Steuerrecht vereinfachen, Digitalisierung stärken: DStV-Präsident trifft MdB Georg Günther

Bürokratieabbau, Digitalisierung und der Schutz der Unabhängigkeit der Steuerberatung – Gesprächsthemen, die die Finanzverwaltung und den Berufsstand gleichermaßen bewegen. Im Fokus von MdB Günther und DStV-Präsident StB Lüth stehen konkrete Schritte hin zu einem praxistauglicheren Steuerrecht.

DStV, Mitteilung vom 04.03.2026

Bürokratieabbau, Digitalisierung und der Schutz der Unabhängigkeit der Steuerberatung – Gesprächsthemen, die die Finanzverwaltung und den Berufsstand gleichermaßen bewegen. Im Fokus von MdB Günther und StB Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV): konkrete Schritte hin zu einem praxistauglicheren Steuerrecht.

Günther ist mit der Bundestagswahl 2025 für die CDU-Bundestagsfraktion neu im Finanzausschuss angekommen und stammt wie Lüth aus Mecklenburg-Vorpommern. Als Betriebsprüfer des Finanzamts Stralsund ist Günther mit den steuerlichen und digitalen Herausforderungen bestens vertraut. Daher bestand von Beginn an eine sehr gute Gesprächsbasis zwischen beiden Seiten.

Steuervereinfachung voranbringen

Lüth und Günther waren sich einig: Unser Steuerrecht braucht mehr Praxistauglichkeit und weniger Bürokratie – für Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für Berater und Verwaltung. Auch die Möglichkeiten der Digitalisierung müssen besser genutzt und die Umsetzung des Once-Only-Prinzips vorangetrieben werden – hier ziehen Lüth und Günther ebenfalls an einem Strang. Als mögliche erste Lösungsansätze zur Vereinfachung des Steuerrechts wurden insbesondere diskutiert:

  • die Arbeitstagepauschale
  • die Rentenabzugsteuer
  • das hessische Pilotprojekt zur Amtsveranlagung

Eindrücklich stellte Lüth in diesem Kontext die Ergebnisse der unabhängigen BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ dar, an der er als Sachverständiger in der letzten Legislaturperiode mitwirkte. Die guten Ansatzpunkte der BMF-Expertenkommission sollten möglichst zeitnah umgesetzt werden, betonte Lüth.

Stärkung des Fremdbesitzverbots

Ein weiterer zentraler Punkt war der Schutz der Unabhängigkeit von Steuerkanzleien gegenüber Private Equity-Investitionen. Lüth betonte die Bedeutung des Fremdbesitzverbots für den Berufsstand. Er schilderte MdB Günther die möglichen negativen Folgen von Investitionen der Finanzindustrie in der Steuerberatung, insbesondere für kleine und mittlere Kanzleien. Günther zeigte großes Verständnis für die Nöte der KMU. Die Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrats zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (BR-Drs. 40/1/26), die vom DStV begrüßt wird, hob Lüth hierbei positiv hervor.

Der Austausch zeigte erneut, dass der Dialog zwischen Politik und Berufsstand wichtig ist – für ein modernes, verständliches und zukunftssicheres Steuerrecht. Lüth dankte Günther herzlich für das offene und wertschätzende Gespräch und freut sich auf die Fortsetzung des Dialogs. Begleitet wurde DStV-Präsident Lüth von DStV-Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein, DStV-Referatsleiterin Steuerrecht StBin Dr. Franziska Hoffmann und DStV-Referatsleiter Recht und Berufsrecht RA Christian Michel.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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i-Kfz-App jetzt auch für Unternehmen nutzbar

Der digitale Fahrzeugschein kann nun auch von Unternehmen genutzt werden. Mit der i-Kfz-App setzt die Bundesregierung eines der Hebelprojekte der Modernisierungsagenda um. Der digitale Führerschein soll perspektivisch ebenfalls in die i-Kfz-App integriert werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.03.2026

Der digitale Fahrzeugschein kann nun auch von Unternehmen genutzt werden. Mit der i-Kfz-App setzt die Bundesregierung eines der Hebelprojekte der Modernisierungsagenda um. Der digitale Führerschein soll perspektivisch ebenfalls in die i-Kfz-App integriert werden.

