BFH: Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren

BFH: Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, bei der Ausübung des Entschließungsermessens die Folgen der Pflichtverletzung und die wirtschaftliche Wirkung des Verspätungszuschlags für den Steuerpflichtigen einzubeziehen sind (Az. V R 35/24).

BFH, Urteil V R 35/24 vom 07.05.2026

Leitsatz

Hat das Finanzamt einen Verspätungszuschlag als gebundene Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO festgesetzt und wird die Umsatzsteuerfestsetzung während eines Klageverfahrens gegen den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags in der Weise geändert, dass nicht mehr eine Zahllast des Steuerpflichtigen, sondern ein an den Steuerpflichtigen zu zahlender Überschuss zu seinen Gunsten besteht, wird ein nachfolgender Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, obwohl er nunmehr auf § 152 Abs. 1 AO beruht und daher eine Ermessensentscheidung darstellt.

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.03.2024 – 7 K 7067/22 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine im Jahr 2015 gegründete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), gab für die Jahre 2016 bis 2018 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer für 2016 auf 0 €, die Umsatzsteuer für 2017 auf 684 € und die Umsatzsteuer für 2018 im August 2020 auf 760 € fest. Mit dem Umsatzsteuerbescheid für 2018 verband das FA die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 325 €.

2

Die Klägerin legte gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018 sowie gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags Einspruch ein. Einer während des Einspruchsverfahrens eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2018, in der die Klägerin einen Überschuss und Unterschiedsbetrag zu ihren Gunsten in Höhe von 307,84 € berechnete, stimmte das FA nicht zu. Das FA setzte mit Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 2018 auf 456 € fest und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Der Verspätungszuschlag sei nach § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung in seiner am 01.01.2017 geltenden Fassung (AO) zu Recht festgesetzt worden, da die Umsatzsteuererklärung verspätet eingereicht worden und der Mindestverspätungszuschlag zugrunde zu legen sei.

3

Während des anschließenden Klageverfahrens gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018 und die Festsetzung des Verspätungszuschlags nahm das FA in seiner Klageerwiderung vom 10.01.2023 zur Festsetzung des Verspätungszuschlags in der Weise Stellung, dass dieser unverändert bestehen bleibe, da die Festsetzung zutreffend erfolgt sei. Da der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 aufgrund der im Klageverfahren zu den erklärten Vorsteuerbeträgen eingereichten Unterlagen nunmehr gefolgt werde, sei eine ermessensunabhängige Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausgeschlossen. Indes könne das FA im Streitfall ermessensgerecht einen Verspätungszuschlag festsetzen, da die Klägerin wiederholt Steuererklärungen nicht eingereicht habe. Auch sei die Festsetzung in Höhe des Mindestverspätungszuschlags nicht zu beanstanden. Das FA erließ sodann am 18.01.2023 einen Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag. Die Umsatzsteuer setzte es entsprechend der Erklärung fest. Zum Verspätungszuschlag enthielt der Bescheid –wie schon in der Anlage zur Einspruchsentscheidung– zum Text „Festsetzung“ den Satz: „Der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag bleibt unverändert bestehen.“

4

Das Finanzgericht (FG) trennte sodann das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2018 ab und gab der Klage gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1361 veröffentlichten Urteil statt. Maßgebender Zeitpunkt für die im Hinblick auf den Verspätungszuschlag zu prüfende Ermessensentscheidung sei der Tag des Erlasses des letzten Bescheides vom 18.01.2023. Deshalb sei die vorherige Klageerwiderung des FA als Begründung der Ermessensentscheidung heranzuziehen. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO vor. Jedoch habe das FA sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da es die Folgen der Pflichtverletzung für die Klägerin nicht in seine Entscheidung einbezogen habe. Die Klägerin hätte wegen des zu ihren Gunsten bestehenden Überschusses keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die verspätete Abgabe der Erklärung gehabt. Darüber hinaus habe das FA nicht die Wirkung des Verspätungszuschlags für die Klägerin berücksichtigt. Die Höhe des Verspätungszuschlags sei angesichts der zwingend bestimmten Höhe bereits im Entschließungsermessen zu berücksichtigen. Dabei hätte das FA in seine Abwägung einbeziehen müssen, dass der Verspätungszuschlag in Höhe von 325 € im Streitfall eine hohe wirtschaftliche Belastung angesichts der wirtschaftlichen Lage der Klägerin darstelle, da bei ihr wegen des Erstattungsfalls davon auszugehen sei, dass die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Betriebsausgaben höher als die steuerpflichtigen Umsätze seien, und das FA selbst einen Gewinn der Klägerin für 2018 in Höhe von 500 € geschätzt habe.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Erfolge die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen, seien –wie § 152 Abs. 8 AO zeige– die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer –entgegen der Auffassung des FG– nicht bei dem nach § 152 Abs. 1 AO auszuübenden Entschließungsermessen, sondern von Gesetzes wegen nur noch bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags zu berücksichtigen. Ebenso habe das FG im Hinblick auf § 152 Abs. 5 AO zu Unrecht die Höhe des Verspätungszuschlags und die wirtschaftlichen Folgen eines Verspätungszuschlags als Kriterien des Entschließungsermessens berücksichtigt und zudem verkannt, dass die Höhe des Verspätungszuschlags von dessen Bemessungsgrundlage abhänge und in seiner Höhe variiere, wenn der Verspätungszuschlag über den Mindestbetrag hinausgehe. Besonderheiten der Umsatzsteuer stünden der Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch in Erstattungsfällen bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht entgegen, selbst wenn Umsatzsteuer-Voranmeldungen rechtzeitig abgegeben worden sein sollten.

