Syndikus(patent-)anwalt: Keine RVG-Gebühren bei Vertretung eines Konzern-Unternehmens

Syndikus(patent-)anwalt: Keine RVG-Gebühren bei Vertretung eines Konzern-Unternehmens

Tritt ein Syndikus vor Gericht zwar nicht direkt für seinen Arbeitgeber, jedoch für ein konzernverbundenes Unternehmen auf, so kann er dem unterlegenen Gegner keine RVG-Gebühren in Rechnung stellen. Die Tätigkeit sei bereits mit seinem Gehalt abgegolten, so das BPatG (Beschluss vom 02.04.2026, Az. 3 Ni 10/22 / KoF 4/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.08.2026 zum Beschluss 3 Ni 10/22 / KoF 4/25 des BPatG vom 02.04.2026

Vertritt ein angestellter Syndikusanwalt ein Unternehmen aus dem Konzern seines Arbeitgebers vor Gericht, muss der Gegner die Kosten nicht erstatten.

Tritt ein Syndikus vor Gericht zwar nicht direkt für seinen Arbeitgeber, jedoch für ein konzernverbundenes Unternehmen auf, so kann er dem unterlegenen Gegner keine RVG-Gebühren in Rechnung stellen. Die Tätigkeit sei bereits mit seinem Gehalt abgegolten, so das BPatG (Beschluss vom 02.04.2026, Az. 3 Ni 10/22 / KoF 4/25).

Ein Unternehmen ließ sich vor Gericht von dem Syndikuspatentanwalt seines Schwesterunternehmens aus demselben Konzern vertreten. Nach erfolgreichem Verfahren wollte das Unternehmen im Kostenfestsetzungsverfahren die Tätigkeit gegenüber der Gegnerin als RVG-Gebühr geltend machen.

Die Rechtspflegerin ließ dies ausnahmsweise zu, weil der Anwalt nicht für seinen Arbeitgeber, sondern für ein anderes – wenn auch konzernverbundenes – Unternehmen tätig geworden war. Der Arbeitgeber trug dazu weiter vor, er habe tatsächliche Kosten gehabt, weil aufgrund der internen Abrechnungspraxis innerhalb der Unternehmen eine Rechnung gestellt werde. Dagegen wandte sich die unterlegene Klägerin mit ihrer Erinnerung. Bei der Rechtspflegerin hatte sie keinen Erfolg, wohl aber vor dem BPatG.

Syndikusanwalt des Schwesternunternehmens ist kein externer Anwalt

Es seien keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten angefallen. Auch bei einem Tätigwerden für einen konzernverbundenen Dritten trete ein Syndikusanwalt vor Gericht weiterhin in seiner Funktion und nicht außerhalb seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber auf. Die Befugnis zur Beratung und Vertretung umfasse schließlich explizit auch die Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (bei Syndikuspatentanwältinnen und -anwälten gem. § 41a Abs. 5 PatAnwO, ansonsten § 46 BRAO für Syndikusanwältinnen und -anwälte).

Daher seien aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses die Kosten und Auslagen in Form des gezahlten Gehalts abgegolten (§ 41d Abs. 7 PatAnwO). Hierunter fielen auch die anwaltlichen Kosten und Auslagen, die bei der Gegenseite geltend gemacht werden könnten. Es sei letztlich die Entscheidung des Unternehmens, sich (wohl aus Kostengründen) von einem konzerninternen Syndikuspatentanwalt statt von einer externen Kanzlei vertreten zu lassen.

Eine Vergütung nach dem RVG könne nur erfolgen, wenn die Leistung außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht werde – beispielsweise wenn der Syndikusanwalt nebenberuflich einen externen Auftrag annimmt. Hieran fehle es allerdings, auch wenn durch das „Ausleihen“ der Arbeitskraft konzernintern Kosten durch interne Verrechnung der erbrachten Leistungen entstünden. Dies beeinflusse seinen Status als Syndikusanwalt nicht. Zudem handele es sich um eine rein interne Regelung, wohl basierend auf einem internen Vertragsverhältnis über das Ausleihen von Arbeitskraft zwischen den beiden Unternehmen.