Die Digitalisierung von Fahrzeugpapieren kommt weiter voran: Neben Privatpersonen können ab sofort auch Unternehmen auf einfache Weise digitale Fahrzeugscheine bei Neuzulassung in der i-Kfz-App bereitstellen – ohne dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu eID-Daten benötigen. Über das Generieren eines QR-Codes wird die Nutzung ermöglicht.

Insbesondere Unternehmen, wie Handwerksbetriebe, Dienstleister oder Fuhrparkbetreiber können davon profitieren. Mehrere Fahrzeugscheine lassen sich nun deutlich einfacher bei mehreren Fahrerinnen und Fahrern verwalten.

Im November 2025 haben Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder und Bundesdigitalminister Karsten Wildberger die i-Kfz-App vorgestellt. „Mit mehr als 1,5 Millionen Nutzerinnen und Nutzern entwickelt sich nun die App zu einer der erfolgreichsten digitalen Anwendungen in der Verwaltung Deutschlands“, so Schnieder.

Digitaler Fahrzeugschein in i-Kfz-App verfügbar

Mit der kostenlosen i-Kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, seit November 2025 bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Durch die Digitalisierung wird die Verwaltung und Nutzung des Dokuments erleichtert. Somit ist der Fahrzeugschein jederzeit griffbereit.

Zusätzlich erinnert die App Nutzerinnen und Nutzer an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung wie die regelmäßige Hauptuntersuchung. Auch das Weitergeben wird deutlich leichter: In der barrierefreien i-Kfz-App kann man einfach ein Abbild des Fahrzeugscheins teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht.

Sowohl die i-Kfz-App als auch der digitale Fahrzeugschein sind Teil der Modernisierungsagenda der Bundesregierung. „Viele Stellschrauben für Digitalisierung sind bei uns in Bewegung, Umsetzung“, so Bundesdigitalminister Wildberger bei der Vorstellung der App.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum digitalen Fahrzeugschein und der i-Kfz-App finden Sie beim Bundesverkehrsministerium.

Digitaler Führerschein soll folgen

Der digitale Führerschein soll perspektivisch ebenfalls in die i-Kfz-App integriert werden. Dafür hat die Bundesregierung am 5. November die Grundlagen zur Einführung geschaffen. Dies erleichtert Bürgerinnen und Bürger im Alltag beispielsweise die Nutzung von Mietwagen- und Carsharing-Angeboten. Ziel ist laut Bundesverkehrsministerium, den nationalen digitalen Führerschein bis Ende 2026 zur Verfügung zu stellen.

Der digitale Führerschein und der digitale Fahrzeugschein ergänzen den klassischen Führerschein und Fahrzeugschein – diese bleiben jedoch weiterhin gültig. Die digitalen Pendants sind ein Angebot, um den Alltag von Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern.

Auftakt für weitere Digitalisierungsmaßnahmen

Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder betonte: „Es ist erst der Auftakt für weitere Digitalisierungsmaßnahmen.“ Ebenfalls arbeitet die Bundesregierung an der zentralen internetbasierten Fahrzeugzulassung. Dafür soll in dieser Legislatur ein zentrales Portal beim Kraftfahrt-Bundesamt entwickelt werden. Ziel ist, das Bürgerinnen und Bürger künftig nur noch an einer Stelle ihr Fahrzeug online an-, ab- und ummelden können. Das entlastet zudem auch 400 Zulassungsbehörden von der Pflicht, ein eigenes Internet-Portal zu betreiben und führt zu deutlichen Einsparungen für die Kommunen.

Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung an der Umsetzung der digitalen Brieftasche „Wallet“, in der sich Personalausweis, Fahrzeugschein, Führerschein und Versicherungskarte zukünftig digital bündeln sollen.

Die Modernisierungsagenda der Bundesregierung formuliert konkrete Reformen, die für weniger Bürokratie und eine breite Entlastung sorgen sollen. Die Agenda umfasst zahlreiche Projekte, die in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden sollen. Die zentrale internetbasierte Fahrzeugzulassung gehört dazu.

Quelle: Bundesregierung

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Besserer Schutz für Designs: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht

Das Designrecht soll modernisiert und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Designschutzverfahren sollen effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden Insbesondere sollen neue Designformen ausdrücklich anerkannt und ihre Anmeldung zum Designschutz erleichtert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.03.2026

Das Designrecht soll modernisiert und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Designschutzverfahren sollen effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden Insbesondere sollen neue Designformen ausdrücklich anerkannt und ihre Anmeldung zum Designschutz erleichtert werden.

Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die europäische Designrichtlinie 1:1 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Produktpiraterie im Designrecht darf kein erfolgreiches Geschäftsmodell sein. Deshalb modernisieren wir das Designrecht und machen es zukunftsfest auch für digitale und dynamische Designs. Denn einzigartiges, innovatives Design ist ein Erfolgsfaktor deutscher Produkte.“

Das Design eines Produkts ist oft entscheidend bei der Kaufentscheidung. Ein effektiver Schutz von Designs ist daher ein wesentlicher Faktor für Innovationen. Mit dem Gesetzentwurf soll das Designrecht modernisiert werden. Das Verfahren zur Anmeldung eines Designs soll nutzerfreundlicher gestaltet werden.

Eingetragene Designs schützen klassischerweise die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen. Durch neue Technologien können aber auch neue Arten von Designs entstehen. Als Design schutzfähig sind beispielsweise: die Gestaltung von Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Webseiten, virtuellen Figuren oder Gegenständen in Computerspielen und Logos.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Anerkennung und Anmeldung digitaler Designs

Neue digitale Designformen wie dynamische und animierte Designs sollen ausdrücklich in das Designgesetz aufgenommen werden. Im digitalen Raum müssen Designs nicht mehr statisch sein. Benutzeroberflächen, Videospielfiguren oder virtuelle Landschaften können sich bewegen und ihre Erscheinungsform ändern. Digitale Designs sind auch jetzt schon schutzfähig. Es soll aber klargestellt werden, dass sich aus der Bewegung Merkmale ergeben können, die für den Designschutz relevant sind.

Daneben soll die Anmeldung von dynamischen und animierten Designs vereinfacht werden. Bei solchen Designs soll für die Darstellung nun auch ein Video eingereicht werden können. Bislang ging eine solche Anmeldung nur mittels einzelner Standbilder.

Verbot vorbereitender Handlungen für designverletzende 3D-Drucke

Durch neue Technologien ist es einfacher, Rechte zu verletzen. Beispielsweise können Designelemente durch 3D-Drucker nachgebaut werden. Daher enthält der Gesetzentwurf neue Schutzregeln für eingetragene Designs. Bereits Handlungen, die designverletzende 3D-Drucke vorbereiten, sollen künftig ausdrücklich verboten sein. Dazu zählt etwa das Herunterladen von Software, mit der das Design aufgezeichnet werden kann, um die Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses zu ermöglichen.

Schutz vor Produktpiraterie bei Durchfuhr durch Deutschland

Künftig sollen Designinhaber ihre Rechte besser durchsetzen können, denn Designinhaber sollen bereits die Durchfuhr von designverletzenden Erzeugnissen verbieten können. Diese Änderung dient dem Schutz vor Produktpiraterie. Eine vergleichbare Regelung gibt es bereits für Marken.

Ⓓ für geschützte Designs

Designinhaber sollen ihre Designs künftig als solche kennzeichnen können. Für geschützte Designs soll es ein eigenes Symbol geben: das umkreiste D Ⓓ – in Anlehnung an das © für Urheberrechte (Copyright) und ® für Marken (Registered Trademarks). So sollen Designinhaber auf den Designschutz aufmerksam und kenntlich machen können, dass es sich um das originale Design handelt.

Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt

Die bestehende Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt wird geringfügig angepasst, um die Vorgaben der europäischen Designrichtlinie umzusetzen. Diese sieht erstmals eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vor. Damit soll der Ersatzteilmarkt europaweit liberalisiert werden. Formgebundene Ersatzteile (zum Beispiel Kotflügel) sollen zum Zwecke der Reparatur auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden können – ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020; im Gesetzentwurf wird daher lediglich die Übergangsfrist auf 2032 statt bislang 2045 verkürzt. Davon dürften auch deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Bürokratieabbau bei Verfahren vor dem DPMA

Einige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollen vereinfacht werden. Verfahren, die in der Praxis nicht genutzt werden, sollen gestrichen werden. So soll unnötige Bürokratie vermieden und sollen effizientere Verfahren ermöglicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Verkehrssicherungspflicht bei Altstadtpflaster

Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht einer Stadt bei einem Sturz auf historischem Altstadtpflaster? Begründet eine mehrere Zentimeter große Lücke (hier: 2-3 cm) in der Bepflasterung einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 9/25).

