Erste Verfahren zur Corona-Soforthilfe enden mit Einigung

Erste Verfahren zur Corona-Soforthilfe enden mit Einigung

Die 2. Kammer des VG Neustadt hat die ersten Verfahren (hier: eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung) zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen mit Ratenzahlungsvereinbarungen zum Abschluss gebracht.

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 11.08.2026

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat die ersten Verfahren zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen mit Ratenzahlungsvereinbarungen zum Abschluss gebracht.

Eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung wehrten sich dagegen, die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro zurückzahlen zu müssen.

Alle Kläger hatten zu Beginn der Corona-Pandemie im März/April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz – isb – einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt, da sie ihre wirtschaftliche Existenz durch die Corona-Maßnahmen des Landes bedroht sahen. Sie gaben damals an, dass ihre Einnahmen in den darauffolgenden drei Monaten nicht ausreichen würden, um den Sach- und Finanzaufwand ihres Betriebs zu zahlen.

In den Jahren 2023/2024 forderte die isb die Kläger auf, anzugeben, welche Einnahmen und Ausgaben sie damals tatsächlich hatten. In allen drei Fällen errechnete die Bank, dass die Einnahmen über den Ausgaben gelegen hätten und daher kein Liquiditätsengpass gegeben gewesen sei. Daraufhin forderte sie die Kläger auf, die Corona-Soforthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Die Kläger wehrten sich gegen ihre jeweiligen Rückforderungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide der isb vom 20. Juni, 10. September und 8. Oktober 2025 durch Klage zum Verwaltungsgericht und verwiesen insbesondere auf die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung bis hin zu Entlassungen von Mitarbeitern oder drohender Insolvenz. Sie beriefen sich auch darauf, dass andere Bundesländer auf die Rückforderung verzichteten oder die Gerichte dort die Rückforderungen für rechtswidrig gehalten hätten. Ein weiterer Streitpunkt war, dass die isb Personalkosten und Unternehmerlohn bei den Ausgaben nicht berücksichtigt hatte.

In den mündlichen Verhandlungen wies die Kammer darauf hin, dass die isb im Jahr 2020 die Corona-Soforthilfe ausdrücklich nur vorläufig bewilligt und eine abschließende Prüfung angekündigt habe. Zudem gebe es starke tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Corona-Soforthilfe letztlich zurückzahlen müssten. Die Beklagte habe von Anfang an klargestellt, dass Personalkosten und Unternehmerlohn durch Kurzarbeitergeld und Sozialleistungen aufgefangen werden sollten. Die Praxis in anderen Bundesländern sei für sie nicht verbindlich. Allerdings solle die wirtschaftliche Lage der Unternehmen in den Blick genommen werden. Daher einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts auf Ratenzahlungen.

Weitere drei Klagen eines Wurst- und Fleischwarenhändlers, einer Immobilienmaklerin und einer Friseurin gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfen wird die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts voraussichtlich am 24. September 2026 verhandeln. Bei dem Verwaltungsgericht Neustadt sind derzeit insgesamt 32 Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen anhängig. Es ist nach heutigem Stand damit zu rechnen, dass zahlreiche weitere Klagen folgen, auch zur Rückzahlung anderer Corona-Überbrückungshilfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Asbestverdacht beim Hauskauf – Kein Geld zurück ohne nachweisbare Arglist

Wer ein älteres sanierungsbedürftiges Haus kauft, sollte mögliche Risiken vor Vertragsschluss sorgfältig prüfen lassen. Wird im notariellen Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen, reicht ein späterer Mangelverdacht nicht aus. Entscheidend ist dann regelmäßig, ob der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwieg. So das LG Landau (Az. 3 O 98/23).

LG Landau, Pressemitteilung vom 10.08.2026 zum Urteil 3 O
98/23 vom 02.04.2025 (rkr)

Wer ein älteres Haus kauft und später einen Mangel entdeckt, kann nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen. Das gilt insbesondere dann, wenn im notariellen Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwiegen hat.

