Vereinbarung über Schnellladesäulen an bewirtschafteten Autobahnraststätten vergaberechtlich unzulässig

Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen nicht vergeben werden dürfen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen (Az. VII Verg 29/22).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2026 zum Beschluss VII Verg 29/22 vom 06.03.2026 (rkr)

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (06.03.2026) entschieden, dass Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen nicht vergeben werden dürfen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.

Ein Großteil der bewirtschafteten Raststätten und Tankstellen an den Bundesautobahnen wird von der Tank & Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH (beide Beigeladene im Verfahren) aufgrund bestehender Konzessionsverträge mit der Autobahn GmbH des Bundes („Autobahn GmbH“, Antragsgegnerin) betrieben. Die Antragsgegnerin schloss mit den Beigeladenen im April 2022 – ohne vorheriges Vergabeverfahren – eine Ergänzungsvereinbarung, mit der die bestehenden Konzessionen um die Bereitstellung von Schnellladesäuleninfrastruktur erweitert werden sollten.

Hiergegen gingen die Fastned Deutschland GmbH & Co KG („Fastned“, Antragstellerin) und Tesla Germany GmbH („Tesla“, inzwischen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags aus dem Verfahren ausgeschieden), jeweils Betreiber von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, vor. Die Vergabekammer wies den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 15.06.2022 zurück, da die Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge eine nach § 132 GWB zulässige Auftrags-änderung und damit nicht ausschreibungspflichtig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung haben Fastned und Tesla sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf legte das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vor (siehe Pressemitteilung vom 16.06.2023), der mit Urteil vom 29.04.2025 (Rs. C-452/23) entschied, dass § 132 GWB im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift darf ein bestehender Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen, an dem sich auch Wettbewerber beteiligen können. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn die Änderung „erforderlich“ geworden ist. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es dabei um die Durchführung des ursprünglichen Konzessionsvertrags gehe. Die Konzession für Schnellladeinfrastruktur müsste also erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daran anknüpfend entschieden, dass es sich bei den zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten.

Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Vergabeverfahren durchführen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn

1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,

a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,

b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder

c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,

2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,

3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder

4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn […]

3. die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder […].

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Wieder mehr Frauen an der Spitze mittelständischer Unternehmen

An der Spitze mittelständischer Unternehmen in Deutschland sind wieder etwas mehr Frauen anzutreffen. Von den rund 3,87 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen hierzulande wurden im Jahr 2025 lt. KfW-Mittelstandspanel rund 16 Prozent von einer Frau geführt. Ein Jahr zuvor waren es 14,3 Prozent, im Jahr 2022 sogar 19,7 Prozent.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 08.03.2026

  • 16 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland haben eine Chefin
  • Anteil der Frauen in anderen Führungspositionen im Mittelstand ist rückläufig
  • Frauen führen besonders häufig kleine Unternehmen im Dienstleistungssektor

An der Spitze mittelständischer Unternehmen in Deutschland sind wieder etwas mehr Frauen anzutreffen. Von den rund 3,87 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen hierzulande wurden im Jahr 2025 rund 16 Prozent oder 621.000 von einer Frau geführt. Ein Jahr zuvor hatte die Quote mit 14,3 Prozent auf dem tiefsten Stand seit Beginn der Erhebung im Jahr 2003 gelegen, das Hoch wurde 2022 mit 19,7 Prozent erreicht.

Dem leichten Aufwärtstrend an der Spitze der Unternehmen entgegen steht die Entwicklung mit Blick auf alle weiblichen Führungskräfte über jegliche Hierarchieebenen hinweg. Dazu zählen Team-, Abteilungs- oder Bereichsleitung genau wie Geschäftsführung, Vorstand oder Inhaberschaft. Im vergangenen Jahr waren 34,3 Prozent dieser Managementpositionen weiblich besetzt, ein Jahr zuvor waren es noch 35,6 Prozent, 2023 sogar noch 40,0 Prozent. Das sind Ergebnisse einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels, einer repräsentativen Befragung des deutschen Mittelstands.