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil 1 O 9/25 vom 04.02.2026 (nrkr)

Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht einer Stadt bei einem Sturz auf historischem Altstadtpflaster? Begründet eine mehrere Zentimeter große Lücke (hier: 2-3 cm) in der Bepflasterung in einer Altstadt nahe der Stadtmauer, in der man mit dem Schuh hängen bleiben kann, einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Klägerin begehrte mit der Klage Schadensersatz (hier: Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro) aus Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten von der historischen Innenstadt entfernt. Der Weg im Bereich der Stadtmauer der Stadt ist ein häufig genutzter Fußweg, der mit einer historischen Steinpflasterung versehen ist. Die Klägerin befand sich im Sommer 2021 am Vormittag auf dem Weg in die Stadt. Sie behauptet, es habe eine mehrere Zentimeter große Lücke in der Bepflasterung bestanden. In diese sei sie mit ihren Schuhen geraten und dann gestürzt. Sie habe sich einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen, weswegen sie immer noch in Behandlung sei. Sie halte daher ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro für angemessen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die Stelle in einen verkehrssichereren Zustand versetzen und auch so halten müssen. Größere Lücken und Vertiefungen seien nicht hinzunehmen.

Die Beklagte bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und bestreitet, dass der Weg die Lücke aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass Fußgänger bei einem Kopfsteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Der Weg verlaufe nahe der historischen Stadtmauer, daher sei das Gestaltungsermessen des Straßenbaulastträgers mit der Wahl von Kopfsteinpflaster nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Sturz sei selbst verschuldet gewesen. Die Klägerin sei ortskundig, sodass sie nicht durch Unebenheiten des Kopfsteinpflasters habe überrascht werden können.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG verneint.

Die Beklagte treffe zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Weges als drittbezogene Amtspflicht zu gewährleisten. Es könne hier allerdings dahinstehen, ob die Klägerin auf dem Weg gestürzt sei, denn der Beklagten könne – wenn man den Vortrag der Klägerin zum Sturz als wahr unterstellen würde – keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angelastet werden.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Andererseits könne nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Es seien Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Der Verkehrsraum sei nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstrecke sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings müsse sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen seien, hänge nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit. Aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergebe sich, dass es sich um einen üblichen „historischen“ Belag mit groben Pflastersteinen handele. Der Weg habe auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von 2-3 Zentimeter stellten den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche könne der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verlaufe.

Hier sei zudem auch eine Haftung wegen haftungsausschließendem Eigenverschulden der Klägerin aus § 254 BGB abzulehnen. Zum einen wohne sie nur wenige Gehminuten von dem behaupteten Unfallort entfernt und zudem sei nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die Lücke ohne weiteres erkennbar. Der Stein weiche optisch aufgrund seines dunkleren Erscheinungsbildes von den benachbarten Steinen ab.

Auszug aus dem Grundgesetz

Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den sich daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Verspätung durch eigenständige Airline-Entscheidung kein außergewöhnlicher Umstand

Eine Fluggesellschaft kann sich lt. EuGH nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist (Rs. T-656/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil T-656/24 vom 04.03.2026

Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist.

Dies kann der Fall sein, wenn die Fluggesellschaft im Rahmen einer Flugrotation beschließt, auf die Passagiere eines früheren Fluges zu warten, die sich wegen einer Störung der Sicherheitskontrolle, die am betroffenen Flughafen insgesamt vorlag, verspätet hatten.

Zwei Fluggäste verlangen von der Fluggesellschaft European Air Charter jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna (Bulgarien) mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Das Landgericht Düsseldorf steht vor der Frage, ob sich die Fluggesellschaft für einen späteren Flug im Rahmen einer Flugrotation wegen eines außergewöhnlichen Umstands, der einen vorangegangenen Flug betraf, auf eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung für die Verspätung berufen kann.

Infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln/Bonn aufgrund einer Arbeitsüberlastung des Kontrollpersonals sollen sich alle Passagiere eines Fluges, der dem im Ausgangsverfahren fraglichen Flug vorausging, verzögert zum Boarding eingefunden haben. European Air Charter beschloss daraufhin, auf diese Passagiere zu warten, sodass dieser Flug beim Start eine Verspätung von mehr als fünf Stunden hatte. Außerdem traf European Air Charter die Entscheidung, die folgenden Flüge einschließlich des fraglichen Fluges umzuorganisieren und hierbei ein Ersatzfluggerät einzusetzen.

