Finanzministerium warnt vor gefälschten ELSTER-Mails zu angeblichen Steuererstattungen

Finanzministerium warnt vor gefälschten ELSTER-Mails zu angeblichen Steuererstattungen

Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland warnt erneut vor betrügerischen E-Mails im Namen der Steuerverwaltung. Aktuell sind täuschend echt gestaltete Nachrichten im Umlauf, in denen eine angebliche Steuererstattung in Aussicht gestellt wird.

FinMin Saarland, Mitteilung vom 25.08.2026

Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft warnt erneut vor betrügerischen E-Mails im Namen der Steuerverwaltung. Aktuell sind täuschend echt gestaltete Nachrichten im Umlauf, in denen eine angebliche Steuererstattung in Aussicht gestellt wird. Empfängerinnen und Empfänger werden aufgefordert, über einen Link persönliche Daten einzugeben und ihr Online-Banking mit ELSTER zu verbinden. Die Nachrichten stammen nicht von der Steuerverwaltung.

In einem aktuell bekannten Fall wird den Empfängerinnen und Empfängern mitgeteilt, die Prüfung ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 sei abgeschlossen und es stehe eine Steuererstattung von mehreren Hundert bis Tausend Euro bereit. Um die vermeintliche Auszahlung freizugeben, sollen sie über einen Link das angebliche ELSTER-Portal aufrufen, persönliche Daten eingeben, ihre Bank auswählen und sich anschließend im Online-Banking anmelden.

Das Ministerium warnt ausdrücklich davor, dieser Aufforderung zu folgen. ELSTER verlangt für die Auszahlung einer Steuererstattung keine Verknüpfung mit dem Online-Banking. Die Steuerverwaltung fordert zudem niemals per E-Mail zur Eingabe sensibler Informationen wie Steuernummer, Kontoverbindung, Kreditkartennummer oder PIN auf.

Die aktuellen Phishing-Mails sind teilweise professionell gestaltet und verwenden das ELSTER-Logo sowie Gestaltungselemente, die offiziellen Nachrichten ähneln. Auch konkrete Erstattungsbeträge, vermeintliche Aktenzeichen und Formulierungen wie „Genehmigt – Handlung erforderlich“ sollen den Eindruck einer echten Mitteilung erwecken. Mit kurzen Fristen wird zusätzlich versucht, Zeitdruck aufzubauen.

So schützen Sie sich:

  • Klicken Sie nicht auf Links oder Buttons, wenn Zweifel an der Herkunft einer E-Mail bestehen
  • Geben Sie keine persönlichen Daten, Zugangsdaten oder Bankinformationen über Links in E-Mails ein
  • Lassen Sie sich nicht durch angekündigte Erstattungen oder vermeintlich kurze Fristen unter Druck setzen
  • Ein offiziell aussehendes Logo oder ein vertraut wirkender Absender sind kein Beleg für die Echtheit einer Nachricht
  • Wenn Sie Mein ELSTER nutzen, rufen Sie das Portal direkt über die offizielle ELSTER-Seite auf und prüfen Sie dort Ihr persönliches Postfach
  • Bei Zweifeln können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden

E-Mails von ELSTER können beispielsweise darüber informieren, dass eine neue Nachricht oder ein Bescheid im persönlichen ELSTER-Postfach bereitsteht. Steuerrelevante Nachrichten (z.B. Steuerbescheide) selbst werden jedoch nur über das geschützte ELSTER-Postfach bereitgestellt. Die Steuerverwaltung informiert insbesondere nicht direkt im Text einer E-Mail über eine mögliche Steuererstattung oder Nachzahlung.

Wer eine verdächtige Nachricht erhält, sollte diese nicht beantworten und anschließend löschen. Wer bereits persönliche Daten oder Zugangsdaten auf einer verlinkten Seite eingegeben hat, sollte unverzüglich handeln und gegebenenfalls seine Bank sowie die Polizei informieren.

 

Quelle: Ministerium für Finanzen und Wissenschaft Saarland

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Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind. So entschied das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Mitteilung vom 25.08.2026 zum Urteil 9 AZR 162/25 vom 25.08.2026

Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind.

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Der Kläger ist seit April 1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Die Beklagte schloss mit der NGG unter dem 15. März 2021 einen „Altersteilzeit-Haustarifvertrag“ (ATZ-HTV). Dessen § 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags für Mitglieder der NGG vor. Nach der in § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV geregelten Überlastquote ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebs, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen.

Der Kläger fällt unter den tariflichen Geltungsbereich und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 ATZ-HTV. Mit Schreiben vom 1. März 2023 beantragte er den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ab dem 1. September 2023 bis zum 31. August 2029. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Überlastquote erfüllt sei.

