sämtlichen Eigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen sind grundsätzlich vorab zu definieren (z. B. Benutzungsbedingungen), jedenfalls ist vor einer (auch vorübergehenden oder teilweisen) Sperrung einzelner Eigentümer grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.

Die Grenze des § 242 BGB wegen Missbrauchs ist hier noch nicht dadurch überschritten, dass der Kläger […] innerhalb von 30 Minuten 13 verschiedene Nachrichten geschickt hat. Auch aus Sicht des Gerichts hat die Hausverwaltung ein solches Verhalten nicht dauerhaft zu tolerieren. Jedoch handelt es sich aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um einen einmaligen Vorfall, der jedenfalls eine dauerhafte Sperrung ohne Abmahnung nicht rechtfertigt.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: China treibt Containerumschlag hoch

Im Januar 2026 ist der Containerumschlag gegenüber dem Vormonat lt. RWI Essen gestiegen. Besonders stark war der Anstieg in den chinesischen Häfen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 27.02.2026

Im Januar ist der Containerumschlag gegenüber dem Vormonat gestiegen. Besonders stark war der Anstieg in den chinesischen Häfen. Das liegt unter anderem an Vorzieheffekten: Viele Geschäfte werden vor dem chinesischen Neujahrsfest Ende Februar abgewickelt. In den nordeuropäischen Häfen laufen dagegen die Nachholeffekte nach den Streiks in Antwerpen und Rotterdam aus. Infolgedessen sank der europäische Containerumschlag. Abgesehen von diesen Sondereffekten zeigt der weltweite Containerumschlag zum Jahresbeginn einen leichten Aufwärtstrend.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Januar auf 144,7 Punkte gestiegen – gegenüber 142,1 Punkten (revidiert) im Vormonat.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist von 122,2 Punkten (revidiert) auf 117,0 Punkte im Januar kräftig zurückgegangen.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag deutlich gestiegen – von 161,7 Punkten im Vormonat (revidiert) auf 169,4 Punkte.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Februar 2026 wird am 27. März 2026 veröffentlicht.

„China zog viele Handelsgeschäfte aufgrund des Neujahrsfests vor“, erklärt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt zur Entwicklung des Containerumschlag-Index: „In Europa laufen hingegen die positiv auf den Index wirkenden Hafenstreik-Nachholeffekte aus. Das zeigt sich deutlich in einem schwächeren Nordrange-Indexwert. Wirtschaftspolitisch bleibt die Lage angespannt. Das Chaos um die US-Zölle sorgt einmal mehr für Unsicherheit. Viele Unternehmen werden ihre Lieferketten wohl weiterhin überdenken. Trotz all dieser Unberechenbarkeiten sehen wir erste Anzeichen einer Stabilisierung des Welthandels.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

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Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Blindheit

Eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Klägerin kann nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sog. psychogenen Blindheit gewährt. Das hat das OVG NRW entschieden (Az. 12 A 1170/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil 12 A 1170/23 vom 27.02.2026

Eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Klägerin kann nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sog. psychogenen Blindheit gewährt. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen heute durch Urteil entschieden.

Den von der Klägerin gestellten Blindengeldantrag lehnte der Landschaftsverband unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens der Augenklinik Dortmund ab. Im Klageverfahren holte der Landschaftsverband ein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden. Die Befundkonstellation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; es komme aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmologischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Es kann offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit bzw. Sehstörung leidet. Denn es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ein solcher Befund ist bei der Klägerin nicht gegeben und läge auch bei Annahme einer psychogenen Blindheit nicht vor. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blindheitsursachen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist – im Unterschied zu einer organisch bedingten – grundsätzlich heilbar. Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissen des zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Kürzere Abschreibung bei Immobilien: Mehr Klarheit zur Nutzungsdauer

Ob sich der Streit mit dem Finanzamt über eine verkürzte Nutzungsdauer einer Immobilie lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Bei älteren, wenig modernisierten Mietobjekten kann eine deutlich höhere AfA zu erheblichen Liquiditätsvorteilen führen. Dem stehen die Kosten für ein Gutachten und der Prüfungsaufwand gegenüber.

Bei der Abschreibung von Gebäuden gilt grundsätzlich die typisierte Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG. Wohngebäude werden regelmäßig mit 2 %, ältere Gebäude mit 2,5 % und neuere Wohngebäude mit 3 % abgeschrieben; hierdurch werden Nutzungsdauern zwischen 33 und 50 Jahren unterstellt. Das Gesetz eröffnet jedoch ausdrücklich die Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, wenn diese nachgewiesen wird. Dieses Wahlrecht ist in der Praxis seit Jahren umstritten. Ausgangspunkt einer aktuellen Entwicklung ist eine erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Az. IX R 14/23). Sie knüpft an das Urteil vom 28.07.2021 an, mit dem der BFH klargestellt hatte, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit jeder geeigneten Methode geführt werden kann. Der anschließende Versuch der Finanzverwaltung, diese Rechtsprechung durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023 faktisch einzuschränken, ist damit gescheitert.

Maßgeblich für die verkürzte Abschreibung (AfA) ist die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Gebäudes. Diese kann sich sowohl aus technischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen verkürzen. Entscheidend ist, wie lange das Gebäude objektiv noch sinnvoll genutzt werden kann; bloße Verkaufs- oder Abbruchabsichten reichen nicht aus. Eine absolute Gewissheit wird nicht verlangt – es genügt eine Prognose mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit.

Der BFH hat bereits 2021 klargestellt, dass kein bestimmtes Gutachtenformat vorgeschrieben ist. Das Bundesministerium der Finanzen hatte dem im Jahr 2023 eine enge Auslegung entgegengesetzt. Das Finanzgericht Münster hat die restriktive Verwaltungslinie konsequent verworfen und auch ein modellbasiertes Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) als ausreichend anerkannt (Az. 14 K 654/23). In der Folge wurde das BMF-Schreiben aufgehoben. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV genüge laut BFH allerdings nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen.

Für die Praxis besonders relevant ist auch die Einbeziehung von Erhaltungsaufwendungen. Laufende Reparaturen stehen einer verkürzten Restnutzungsdauer nicht entgegen, umfangreiche Modernisierungen hingegen schon. Wer eine kurze Nutzungsdauer geltend macht, muss sein Investitionsverhalten daran messen lassen: Eine umfassende Sanierung spricht regelmäßig sogar eher für eine längere wirtschaftliche Lebensdauer.

Hinweis

Nach Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 ist zu beobachten, dass Finanzämter im Rahmen von Außenprüfungen Gutachten zur verkürzten Restnutzungsdauer verstärkt kritisch hinterfragen. Insbesondere werden methodische Annahmen und nachträgliche Gutachtenerstellungen eingehend geprüft.