„Nach wie vor sind Frauen in Führungspositionen im Mittelstand deutlich unterrepräsentiert. Die wirtschaftliche Bedeutung der frauengeführten Mittelständler ist nicht zu unterschätzen, bewegt sich seit vielen Jahren allerdings seitwärts und nimmt in der Gesamtsicht nicht zu“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Frauengeführte Mittelständler beschäftigen hierzulande rund 3,3 Millionen Menschen (zehn Prozent der Erwerbstätigen im Mittelstand) und erzielen insgesamt 435 Milliarden Euro Umsatz (etwa acht Prozent der Gesamtumsätze des Mittelstands).

„Ein wesentlicher Hebel, um mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen, liegt in der weiteren Erhöhung der Erwerbstätigkeit von Frauen. Hier hat sich in den vergangenen Jahren schon einiges getan, sodass ich davon ausgehe, dass die Frauenquote in mittelständischen Führungspositionen sukzessive steigen wird“, so Schumacher weiter.

Frauen führen in Deutschland vor allem Dienstleistungsunternehmen. 88 Prozent aller Unternehmen mit einer Chefin kommen aus diesem Wirtschaftssegment. Vor allem im Gastgewerbe, Teilen des stationären Einzelhandels, im Tourismus und bei den körpernahen Dienstleistungen sind Frauen als Chefinnen stark vertreten.

Zudem führen Frauen häufig sehr kleine Unternehmen: Insgesamt 84 Prozent – oder 514.000 – der frauengeführten Unternehmen sind Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten. Auf größere Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden entfallen nur rund 6000 Chefinnen; nur ein Prozent der frauengeführten Mittelständler gehören also dieser Unternehmensgruppe an.

Im Durchschnitt beschäftigte ein frauengeführtes Unternehmen im Jahr 2025 etwa 7,2 Personen, inklusive der Inhaberinnen und Inhaber. Männergeführte Unternehmen waren mit durchschnittlich zehn Mitarbeitenden um etwa 39 Prozent größer. Betrachtet man den Umsatz, so lag dieser bei männergeführten Unternehmen im Median bei 288.000 Euro und damit um 23 Prozent höher als bei frauengeführten Unternehmen.

Offensichtlich ist: Frauen fördern Frauen. Mehr als drei Viertel (76 Prozent) aller Führungspositionen in einem von einer Frau gelenkten mittelständischen Unternehmen waren zuletzt weiblich besetzt. In männergeführten Unternehmen dagegen lag der durchschnittliche Anteil weiblich besetzter Führungspositionen unter Berücksichtigung aller Hierarchieebenen bei gerade einmal 14 Prozent. Neben dem wissenschaftlich belegten Aspekt, dass Frauen sich bei der Karriere gegenseitig unterstützen, kommt hier auch zum Tragen, dass Frauen überwiegend Führungskräfte in Unternehmen in von Frauen bevorzugten Berufsfeldern sind.

Quelle: KfW, KfW Research

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Gesundheitsrecht: Vorerst keine Rückzahlungspflicht der CoviMedical GmbH

Der VGH Hessen hat entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hessen einen Rückforderungsanspruch in Höhe von mehr als 56 Mio. Euro vorerst nicht geltend machen kann, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht hinreichend geprüft und begründet hat (Az. 8 B 1146/25).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 06.03.2026 zum Beschluss 8 B 1146/25 vom 06.03.2026

Der für das Gesundheitsrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hessen einen Rückforderungsanspruch in Höhe von mehr als 56 Mio. Euro vorerst nicht geltend machen kann, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht hinreichend geprüft und begründet hat.

Die Antragstellerin, die CoviMedical GmbH, betrieb von Dezember 2020 bis Februar 2023 während der Corona-Pandemie eine Vielzahl an Teststellen in Hessen.

Aufgrund von Auffälligkeiten in der Abrechnungs- und Leistungsdokumentation kamen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Zweifel auf, ob die Antragstellerin die Leistungen ordnungsgemäß erbracht hatte und sie forderte sämtliche Zahlungen in Höhe von 56.375.289,41 Euro zurück.

Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht Gießen teilweise bezüglich der Rückforderung einer Summe in Höhe von 24.970.592,70 Euro für die Monate März 2021 und Mai 2021 stattgab. Hinsichtlich der Rückforderung einer Summe von 31.404.696,71 Euro für die Monate Juli 2021 bis Februar 2023 lehnte es den Antrag ab (Az. 10 L 1629/25.GI).

Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Der für das Gesundheitsrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat nunmehr festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt war, aufgrund einzelner festgestellter Dokumentations- und Abrechnungsverstöße die vollständige Vergütung pauschal zurückzuverlangen. Nach der Coronavirus-Testverordnung sei die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Plausibilitätsprüfung der Abrechnungs- und Leistungsdokumentation durchzuführen. Eine Rückforderung beschränke sich hiernach in zeitlicher Hinsicht auf den von einer Prüfung erfassten Zeitraum und der Höhe nach auf die im Rahmen einer Prüfung festgestellten zu Unrecht vergüteten Anteile der Gesamtleistung. Die Antragsgegnerin habe die Monate März und Mai 2021 aber schon nicht zum Gegenstand ihrer Plausibilitäts- bzw. vertieften Überprüfung gemacht. Für die Monate Juli 2021 bis Februar 2023 habe die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Prüfung nur einzelne Dokumentations- und Abrechnungsverstöße festgestellt, die nicht zur vollständigen Rückforderung berechtigten. Dass es sich bei der teilweise fehlerhaften Dokumentation und Abrechnung der Antragstellerin um ein systematisches Vorgehen handeln und es daher gegebenenfalls nicht erforderlich sein könnte, die Monate Juli 2021 bis Februar 2023 hinreichend auf Plausibilität zu überprüfen, sei angesichts der enormen Anzahl der insgesamt abgerechneten Leistungen von über zwei Millionen Testungen und der vergleichsweise geringen Rügequote im niedrigen Prozentbereich nicht ersichtlich.

Ob und in welchem Umfang die Antragstellerin aufgrund einzelner, tatsächlicher Dokumentations- und Abrechnungsverstöße verpflichtet werden kann, Vergütungen zurückzuerstatten, hatte der Senat angesichts der Pauschalität der Rückforderung nicht zu entscheiden.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel

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Keine Verarbeitung der Diagnosen in zur Erstattung eingereichten Rechnungen durch private Krankenversicherung zum Zweck des Angebots von Vorsorgeprogrammen

Private Krankenversicherungsunternehmen sind ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten nicht befugt, die von diesen zum Zweck der Erstattung eingereichten Rechnungen hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen zu analysieren, um potenzielle Teilnehmer an Vorsorgeprogrammen zu ermitteln. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 6 C 7.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.03.2026 zum Urteil 6 C 7.24 vom 06.03.2026

Private Krankenversicherungsunternehmen sind ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten nicht befugt, die von diesen zum Zweck der Erstattung eingereichten Rechnungen hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen zu analysieren, um potenzielle Teilnehmer an Vorsorgeprogrammen zu ermitteln. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein privater Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bietet im Rahmen seines Gesundheitsmanagements bestimmte Programme an (etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden). Zur Ermittlung potenzieller Teilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt der Kläger bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

Im Februar 2022 verwarnte der beklagte Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz den Kläger. Dieser habe mit der ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Auswertung der Rechnungen gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Zudem wies der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung an, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.

Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht Mainz den Bescheid auf. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies die Berufung des Beklagten zurück. Die streitgegenständliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei nach der DSGVO gerechtfertigt. Sie erfülle die Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung und sei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich. Die von der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage des nationalen Rechts sei gegeben. Die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gehe zu Gunsten des Klägers aus.

Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger praktizierte Datenanalyse verstößt zwar nicht gegen das Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Denn es liegen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des Art. 9 Abs.2 Buchst. h DSGVO vor. Die streitige Datenverarbeitung des Klägers dient Zwecken der Gesundheitsvorsorge im Sinne dieser Vorschrift. Dem stehen weder die Verfolgung weiterer Zwecke wie der Kosteneffizienz noch der Umstand entgegen, dass der Kläger die gesundheitsbezogenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern diese nur vermittelt. Ferner ist in Gestalt des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG die nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO erforderliche Rechtsgrundlage im nationalen Recht vorhanden. Zudem unterliegen die mit der Verarbeitung befassten Mitarbeiter des Klägers einer den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 DSGVO sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG genügenden Geheimhaltungspflicht.