Der Kläger nimmt demgegenüber mit seiner auf Abschluss des Altersteilzeitvertrags gerichteten Klage den Standpunkt ein, die Überlastquote nach § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV sei nicht erreicht, weil in deren Berechnung ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder einzubeziehen seien, nicht aber Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, mit denen die Beklagte Altersteilzeitverträge geschlossen habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrags gemäß § 2 ATZ-HTV. Dem steht entgegen, dass die Überlastquote erfüllt ist (§ 3 Ziff. 1 ATZ-HTV). Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach dem ATZ-HTV geschlossen wurden. Dies folgt aus einer Auslegung von § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 ATZ-HTV.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2026 – 9 AZR 162/25 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2025 – 2 Sa 242/23 –

Hinweis: Der Neunte Senat hat heute außerdem in zwei Parallelverfahren – 9 AZR 164/25 – und – 9 AZR 66/26 – die Revisionen zurückgewiesen.

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Oberlandesgericht Frankfurt lehnt Herausgabe eines Ferrari Daytona ab

Begehrt ein Kläger die Herausgabe eines Fahrzeugs (hier Ferrari Daytona) vom Beklagten unter Verweis darauf, das Eigentum nur zum Schein übertragen zu haben, muss er das Vorliegen eines Scheingeschäfts nachweisen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Herausgabeanspruch abgewiesen, da kein Nachweis für einen fehlenden Geschäftswillen geführt worden sei.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Mitteilung vom 26.08.2026 zum Urteil 3 U 20/26 vom 19.08.2026

Begehrt ein Kläger die Herausgabe eines Fahrzeugs (hier Ferrari Daytona) vom Beklagten unter Verweis darauf, das Eigentum nur zum Schein übertragen zu haben, muss er das Vorliegen eines Scheingeschäfts nachweisen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Herausgabeanspruch abgewiesen, da kein Nachweis für einen fehlenden Geschäftswillen geführt worden sei.

Der Kläger ist der Sohn eines wohlhabenden Unternehmers. Er investiert sein Vermögen u.a. in Sportwagen, bevorzugt der Marke Ferrari. Der Beklagte ist u.a. KfZ-Händler. Die Parteien waren seit vielen Jahren befreundet. 1996 erwarb der Kläger den hier streitigen Ferrari (i.F.: Daytona 1), da sein verstorbener Vater ein baugleiches Fahrzeug gefahren hatte. Das Fahrzeug erwies sich in den Nullerjahren nicht mehr als verkehrssicher und wurde abgemeldet. Der Beklagte kaufte 2006 einen weiteren Ferrari Daytona (i.F.: Daytona 2). Hierbei handelte es sich um das frühere Fahrzeug des Vaters des Klägers. Dieses Fahrzeug erwarb der Kläger später.

Der hier streitige Daytona 1 wurde 2010 von der Schweiz nach Deutschland zum Beklagten überführt. KFZ-Papiere und Schlüssel besaß der Beklagte, wobei streitig ist, ob es sich um nachgemachte Schlüssel handelte. Der Beklagte ließ den Daytona 1 reparieren. 2012 bestätigte der Kläger dem Beklagten, dass der Beklagte Eigentümer des Daytona 1 sei. Der Beklagte ließ daraufhin das Fahrzeug auf sich zu und nutzte es.

Der Kläger begehrt nunmehr Herausgabe des Daytona 1 und behauptet, die Übertragung des Eigentums auf den Beklagten sei nur zum Schein erfolgt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung wies der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Klage ab. Der Kläger könne nicht Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, begründete die Einzelrichterin die Entscheidung. Er habe nicht nachgewiesen, weiterhin Eigentümer des Ferrari Daytona 1 zu sein und nur zum Schein das Eigentum auf den Beklagten übertragen zu haben.

Der Kläger habe zwar erstinstanzlich hinreichend ausgeführt, dass die Parteien 2010 sich für die dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland darauf geeinigt hätten, dass der Beklagte nur „pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung“ Eigentümer des Fahrzeugs werde. Er habe dem Beklagten nur zum Schein angeboten, Eigentümer zu werden. Tatsächlich habe den Parteien aber der Geschäftswille für einen Eigentumsübergang gefehlt.

Der Beklagte habe diesen Vortrag jedoch später substanziiert bestritten und vorgetragen, der Kläger habe nach der Reparatur des Ferrari Daytona 2 kein Interesse mehr an dem Daytona 1 gehabt. Dieser sei ihm vielmehr als Anerkennung für seine verschiedensten Dienste übereignet worden. Der Beklagte habe zwar die Berechnung seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren, die den Daytona 1 mit 600.000 € beim Zugewinnausgleich berücksichtigt hatte, bestritten und dort ausgeführt, nicht Eigentümer zu sein. Dies sei ersichtlich jedoch im Kontext des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgt. Gerade der Umstand, dass auch nach den Angaben des Klägers der Beklagte den Daytona 1 während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und einer Garage „versteckt“ hatte, spreche dafür, dass der Beklagte sich als Eigentümer empfunden habe.