Ein Ehepaar hatte in Bellheim ein sanierungsbedürftiges Haus aus dem Jahr 1937 mit einem Anbau aus dem Jahr 1961 gekauft. Der Kaufpreis betrug 200.000 Euro. Im notariellen Vertrag war ausdrücklich festgehalten, dass das Haus sanierungsbedürftig ist und keine Heizung vorhanden ist. Außerdem wurden Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Die Käufer bestätigten, das Objekt eingehend besichtigt zu haben und es in dem Zustand zu kaufen, in dem es sich bei der Besichtigung befand.

Nach dem Kauf beriefen sich die Käufer darauf, das Dach des Anbaus sei asbesthaltig. Dadurch verteuere sich die geplante Sanierung erheblich; insbesondere könne nicht ohne Weiteres eine Photovoltaikanlage aufgebracht werden. Sie verlangten von der Verkäuferin und der Maklerin unter anderem einen Vorschuss von 25.000 Euro zur Beseitigung der Asbestplatten. Hilfsweise verlangten sie von der Maklerin die Rückzahlung der Maklerprovision.

Damit hatten sie vor Gericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau kam es nicht entscheidend darauf an, ob das Dach tatsächlich asbesthaltig war. Denn der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss griff zugunsten der Verkäuferin ein. Nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann sich ein Verkäufer auf einen solchen Haftungsausschluss nur dann nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat.

Die Käufer hätten daher nachweisen müssen, dass die Verkäuferin von einer etwaigen Asbestbelastung wusste und diese bewusst verschwiegen hat. Das gelang ihnen nicht.

Allein der Umstand, dass der Anbau aus dem Jahr 1961 stammte, reichte dem Gericht nicht aus. Auch eine möglicherweise unterschiedliche Färbung der Dacheindeckung, frühere Reparaturarbeiten oder vorhandene Bauunterlagen belegten keine positive Kenntnis der Verkäuferin von einer Asbestbelastung. Die Verkäuferin hatte das Anwesen erst im Jahr 2014 geerbt. Dass sie keine näheren Kenntnisse über die Baugeschichte hatte, erschien dem Gericht plausibel.

Auch gegenüber der Maklerin bestand kein Anspruch. Zwar kann ein Makler verpflichtet sein, ihm bekannte oder offensichtlich bedenkliche Informationen weiterzugeben. Er muss aber grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen zu möglichen Baumängeln anstellen. Allein das Baujahr des Anbaus oder eine äußerlich erkennbare andere Dacheindeckung verpflichteten die Maklerin nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, von sich aus eine mögliche Asbestbelastung zu überprüfen.

Dass die Käufer das Haus vor dem Vertragsschluss nicht durch einen Sachverständigen untersuchen ließen, fiel in ihren eigenen Verantwortungsbereich. Dies galt auch dann, wenn die Verkäuferseite auf einen schnellen Abschluss des Kaufvertrags hingewirkt haben sollte.

Weil die Käufer den fälligen Kaufpreis zunächst nicht vollständig gezahlt hatten, mussten sie der Verkäuferin außerdem die zur Beitreibung des Kaufpreises entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.456,59 Euro erstatten.

Die Entscheidung verdeutlicht: Wer ein älteres sanierungsbedürftiges Haus kauft, sollte mögliche Risiken vor Vertragsschluss sorgfältig prüfen lassen. Wird im notariellen Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen, reicht ein späterer Mangelverdacht nicht aus. Entscheidend ist dann regelmäßig, ob der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwieg.

Das Urteil ist rechtskräftig.

§ 444 BGB – Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Aufsichtspflichtverletzung des Großvaters bei einem Verkehrsunfall eines Kleinkindes

Das OLG Schleswig verurteilte einen Großvater wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht zur Mithaftung (45 %), nachdem sein einjähriges Enkelkind in einer Fußgängerzone von einem Lieferfahrzeug überrollt und verletzt wurde (Az. 7 U 91/25).