Dieses Ergebnis widerspreche nicht dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn vorliegend handele es sich nicht um gleiche Sachverhalte. Eine konzerninterne Beauftragung sei gerade nicht mit der einer externen Kanzlei vergleichbar. Ziel einer Anwaltskanzlei sei die Gewinnerzielung durch die Rechtsberatung Dritter, während der Gegenstand einer Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt der Schutz für gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und Verträge des Konzerns und seiner Kooperationspartner sei. Damit liege der Schwerpunkt – anders als bei einer Anwaltskanzlei – nicht in der Rechtsvertretung, sondern im Bereich des geistigen Eigentums.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Schadensersatz für beschädigtes Autodachzelt

Das AG München verurteilte die Mieterin eines während der Fahrt beschädigten Autodachzelts zu Schadensersatz, weil sie die vorgeschriebenen Kontrollen der Befestigungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte. Den geforderten Ersatz entgangenen Gewinns lehnte das Gericht aber ab (Az. 223 C 16031/24).

AG München, Pressemitteilung vom 17.08.2026 zum Urteil 223 C 16031/24 vom 27.02.2025 (rkr)

Die Beklagte aus dem Landkreis München mietete bei dem Kläger aus Niederbayern für die Zeit von 27.07.2023 bis 17.08.2023 ein Autodachzelt zu einer Miete von 449 Euro und einer Kaution in Höhe von 350 Euro. Der Kläger montierte das Dachzelt am Tag der Anmietung an zwei bereits von der Beklagten am Dach ihres VW-Busses befestigte Dachträger.

Am 06.08.2023 kam es zu einer Beschädigung des Dachzeltes. Das Dachzelt löste sich auf einer Autobahn in Frankreich mitsamt den beiden Dachträgern vom Fahrzeug der Beklagten.

Vor dem Amtsgericht München machte der Kläger gegen die Beklagte daher Ersatz der Reparaturkosten für das Dachzelt in Höhe von 3.976 Euro nach Abzug der Kaution geltend, sowie Ersatz entgangenen Gewinnes, da er aufgrund der Beschädigung Mietverträge mit anderen Mietern in Höhe von 979 Euro habe stornieren müssen. Ursache für das Ablösen des Dachträgers vom Fahrzeug der Beklagten sei eine mangelhafte Kontrolle der Befestigung durch die Beklagte gewesen, überhöhte Geschwindigkeit, unangepasste Fahrweise oder Vorschäden am Dachträger.

Die Beklagte behauptete demgegenüber, sie und ihr Ehemann seien mit dem Dachzelt nie schneller als 120 km/h gefahren. Außerdem hätten sie, wie gefordert, den festen Sitz der Dachträger kontrolliert. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Dachzelt nicht fachmännisch und ordnungsgemäß montiert habe.

Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 27.02.2025 Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1809,81 Euro zu und wies die Klage hinsichtlich eines entgangenen Gewinnes ab. Das Gericht führte u. a. aus:

„[Die Beklagte hat] nicht nachgewiesen, dass sie den streitgegenständlichen Schaden nicht fahrlässig, durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht hat. […] Ausweislich der AGB des Klägers, welche unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, ist der Mieter verpflichtet, Schrauben und Verbindungen spätestens nach 100 km, danach regelmäßig nach spätestens 500 km auf festen Sitz zu prüfen und gegebenenfalls nachzuziehen. […] Diese Verpflichtung haben die [Eheleute] vorliegend auch nach ihrer eigenen Einlassung nicht erfüllt.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2025 hat das Gericht die Beklagte informatorisch zur Sache angehört und ihren Ehemann als Zeugen einvernommen. […] Weder die Beklagte selbst noch ihr Ehemann haben angegeben, die Schrauben und Verbindungen alle 500 km geprüft zu haben. Die Beklagte gab an, dass sie die Dachträger öfters kontrolliert habe, sie habe an dem Dachzelt und den Trägern gerüttelt, da habe sich nichts bewegt. Wann genau das war, konnte die Beklagte nicht mehr angeben. Der Ehemann der Beklagten gab an, er habe jeden Tag in der Früh an dem Dachzelt gerüttelt, da sei alles fest gewesen. Dieses bloße Rütteln, welches von der Beklagten und ihrem Ehemann beschrieben worden ist, ist jedoch keine sorgfältige Kontrolle der Verbindungen und Schrauben. Zudem ist zu sehen, dass unstreitig am Unfalltag schon länger stürmisches Wetter herrschte, in Anbetracht dessen, wäre gerade hier eine sorgfältige Kontrolle des Sitzes des Dachzeltes erforderlich gewesen. Diese ist nicht durchgeführt worden. […]