6

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II.

8

Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die hier in Rede stehende Festsetzung des Verspätungszuschlags durch Bescheid vom 18.01.2023, der nach § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wurde, ermessensfehlerhaft erfolgte. Im Rahmen des im Einzelfall auszuübenden Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 AO ist nicht zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige im Erstattungsfall keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe der Erklärung hatte. Zudem ist im Erstattungsfall die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen kein Ermessenskriterium, das im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Höhe des Verspätungszuschlags das Entschließungsermessen des FA beeinflusst.

9

1. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags vom 18.01.2023 ist –wovon auch das FG im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist– nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens geworden. Hat das FA einen Verspätungszuschlag als gebundene Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO festgesetzt und wird die Umsatzsteuerfestsetzung während eines Klageverfahrens gegen den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags in der Weise geändert, dass nicht mehr eine Zahllast des Steuerpflichtigen, sondern ein an den Steuerpflichtigen zu zahlender Überschuss zu seinen Gunsten besteht, wird ein nachfolgender Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, obwohl er nunmehr auf § 152 Abs. 1 AO beruht und daher eine Ermessensentscheidung darstellt.

10

a) § 152 AO, der nach Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in seiner durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) ab 01.01.2017 geltenden Fassung erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden ist, die –wie vorliegend die Umsatzsteuerjahreserklärung 2018– nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, bestimmt in seinem Abs. 1 Satz 1, dass gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO).

11

Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist für den im Streitfall betroffenen Besteuerungszeitraum 2018 gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde.

12

§ 152 Abs. 2 AO gilt nach § 152 Abs. 3 AO wiederum unter anderem nicht, wenn die Steuer auf 0 € oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird (Nr. 2) oder die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (Nr. 3).

13

b) Das FA hat mit Bescheid vom 18.01.2023 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 325 € festgesetzt, da es zum Text „Festsetzung“ in dem Bescheid bestimmt hat, dass der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bestehen bleibt, was sich nach dem hierbei zu berücksichtigenden objektiven Empfängerhorizont auf den Regelungsausspruch zur Höhe des zuvor festgesetzten Verspätungszuschlags bezieht. Mit dem Erlass des Bescheides vom 18.01.2023 hat das FA deutlich gemacht, dass es erneut über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags entschieden hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.05.1994 –  VI R 105/92, BFHE 175, 3, BStBl II 1994, 836, unter II.1., und vom 08.09.1994 –  IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520, unter 1.b aa).

14

c) Der Bescheid vom 18.01.2023 hat den Bescheid vom 24.08.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2022 im Sinne des § 68 Satz 1 FGO ersetzt.

15

aa) Nach § 68 Satz 1 FGO wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird. Die Begriffe „geändert“ und „ersetzt“ sind mit Rücksicht auf den Zweck des § 68 FGO weit auszulegen. Der Kläger soll nicht gegen seinen Willen durch einen einseitigen Verwaltungsakt der Finanzbehörden aus seinem –ursprünglich zulässigen– Klageverfahren gedrängt und wieder in das Verwaltungsverfahren zurückversetzt werden (BFH-Urteil vom 19.02.2020 –  I R 19/17, BFHE 269, 243, BStBl II 2021, 223, Rz 16). Für die Anwendung des § 68 FGO muss eine sachliche Beziehung zwischen dem angefochtenen und dem ihn ändernden oder ersetzenden anderen Verwaltungsakt bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2010 –  VII R 1/09, BFHE 229, 14, Rz 13). Ausreichend ist, wenn beide Bescheide „dieselbe Steuersache“, das heißt dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2023 –  II R 22/20, BFHE 282, 490, BStBl II 2024, 731, Rz 15).