Der Kläger habe damit sein fortbestehendes Eigentum beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Seine Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung seien weitgehend unergiebig geblieben. Der Kläger habe Erinnerungslücken gehabt. Die vorgelegten Unterlagen insbesondere in Form von Rechnungen indizierten ebenfalls nicht das fortbestehende Eigentum des Klägers. Sie könnten vielmehr überwiegend nicht dem streitigen Fahrzeug zugeordnet werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.8.2026, Az.  3 U 20/26 (vorausgehend LG Gießen, Urteil vom 21.1.2026, Az. 2 O 195/25)

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Keine Cannabisblüten mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Kosten für Cannabisblüten nicht mehr von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Mitteilung Nr. 6/2026 vom 25.08.2026 zum Beschluss S 14 KR 409/26 ER vom 21.08.2026 (nrkr)

Die Antragstellerin wird seit ca. drei Jahren aufgrund einer Nervenerkrankung mit Cannabisblüten behandelt. Am 21. Juli 2026 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Fortführung dieser Therapie, da der Bundestag mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz die Behandlung mit Cannabisblüten aus der Versorgung streichen wolle und eine Alternative nicht zur Verfügung stehe. Kurze Zeit später stellte sie am 27. Juli 2026 einen Eilantrag beim Sozialgericht Frankfurt, da eine Verkündung des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes jederzeit erfolgen könne, was ihre Behandlung unmittelbar beende. Sie verfüge über eine unbefristete Genehmigung zur Cannabisversorgung und nur noch über einen Monatsvorrat an Cannabisblüten (120 Gramm). Schwerwiegende gesundheitliche Folgen drohten. Ihre körperliche Unversehrtheit müsse geschützt werden. Sie leide an einer schweren, therapieresistenten, neurologischen Erkrankung, für die eine Standardbehandlung nicht existiere. Cannabis-Fertigarzneimittel seien aufgrund ihrer Unverträglichkeit kontraindiziert, wodurch sie gegenüber Patienten mit entsprechender Verträglichkeit benachteiligt werde. Die Antragstellerin als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen verfüge zudem nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Behandlung auf eigenen Kosten fortzusetzen (EUR 8,50 pro Gramm), wohingegen die Krankenkasse nicht stärker belastet werde als bei einer Versorgung mit Fertigarzneimitteln.

Sozialgericht: keine Kostenübernahme von Cannabisblüten mehr

Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, dass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Versorgung mit Cannabisblüten nach Änderung der entsprechenden Vorschrift im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr existiere. Eine Übergangsvorschrift sei nicht geschaffen worden. Neben dem Einsparpotenzial von mehreren Millionen Euro zur Beitragsstabilisierung sei in der Gesetzesbegründung auf eine größere Suchtgefahr durch die Inhalation von Cannabisblüten, insbesondere bei einer Dauertherapie, sowie die Wirkstoffschwankungen des Naturproduktes hingewiesen worden. Grundsätzlich seien daher im Rahmen einer medizinischen Therapie Fertigarzneimittel und Rezepturen gegenüber Cannabis in Form getrockneter Blüten angezeigt, weil bei diesen Arzneimitteln eine höhere Standardisierung im Wirkstoffgehalt erreicht werden könne.

Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dass die Streichung der Blütenversorgung durch den Gesetzgeber ab 30. Juli 2026 nach summarischer Prüfung weder das Selbstbestimmungsrecht oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit, noch das Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot verletze. Grundsätzlich sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskataloges zur Verfügung stelle und er diesen Leistungskatalog unter Abgrenzung der Leistungen ausgestalte, die der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet würden. Es stehe mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsehe, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein hätten und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürften. Der GKV-Leistungskatalog dürfe auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen habe der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten oder dem Recht auf körperliche Unversehrtheit folge jedenfalls kein grundrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkasse auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen. Der Gesetzgeber verletze seinen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der GKV Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnehme.

Schließlich ergäben sich verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche für Versicherte lediglich als Ausnahme in Fällen einer notstandsähnlichen Situation aufgrund einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit, so das Sozialgericht weiter. Typisch seien für diese Fälle ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf und das Fehlen einer dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Behandlungsmethode. Wenngleich die Antragstellerin unter einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung leide, sei diese nicht lebensbedrohlich. Ihr bleibe letztlich der (erneute) Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln.

(Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. August 2026, S 14 KR 409/26 ER. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt worden.)

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Grundsteuerbescheid aufgehoben – differenzierende Hebesätze in der Stadt Krefeld rechtswidrig

Die Stadt Krefeld hat die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks für das Jahr 2025 zu Unrecht unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 995 v.H. zu Grundsteuern in Höhe von knapp 3000 Euro herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Mitteilung vom 24.08.2026 zum Urteil 5 K 3134/25 vom 24.08.2026 (nrkr)

Die Stadt Krefeld hat die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks für das Jahr 2025 zu Unrecht unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 995 v.H. zu Grundsteuern in Höhe von knapp 3000 Euro herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden und den angefochtenen Grundsteuerbescheid aufgehoben.

Das Gericht hat damit seine bereits in einem früheren Verfahren (vgl. Pressemitteilung des Gerichts vom 10. März 2026) vertretene Rechtsauffassung  bestätigt. Danach darf das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich von der Möglichkeit differenzierender Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke Gebrauch machen, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Die konkrete Ausgestaltung der Hebesätze in der Stadt Krefeld – 506 v.H. für Wohngrundstücke und 995 v.H. für Nichtwohngrundstücke – ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Stadt hat bei der Ausgestaltung der Hebesatzregelung – so das Gericht – den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt. Denn die Regelung lässt unberücksichtigt, dass auch gemischt-genutzte Grundstücke die als sogenannte Nichtwohngrundstücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 %). Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lässt sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe von 96,64 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Krefeld für rechtswidrig und unwirksam.

Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den Beteiligten in Streit stehende Grundsteuerbescheid und nicht die Grundsteuersatzung der Stadt Krefeld (teilweise) aufgehoben. Dies wäre allenfalls als Folge eines vor dem Oberverwaltungsgericht zu führenden Normenkontrollverfahrens möglich.

Gegen das Urteil der Kammer vom 10. März 2026 in Bezug auf die Hebesätze der Stadt Hilden ist inzwischen ein Berufungsverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.

Gegen das heutige Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

 

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Keine Kassenpflicht für Anwälte! BRAK fordert Ausnahme

Die BRAK hat in einem offenen Brief an das BMF eine Ausnahme von der geplanten Kassenpflicht für die Anwaltschaft gefordert. Der aktuelle Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts sieht vor, dass auch freiberuflich Tätige ab einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen müssen.

BRAK, Mitteilung vom 26.08.2026

BRAK wirft dem Finanzministerium unverhältnismäßige und wenig zielführende Bürokratie vor.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in einem offenen Brief an das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Ausnahme von der geplanten Kassenpflicht für die Anwaltschaft gefordert. Der aktuelle Referentenentwurf des Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts sieht vor, dass auch freiberuflich Tätige ab einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen müssen (§ 146b Abs. 1 AO-E).

Die BRAK weist das BMF mit Nachdruck darauf hin, dass es sich bei der Anwaltschaft nicht um eine „bargeldintensive Branche“ handele und Bargeldtransaktionen in der täglichen Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielten. Eine flächendeckende Kassenpflicht sei daher weder zielführend noch sinnvoll, da sie der Anwaltschaft zusätzliche Pflichten auferlege, die in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck der Steuerhinterziehungsbekämpfung stünden. Überbordende Maßnahmen und unnötige Bürokratie sollten nach Auffassung der BRAK dringend vermieden werden.

Vor diesem Hintergrund fordert die BRAK eine Ausnahme von der Kassenpflicht für die Anwaltschaft.

 

Quelle: Bundesrechtsanwaltkammer

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Tauschähnlicher Umsatz bei einem Anzeigenplatzierungsrecht in einem Amtsblatt

Das FG Baden-Württemberg entschied zum tauschähnlichen Umsatz bei einem Anzeigenplatzierungsrecht in einem Amtsblatt (Az. 1 K 1173/23).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 24.08.2026 zum Urteil 1 K 1173/23 vom 24.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: V B 109/25)

1. Die Herstellung und Verteilung von gemeindlichen Amtsblättern durch einen Verlag gegen das von der jeweiligen Gemeinde vertraglich gewährte Recht, darin Anzeigen zu drucken, unterliegt alstauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer.

2. Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz kann auf Basis einer Schätzung der Selbstkosten des Verlags ermittelt werden.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Druck- und Verlagsgesellschaft, schloss mit mehreren Gemeinden Verträge über die Herstellung, den Druck und die Verteilung von Amtsblättern, wobei die Gemeinden als Herausgeber auftraten und die redaktionellen Inhalte (amtliche Bekanntmachungen sowie Nachrichten von Kirchen, Vereinen und anderen örtlichen Einrichtungen) bereitstellten. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin das vertraglich eingeräumte Recht, in den Amtsblättern Anzeigen zu platzieren und die daraus resultierenden Erlöse vollständig zu vereinnahmen, ohne dass die Gemeinden ein Geldentgelt für die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter zahlten. Im Streitjahr 2017 behandelte das beklagte Finanzamt (FA) die Herstellung und die Verteilung der Amtsblätter gegen das Recht, darin Anzeigen zu drucken, als einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Das FA habe die Herstellung und die Verteilung der Amtsblätter gegen das Recht, darin Anzeigen zu drucken, zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.

Tauschähnlicher Umsatz

Im Streitfall liege ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Klägerin habe durch die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter einheitliche entgeltliche Lieferungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gegenüber den Gemeinden (§§ 6, 7 und 12 des Mustervertrags) erbracht. Das Entgelt der Gemeinden habe in der Überlassung der Rechte bestanden, Werbeanzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse hieraus vereinnahmen zu können (§§ 3 und 10 des Mustervertrags). Die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung ergebe sich im Streitfall insbesondere aus den jeweils abgeschlossenen gegenseitigen Verträgen. Die Gemeinden hätten Gegenleistungen in der Form geschuldet, dass der Klägerin gestattet worden sei, in den Amtsblättern Anzeigen zu vermarkten. Es handele sich dabei um eine sonstige Leistung. Es liege ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).