OLG Schleswig, Pressemitteilung vom 10.08.2026 zum Beschluss
7 U 91/25 vom 16.03.2026 (rkr)

OLG Schleswig verurteilt Großvater zur Mithaftung, nachdem sein einjähriges Enkelkind in einer Fußgängerzone von einem Lieferfahrzeug überrollt und verletzt wird.

Was ist passiert?

Ein Großvater war mit seinen beiden Enkeln in einer Eisdiele in der Fußgängerzone in Elmshorn. Er saß dort am Tisch mit Blick auf den gegenüberliegenden Spielplatz, der wenige Meter – getrennt durch den Gehweg der Fußgängerzone – entfernt war. Das ältere Enkelkind war bereits auf diesem Spielplatz bei der Sandkiste. Das jüngere Kind (1 ¼ Jahre) lief von der Eisdiele weg und direkt vor einen Kleintransporter. Dieser fuhr in der Fußgängerzone mit Schrittgeschwindigkeit. Das Kind wurde vom Transporter überrollt und schwer verletzt. Der Transporter durfte zu dieser Zeit als Lieferverkehr in der Fußgängerzone fahren.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Transporters von dem Großvater u. a. 45 % der Heilbehandlungskosten des Kindes zurückfordern kann. Der Versicherer hafte zwar grundsätzlich für die Folgen des Verkehrsunfalls, weil der Fahrer des Transporters das Kind schon ca. 2 m vor dem Unfallort hätte erkennen können. Außerdem habe der Fahrer bereits den Bruder des Kindes auf dem Spielplatz gesehen und hätte daher mit weiteren Kindern rechnen müssen. Er hätte ggf. anhalten müssen, statt in Schrittgeschwindigkeit weiterzufahren. Aber der Großvater habe seine Aufsichtspflicht verletzt. Deswegen hafte auch er. In einer Fußgängerzone mit zugelassenem Lieferverkehr mit der Eisdiele und dem gegenüberliegenden Spielplatz, auf dem der Bruder spielte, hätte der Großvater sein Enkelkind so beaufsichtigen müssen, dass er jederzeit körperlich eingreifen kann. Diese Anforderungen erfüllte der Großvater nicht, weil sich das Kind von ihm unbemerkt davonschleichen konnte.

Wie ist die Rechtslage?

Der Umfang der Aufsicht über Minderjährige richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Gefahrgeneigtheit der Situation; je gefahrenträchtiger die Umstände, desto höher die Aufsichtsanforderungen.

Kleinkinder (im Alter von 1 ¼ Jahren) bedürfen ständiger Aufsicht und der Möglichkeit jederzeitiger körperlicher Einwirkung, da sie Gefahren nicht erkennen und beherrschen können.

Auf den Hinweisbeschluss vom 16.03.2026 (Az. 7 U 91/25) hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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Darlehensvermittlungsverordnung: Neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Das BMWE hat die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht erlassen. Diese enthält eine Darlehensvermittlungsverordnung, die lt. WPK eine neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP vorsieht.

WPK, Mitteilung vom 07.08.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht erlassen. Diese enthält eine Darlehensvermittlungsverordnung (Art. 1), deren § 13 Abs. 1 eine neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP vorsieht.

Erlaubniserteilung zur Tätigkeit als Darlehensvermittler

Es handelt sich um eine Prüfung im Rahmen der Erlaubniserteilung zur Tätigkeit als Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität.

Die Erlaubnisbehörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Abs. 5 oder Abs. 7 Gewerbeordnung und § 12 Darlehensvermittlungsverordnung ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt (§ 13 Abs. 2 Darlehensvermittlungsverordnung).