16

bb) Ausgehend von diesem weiten Verständnis liegt eine „Ersetzung“ des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 68 Satz 1 FGO vor, wenn die Finanzverwaltung einen Bescheid, der keine hinreichenden Ausführungen zur Ermessensentscheidung enthalten hat, im Klageverfahren durch einen Bescheid mit hinreichenden Ausführungen zur Ermessensentscheidung ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2008 –  I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.2.b). Gleiches gilt –erst recht–, wenn die Finanzverwaltung zunächst auf Grundlage des § 152 Abs. 2 AO zutreffend einen gebundenen Verwaltungsakt erlässt, da aufgrund der verspätet abgegebenen Steuererklärung eine Steuernachzahlung gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt wird, diese Steuerfestsetzung aber im nachfolgenden Klageverfahren in der Weise geändert wird, dass die Steuer auf Null ermäßigt wird oder zu einer Erstattung führt, und nunmehr ein Verspätungszuschlag auf Grundlage des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO im Rahmen einer Ermessensentscheidung festgesetzt wird. Die für § 68 Satz 1 FGO erforderliche sachliche Beziehung zwischen dem zunächst angefochtenen und dem ersetzenden Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags liegt im Hinblick auf dieselbe –beiden Bescheiden maßgebend zugrunde liegende– verspätete Erklärungsabgabe vor. Insoweit stehen § 102 Satz 2 FGO, wonach nur die „Ergänzung“ von Ermessenserwägungen gestattet ist, und § 68 Satz 1 FGO gleichrangig nebeneinander, was dazu führt, dass nach der zunächst ergangenen gebundenen Entscheidung erstmalig eine Ermessensentscheidung mit Ausführungen zu den Ermessenserwägungen ergehen kann. Dass dem Beteiligten durch die gerichtliche Entscheidung infolge der Ersetzung eines Verwaltungsakts nach § 68 FGO eine außergerichtliche Instanz zur Überprüfung der Ausübung des behördlichen Ermessens verloren geht, ist aus prozessökonomischen Gründen zur Beschleunigung des Verfahrens hinzunehmen (vgl. im Ergebnis ebenso BFH-Urteil vom 23.02.2010 –  VII R 1/09, BFHE 229, 14, Rz 16; a.A. wohl Krumm in Tipke/Kruse, § 68 FGO Rz 4; Nacke, AO-Steuerberater –AO-StB– 2007, 106, 108 f.; Steinhauff, AO-StB 2010, 119, 124 f.). Jedoch bleibt dabei zu beachten, dass –wie es das FG auch zugrunde gelegt hat– nach Erlass des ersetzenden Bescheides vom 18.01.2023 entsprechend der Wertung des § 102 Satz 2 FGO Ermessenserwägungen mangels Vorverfahrens nur ergänzt, aber nicht erstmalig nachgeholt werden dürfen.

17

2. Das FG hat der Klage gegen den ersetzenden Bescheid indes zu Unrecht stattgegeben. Das Urteil des FG ist daher aufzuheben. Zwar ist das FG im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO vorlagen. Die steuerlich nicht beratene Klägerin hatte die Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes bis zum 31.07.2019 abzugeben, reichte diese Erklärung aber erst am 30.11.2020 ein. Dass die Verspätung entschuldbar ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Das FG hat jedoch zu Unrecht Ermessensfehler des FA angenommen. Vielmehr ist die Entscheidung des FA, den Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO festzusetzen, frei von Ermessensfehlern.

18

a) Das FA hat das ihm in § 152 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte Entschließungsermessen nach § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht nach § 102 Satz 1 FGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Sinne des § 102 Satz 1 FGO ist die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde so, wie sie –regelmäßig nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens– getroffen wurde. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH-Urteil vom 18.11.2021 –  V R 24/20, BFH/NV 2022, 624, Rz 27).

19

Ist –wie im Streitfall– nach Erlass der Einspruchsentscheidung ein Bescheid erlassen worden, der gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides abzustellen (BFH-Urteil vom 26.06.2014 –  IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 26).

20

b) Der Verspätungszuschlag ist nach seinem Sinn und Zweck ein Druckmittel eigener Art, das zugleich repressiven und präventiven Charakter hat und den verzögerten oder unterbliebenen Eingang der Steuererklärung sanktionieren sowie den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärung anhalten soll (BFH-Urteil vom 18.08.2015 –  V R 2/15, BFH/NV 2015, 1665, Rz 12). Dieser Zweck hat sich durch die Neufassung des § 152 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) nicht geändert (vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.06.2024 – VIII B 121/22, BFHE 284, 439, Rz 25). Soweit die Gesetzesbegründung darauf verweist, dass die Neuregelung zum Verspätungszuschlag die „gesetzliche Fristverlängerung“ des § 149 AO zur Gewährleistung eines fristgerechten und kontinuierlichen Erklärungseingangs begleitet (BTDrucks 18/7547, S. 50), lässt sich hieraus nichts anderes entnehmen. Damit kann zwar als Ziel des Verspätungszuschlags, einen stetigen Arbeitsanfall bei der Finanzverwaltung zu gewährleisten, beschrieben werden. Indes ändert dies nichts daran, dass § 152 AO als zulasten des Steuerpflichtigen wirkende Eingriffsnorm seinen Druckmittelcharakter behält (vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.06.2024 – VIII B 121/22, BFHE 284, 439, Rz 25 zu § 152 Abs. 2 AO als Sanktion einer objektiven verfahrensrechtlichen Pflichtverletzung).

21

c) Danach hat das FG zwar rechtsfehlerfrei angenommen, das FA habe ermessensfehlerfrei bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags auf Dauer und Häufigkeit der Fristversäumung abgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil vom 07.05.2026 –  V R 26/24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, unter II.5.c). Das FA konnte dementsprechend zu Recht berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrer Gründung im Jahr 2015 keine Erklärungen für die Besteuerungs- und Veranlagungszeiträume 2016 und 2017 und auch die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2018 erst nach Erlass des Umsatzsteuerbescheides 2018, in dem das FA die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte, eingereicht hatte.

22

d) Das FG hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass das FA im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO als Folge der Pflichtverletzung zum einen einzubeziehen habe, dass in einem Erstattungsfall kein wirtschaftlicher Vorteil aus der verspäteten Abgabe der Erklärung gezogen worden sei, und zum anderen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen abzuwägen habe, ob die Höhe des nach § 152 Abs. 5 AO gesetzlich vorgegebenen Verspätungszuschlags im Einzelfall gerechtfertigt sei.