Das Landgericht möchte wissen, ob diese eigenständige Entscheidung von European Air Charter zur Folge hat, dass die Fluggesellschaft sich nicht auf den außergewöhnlichen Umstand, der auf einem vorangegangenen Flug eingetreten ist, berufen kann.1 Es hat daher das Gericht der Europäischen Union hierzu befragt.2

Gemäß der Antwort des Gerichts kann sich die Fluggesellschaft nicht auf den in Rede stehenden außergewöhnlichen Umstand berufen, der im Rahmen einer Flugrotation einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die eigenständige Entscheidung des Unternehmens, auf die Fluggäste zu warten, die sich aufgrund der Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig einfanden, die entscheidende Ursache für die Verspätung des späteren Fluges darstellt, und sofern diese Entscheidung für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war, was vom Landgericht Düsseldorf zu überprüfen ist.3,4

Jedenfalls kann sich die Fluggesellschaft nicht auf das Interesse der Passagiere des vorangegangenen Fluges berufen, in angemessener Zeit befördert zu werden. Die Vornahme eines Interessenausgleichs der verschiedenen betroffenen Fluggastgruppen steht ihr nämlich nicht zu.

Fußnoten

1Das Landgericht Düsseldorf geht davon aus, dass die Störung der Sicherheitskontrolle an dem betroffenen Flughafen insgesamt vorlag und somit einen außergewöhnlichen Umstand darstellte, sodass sich ihm nur die Frage stellt, ob zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, der den vorangegangenen Flug betraf, und der verspäteten Ankunft des fraglichen Fluges ein ursächlicher Zusammenhang bestand.

2Insbesondere wird das Gericht um eine Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen gebeten.

3Konkret antwortet das Gericht Folgendes: Die eigenständige Entscheidung der Fluggesellschaft, auf Passagiere eines Fluges zu warten, die sich aufgrund einer Störung der Sicherheitskontrolle noch in dieser Kontrolle befinden, kann den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang aufheben, der zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, den diese Störung darstellt, und der um mindestens drei Stunden verspäteten Ankunft eines späteren Fluges besteht, der am selben Tag mit demselben Flugzeug vorgesehen war, wenn diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist. Da die Verordnung Nr. 261/2004 die genauen Anforderungen für die Unmittelbarkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung oder der Annullierung eines Fluges nicht definiert, sind in entsprechender Anwendung die Kriterien für den ursächlichen Zusammenhang bei der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union heranzuziehen. Diese Kriterien verlangen, dass der Zusammenhang in der Weise hinreichend unmittelbarer ist, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss.

4Nach Auffassung des Gerichts ist die fragliche Entscheidung der Fluggesellschaft geeignet, den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung des späteren Fluges zu unterbrechen, wenn sie die entscheidende Ursache für die Verspätung des fraglichen Fluges darstellt und sofern sie für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum: BMJV und BMF legen Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vor

BMJV und BMF schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.03.2026

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.

Unternehmerinnen und Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben – und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Näheres ist in einem Papier festgehalten, das beide Ministerien heute veröffentlicht haben. Es handelt sich dabei um einen noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag (sog. Rahmenkonzept).

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Die Idee der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist so einfach wie bestechend: Sie schafft ein neues rechtliches Angebot für Unternehmerinnen und Unternehmer. Im Mittelpunkt stehen verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften. Dabei geht es um ein Verständnis von Unternehmertum, das langfristig denkt: Nicht der schnelle Gewinn steht im Vordergrund, sondern die dauerhafte Entwicklung des Unternehmens. In einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll gelten: Was erwirtschaftet wird, bleibt im Unternehmen. Gewinne werden reinvestiert und nicht ausgeschüttet. Dieses Prinzip ist auch bekannt als „Verantwortungseigentum“. Eigentum bedeutet hier vor allem Verantwortung für das Unternehmen, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und seinen Zweck.