Geeignete Prüfer sind unter anderem Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 Darlehensvermittlungsverordnung).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts

Der Gesetzentwurf, den das BMF veröffentlicht hat, leistet einen Beitrag, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 Euro, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen.

BMF, Mitteilung vom 07.08.2026

Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Wesentliche Ziele dieser Vorhaben sind die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des gleichmäßigen Steuervollzugs. Der Entwurf leistet einen Beitrag, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 Euro, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht (Z. 1921 f.) sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (Z. 1507 ff.) gesetzgeberisch umzusetzen.

Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.

Um unnötige Bürokratie und Aufwand zu vermeiden, sieht die Vorschrift des § 146b AO-E sowohl Befreiungsmöglichkeiten in Einzelfällen aufgrund sachlicher Härte als auch allgemeine Befreiungen vor, die durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen geregelt werden sollen. Einen ersten Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Abgabenordnung ist zum besseren Verständnis ebenfalls veröffentlicht. Das Verordnungsgebungsverfahren soll zeitnah nach Verkündung des Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht eingeleitet werden. Hierzu wird dann erneut im Rahmen der GGO eine Verbändeanhörung erfolgen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) betroffen sind, werden Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren können effizienter geführt werden. Dies gilt umso mehr, da bei den Finanzbehörden ein größeres Wissen hinsichtlich dieser Daten vorhanden ist.

Notwendige Folgemaßnahmen in Form einer Mitteilungspflicht und der Bußgeldbewehrung sind ebenfalls im Entwurf enthalten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

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Produktion im Juni 2026: +0,2 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.08.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 1,8 % gesunken

Produktion im Produzierenden GewerbeJuni 2026 (real, vorläufig):

  • +0,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -0,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Mai 2026 (real, revidiert):

  • +0,7 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • 0,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von April bis Juni 2026 um 0,7 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im Mai 2026 stieg die Produktion gegenüber April 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,7 % (vorläufiger Wert: +0,9 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 war die Produktion Juni 2026 kalenderbereinigt 0,1 % niedriger.

Deutlicher Produktionsanstieg in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im Juni 2026 ist maßgeblich auf die Zuwächse in der Automobilindustrie zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +3,6 % zum Vormonat). Auch der Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +8,4 %) beeinflusste das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang im Maschinenbau (-3,9 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) blieb im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt unverändert (0,0 %). Dabei stieg die Produktion von Konsumgütern um 1,0 % und die Produktion von Investitionsgütern um 0,2 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank dagegen um 0,9 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung um 1,9 % und die Bauproduktion um 0,1 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 0,8 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von April bis Juni 2026 um 2,5 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Juni 2025 war die energieintensive Produktion im Juni 2026 kalenderbereinigt um 2,2 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im Juni 2026: +0,9 % zum Mai 2026

Im Juni 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % und die Importe um 4,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 nahmen die Exporte um 6,6 % und die Importe um 8,4 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.08.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juni 2026

  • 139,3 Milliarden Euro
  • +0,9 % zum Vormonat
  • +6,6 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Juni 2026

  • 123,9 Milliarden Euro
  • +4,4 % zum Vormonat
  • +8,4 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Juni 2026

  • 15,4 Milliarden Euro

Im Juni 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % und die Importe um 4,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 nahmen die Exporte um 6,6 % und die Importe um 8,4 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt. Im gesamten 1. Halbjahr 2026 wurden 3,7 % mehr Waren aus Deutschland exportiert und 4,4 % mehr Waren nach Deutschland importiert als im Vorjahreszeitraum.