Der Kläger kann damit den entstandenen Schaden von der Beklagtenseite ersetzt verlangen. […] Der Kläger verlangt vorliegend Reparaturkosten in Höhe von 3.976 Euro, diese übersteigen jedoch den Wiederbeschaffungsaufwand der beschädigten Sache: Diesen schätzt das Gericht vorliegend in Anbetracht des Alters und der gewerblichen Nutzung des Dachzeltes gem. § 287 ZPO auf 2/3 des Anschaffungspreises, mithin 2.395 Euro. […] Von dem Betrag ist die seitens der Beklagten geleistete Kaution in Höhe von 350 Euro abzuziehen sowie die 235,19 Euro für die zuviel entrichtete Miete, da das Zelt (wenn auch beschädigt) nach 10 Tagen zurückgebracht worden ist. Es verbleibt damit eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 1.809,81 Euro.

[…] Entgangenen Gewinn kann der Kläger vorliegend nicht ersetzt verlangen. Zum einen geht aus den Anlagen […] nicht hervor, dass die Aufträge tatsächlich storniert worden sind, zum anderen ergibt sich auch aus dem Vergleich der Mietverträge, dass die zu verleihenden Zelte andere Maße haben, als das an die Klägerin vermietete Zelt (nämlich196 x 210 cm im Vergleich zu 197 x 203 cm).“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Neues Verpackungsrecht in Kraft – Hinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Seit dem 12.08.2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, mit dem das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung angepasst wurde. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aus diesem Anlass Hinweise für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen des Jahres 2026 und auch für die neu eingeführte Schulungspflicht für alle WP/vBP-Prüfer veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 13.08.2026

Seit dem 12. August 2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. I Nr. 207 vom 17. Juli 2026), mit dem das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG) angepasst wurde. Das bisherige Verpackungsgesetz trat am 11. August 2026 außer Kraft.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aus diesem Anlass Hinweise für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen des Jahres 2026 und auch für die neu eingeführte Schulungspflicht für alle WP/vBP-Prüfer veröffentlicht.

Aufgaben und Regelungen für WP/vBP

Das Gesetz sieht nach wie vor an diversen Stellen Aufgaben und Regelungen für WP/vBP vor:

  • § 3 Abs. 12 VerpackDG-E: Definition der WP/vBP als Systemprüfer;
  • § 10 VerpackDG-E: Prüfung der Vollständigkeitserklärung;
  • § 21 Abs. 2 VerpackDE-E: Vorlage des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers eines Systems bei der zuständigen Landesbehörde;
  • § 21 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG-E: Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, etwa die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
  • § 25 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG: Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die ZSVR von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen;
  • § 25 Abs. 5 Satz 1 VerpackDG-E: Vorlage des Prüfungsberichts eines Systems bei der ZSVR;
  • § 25 Abs. 5 Satz 3 VerpackDG-E: Die ZSVR kann von den Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
  • § 50 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG-E: Für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens und dessen Nachkalkulation der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen durch das Umweltbundesamt muss diesem von der ZSVR eine Bescheinigung eines WP/vBP über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben übergeben werden;
  • § 56 VerpackDG-E: Prüferregistrierung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Großhandelspreise im Juli 2026: +5,3 % gegenüber Juli 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren lt. Statistischem Bundesamt im Juli 2026 um 5,3 % höher als im Juli 2025. Im Juni 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +4,9 % gelegen, im Mai 2026 bei +5,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.08.2026

 

Großhandelsverkaufspreise, Juli 2026

  • +5,3 % zum Vorjahresmonat
  • +0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juli 2026 um 5,3 % höher als im Juli 2025. Im Juni 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +4,9 % gelegen, im Mai 2026 bei +5,9 %. Ausschlaggebend für den Preisanstieg auch im Juli 2026 waren die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juli 2026 gegenüber Juni 2026 leicht um 0,2 %.