Die Verarbeitung ist jedoch nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers zulässig. Denn die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen der Versicherten das berechtigte Interesse des Klägers überwiegen. Zwar haben das Ziel der Gesundheitsvorsorge und die angestrebte, auch im Interesse der Versicherten liegende Reduzierung von Behandlungskosten eine hohe Bedeutung. Ausschlaggebend sind jedoch der in Art. 9 DSGVO verankerte erhöhte Schutz sensibler Gesundheitsdaten und der Umstand, dass die Vorsorgeprogramme des Klägers nicht dem medizinischen Kernbereich zuzuordnen sind. Zudem fällt die große Streubreite der beanstandeten Datenverarbeitung ins Gewicht. Darüber hinaus hat der Kläger die von ihm verfolgten Interessen den betroffenen Versicherten entgegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO nicht hinreichend deutlich mitgeteilt.

Hiernach konnte das Bundesverwaltungsgericht offenlassen, ob die Weiterverarbeitung der vom Kläger ausschließlich zum Zweck der Kostenerstattung erhobenen Daten den Grundsatz der Zweckbindung verletzt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 4 DSGVO). Der angefochtene Bescheid leidet im Übrigen auch nicht an Ermessensfehlern.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Bundesrat verlangt umfassende BAföG-Reform

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das BAföG grundlegend zu reformieren. Aufgrund ihrer Praxiserfahrung bei der Umsetzung der staatlichen Studienfinanzierung seien die Länder frühzeitig an der Reform zu beteiligen.

Bundesrat, Mitteilung vom 06.03.2026

Auf Initiative von Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das BAföG grundlegend zu reformieren. Aufgrund ihrer Praxiserfahrung bei der Umsetzung der staatlichen Studienfinanzierung seien die Länder frühzeitig an der Reform zu beteiligen.

Großer Reformbedarf

In seiner am 6. März 2026 gefassten Entschließung, verweist der Bundesrat darauf, dass das BAföG immer weniger Studierende erreiche und die Mittel nicht ausreichten, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu decken. Derzeit erhielten nur rund 12 Prozent der Studierenden BAföG – der niedrigste Wert seit dem Jahr 2000.

Die Bundesregierung solle daher die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen in einem umfassenden Reformschritt umsetzen. Dabei seien die Wohnkostenpauschale einmalig zu erhöhen und der Grundbedarf dauerhaft an das Niveau der Grundsicherung anzupassen.

Trendwende gefordert

Darüber hinaus fordert der Bundesrat von der Bundesregierung, das BAföG grundlegend zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Nötig seien einfache Verwaltungsvorschriften und kurze und verständliche Formblätter. Für leichtere Antragsverfahren könnten auch Pauschalen eingeführt werden. Auch ein Bewilligungszeitraum über mehrere Semester hinweg sei denkbar.

Digitalisierung voranbringen

Zudem schlagen die Länder vor, das Antragsverfahren grundsätzlich vollständig zu digitalisieren und bereits beim Staat vorhandene Daten – unter Wahrung des Datenschutzes – zu nutzen.

Auch könnten Orientierungsstudiengänge mit in die Förderung aufgenommen werden, da diese zu einer fundierteren Studienwahl beitrügen und das Risiko eines späteren Studienabbruchs verringern könnten.

Schließlich solle die Bundesregierung sicherstellen, dass die Länder für anfallende Verwaltungsaufgaben einen angemessenen finanziellen Ausgleich vom Bund erhalten.

Wie es weitergeht

Die Entschließung geht der Bundesregierung zu. Diese kann frei entscheiden, ob und wie sie die Vorschläge der Länder aufnimmt.

Quelle: Deutscher Bundesrat

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Live-Online-Fortbildungen sind kein Fernunterricht

Nach einem verunsichernden Urteil aus 2025 stellt der BGH klar: Online-Live-Fortbildungen können weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden (Az. III ZR 137/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.03.2026 zum Urteil III ZR 137/25 des BGH vom 05.02.2026

Nach einem verunsichernden Urteil aus 2025 stellt der BGH klar: Online-Live-Fortbildungen können weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden.