Im Juni 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 139,3 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 123,9 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Noch nie wurden in einem Monat kalender- und saisonbereinigt so viele Waren exportiert wie im Juni 2026. Der bisherige Höchststand war im September 2022 (139,1 Milliarden Euro) erreicht worden. Bei den Importen hatte es zuletzt im November 2022 (126,5 Milliarden Euro) einen höheren Wert als im Juni 2026 gegeben. Die Außenhandelsbilanz schloss im Juni 2026 mit einem Überschuss von 15,4 Milliarden Euro ab. Im Mai 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +19,3 Milliarden Euro betragen. Im Juni 2025 hatte er bei +16,4 Milliarden Euro gelegen. Im gesamten 1. Halbjahr 2026 lag der Exportüberschuss bei 105,0 Milliarden Euro (Exporte: 816,6 Milliarden Euro; Importe: 711,6 Milliarden Euro), im 1. Halbjahr 2025 hatte der Überschuss 105,9 Milliarden Euro betragen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Juni 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 79,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 63,6 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Mai 2026 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 1,3 % und die Importe aus diesen Staaten um 7,4 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 55,3 Milliarden Euro (+1,2 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 42,8 Milliarden Euro (+7,5 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 24,1 Milliarden Euro (+1,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,8 Milliarden Euro (+7,3 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Juni 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 60,0 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 60,3 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Mai 2026 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 0,3 % und die Importe von dort um 1,4 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Juni 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,1 Milliarden Euro exportiert, das waren 14,2 % weniger als im Mai 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat Juni 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 1,2 % geringer. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 7,7 % auf 7,3 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Juni 2026 im Vergleich zum Mai 2026 um 0,3 % auf 6,2 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Juni 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 16,5 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 9,1 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 9,6 % auf 8,7 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 16,7 % auf 3,2 Milliarden Euro ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Juni 2026 Waren im Wert von 147,0 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 128,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 stiegen die Exporte damit um 13,9 % und die Importe um 14,0 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Juni 2026 mit einem Überschuss von 18,8 Milliarden Euro ab. Im Juni 2025 hatte der Saldo +16,5 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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ALG I und Rente: Kein Arbeitslosengeld neben Versorgungswerk-Rente für Anwalt

Wenn ein Anwalt bereits eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks bezieht, hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf ALG I. Auf diese Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen weist die BRAK hin (Az. L 11 AL 25/25).

BRAK, Mitteilung vom 07.08.2026 zum Urteil L 11 AL 25/25 des
LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.05.2026

Wenn ein Anwalt bereits eine vorgezogene Altersrente des Versorgungswerks bezieht, hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf ALG I, so das LSG Celle.

Wer eine vorgezogene Altersrente aus einem anwaltlichen Versorgungswerk bezieht, aber parallel weiter gearbeitet hat, kann nach Verlust der Arbeitsstelle keinen (vollen) Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden, die Revision zum BSG aber zugelassen. Der Bezug der vorgezogenen Altersrente führe gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zum Ruhen eines Anspruchs auf ALG I. Nur die Differenz zwischen Rente und ALG I könne gem. § 156 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III ausgezahlt werden – sofern der ALG I-Anspruch die Rente übersteige (Urteil vom 28.05.2026, Az. L 11 AL 25/25).

Altersrente aus dem Versorgungswerk und Arbeitslosengeld

Ein Rechtsanwalt wandte sich gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen zu lassen. Diese hatte die Leistung unter Hinweis auf § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III abgelehnt. Danach ruht der Anspruch auf ALG I während des Bezugs einer der gesetzlichen Altersrente ähnlichen öffentlich-rechtlichen Leistung.

Seit 2023 bezog der Anwalt eine vorgezogene Rente vom Versorgungswerk von rund 2.640 Euro brutto monatlich. Diese Rente wird unabhängig von einer weitergeführten beruflichen Tätigkeit gezahlt (sog. erwerbsunschädliche Rente). Er hatte parallel zum Erhalt der Rente sowohl selbstständig als auch abhängig beschäftigt weiter als Rechtsanwalt gearbeitet. Nach dem Ende seiner Tätigkeit im Jahr 2024 beantragte er parallel zur Versorgungswerk-Rente ALG I. Die Agentur für Arbeit gewährte ihm diesen Anspruch jedoch nicht bzw. forderte zwischenzeitlich erhaltene Bezüge wieder zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb bereits vor dem SG ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz machte er vor dem LSG unter anderem geltend, die Rente aus dem Versorgungswerk sei wegen ihres vorgezogenen Bezugs und der erst ab 2027 hinzutretenden gesetzlichen Altersrente einer „Teilrente“ vergleichbar. In diesen Fällen ruhe der Anspruch auf ALG I gem. § 156 Abs. 2 Nr. 3 a SGB III gerade nicht. Außerdem beruhe die vorgezogene Rente teilweise auf freiwilligen Beiträgen und dürfe auch deshalb nicht zum Ruhen des ALG I-Anspruchs führen.