Deutliche Preisanstiege bei Mineralölerzeugnissen sowie Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juli 2026 der Preisanstieg bei Mineralölerzeugnissen. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 24,1 % über denen von Juli 2025. Durch das Auslaufen der vorübergehenden Senkung des Energiesteuersatzes auf Benzin und Diesel ab dem 1. Juli 2026 stieg deren Preis gegenüber dem Vormonat Juni 2026 um 4,0 %.

Ebenfalls bedeutend für die Entwicklung im Vorjahresvergleich war der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug (+27,8 % gegenüber Juli 2025, aber -3,9 % gegenüber Juni 2026). Zudem stiegen unter anderem die Preise im Großhandel für chemische Erzeugnisse gegenüber Juli 2025 um 13,1 % (-1,1 % gegenüber Juni 2026). Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik waren auf Großhandelsebene 9,0 % teurer als im Vorjahresmonat (+1,1 % gegenüber Juni 2026).

Preisrückgänge im Juli 2026 gab es dagegen insbesondere im Großhandel mit lebenden Tieren (-18,5 % gegenüber Juli 2025 und -5,4 % gegenüber Juni 2026). Niedrigere Preise als im Vorjahresmonat wurden auf Großhandelsebene auch bei Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-9,4 % gegenüber Juli 2025 und -1,3 % gegenüber Juni 2026) sowie bei Fleisch und Fleischwaren (-6,1 % gegenüber Juli 2025 und -2,3 % gegenüber Juni 2026) bezahlt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Hybride Arbeitsmodelle auch zukünftig gefragt

In den kommenden zwei Jahren planen nur wenige Unternehmen in Deutschland, ihre bestehenden Homeoffice-Angebote einzuschränken. Weder die Homeoffice-Frequenz noch der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice sollen zurückgehen. Eine aktuelle repräsentative Befragung des ZEW Mannheim unter rund 1.400 Unternehmen aus Informationswirtschaft und verarbeitendem Gewerbe zeigt, welche hybriden Modelle sie in welchem Umfang künftig nutzen wollen.

ZEW, Pressemitteilung vom 13.08.2026

ZEW-Befragung in Informationswirtschaft und verarbeitendem Gewerbe

In den kommenden zwei Jahren planen nur wenige Unternehmen in Deutschland, ihre bestehenden Homeoffice-Angebote einzuschränken. Weder die Homeoffice-Frequenz noch der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice sollen zurückgehen. Eine aktuelle repräsentative Befragung des ZEW Mannheim unter rund 1.400 Unternehmen aus Informationswirtschaft und verarbeitendem Gewerbe zeigt, welche hybriden Modelle sie in welchem Umfang künftig nutzen wollen.

Im Durchschnitt berichten die Unternehmen in der Informationswirtschaft, dass rund ein Viertel der Arbeitszeit ihrer Belegschaft aus dem Homeoffice erbracht wird. Diesen Anteil erwarten sie auch für die kommenden zwei Jahre. Im stärker ortsgebunden Verarbeitenden Gewerbe liegt der aktuelle und der erwartete Anteil derweil bei durchschnittlich fünf Prozent der Arbeitszeit.

„Die Corona-Pandemie hat in großen Teilen der Wirtschaft zu einer dauerhaften Änderung der Arbeitsweise geführt, sofern es die Tätigkeiten zulassen. In den Unternehmen der Informationswirtschaft hat sich der Anteil der im Homeoffice erbrachten Arbeit fast verdreifacht, im verarbeitenden Gewerbe fast verdoppelt. Und aus Sicht der Unternehmen wird sich daran auch in den nächsten zwei Jahren nichts ändern“, sagt Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

Viele Unternehmen bieten Homeoffice an

Mindestens einen Tag pro Woche im Homeoffice zu arbeiten, ist derzeit in 85 Prozent der Unternehmen der Informationswirtschaft möglich. Solche Homeoffice-Angebote sind nun weiter verbreitet als während der Pandemie.