Der BGH hat ein wichtiges Grundsatzurteil für Online-Kurse und -coachings gefällt, das auch für (fach-)anwaltliche Online-Fortbildungen relevant ist: Solange die Kurse „synchron“, also live mit direkter Frage- und Antwortmöglichkeit, stattfinden, brauche es keine behördliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Zwar ist „räumliche Trennung“ nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ein zentrales Merkmal von „Fernunterricht“. Allerdings sei das das 1975 entstandene Gesetz teleologisch zu reduzieren, so der BGH. Lehrende und der Lernende seien danach nur bei asynchronen Fortbildungen – etwa bei On-Demand-Videos zum Selbstlernen bei freier Zeiteinteilung – als räumlich getrennt anzusehen, sodass genehmigungsbedürftiger Fernunterricht vorliege (Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25).

Online-Fortbildung: Genehmigungspflichtig oder nicht?

Dieses Urteil ist vor allem im Kontext mit einer 2025 gefällten BGH-Entscheidung zu einem Online-Coaching-Vertrag relevant (Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24): Dort hatte der BGH ein überwiegend nicht live stattfindendes Online-Mentoring-Programm wegen Verstoßes gegen das FernUSG für nichtig erklärt. Nicht nur im gesamten Coaching-Bereich war man verunsichert, auch in der Anwaltsbranche stellte sich die Frage, ob die häufig online stattfindenden (Fach-)anwaltsfortbildungen nun einer Genehmigungspflicht unterlägen. Dies hätte einige Angebote entweder zu Fall gebracht oder deutlich verteuert. Die juristischen Fachmeinungen hierzu gingen auseinander. Nun hat der BGH jedoch Klarheit geschaffen.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Vertrag über ein „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“, das teilweise live, teilweise mittels abrufbarer Videos vermittelt wurde. Eine ehemalige Teilnehmerin klagte auf Rückzahlung der knapp 9.000 Euro für das Angebot. Sie hielt den Vertrag u.a. mangels Genehmigung nach dem § 12 FernUSG für nichtig.

Schon in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass kein Fernunterricht gem. § 1 Abs. 1 FernUSG vorliege, weil Lehrende und Lernende nicht überwiegend räumlich getrennt gewesen seien. Der synchrone Online-Unterricht stehe einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich sei. Bei gemischten synchron–asynchronen Angeboten müsse der Unterricht de facto zu mindestens 50 % synchron stattfinden, um genehmigungsfrei zu sein.

Gesetzgeber kannte 1975 die Möglichkeiten des Internets nicht

Der BGH stimmte dem Urteil der Vorinstanz zwar nur teilweise zu – bestätigte jedoch, dass Online nicht gleichbedeutend mit Fernunterricht sei. Damit hat der BGH Rechtssicherheit geschaffen. Konkret ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG „Fernunterricht“ die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Der BGH nimmt hier aber eine teleologische Reduktion des Wortlauts vor: Lehrende und der Lernende seien nur dann als „räumlich getrennt“ anzusehen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und mittels asynchroner Kommunikation erfolge. Andernfalls würde jeder Online-Unterricht zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes führen. Bei Live-Veranstaltungen sei hingegen – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

Hintergrund für die teleologische Reduktion sei, dass das 1975 geschaffene Gesetz die Möglichkeiten des Internets mit direkter Kommunikation trotz physischer Trennung noch nicht habe vorhersehen können. Das Gesetz sei insoweit planwidrig unvollständig.

Allerdings komme es – anders als die Vorinstanz entschieden hatte – bei gemischten Angeboten nicht darauf an, wie der Unterricht tatsächlich stattgefunden habe, sondern wie es vertraglich vereinbart worden sei. Sind also 50 % Live-Veranstaltungen und 50 % abrufbare Videos Teil der Fortbildung, so könne der Anbieter nicht argumentieren, die Live-Veranstaltungen hätten in der Praxis länger gedauert, sodass überwiegend synchroner Unterricht stattgefunden habe.

Weiterführende Information: 

Dr. Nathalie M. Brede, BRAK-Mitteilungen 6/2025, 416 (Analyse des BGH-Urteils zum FernUSG)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung das sog. Fondsrisikobegrenzungsgesetz am 05.03.2026 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4497) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2026

Der Bundestag hat finanzpolitische Vorgaben der EU zum Investmentfondsmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Den Gesetzentwurf „zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024 / 927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Fondsrisikobegrenzungsgesetz, 21/3510) nahm er am Donnerstag, 5. März 2026, nach halbstündiger Aussprache in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/4497) mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD an. Dagegen stimmten die AfD und Die Linke. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sogenannte OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sogenannte AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds „eins zu eins“ in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, „geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen“. Anbietern von geschlossenen Fonds wird es außerdem leichter möglich, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.