Presserechtlicher Anspruch schließt umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch nicht aus

Neben der Einräumung eines Anzeigenplatzierungsrechts hätten die Gemeinden kraft der geschlossenen Vereinbarungen sowohl die Inhalte des amtlichen Teils (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Mustervertrags) als auch des nichtamtlichen Teils im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Mustervertrags (z.B. Vereine, Parteien und sonstige Einrichtungen) zu übergeben gehabt (§ 4 des Mustervertrags). Dass die Klägerin auf die Inhalte des amtlichen Teils nach § 4 Abs. 4 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg (LPresseG) einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gehabt habe, ändere nichts am umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Leistung und Gegenleistung seien derart miteinander verknüpft, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen innerlich miteinander verbunden seien. Überdies entfalle eine Steuerbarkeit nach dem Rechtsgedanken des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auch dann nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher Anordnung ausgeführt werde. Insoweit komme es auf eine Freiwilligkeit der Leistung nicht an. Es genüge für den Leistungsaustausch, dass Leistung und Gegenleistung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Das jeweilige Motiv sei nicht weiter zu untersuchen. Das Umsatzsteuerrecht knüpfe an tatsächliche Leistungsvorgänge an.

Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts auf Selbstkostenbasis

Die Bemessungsgrundlage für die tauschähnlichen Umsätze sei nicht zu beanstanden. Das FA habe insoweit im Streitfall zu Recht die Kosten der Klägerin für die Herstellung und den Vertrieb der Amtsblätter herangezogen. Eine Schätzung dieser Selbstkosten auf der Basis des Jahres 2019 sei ebenfalls zulässig, da die Klägerin den konkreten Betrag für das Streitjahr 2017 mangels Zugangs zu notwendigen Buchhaltungsunterlagen nicht habe ermitteln können. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass der angegebene Betrag für das Streitjahr der Höhe nach zutreffend sei.

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Die Lieferung der Klägerin gegenüber den Gemeinden unterliege dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG, da der wesentliche Inhalt der einheitlichen Leistung im Druck der Amtsblätter bestehe. Die Amtsblätter enthielten nicht überwiegend Werbung. Das sei zu Recht unter den Beteiligten nicht umstritten.

 

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2026

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Abweichende Einkommensteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Verletzung des subjektiven Nettoprinzips

Das FG Baden-Württemberg hat u. a. entschieden, dass im Zusammenhang mit dem subjektiven Nettoprinzip zwingend eine jährliche Betrachtungsweise geboten ist. Das Existenzminimum ist dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr steuerfrei zu belassen und keine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen (Az.2 K 827/23).

1. War in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 ein Verlustausgleich von Verlusten aus privaten Aktienverkäufen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zuvor eingegangenen Optionsgeschäften getätigt wurden, mit den aus den Optionsgeschäften erzielten positiven Einkünften aus Stillhalterprämien nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) a. F. aufgrund der Einschränkungen nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. nicht möglich, ist eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen in dem Umfang geboten (Ermessensreduktion auf Null), in dem ohne die Billigkeitsentscheidung eine Verletzung des subjektiven Nettoprinzips eintreten würde, weil es zu einer Besteuerung ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit käme.

2. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Nettoprinzip ist zwingend eine jährliche Betrachtungsweise geboten. Das Existenzminimum ist dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr steuerfrei zu belassen und keine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen.

Sachverhalt:

Es handelt sich um eine Rechtssache im 2. Rechtsgang. Das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil vom 12.11.2021 (Az. 2 K 2982/19) hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 18.04.2023 (Az. IX B 33/22) auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Die verheirateten Kläger machten in den Streitjahren 2006 und 2007 Optionsgeschäfte, die im Wesentlichen aus Stillhaltergeschäften mit Aktien bestanden. Das Geschäftsmodell zielte darauf ab, durch den Verkauf von Aktienoptionen (Stillhaltergeschäften) Optionsprämien zu vereinnahmen. Wenn Optionskäufer ihre Option ausübten, mussten die entsprechenden Aktien an der Börse zu höheren Preisen erworben werden (Deckungsgeschäft), was zu erheblichen Verlusten aus den Aktientransaktionen führte. Steuerlich wurden die Stillhalterprämien als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG a. F. erfasst, während die Verluste aus den Aktienveräußerungen als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 EStG a. F. qualifiziert wurden. Aufgrund des sogenannten Trennungsprinzips und der Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. war ein Verlustausgleich zwischen diesen beiden Einkunftsarten nicht möglich. Im Jahr 2006 entstand ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 300.172 Euro, der im Jahr 2007 auf insgesamt 847.065 Euro anwuchs. Die Kläger beantragten beim beklagten Finanzamt (FA) eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Dies lehnte das FA ab.

Aus den Gründen:

Das Gericht entschied, das subjektive Nettoprinzip gebiete im vorliegenden Fall eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen, weil mit der festgesetzten Steuer das Existenzminimum der Kläger unterschritten sei. Die Kläger hätten in den Streitjahren über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, um die Verluste aus Aktienverkäufen durch Gewinne aus Aktienverkäufen auszugleichen. Die Verluste seien durch die Verpflichtung zur Erfüllung von Stillhaltergeschäften verursacht, was zu einer sachlichen Unbilligkeit führe. Das Finanzgericht verpflichtete das FA, über den Billigkeitsantrag dahingehend neu zu entscheiden, dass die Gesamtbelastung aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2006 den Betrag von 293.865 Euro und für das Jahr 2007 den Betrag von 474.748 Euro nicht übersteigt.

Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass bei „ungewolltem Überhang“

Nach der Rechtsprechung des BFH bestehe eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem „ungewollten Überhang“ führe. Die Erhebung einer durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen entstandenen Einkommensteuerschuld, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liege, verstoße gegen das für das gesamte Steuerrecht geltende Übermaßverbot und gegen das besonders das Einkommensteuerrecht beherrschende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Diese Möglichkeit des Billigkeitserlasses trage im Sinne einer flankierenden Regelung zur Vereinbarkeit einer Vorschrift (im Streitfall § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F.) mit dem Grundgesetz bei.

Keine Unbilligkeit unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips

Nach diesen Grundsätzen sei das FA in Bezug auf die Steuerfestsetzungen für 2006 und 2007 zunächst im Ergebnis ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen unter dem Gesichtspunkt einer von den Klägern behaupteten Verletzung des objektiven Nettoprinzips im Streitfall nicht in Betracht komme.

Zwar sei im Streitfall ein Verlustausgleich zwischen den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG a. F. und den positiven Einkünften aus Stillhalterprämien nach § 22 Nr. 3 EStG a. F. aufgrund der Einschränkungen beim Verlustausgleich bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. nicht möglich. Danach seien Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt habe, auszugleichen, nicht aber nach § 10d EStG abzuziehen. Sie minderten lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt habe oder erziele (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG a. F.).

Keine sachliche Unbilligkeit wegen zeitlicher Streckung des Verlustausgleichs

Die sich aus dem Gesetz ergebende zeitliche Streckung des Verlustausgleichs sei sachlich nicht unbillig. Mit der streitgegenständlichen Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. zu einem besonderen Verlustkreislauf habe der Gesetzgeber Spekulationen zu Lasten der Allgemeinheit und missbräuchliche Gestaltungen verhindern wollen. Er habe die Regelung im Zuge des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. September 1998 (Az. 2 BvR 1818/91), mit dem es den vollständigen Ausschluss jeder Verlustverrechnungsmöglichkeit bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG a. F. als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gewertet hatte, lediglich abgemildert.
Aus diesem Vorgehen folge, dass der Gesetzgeber die zunächst vorübergehende Nichtberücksichtigung von Verlusten bewusst in Kauf genommen habe. Erfolge in einem solchen Falle eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen, so würde die gesetzliche Regelung letztlich ins Leere laufen und der Gesetzeszweck verfehlt werden. Entsprechend könne eine sachliche Unbilligkeit nicht schon deshalb bejaht werden, weil § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. den Ausgleich von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien mit Stillhalterprämien ausschließe, auch wenn die verlustträchtigen Aktiengeschäfte durch die Verpflichtung zur Erfüllung der Stillhaltergeschäfte ausgelöst worden seien. Die getrennte Besteuerung der auch zivilrechtlich zu trennenden Geschäfte entspreche dem Willen des Gesetzgebers und löse nicht in jedem Fall eine Korrektur im Billigkeitswege aus.

Keine sachliche Unbilligkeit aus finanziellen Gründen

Der Senat habe aufgrund der ergänzenden Aufklärung des Sachverhalts und der durchgeführten Beweisaufnahme erneut nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger bereits in den Streitjahren aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen seien, die in den Streitjahren in Erfüllung der Verpflichtungen aus Stillhaltergeschäften erwirtschafteten Verluste aus der Veräußerung von Aktien durch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (oder anderen Einkünften nach § 23 EStG) in der Zukunft (bzw. im Übergangszeitraum bis 2013) auszugleichen. Gleichfalls habe der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger in den Streitjahren Definitivverluste erlitten haben, bzw. dass hinsichtlich der von ihnen in den Streitjahren tatsächlich erlittenen Verluste von Definitiveffekten auszugehen sei, die im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung in den Streitjahren ggf. hätten berücksichtigt werden können.

Verletzung des subjektiven Nettoprinzips

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage im zweiten Rechtsgang sei jedoch der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei den Klägern in den Jahren 2006 und 2007 zu einer Besteuerung ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit gekommen und das subjektive Nettoprinzip verletzt worden sei. Nach dem mit Verfassungsrang ausgestatteten sogenannten subjektiven Nettoprinzip müsse dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen so viel steuerfrei belassen werden, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie benötige (Existenzminimum).

Jährliche Betrachtungsweise

Im Zusammenhang mit dem subjektiven Nettoprinzip halte der Senat – entgegen der Auffassung des FA – eine jährliche Betrachtungsweise für zwingend geboten. Denn das subjektive Nettoprinzip gebiete es, dass es dem Steuerpflichtigen jedes Jahr möglich sein solle, sein Existenzminimum vor einer Steuerzahlung zu decken. Aus der Jahresbetrachtung folge, dass auch die festgesetzte Einkommensteuer, der festgesetzte Solidaritätszuschlag und die festgesetzte Kirchensteuer ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Fälligkeit und des Zeitpunkts ihrer Tilgung in die Betrachtung einzubeziehen seien.
Gemessen daran dürfe im Streitfall zur Gewährleistung des steuerlichen Existenzminimums der Kläger unter Berücksichtigung ihrer abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen, der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und der Kirchensteuer die maximale Belastung mit Einkommensteuer im Jahr 2006 den Betrag i. H. v. 293.865 Euro und im Jahr 2007 i. H. v. 474.748 Euro nicht übersteigen (vgl. Berechnung im Urteil).