Hybride Arbeitsmodelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen pro Woche sind in zwei Drittel der Unternehmen möglich und etwa die Hälfte der Unternehmen erlaubt Modelle mit mindestens drei Homeoffice-Tagen pro Woche.

Aufgrund der häufig ortsgebundenen Tätigkeiten im Verarbeitenden Gewerbe sind Homeoffice-Angebote dort weniger stark verbreitet. Etwa jedes zweite Unternehmen erlaubt Arbeitsmodelle mit mindestens einem Homeoffice-Tag pro Woche, während Modelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen in 30 Prozent der Unternehmen zum Einsatz kommen.

Unterschiede zwischen Unternehmensgrößen

„In welchem Umfang Homeoffice angeboten wird, hängt nicht nur von der Branche, sondern auch von der Größe der Unternehmen ab. Je größer ein Unternehmen, desto mehr Homeoffice wird tendenziell ermöglicht“, sagt Erdsiek. „So wird in großen Unternehmen in der Informationswirtschaft aktuell rund ein Drittel der Arbeitszeit der Belegschaft im Homeoffice erbracht, während dieser Homeoffice-Anteil bei kleinen Unternehmen nur rund ein Viertel beträgt. Im Verarbeitenden Gewerbe liegen die Anteile zwischen acht Prozent für große und vier Prozent für kleine Unternehmen.“

Auch im Verlauf der nächsten zwei Jahre bleiben diese Größenunterschiede bei der Nutzung mehrtägiger Homeoffice-Modelle bestehen. In der Informationswirtschaft planen 84 Prozent der großen aber nur 61 Prozent der kleinen Unternehmen, Modelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen einzusetzen. Arbeitsmodelle mit mindestens drei Homeoffice-Tagen planen 68 Prozent großer Unternehmen und 40 Prozent kleiner Unternehmen. Im Verarbeitenden Gewerbe sind Größenunterschiede vor allem bei Modellen mit mindestens einem oder mindestens zwei Homeoffice-Tagen ausgeprägt.

Quelle: ZEW

 

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Unternehmensinsolvenzen im Mai 2026: -2,0 % gegenüber Mai 2025

Im Mai 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 1.995 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,0 % weniger als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.08.2026

  • Verbraucherinsolvenzen Mai 2026: -10,3 % gegenüber Mai 2025
  • Januar bis Mai 2026: 4,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 1,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Im Mai 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 1.995 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,0 % weniger als im Vorjahresmonat. Zuletzt war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Februar 2026 zurückgegangen (-1,0 %). Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Januar bis Mai 2026: 4,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Von Januar bis Mai 2026 wurden 10.546 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 4,9 % mehr als im Vorjahreszeitraum.

Die Forderungen der Gläubiger aus den von Januar bis Mai 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 15,4 Milliarden Euro. Von Januar bis Mai 2025 hatten die Forderungen bei rund 25,7 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass in den ersten fünf Monaten 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als 2026.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es von Januar bis Mai 2026 insgesamt 29,8 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 57,2 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 49,2 Fällen und das Baugewerbe mit 44,0 Insolvenzen.

Verbraucherinsolvenzen: -10,3 % im Mai 2026, +1,9 % von Januar bis Mai 2026

Im Mai 2026 gab es 5.926 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 10,3 % weniger als im Vorjahresmonat. Für Januar bis Mai 2026 wurden 32.093 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 1,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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3,0 % mehr Gründungen größerer Betriebe im 1. Halbjahr 2026 als im Vorjahreszeitraum

Im 1. Halbjahr 2026 wurden in Deutschland rund 69.600 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 3,0 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Halbjahr 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.08.2026

  • Neugründungen insgesamt steigen um 8,3 %
  • Aufgaben größerer Betriebe sinken um 3,8 %
  • Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben sinken um 0,1 %

Im 1. Halbjahr 2026 wurden in Deutschland rund 69.600 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 3,0 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Halbjahr 2025. Gleichzeitig sank jedoch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 3,8 % auf rund 49.800.