23

aa) Die Tatsache als solche, dass eine Steuerfestsetzung zu einer Erstattung geführt und der Steuerpflichtige deshalb aus der verspäteten Abgabe der Erklärung keinen Vorteil gezogen hat, ist –entgegen der Auffassung des FG– im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO ohne Bedeutung.

24

§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet –im Hinblick auf § 152 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AO in Abgrenzung zu § 152 Abs. 2 AO– in Erstattungsfällen ein Entschließungsermessen. Auch in diesen Fällen sollen nach der Wertung des Gesetzgebers die festgelegten Mindestbeträge sicherstellen, dass ein Verspätungszuschlag anfällt (zu § 152 Abs. 3 AO i.d.F. des Regierungsentwurfs: BRDrucks 631/15, S. 97 und BTDrucks 18/7457, S. 80; zu § 152 Abs. 5 AO: BTDrucks 18/8434, S. 113).

25

Danach kommt es in Erstattungsfällen nicht in Betracht, im Entschließungsermessen nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO gesondert zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung keine Vorteile gezogen hat, da diese Vorschrift den dies kennzeichnenden Erstattungsfall –als für diese Vorschrift typischen Fall– erfassen soll (vgl. demgegenüber zur Berücksichtigung der Abschöpfung eines Zinsvorteils im Rahmen der Ermessensausübung nach der früheren Regelung des § 152 AO BFH-Urteil vom 26.06.2002 –  IV R 63/00, BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679, unter 1.).

26

bb) Entgegen der Auffassung des FG sind im Erstattungsfall die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO im Rahmen des Entschließungsermessens im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Höhe des Verspätungszuschlags nicht zu berücksichtigen.

27

(1) Nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO beträgt der Verspätungszuschlag für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Die festgelegten Mindestbeträge sollen nach der Wertung des Gesetzgebers sicherstellen, dass auch im Erstattungsfall ein Verspätungszuschlag anfällt (s. oben II.2.d aa), so dass auf der Rechtsfolgenseite die Höhe des Verspätungszuschlags kraft Gesetzes festgelegt ist, wenn sich die Finanzbehörde zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags entschließt.

28

Dies schließt es zwar nicht aus, im jeweiligen Einzelfall den aus einer Festsetzung folgenden Gesamtbetrag des Verspätungszuschlags im Rahmen des Entschließungsermessens zu berücksichtigen. Denn § 152 Abs. 1 AO ist vom Gesetzgeber als Ermessensvorschrift ohne besonders bezeichnete Ermessenskriterien ausgestaltet, so dass der der Finanzbehörde damit eingeräumte Ermessensrahmen dahingehend zu ziehen ist, dass der gesetzlich vorgesehene Mindestbetrag im Einzelfall dazu führen kann, das Entschließungsermessen –zugunsten des Steuerpflichtigen– auch in der Weise auszuüben, dass angesichts der der Höhe nach zwingenden Rechtsfolgenseite von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausnahmsweise abgesehen wird. Entschließt sich aber die Finanzbehörde, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, bedarf diese Entscheidung –ausgerichtet an dem Sinn und Zweck der Festsetzung eines Verspätungszuschlags und der gesetzlich vorgesehenen Bemessung des Verspätungszuschlags auch in Erstattungsfällen– keiner zusätzlichen Rechtfertigung, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01.06.1988 –  X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838, unter 2.b, und vom 27.06.2002 –  III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, unter II. zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Zeugen).

29

(2) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen sind in Erstattungsfällen nicht im Hinblick auf die im Einzelfall entstehende Höhe des Verspätungszuschlags zu berücksichtigen.

30

Dies würde dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Ziel, dass die Finanzbehörde auch in Erstattungsfällen Verspätungszuschläge in Höhe der festgelegten Mindestbeträge festsetzen können soll, und der Regelungssystematik des § 152 Abs. 5 Satz 2 AO widersprechen. Danach hat der Gesetzgeber als Mindestbetrag 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung festgelegt und ist daher –gesetzlich bestimmt– im Einzelfall die –vom Steuerpflichtigen selbst beeinflussbare– Dauer der Verspätung für die absolute Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags entscheidend.

31

Hieraus folgt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der gesetzliche Mindestbetrag je angefangenem Monat der Verspätung (25 €) ist als solcher nicht unverhältnismäßig. Die Dauer der eingetretenen Verspätung hängt von dem eigenen Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Zudem begrenzt § 152 Abs. 10 AO die Höhe des Verspätungszuschlags, da danach der Verspätungszuschlag höchstens 25.000 € betragen darf. Hat sich das FA daher unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Ermessenskriterien ermessensfehlerfrei dafür entschieden, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, hat es diesen nach § 152 Abs. 5 AO im Erstattungsfall in Höhe des Mindestbetrags zu bestimmen, was es hier auch getan hat. Ob darüber hinaus im Einzelfall angesichts der Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags im Verhältnis zum Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung weiterer Umstände die Festsetzung des Verspätungszuschlags unbillig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

32

3. Die Sache ist aufgrund der hinreichenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) spruchreif und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Ermessensfehler des FA liegen nicht vor. Insoweit stehen der Festsetzung des Verspätungszuschlags auch nicht Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil vom 07.05.2026 –  V R 26/24 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, unter II.6.).