Wer sein Unternehmen auf diese Weise langfristig ausrichten möchte, soll das auch können – unkompliziert und nachhaltig. Ich bin überzeugt: Die neue Rechtsform kann für viele attraktiv sein – für Gründerinnen genauso wie für Unternehmer, die ihr Unternehmen an die nächste Generation übergeben wollen. Wichtig ist mir: Es geht darum, die unternehmerischen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern, damit alle Ideen von verantwortungsvollem Wirtschaften in unserer Gesellschaft ihren Platz haben. In unserer Rechtsordnung gibt es bereits unterschiedliche Unternehmensformen – die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist eine Erweiterung der Möglichkeiten.“

Bundesminister der Finanzen Lars Klingbeil erklärt dazu:

„Viele Gründerinnen und Gründer und Unternehmen denken nicht als erstes an Profit, sondern wollen unsere Gesellschaft voranbringen. Jetzt schaffen wir eine neue Gesellschaftsform, bei der das Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Dabei stellen wir sicher, dass diese neue Rechtsform nicht für Steuertricks missbraucht werden kann.“

Im Einzelnen sieht das Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen Folgendes vor:

Sicherung einer langfristigen Vermögensbindung

In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses zerlegt oder veräußert wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt. Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit der Satzung verändert werden können. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll der Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturen unterliegen; so soll auch die Einhaltung der Vorgaben der Vermögensbindung überprüft werden.

Mitgliedschaftliche Struktur

Gesellschaften mit gebundenem Vermögen sollen wie Genossenschaften mitgliedschaftlich organisiert sein: Es soll sich also um Gesellschaften handeln, bei denen man zwar Mitglied sein kann, an denen man aber keine Aktien oder Anteile kaufen kann. Es soll dabei anders als bei Genossenschaften keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung einer GmgV ausreichen. Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten.

Unkomplizierte Gründung

Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Die GmgV soll als eigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG bestehen. Es findet entsprechend dem Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband statt. Zur Gründungsförderung soll der Prüfungsverband eine Gründungsberatung und Hilfe bei der Satzungserstellung anbieten.

Steuerrechtliche Grundzüge

Die Besteuerung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll sich an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Dividenden werden nicht besteuert, da es keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt. Die GmgV wird dadurch genauso besteuert wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen. Es soll also keine steuerlichen Privilegierungen oder Diskriminierungen geben. Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV wird insoweit wie eine Familienstiftung behandelt.

In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über das Rahmenkonzept mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen zu einem praxistauglichen Gesetzesentwurf weiterentwickelt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Deutscher Mittelstand zeigt sich wieder etwas innovationsfreudiger

Deutschlands Mittelstand zeigt sich wieder etwas innovationsfreudiger. Im Zeitraum zwischen 2022 und 2024 haben lt. KfW 41 Prozent – oder 1,6 Millionen – der mittelständischen Unternehmen innerhalb der vorangegangenen drei Jahre mindestens eine Innovation getätigt.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 04.03.2026

  • 41 Prozent der Unternehmen haben in vorangegangenen drei Jahren mindestens eine Innovation hervorgebracht
  • Innovationsausgaben steigen auch inflationsbereinigt an
  • Innovationstätigkeit ist stark auf wenige, vor allem große Unternehmen beschränkt

Deutschlands Mittelstand zeigt sich wieder etwas innovationsfreudiger. Im Zeitraum zwischen 2022 und 2024 haben 41 Prozent – oder 1,6 Millionen – der mittelständischen Unternehmen innerhalb der vorangegangenen drei Jahre mindestens eine Innovation getätigt. Das waren zwei Prozentpunkte mehr als zwischen 2021 bis 2023. Die Ausgaben der Unternehmen für Innovationen lagen 2024 bei 35,4 Milliarden Euro, das waren 1,8 Milliarden Euro mehr als ein Jahr zuvor. Auch preisbereinigt blieb ein Plus von knapp drei Prozent.

Diese leicht positiven Entwicklungen können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Innovationsaktivität des deutschen Mittelstands seit Mitte der 2000er Jahre deutlich zurückgegangen ist. Sie konzentriert sich außerdem auf immer weniger – vor allem größere – Unternehmen. So haben zuletzt 73 Prozent der großen Mittelständler mit mehr als 50 Beschäftigten eine Innovation hervorgebracht. Bei kleinen Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten waren es nur 37 Prozent. Die großen Unternehmen stehen auch für den Großteil der Innovationsausgaben.

Unter Innovationsaktivitäten versteht man, vereinfacht ausgedrückt, Maßnahmen, die ein Unternehmen zur Erschaffung neuer oder zur Verbesserung seiner bestehenden Produkte, organisatorischen oder prozessualen Abläufe sowie Marketingverfahren ergreift. Eine Innovation muss sich deutlich von der zuvor im Unternehmen geübten Praxis oder von den bisherigen Angeboten unterscheiden.