Insgesamt rund 352.400 Neugründungen und 246.600 vollständige Gewerbeaufgaben

Die Neugründungen von Gewerben waren im 1. Halbjahr 2026 mit insgesamt rund 352.400 um 8,3 % höher als im Vorjahreszeitraum. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 8,1 % auf rund 418.100. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Zahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im 1. Halbjahr 2026 mit rund 246.600 um 0,1 % niedriger als im 1. Halbjahr 2025. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen sank um 2,1 % auf rund 298.300. Neben Gewerbeaufgaben zählen dazu auch Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhalten

Das LSG Bayern entschied, dass gesetzliche Krankenkassen wechselwilligen Versicherten keine Geldzahlungen oder sonstigen geldwerten Vorteile ohne Rechtsgrundlage versprechen dürfen, um sie von einem Kassenwechsel abzuhalten (Az. L 5 KR 126/26 ER).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 13.08.2026 zum Beschluss L 5 KR 126/26 ER vom 27.07.2026

Gesetzliche Krankenkassen stehen untereinander im Wettbewerb. Das Recht der Krankenkassen, um Mitglieder und ihre Leistungen zu werben, findet seine Grenze darin, dass unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen unzulässig sind. So dürfen Kassen ihren Versicherten, die zu einer anderen Kasse wechseln wollen, keine geldwerten Geschenke versprechen, auf die kein Anspruch besteht, nur um diese von einem Kassenwechsel abzuhalten.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine große Krankenkasse, hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, dass die Antragsgegnerin, ebenfalls eine große Krankenkasse, sich wettbewerbswidrig verhalte. Sie hat hierzu E-Mail-Korrespondenz vorgelegt, aus der folgender Sachverhalt hervorgeht: Ein Versicherter hatte bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt, wurde aber durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, einer großen gesetzlichen Krankenversicherung, dazu gebracht, seine Kündigung „zu den genannten Konditionen“ zurückzunehmen. Ihm wurde in diesem Zusammenhang ein Zuschuss für eine besondere Leistung ausgezahlt, auf die er nach der Satzung der Kasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm seine Kündigung daraufhin zurück. Als sich der Versicherte später erneut für einen Wechsel entschied, stellte ihm ein Mitarbeiter der Kasse wiederum eine besondere Leistung in Aussicht, die von der Satzung nicht gedeckt war. Diesmal nahm der Versicherte den Vorteil aber nicht an und wechselte zu der anderen Krankenkasse. In einem weiteren Fall kündigte ein Versicherter seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. In einem Telefonat wurden ihm z.T. rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienauszahlung angeboten, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.

Nachdem ein entsprechendes Abmahnschreiben der Antragstellerin nicht zum Erfolg führte, wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Bayer. LSG, das hierfür – ausnahmsweise – erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 100.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von drei Monaten, welche am Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Personen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin veranlasst haben, oder deren mitversicherten Personen, die Zahlung eines Geldbetrages zu versprechen, obwohl es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Hinsichtlich der Rechtslage hat der Senat hervorgehoben

Nach § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V können zur Sicherung des Unterlassungsanspruches nach Absatz 7 Satz 1 wegen eines Wettbewerbsverstoßes einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG erlassen werden, ohne dass dafür die Krankenkasse das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes darlegen und glaubhaft machen muss. Durch die Regelung wird widerlegbar vermutet, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bestehen.

Hintergrund

Die Zahl der Versicherten ist entscheidend für die Höhe des Anspruchs der Krankenkasse auf Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/gesundheitsfonds_und_rsa/gesundheitsfonds_und_rsa.jsp). Bei den vorgetragenen Fällen handelte es sich u. a. um Hauptversicherte kinderreicher Familien.

Es handelt sich in solchen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um einen Sonderfall der einstweiligen Anordnung, der prozessualen Erleichterungen unterliegt. Die antragstellende Krankenkasse hatte daher zunächst einmal Erfolg. Ob die vorgetragenen Sachverhalte bewiesen werden können und damit der Erfolg von Dauer ist, muss das Bayer. LSG im noch offenen Hauptsacheverfahren entscheiden (Az. L 5 KR 159/26 KL).

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Anwalt haftet nicht für beschleunigten Verdienstwegfall

Eine Anwältin, die eine Berufungsfrist versäumt, haftet nicht für entgangene Bezüge, wenn das Rechtsmittel ohnehin erfolglos geblieben wäre. Auf diese Entscheidung des OLG Hamm weist die BRAK hin (Az. 28 U 7/25).