33

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dem FA sind die Kosten im Streitfall nicht nach § 137 FGO aufzuerlegen. Dass die zunächst gebundene Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren durch eine Ermessensentscheidung ersetzt wurde, hat das FA nicht verschuldet.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

 

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Bundesfinanzhof (BFH) startet ab 9. September 2026 auf „LinkedIn“ – Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung im Fokus

Ab dem 9. September 2026 wird der BFH offiziell auf der Plattform „LinkedIn“ präsent sein. Künftig werden aktuelle Entscheidungen und Pressemitteilungen jeweils donnerstags um 10 Uhr nicht nur über die Homepage des Gerichts sowie die Plattformen „X“ und „Mastodon“ verbreitet, sondern auch auf LinkedIn zu finden sein.

BFH, Pressemitteilung Nr. 45/26 vom 03.09.2026

Ab dem 9. September 2026 wird der BFH offiziell auf der Plattform „LinkedIn“ präsent sein. Künftig werden aktuelle Entscheidungen und Pressemitteilungen jeweils donnerstags um 10 Uhr nicht nur über die Homepage des Gerichts www.bundesfinanzhof.de/de/ sowie die Plattformen „X“ und „Mastodon“ verbreitet, sondern auch auf www.linkedin.com/company/bundesfinanzhof-de/ zu finden sein.

Mit diesem Schritt erweitert der BFH seinen Auftritt auf digitalen Kanälen, um die Öffentlichkeit über die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zu informieren. Auch Neuigkeiten aus dem Gerichtsalltag werden in unregelmäßigen Abständen gepostet werden. Zudem wird der BFH die Plattform nutzen, um aktuelle Stellenausschreibungen des Gerichts zu veröffentlichen. Die Posts richten sich neben der steuerrechtlichen Fachwelt und Medienvertreter*innen an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger.

Die offizielle Freischaltung der „LinkedIn“-Seite ist für den 9. September 2026 um 9 Uhr geplant.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Kein Gebührenanspruch in eigener Sache: LSG München erteilt Selbstbeiordnung einer Anwältin eine Absage

Die BRAK weist auf ein Urteil des LSG München hin, dass sich mit der Frage zu befassen hatte, ob eine Rechtsanwältin, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, im Rahmen der Prozesskostenhilfe als ihre eigene beigeordnete Anwältin auftreten – und so ein staatlich vergütetes Mandat in eigener Sache schaffen kann.

BRAK, Mitteilung vom 01.09.2026

Kann eine Rechtsanwältin, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) als ihre eigene beigeordnete Anwältin auftreten – und so ein staatlich vergütetes Mandat in eigener Sache schaffen? Nein, entschied das Bayerische Landessozialgericht München. Die PKH diene dem gleichberechtigten Zugang zum Recht, nicht der Generierung von Gebührenansprüchen gegen die Staatskasse.

Hohe Wohnkosten und gescheiterter Eilantrag
Die Antragstellerin, eine derzeit einkommenslose Rechtsanwältin, bewohnte mit ihrem minderjährigen Sohn eine Immobilie mit monatlichen Miet- und Nebenkosten von über 2.500 Euro. Ende 2025 beantragte sie beim Jobcenter SGB-II-Leistungen. Die Behörde bewilligte den Lebensunterhalt, berücksichtigte die Unterkunfts- und Heizkosten jedoch nur zur Hälfte (Kopfteilprinzip) und begrenzte den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den gesetzlich halbierten Basistarif. Die Übernahme von Pflichtbeiträgen zum anwaltlichen Versorgungswerk lehnte sie ebenso ab wie Leistungen für den Sohn, der über eigenes Vermögen verfügte.

Gegen diese Festsetzungen und weitere Einkommensanrechnungen suchte die Anwältin Eilrechtsschutz beim Sozialgericht München. Nachdem die behördliche Einkommensberechnung im Beschwerdeverfahren korrigiert und knapp 8.900 Euro nachgezahlt worden waren, verfolgte die Mutter den Eilantrag vor dem Landessozialgericht München (LSG München) weiter – unter anderem mit dem Ziel, sich im Beschwerdeverfahren selbst als Rechtsanwältin im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnen zu lassen.

Entzogenes Sorgerecht: Beschwerde des Sohnes unzulässig
Das LSG verwarf die Beschwerde des minderjährigen Sohnes als unzulässig. Ein nicht prozessfähiger Minderjähriger (§ 71 SGG) kann für ein sozialgerichtliches Verfahren keine wirksame Prozessvollmacht erteilen. Da der Mutter im Vorfeld die elterliche Sorge entzogen und das Landratsamt als Vormund bestellt worden war, fehlte ihr die Vertretungsmacht (§ 1629 BGB). Eine Nachgenehmigung scheiterte an den Regeln über Insichgeschäfte und Interessenkollisionen (§§ 181, 1824 BGB), da der Vormund die Prozessführung nicht genehmigte.

Klare Begrenzung bei SGB-II-Leistungen
Die Beschwerde der Mutter blieb in der Sache weitgehend erfolglos:

Kopfteilprinzip: Die Aufteilung der Wohnkosten nach Köpfen (§ 22 SGB II) sei rechtmäßig. Dass der Sohn wegen eigenen Vermögens keinen Leistungsanspruch hatte, wälze seinen Anteil nicht auf die Mutter ab.

Krankenversicherung: Nach § 26 SGB II ist der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung auf den halbierten Basistarif begrenzt. Ein Rückgriff auf den Härtefall-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung ausgeschlossen.