Ermessensreduktion auf Null

Habe das FA die vorstehenden Überlegungen zum subjektiven Nettoprinzip bei seinem Ablehnungsbescheid und bei seiner Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt, führe dies zu einem Ermessensfehler. Diesen habe das FG bei seiner nach § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durchzuführenden Überprüfung der Verwaltungsakte zu beanstanden. Aus der Verletzung des subjektiven Nettoprinzips, die im Streitfall ohne eine Billigkeitsentscheidung in dem vorstehend dargestellten Umfang eintreten würde, folge eine Ermessensreduktion auf Null dahingehend, dass nur ein Teilerlass in dem dargestellten Umfang das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensentscheidung sein könne.

Keine Spruchreife

Die Sache sei nicht spruchreif. Der Senat könne nicht abschließend entscheiden, in welcher konkreten Höhe das FA hinsichtlich der Streitjahre aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu verpflichten sei. Im Streitfall müsse das FA noch Ermessen in Bezug auf die Frage ausüben, von welcher der nach § 163 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) möglichen drei Maßnahmen es zur Beseitigung der unbilligen Härte i. S. v. § 163 AO Gebrauch machen wolle. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO sehe vor, dass die Steuer entweder niedriger festgesetzt wird oder dass Bemessungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen sei bei Steuern vom Einkommen zudem möglich, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer vermindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2026

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Geldwäschebekämpfung: Nichtregistrierung bei „goAML“ bald bußgeldbewehrt

Die Bundesregierung plant einen Bußgeldtatbestand, mit dem die unterlassene Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der FIU „goAML“ künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 21.08.2026

Die Bundesregierung plant einen Bußgeldtatbestand, mit dem die unterlassene Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der FIU „goAML“ künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Hierauf wies die WPK hin.Die Bundesregierung plant einen Bußgeldtatbestand, mit dem die unterlassene Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der FIU „goAML“ künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Die Pflicht zur Registrierung bei „goAML“ besteht für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, zu denen auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zählen, bereits seit dem 1. Januar 2024. Bislang gab es keinen Bußgeldtatbestand, mit dem ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht sanktioniert werden kann. Dies soll sich nun durch die Aufnahme eines entsprechenden Bußgeldtatbestandes in das Geldwäschegesetz ändern.

Die WPK nimmt dies zum Anlass, noch einmal an die Registrierungspflicht des § 45 Abs. 1 Satz 2 GWG zu erinnern. Die Pflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Abgabe einer Verdachtsmeldung. Bitte beachten Sie die technischen Hinweise der FIU, um die Registrierung erfolgreich durchzuführen.

 

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stabile Preise, halbierte Verkaufszahlen: Warum ein Preisindex allein den Markt nicht abbildet

Der Zinsanstieg seit Anfang 2022 hat den Markt für Eigentumswohnungen sehr ungleich getroffen. Bei hochwertigen Wohnungen halbierte sich lt. IfW Kiel die Zahl der Verkäufe nahezu, während die Preise nur um rund 9 Prozent nachgaben. Im unteren Qualitätssegment war es umgekehrt.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 19.08.2026

Der Zinsanstieg seit Anfang 2022 hat den Markt für Eigentumswohnungen sehr ungleich getroffen. Bei hochwertigen Wohnungen halbierte sich die Zahl der Verkäufe nahezu, während die Preise nur um rund 9 Prozent nachgaben. Im unteren Qualitätssegment war es umgekehrt. Dort gaben die Preise deutlich stärker nach, die Zahl der Verkäufe dagegen deutlich weniger. Dazu passt der Blick auf die Inserate: Im hochwertigen Segment nahm der Anteil der Anbieter, die ihre Preisvorstellung im Laufe der Vermarktung senkten, am wenigsten zu, während dort zugleich die Abschlussrate am stärksten zurückging. Wer nur auf Preisindizes schaut, übersieht damit den entscheidenden Teil der Anpassung, dass ein Markt illiquide werden kann, ohne dass die Preise es anzeigen.

Das zeigt die erste Ausgabe von GREIX Insight, einer neuen Reihe des Kiel Instituts für Weltwirtschaft, in der einzelne Entwicklungen am deutschen Wohnimmobilienmarkt vertieft untersucht werden. Für diese Analyse verwenden die Autoren auf der einen Seite die notariell beglaubigten Transaktionsdaten des GREIX und auf der anderen Seite die Immobilieninserate der VALUE-Marktdatenbank und werten aus, wie sich die Anpassung an die Zinswende über die Qualitätssegmente des Marktes verteilt. Alle Daten sind im GREIX-Data-Hub frei zugänglich.

Über den Gesamtmarkt betrachtet verlief die Anpassung vor allem über die Menge. Zwischen Anfang 2022 und Mitte 2023 stieg der Hypothekenzins mit einer Zinsbindung von über zehn Jahren von knapp 1,5 auf 3,9 Prozent. Die Marktaktivität reagierte unmittelbar und erheblich. Zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2023 fiel die Anzahl der Transaktionen um 30 Prozent. Die Preise gaben im selben Zeitraum nur um rund 15 Prozent nach. Seit 2024 erholt sich der Markt bei praktisch unveränderten Zinsen, bleibt aber unter dem Niveau von vor der Zinswende.