BRAK, Mitteilung vom 14.08.2026 zum Urteil 28 U 7/25 des OLG Hamm vom 12.02.2026

Eine Anwältin, die eine Berufungsfrist versäumt, haftet nicht für entgangene Bezüge, wenn das Rechtsmittel ohnehin erfolglos geblieben wäre.

Eine Rechtsanwältin, die Fehler in der Berufungsinstanz gemacht hat, haftet dennoch nicht auf Schadensersatz für verlorene Beamtenbezüge, die ihr Mandant während des laufenden Berufungsverfahrens weiter erhalten hätte. Das Berufungsverfahren wäre laut OLG Hamm ohnehin aussichtslos gewesen. Der Mandant hätte lediglich von weiterlaufenden Bezügen während des laufenden Verfahrens profitiert. Wer aber den ohnehin unabwendbaren Misserfolg seines Mandanten durch einen Anwaltsfehler lediglich beschleunigt, ist deswegen nicht zum Ersatz des sog. „Beschleunigungsschadens“ verpflichtet. Es fehle bei wertender Betrachtung an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Urteil vom 12.02.2026, Az. 28 U 7/25).

Das VG Münster hatte den als Lehrer tätigen Mandanten wegen eines sexuellen Verhältnisses zu einer Schülerin aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegen diese Entscheidung legte die von ihm beauftragte Rechtsanwältin Berufung ein. Sie versäumte jedoch die Berufungsbegründungsfrist und stellte auch keinen Antrag auf deren Verlängerung. Nachdem das OVG auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte, nahm die Rechtsanwältin die Berufung eigenmächtig zurück.

Der Mandant verlangte daraufhin Schadensersatz für die ihm nach der vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses entgangenen Bezüge. Ohne die anwaltlichen Pflichtverletzungen hätte das Berufungsverfahren noch längere Zeit gedauert. Währenddessen hätte er weiterhin – wenn auch gekürzte – Besoldung in Höhe von 22.000 Euro erhalten. Das LG Essen wies die Klage ab. Das OLG Hamm bestätigte nun diese Entscheidung.

OLG Hamm: Keine haftungsausfüllende Kausalität für den Schaden

Die Rechtsanwältin habe ihre Pflichten aus dem Mandatsvertrag zwar in zweifacher Hinsicht verletzt, so der Senat. Zum einen habe sie die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Zum anderen habe sie die Berufung nicht ohne Weiteres eigenständig zurücknehmen dürfen, weil die Entscheidung über die Rücknahme grundsätzlich dem Mandanten vorbehalten sei und seine Zustimmung hier nicht nachgewiesen sei.

Für die Haftung komme es nach Auffassung des OLG Hamm allerdings darauf an, ob die Pflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden seien (haftungsausfüllende Kausalität). Dazu sei zu prüfen, wie das Berufungsverfahren bei pflichtgemäßem Verhalten der Rechtsanwältin ausgegangen wäre. Der Mandant müsse dabei darlegen und beweisen, dass das Berufungsverfahren ohne die Pflichtverletzung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Nach den Feststellungen des Senats wäre die Berufung jedoch auch bei ordnungsgemäßer Bearbeitung erfolglos geblieben. Das VG habe den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Konkrete Verfahrensfehler oder neue Tatsachen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, seien im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt worden. Der Unterschied hätte deshalb lediglich darin bestanden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und damit der Wegfall der Besoldung zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wären. Darin liege jedoch bei wertender Schadensbeurteilung kein ersatzfähiger Schaden.

Bezüge während eines erfolglosen Klageverfahrens sind kein ersatzfähiger Schaden

Im Schadensrecht sei anerkannt, dass nur solche Nachteile als Schaden zu ersetzen sind, die einer normativen Kontrolle standhalten, die am Schutzzweck der jeweiligen Haftungsgrundlage sowie an Funktion und Ziel des Schadensersatzes ausgerichtet sind.