Kammer- und Versorgungswerkbeiträge: Diese stellen keinen eigenständigen Mehrbedarf dar; eine Berücksichtigung erfolgt nur einkommensmindernd bei vorhandenem Einkommen.

Keine Selbstbeiordnung im PKH-Recht
Den Kern der Entscheidung bildet das Begehren der Anwältin, sich selbst im Wege der PKH beiordnen zu lassen. Das LSG lehnte dies über eine teleologische Reduktion von § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 121 ZPO ab.

Die Beiordnung nach § 121 ZPO setzt gerade voraus, dass eine Partei fremde professionelle Hilfe benötigt, um ihre Rechte sachgerecht wahrnehmen zu können. Wer selbst Rechtsanwältin ist und in eigener Sache auftritt, mag Zeit, Mühe und juristische Arbeit investieren. Aber diese Arbeit ist dann Eigenaufwand der Partei – nicht beigeordnete Fremdvertretung.

Der Zweck der Prozesskostenhilfe liegt darin, finanzielle Hürden beim Gerichtszugang abzubauen. Eine Rechtsanwältin darf sich vor Gerichten ohne Anwaltszwang zwar selbst vertreten; dieser Eigenaufwand wandelt sich durch Bedürftigkeit jedoch nicht in eine vergütungsfähige Fremdvertretung um. Wer keinen fremden Beistand benötigt, kann die Staatskasse nicht für das eigene Tätigwerden in Anspruch nehmen.

 

Quelle: Bundesrechtsanwaltkammer

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Finanzämter wollen bei der Vergabe einer Steuernummer für Unternehmensgründer schneller werden

In Thüringen sollen Unternehmensgründer künftig schneller eine Steuernummer erhalten. Darauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.

Thüringer Finanzministerium, Meldung vom 01.09.2026

Die Thüringer Steuerverwaltung und der Steuerberaterverband Thüringen wollen künftig gemeinsam dafür sorgen, dass Unternehmensgründer schneller eine Steuernummer erhalten. „Damit wollen wir dafür sorgen, dass Existenzgründer im Freistaat noch schneller den Weg in die Selbständigkeit begehen können, noch schneller mit ihrer Arbeit loslegen können“, so Finanzministerin Katja Wolf.

Die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt gehört für Unternehmensgründer zu den ersten und wichtigsten Schritten auf dem Weg in die Selbständigkeit. Auf Grundlage der Angaben im übermittelten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erteilt das Finanzamt eine Steuernummer.Die Steuernummer bildet die Grundlage für die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Sie wird etwa für die Rechnungslegung, die Beantragung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Einreichung der Lohnsteueranmeldungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie für die Eröffnung von Geschäftskonten benötigt.

Ziel ist es, dass in Fällen einer Unternehmensgründung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen, beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer als Ordnungskriterium vergeben wird, sofern aus fachlicher Sicht kein besonderer Prüfungsbedarf besteht. Voraussetzung ist, dass der Fragebogen vollständig und korrekt ausgefüllt sowie die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht werden.

Bislang konnte der Prozess auch mal mehrere Wochen in Anspruch nehmen, bis alle Voraussetzungen erfüllt waren, um eine Steuernummer vergeben zu können.Katja Wolf: „Wir haben im Koalitionsvertrag als Ziel der Landesregierung festgeschrieben, dass wir Bürokratie abbauen und Dinge beschleunigen wollen. Auch im Programm der Bundesregierung für Aufschwung und Beschäftigung wird für die Vergabe einer Steuernummer eine 4-Wochen-Frist angestrebt.“

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und die erforderlichen Unterlagen können über das ELSTER-Portal – „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ (www.elster.de) elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.

Für die elektronische Übermittlung des Fragenbogens ist eine Registrierung bei „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ erforderlich. Hierfür genügt zunächst eine Registrierung mit Hilfe einer E-Mail-Adresse.

Im Rahmen des Registrierungsprozesses erhält der Unternehmensgründer zwei E-Mails: zunächst eine E-Mail mit einem Bestätigungslink zur Verifizierung der angegebenen E-Mail-Adresse und anschließend eine weitere E-Mail mit einer Aktivierungs-ID und einem Aktivierungs-Code. Auf dieser Grundlage wird eine Zertifikatsdatei erstellt.

Mit diesem Zertifikat kann jedoch zunächst nur der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Sobald das Finanzamt dem Unternehmen eine Steuernummer zugeteilt hat, kann die bisherige Registrierung in ein vollwertiges ELSTER-Benutzerkonto umgewandelt werden. Erst dann steht der vollständige Leistungsumfang von ELSTER, insbesondere für Steuererklärungen, Voranmeldungen, Bescheinigungen und Anträge zur Verfügung.