Oben passt sich die Menge an, unten der Preis

Hinter dem Gesamtbild stehen gegenläufige Muster. Die Autoren teilen dazu jede Transaktion anhand ihrer Objekt- und Lagemerkmale in eines von vier Qualitätssegmenten ein. Im obersten Qualitätssegment, typischerweise neuere Wohnungen, sank die Zahl der Verkäufe bis Ende 2023 um 48 Prozent, im untersten Qualitätssegment nur um 25 Prozent. Bei den Preisen kehrt sich die Rangfolge um: Vom Höchststand Mitte 2022 bis zum Tiefpunkt Ende 2023 verloren hochwertige Wohnungen lediglich 9 Prozent, gegenüber rund 15 Prozent im übrigen Markt. Aktuell liegen die Transaktionen im obersten Qualitätssegment noch rund 23 Prozent unter dem Niveau von Ende 2021, im untersten Qualitätssegment nur noch rund 5 Prozent.

Der Zinsanstieg hat die Nachfrage nach unten verschoben, und er traf Haushalte mit geringerem Einkommen härter, sodass der Rückgang im unteren Qualitätssegment stärker ausgefallen sein dürfte. Ein solcher Unterschied in der Stärke des Nachfragerückgangs zwischen den Qualitätssegmenten kann die beobachtete Entwicklung von Transaktionen und Preisen aber nicht erklären. Eine Nachfrageverschiebung bewegt Preise und Mengen immer in dieselbe Richtung.

Damit folgt als notwendige Bedingung, dass sich die Angebotsseite zwischen den Qualitätssegmenten unterscheidet. Dass im hochwertigen Segment die Menge besonders stark und der Preis besonders wenig nachgibt, passt zu einem Angebot, das dort elastischer reagiert: Wer eine hochwertige Wohnung verkauft, kann womöglich den Verkauf eher verschieben und auf bessere Bedingungen warten, während Verkäufe im unteren Qualitätssegment keinen Aufschub dulden.

Seltenere Preisnachlässe, kürzere Vermarktung, weniger Abschlüsse

Die Inseratsdaten stützen diese Beobachtung. Vor der Zinswende passten in allen Segmenten rund 14 Prozent der Anbieter ihren Angebotspreis im Laufe der Vermarktung an. Bis Ende 2023 stieg dieser Anteil in den unteren drei Vierteln auf 27 bis 29 Prozent, im obersten Viertel dagegen nur auf 22 Prozent. Der Unterschied liegt nicht in der Höhe der Nachlässe, sondern in ihrer Häufigkeit.

Auffällig ist, dass die Vermarktungsdauer ausgerechnet im hochwertigen Segment am wenigsten stieg, wohingegen die Zahl der Verkäufe am stärksten zurückging. Bis zum Höchststand im dritten Quartal 2024 verlängerte sie sich im obersten Qualitätssegment um 43 Prozent, im untersten um 76 Prozent. Wenn Anbieter an ihren Preisen festhalten und die Nachfrage sinkt, sollten Inserate eigentlich länger laufen, nicht kürzer.

Dieser Widerspruch löst sich auf, wenn Inserate häufiger enden, ohne dass ein Verkauf zustande kommt. Genau das zeigt die Zahl der Transaktionen je Inserat. Sie fiel im hochwertigen Segment um 60 Prozent, im unteren Qualitätssegment um 47 Prozent. Je höher die Qualität, desto seltener scheint ein Inserat also in einem erfolgreichen Verkauf zu münden.

„Ein Preisindex misst nur die Verkäufe, bei denen sich beide Seiten geeinigt haben. Wenn im hochwertigen Segment besonders viele Eigentümer den Verkauf eher abbrechen, als größere Abschläge hinzunehmen, bleibt eine bestimmte Auswahl von Verkäufen übrig. Die gemessenen 9 Prozent Preisrückgang beschreiben deshalb nur einen Teil dessen, was sich dort verändert hat. Wer den Markt beurteilen will, kommt mit Preisen allein nicht aus und muss ebenso auf die Zahl der Transaktionen, auf Preisanpassungen in Inseraten und auf die Vermarktungsdauer schauen. Genau diese Kennzahlen stellen wir im GREIX bereit“, sagt Jonas Zdrzalek, Projektleiter GREIX, Kiel Institut für Weltwirtschaft.

Für den Fall, dass die Nachfrage wieder stärker anzieht, ergibt sich daraus eine überprüfbare Erwartung. Im hochwertigen Segment sollte zunächst die Zahl der Verkäufe steigen, während die Preise vergleichsweise wenig reagieren. Ob die zurückgehaltenen Objekte tatsächlich auf den Markt zurückkehren, ist offen: Eigentümer können einen aufgeschobenen Verkauf auch dauerhaft aufgeben, die Wohnung vermieten oder innerhalb der Familie übertragen.

 

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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