Das OLG Hamm stellt hier auf den Schutzzweck der verletzten Normen aus dem anwaltlichen Dienstvertrag ab: Ein Mandant habe im gerichtlichen Disziplinarverfahren zwar ein schützenswertes Interesse an einer richtigen Entscheidung. Die Eröffnung des Instanzenzuges diene aber nur der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Rechtsschutzgarantie. Nicht jedoch dem Zweck, einem „untragbar gewordenen Beamten“ die Möglichkeit zu eröffnen, seine „zwingende Entfernung aus dem Dienst zeitlich hinauszuzögern“.

Der geltend gemachte „Beschleunigungsschaden“ sei auch nicht vom Schutzzweck der verletzten anwaltlichen Pflichten erfasst. Der Anwaltsvertrag diente lediglich dazu, die Entfernung des Ex-Lehrers aus dem Dienst zu verhindern. Er hatte aber nicht den Schutzzweck, dem Mandanten eine günstige Verzögerung der Beendigung seines Beamtenverhältnisses zu verschaffen, währenddessen er weiter Bezüge erhalten hätte. Selbst wenn das Erkämpfen eines Zeitgewinns explizit Teil des anwaltlichen Auftrags gewesen wäre, hätte die Verletzung eines solchen Auftrags keine schadensersatzrechtliche Folge.

Auf die Frage, wie lange das Berufungsverfahren ohne die Pflichtverletzungen tatsächlich noch gedauert hätte, komme es deshalb nicht an. Ebenso sei damit nicht mehr relevant, dass der ehemalige Lehrer die während des Verfahrens erhaltenen Bezüge nach Ende des Klageverfahrens ohnehin hätte zurückzahlen müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Neuer Rückenwind für den Mittelstand: Kleine und mittlere Unternehmen können jetzt auch 2027 von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen profitieren

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027 mit einem gesteigerten Fördervolumen beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, sind in ihrer Finanzierungssituation aber strukturell benachteiligt. Die Schwerpunkte der ERP-Förderung liegen daher auf der Stärkung des Zugangs zu Finanzierung für Gründungen einschließlich Unternehmensnachfolgen sowie auf den volkswirtschaftlich wichtigen Schlüsselbereichen Innovation, Digitalisierung und Wagniskapital.

BMWE, Pressemitteilung vom 12.08.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027 mit einem gesteigerten Fördervolumen beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, sind in ihrer Finanzierungssituation aber strukturell benachteiligt. Die Schwerpunkte der ERP-Förderung liegen daher auf der Stärkung des Zugangs zu Finanzierung für Gründungen einschließlich Unternehmensnachfolgen sowie auf den volkswirtschaftlich wichtigen Schlüsselbereichen Innovation, Digitalisierung und Wagniskapital.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Kleine und mittlere Unternehmen sind das Rückgrat unserer Wirtschaft. Mit rund 12 Milliarden Euro aus dem ERP-Sondervermögen stärken wir 2027 gezielt Gründungen, Innovationen und Investitionen. Gemeinsam mit dem Deutschlandfonds verbessern wir die Finanzierungsbedingungen und geben dem Mittelstand neuen Rückenwind für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit.“

Ein im Vergleich zu 2026 um 600 Mio. Euro gesteigertes Fördervolumen der ERP-Kreditprogramme wird mit dem ERP-Wirtschaftsplangesetz 2027 ermöglicht. Ein Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Innovations- und Digitalisierungsfinanzierung, mit welcher der Mittelstand in Bezug auf zukunftsorientierte Technologien wie künstliche Intelligenz unterstützt wird. Zudem werden für die Beteiligungs-, Wagniskapital- und Mezzanin-Finanzierung außerhalb der KfW 780 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Hierzu zählen zum Beispiel die Finanzierungen über den High-Tech Gründerfonds und die Programme in Kooperation mit dem Europäischen Investitionsfonds.

Die ERP-Mittel werden über die KfW im Zusammenspiel mit Geschäftsbanken in Form von Krediten zur Verfügung gestellt. Diese zeichnen sich durch besonders günstige Zinsen, lange Laufzeiten, Haftungsfreistellungen für die Hausbanken und durch den Verzicht auf Tilgungsleistungen in den ersten Jahren aus. Im Bereich der Beteiligungs-, Wagniskapital- und Mezzanin-Finanzierung wird eine wichtige Unterstützung für wegweisende und wachstumsfördernde Zukunftsinvestitionen angeschoben.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

 

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