Quelle: Thüringer Finanzministerium

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Strategische Neuausrichtung des IT-Betriebs in der Berliner Steuerverwaltung: Finanzämter während der Umstellung für den Publikumsverkehr geschlossen

Die Berliner Steuerverwaltung richtet ihren IT-Betrieb strategisch neu aus und verlagert das automatisierte Besteuerungsverfahren. Dieses wird künftig über das Rechenzentrum von Dataport AöR laufen. Dataport ist zentraler Dienstleister der it-nordkooperation, ein Verbund von sechs Steuerverwaltungen aus den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklen-burg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Senats­verwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung vom 01.09.2026

Die Berliner Steuerverwaltung richtet ihren IT-Betrieb strategisch neu aus und verlagert das automatisierte Besteuerungsverfahren. Dieses wird künftig über das Rechenzentrum von Dataport AöR laufen. Dataport ist zentraler Dienstleister der it-nordkooperation, ein Verbund von sechs Steuerverwaltungen aus den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Die Bündelung der IT-Infrastruktur im Data Center Steuern (DCS) von Dataport bringt für das Land Berlin konkrete Vorteile: Die Nutzung einheitlicher Standards verbessert die Zusammenarbeit, sorgt für einen schnellen Datenaustausch und ermöglicht einen nachhaltigen, skalierbaren und zukunftsfähigen IT-Betrieb. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Es werden Ressourcen gebündelt und länderspezifische Besonderheiten standardisiert – ohne Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten zu verlieren. Im steuerlichen Bereich obliegt die fachliche Verantwortung weiterhin dem Land Berlin, lediglich die Bereitstellung des IT-Systems wechselt zum Dienstleister Dataport.

Tanja Mildenberger, Finanzstaatssekretärin: „Wir treiben die Digitalisierung der Berliner Steuerverwaltung konsequent voran. Die gemeinsame Nutzung des Rechenzentrums von Dataport ist hierfür ein weiterer Beleg. Ein entsprechendes Verwaltungsabkommen für diese langfristig angelegte produktive Partnerschaft hatten wir bereits im Jahr 2025 mit der it-nordkooperation unterzeichnet. Umso mehr freue ich mich über den bevorstehenden Abschluss der IT-Konsolidierung und die damit verbundene Verlagerung des automatisierten Besteuerungsverfahrens. Damit schaffen wir die Grundlage für mehr Effizienz, Sicherheit und Stabilität im IT-Betrieb.“

Abschluss der IT-Konsolidierung erfordert temporäre Schließung der Finanzämter

Für die Migration der Steuerdaten in das DCS von Dataport ist es erforderlich, die Berliner Finanzämter temporär für den Publikumsverkehr zu schließen. Im Zeitraum vom 4. bis zum 8. September 2026 werden die Finanzämter daher nur telefonisch für allgemeine steuerliche Auskünfte erreichbar sein. Steuerpflichtige haben außerdem die Möglichkeit, für ihr Anliegen das Kontaktformular im Online-Finanzamt ELSTER zu nutzen. In den kommenden fünf Tagen werden alle Stammdaten migriert. Hierzu zählen beispielsweise der Name, die Adresse und das Geburtsdatum sowie die Werte und Nachweise, die das Finanzamt benötigt, um die Steuern zu berechnen. Der Schutz der sensiblen Steuerdaten hat dabei höchste Priorität. Alle Migrationsschritte erfolgen nach den strengen Sicherheitsstandards und datenschutzrechtlichen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

Die Maßnahme ist Teil einer langfristig angelegten strategischen Neuausrichtung der Steuerverwaltung Berlin. Bereits am 1. Dezember 2025 wurde die Grundlage hierfür mit dem Verwaltungsabkommen zur Beteiligung des Landes Berlin an der it-nordkooperation und zur gemeinsamen Nutzung der IT-Infrastruktur gelegt. Mit der Verlagerung des automatisierten Besteuerungsverfahrens und der Migration der Steuerdaten in das DCS von Dataport erfolgt nun der nächste Schritt zur Umsetzung dieser gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung.

 

Quelle: Senats­verwaltung für Finanzen Berlin

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Verständliche Behördensprache: Nordrhein-Westfalen macht Finanzamts-Post lesbarer

Mehr als 730 Textbausteine in Schreiben der Finanzverwaltung sind grundlegend überarbeitet worden. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen auf den ersten Blick verstehen, worum es geht und was sie tun müssen. Das Bund-Länder-Projekt wurde auf Initiative von Nordrhein-Westfalen eingerichtet und gemeinsam mit dem Bund geleitet. Eine wissenschaftliche Untersuchung des Leibniz-Instituts für Deutsche Sprache bestätigt den Erfolg.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.09.2026

Mehr als 730 Textbausteine in Schreiben der Finanzverwaltung sind grundlegend überarbeitet worden. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen auf den ersten Blick verstehen, worum es geht und was sie tun müssen. Das Bund-Länder-Projekt wurde auf Initiative von Nordrhein-Westfalen eingerichtet und gemeinsam mit dem Bund geleitet. Eine wissenschaftliche Untersuchung des Leibniz-Instituts für Deutsche Sprache bestätigt den Erfolg.

Klare Sätze, nachvollziehbare Erklärungen, ein freundlicher Ton: An diesem Anspruch hat Nordrhein-Westfalen die Schreiben der Finanzverwaltung grundlegend neu ausgerichtet. Auf Initiative des Landes haben Bund und Länder gemeinsam über 730 Textbausteine überarbeitet, die in der täglichen Korrespondenz der Finanzämter mit Bürgerinnen und Bürgern zum Einsatz kommen.

Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Wer einen Brief vom Finanzamt öffnet, soll sofort verstehen, worum es geht und was zu tun ist. Über 730 Texte haben wir gemeinsam mit Bund und Ländern neu geschrieben, damit genau das gelingt. Verständliche Sprache ist Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihrem Staat vertrauen.“

Studie belegt: 90 Prozent finden die neuen Texte verständlicher

Das Leibniz-Institut für Deutsche Sprache hat die Überarbeitung wissenschaftlich begleitet und in einer Studie mit mehr als 200 Teilnehmern überprüft. Das Ergebnis ist eindeutig: Rund 90 Prozent der Befragten bewerteten die neuen Formulierungen im direkten Vergleich als verständlicher und freundlicher. Die Teilnehmer hatten keinen beruflichen Bezug zur Finanzverwaltung. Ihre Einschätzung bildet also die Perspektive ab, die zählt: die der Bürgerinnen und Bürger.

Klare Sprache, schnellere Verfahren

Der neue Standard zeigt sich an konkreten Beispielen. Aus „Gemäß §§ 149, 150 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG ergibt sich für Sie eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung“ wird: „Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.“ Gleicher Inhalt, halbe Länge, sofort verständlich. Von der klareren Sprache profitieren beide Seiten. Bürgerinnen und Bürger sparen Zeit, die Finanzämter können Verfahren schneller abschließen.

Dauerhafte Aufgabe, dauerhafter Anspruch

Die Überarbeitung der Finanzamts-Post geht weiter. Bund und Länder haben vereinbart, neue Schreiben von Anfang an in verständlicher Sprache zu verfassen. Nordrhein-Westfalen wird diesen Prozess weiter vorantreiben.

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Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekanntgegeben.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2142/00024/010/001 vom 01.09.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist über Mein ELSTER (www.elster.de) möglich. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden. Im Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 kann in der Anlage LuF zudem eine Rücklage zur Verteilung eines Umstellungsgewinns wegen erstmaliger Anwendung der aktualisierten Richtwerte zur Bewertung von Tieren (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025, BStBl I Seite 2042) gebildet werden. Dies gilt auch für Betriebe der gewerblichen Tierzucht.

Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 76. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Inflationsrate im August 2026 voraussichtlich +2,9 %

Das Statistische Bundesamt informiert, dass die Inflationsrate in Deutschland im August 2026 voraussichtlich +2,9 % betragen wird.

Statistisches Bundesamt, Pressemittelung vom 31.08.2026

Verbraucherpreisindex, August 2026:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2026:

+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im August 2026 voraussichtlich +2,9 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juli 2026 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im August 2026 voraussichtlich +2,4 %. Die Preise für Energie steigen gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 10,5 %. Damit nimmt die Teuerung für Energie im August weiter zu (Juli 2026: +8,3 % gegenüber Juli 2025; Juni 2026: +3,4 % gegenüber Juni 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG – Anlage 13a 2026

Das BMF gibt die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt (Az.IV D 4 – S 2149/00010/019/034).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S 2149/00010/019/034 vom 27.08.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Der Registrierungsvorgang kann abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG). Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung des Energieversorgers

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren muss (Az. 5 W 18/26).

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 27.08.2026 zum Beschluss 5 W 18/26 vom 17.08.2026

Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mitteilen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren muss.

Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und möchte wegen Zahlungsrückständen die Versorgung bei einem Kunden unterbrechen lassen. Die Unterbrechung ist u. a. bei Zahlungsverzug nach Mahnung vier Wochen nach vorheriger Ankündigung zulässig. Mit der Androhung der Unterbrechung ist der Kunde einfach und verständlich darüber zu informieren, dass er gegenüber dem Energielieferanten Gründe darlegen kann, die zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen. Zur Durchsetzung der Unterbrechung muss der Kunde einem Beauftragten des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung gewähren.

Das Landgericht hat den Eilantrag, einem Mitarbeiter den Zugang zur Messeinrichtung zu gewähren, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 5. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Die dem Kunden übersandte Information sei erheblich unzureichend gewesen, begründete der Senat seine Entscheidung. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information könne keine Versorgungsunterbrechung erfolgen.

Die Antragstellerin habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Diese Information sei in erheblicher Weise verkürzt. Es werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. Tatsächlich sei indes die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich. Diese könne sich ausweislich des Gesetzes insbesondere aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden bzw. von Haushaltsmitgliedern ergeben, beschränke sich aber nicht darauf. Neben – in der Information bereits nicht konkret genannten – gesundheitlichen und altersbedingten Gegebenheiten kämen auch andere Gründe in Betracht, die zur Unverhältnismäßigkeit führen könnten. Unzureichend sei auch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktadresse. Auch Papierform oder Fax seien möglich.

Die unzureichende Information habe zur Folge, dass die Versorgungsunterbrechung unzulässig sei. Auch wenn nach dem Gesetzestext die ordnungsgemäße Information des Kunden nicht Voraussetzung der Unterbrechung sei, sei ausgehend vom Sinn und Zweck der Information eine Unterbrechung jedenfalls bei gewichtigen Informationsfehlern nicht zulässig. Die Mitteilung an den Kunden solle den Versorger in die Lage versetzen, die Verhältnismäßigkeit der angedachten Unterbrechung zu prüfen. Der Schutz vor unberechtigten Versorgungsunterbrechungen könne nur gewährleistet werden, wenn der Kunde vor der Unterbrechung entsprechend ordnungsgemäß informiert wurde. Die den deutschen Regelungen zugrundeliegende EU-Richtlinie verdeutliche, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt werde.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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