Durch weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes wurden diese Gesetze außerdem an die EU-Verordnung 2024/2987 (sogenannte EMIR-Verordnung) angepasst und die diese Verordnung begleitende EU-Richtlinie 2024/2994 umgesetzt. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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7,6 % mehr Neugründungen größerer Betriebe im Jahr 2025

Im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 130.100 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 7,6 % mehr Neugründungen größerer Betriebe als im Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.03.2026

  • Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe steigt mit +0,8 % zum Vorjahr deutlich schwächer als Zahl der Betriebsgründungen
  • Gesamtzahl der Neugründungen von Gewerben nimmt im Vorjahresvergleich um 7,7 % zu, Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben sinkt leicht um 0,2 %

Im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 130.100 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 7,6 % mehr Neugründungen größerer Betriebe als im Vorjahr. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 0,8 % auf rund 99.900. Damit blieb die Zahl größerer Betriebsgründungen auch 2025 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.

Insgesamt 640.500 Neugründungen und 502.200 vollständige Gewerbeaufgaben

Die Gesamtzahl der Neugründungen von Gewerben war im Jahr 2025 mit rund 640.500 um 7,7 % höher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 6,4 % auf rund 762.400. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war 2025 mit rund 502.200 um 0,2 % niedriger als im Jahr zuvor. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen sank um 1,0 % auf rund 612.900. Neben Gewerbeaufgaben zählen dazu auch Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO

Das BMF gibt die Änderung der BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886), bekannt (Az. IV D 1 – S 0550/00425/001/002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0550/00425/001/002 vom 26.02.2026

Änderung des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), das durch das durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886) ergänzt wurde, wie folgt geändert:

1. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird der letzte Absatz vor „I. Allgemeines“ wie folgt gefasst:

„Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.5.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 476, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 26.2.2026, IV D 1 – S 0550/00425/001/002, BStBl I S. XX weiterhin anzuwenden.“

2. In der Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 5 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.2020, V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495, BFH-Beschluss vom 11.12.2024, XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX).“

3. Der Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und der Randziffer 9 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils folgender Absatz angefügt:

„Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vor Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontosperre auf das Konto des Schuldners und wirkt diese Zahlung nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend, wird das Entgelt nicht i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner abschließend vereinnahmt (BFH-Urteil vom 28.5.2020, V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX und BFH-Urteil vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Erfolgt der Zahlungseingang auf einem Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Schuldnerkonto, vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse.“

4. Die Randziffer 11 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 wird wie folgt gefasst:

„11. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 10 Absatz 3 gilt entsprechend.“

5. Die Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird wie folgt gefasst:

„10. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 9 Absatz 3 gilt entsprechend.“

6. In der Randziffer 33 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 32 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 werden jeweils im Satz 1 vor den Wörtern „bei allen Umsatzsteuersachverhalten“ die Wörter „und insolvenzfreien Bereich“ eingefügt.

7. Die Randziffer 49 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und die Randziffer 51 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils wie folgt gefasst:

„Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Steuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sind vorbehaltlich des BFH-Urteils vom 2.11.2010, VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374, mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.“

8. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird in den Randziffern 15, 17, 20, 33, 36 und 39 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 33 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 41 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt.

9. Im BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 wird in den Randziffern 14, 17, 32, 35 und 38 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 32 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 40 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Renten steigen erneut um über 4 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Das teilt das BMAS mit.

BMAS, Pressemitteilung vom 05.03.2026

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4 Prozent.

Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen. Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente zum Ausdruck kommt. Durch die Kopplung der Renten an die Löhne stellen wir sicher, dass die Rentnerinnen und Rentner an der Wohlstandsentwicklung der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten sind kein Luxus, sondern eine Frage der Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben. Daneben geht es mir um die Verlässlichkeit des Rentensystems – gerade in unsicheren Zeiten. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem bereits in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 ein Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent für die kommenden Jahre sichergestellt. Die Menschen in Deutschland müssen sich auf eine gute Rente verlassen können.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Einzelheiten

Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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