„Dass wieder etwas mehr Unternehmen Innovationen tätigen, ist erfreulich. Es ist mit Blick auf das weiterhin schwierige konjunkturelle Umfeld auch bemerkenswert“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Angesichts der Bedeutung des Mittelstands für die deutsche Wirtschaft können wir mit der Innovationstätigkeit der Unternehmen aber nicht zufrieden sein. Diese war in der Vergangenheit schon einmal deutlich höher. Die Produktivitätsentwicklung und die Transformationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft werden nachhaltig geschwächt, wenn ein immer größerer Anteil von Unternehmen auf die regelmäßige Erneuerung ihrer Produktionsprozesse und ihrer Produktangebote verzichtet.“

Innovationen im Mittelstand kommen im Regelfall nicht aus eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilungen, sondern entstehen aus dem Arbeitsalltag heraus. So betrieben zwischen 2022 und 2024 lediglich drei Prozent der Mittelständler kontinuierlich eigene Forschung und Entwicklung und weitere sechs Prozent gelegentlich.

„Es ist wichtig, dass wirtschaftspolitische Maßnahmen wie Förderprogramme so gestaltet werden, dass auch kleine Unternehmen ohne eigene Forschung und Entwicklung sie wahrnehmen können. Außerdem ist der Abbau bürokratischer Hemmnisse und die Linderung des Fachkräftemangels für mittelständische Unternehmen von zentraler Bedeutung“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW, KfW Research

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KMU wiesen Ende 2025 mehr Umsatz und Gewinn auf

Zum Jahresende 2025 haben sich die Umsätze und Gewinne in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) lt. IfM Bonn verbessert. Dagegen trübte sich das Investitionsverhalten nach dem Anstieg im Jahresverlauf 2025 wieder leicht ein.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 03.03.2026

Fachkräftemangel bleibt größte Herausforderung im gesamten Euroraum

Zum Jahresende 2025 haben sich die Umsätze und Gewinne in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verbessert. Dagegen trübte sich das Investitionsverhalten nach dem Anstieg im Jahresverlauf 2025 wieder leicht ein.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn nutzen die europaweite Unternehmensbefragung „Survey on the Access to Finance of Enterprises“ (kurz: SAFE), die seit 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank durchgeführt wird, um halbjährlich über die aktuelle wirtschaftliche Lage und die aktuellen Herausforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland und ausgewählten EU-Ländern zu berichten.

Fachkräftemangel stellt weiterhin größtes Problem dar

Sowohl in Deutschland als auch im Euroraum bleibt der Fachkräftemangel für kleine und mittlere Unternehmen die größte Herausforderung. Dahinter folgen in Deutschland die „Kundengewinnung“, „Produktions- und Arbeitskosten“ und „Regulierung“.

Im Euroraum hat hingegen die Herausforderung „Produktions- und Arbeitskosten“ im dritten Quartal an Relevanz verloren. Stärker wird dort inzwischen das Thema „Regulierung“ von den KMU als Problem wahrgenommen. Insgesamt schätzen die Führungskräfte in Deutschland dieses Thema deutlich bedeutsamer als Herausforderung ein als ihre Pendants im Euroraum.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

Das BMF hat am 03.03.2026 den Entwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 03.03.2026

Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) wird eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung eingeleitet. Zudem werden die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt.

Ziel ist es, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken.

Der Gesetzentwurf dient insoweit der BMF-seitigen Umsetzung des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität, der am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedet und in einer gemeinsamen Pressekonferenz des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgestellt wurde.

Der Entwurf greift zudem die Vorgaben des Koalitionsvertrags auf, insbesondere mit Blick auf die Steigerung der Effizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, die Stärkung der inneren Sicherheit, die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität sowie die Schaffung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Angaben zu Verschonungsbedarfsprüfungen bei Erbschaftssteuer

Zehn Stiftungen haben im Jahr 2024 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraph 28a des Erbschaftssteuergesetzes beantragt (BT-Drs. 21/4304).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.03.2026

Zehn Stiftungen haben im Jahr 2024 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraph 28a des Erbschaftsteuergesetzes beantragt. Dabei kam es zu einer zu erlassenden Steuer in Höhe von 614 Millionen Euro. Diese Angaben gehen aus der Antwort (21/4304) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor (21/3978).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 154/2026

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