Versorgungswerksrente als der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung

Das LSG in Celle wies die Berufung zwar zurück, ließ aber die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu. Die Sozialrichterinnen und -richter des LSG führten aus, der ALG I-Anspruch ruhe wegen der parallel vom Versorgungswerk gewährten vorgezogenen Altersrente. Diese sei eine „der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art“ im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III.

Maßgeblich sei, dass die Rente von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund gesetzlicher Grundlagen erbracht werde, an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpfe und der lebenslangen Alterssicherung diene. Die teilweise Freiwilligkeit der gezahlten Beiträge ändere nichts an der Einordnung als öffentlich-rechtliche Leistung. Schließlich habe während der Zeit seiner abhängigen Beschäftigung der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge gezahlt. Somit liege kein Unterschied zur Finanzierung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Auch lägen die gesetzlichen Voraussetzungen der in § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III geregelten Rückausnahme nicht vor. Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a SGB III ruht der ALG I-Anspruch nicht, wenn nur eine „Teilrente“ in Anspruch genommen werde. Eine solche liege laut LSG aber nur vor, wenn die Vollrente nur zu einem bestimmten Prozentsatz ausgezahlt werde – etwa, um einen Hinzuverdienst zu ermöglichen.

Bei der vorgezogenen Rente des Rechtsanwalts handele es sich laut LSG daher aber um eine Vollrente. Sie werde unabhängig davon gezahlt, ob und ggf. in welcher Höhe auch weiterhin Erwerbseinkommen erzielt werde. Dass sie bereits vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Anspruch genommen werde und mit dauerhaften Abschlägen verbunden sei, ändere ihren Charakter nicht. Die Satzung des Versorgungswerks sehe außerdem keine Teilrente vor. Auch der Umstand, dass der Betroffene künftig zusätzlich eine gesetzliche Altersrente beziehen werde, führe nicht zu einer anderen Einordnung.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Weiter stellte das Gericht klar, dass auch die Ausnahmeregelung des § 156 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III nicht eingreife. Danach ruht ein ALG I-Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Rente, wenn diese auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt werde. Zwar handele es sich hier um eine solche erwerbsunschädliche Rente, so das LSG. Allerdings würde der mögliche ALG I-Anspruch die vorgezogene Rente nicht übersteigen – seine Rente liegt rund 1.000 Euro (brutto) höher als der ALG I-Anspruch mit 1.670,70 Euro monatlich. Selbst wenn man nur den Netto-Betrag zum Vergleich heranzöge, so liege dieser mit rund 1.800 Euro immer noch über dem fiktiven ALG I-Bezug. Einer anders lautenden Berechnung des Anwalts, der lediglich auf ein Netto-Einkommen von etwas über 1.000 Euro kam, folgte das LSG nicht.

Schließlich verwarf das LSG auch die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. Der Gesetzgeber verfolge mit der Ruhensregelung das legitime Ziel, den gleichzeitigen Bezug existenzsichernder Sozialleistungen zu vermeiden. Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern einer Altersvollrente und einer Teilrente sei daher sachlich gerechtfertigt. Dass die vorgezogene Altersrente zu einem erheblichen Anteil auf freiwilligen Beiträgen beruhe, führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III differenziere nicht zwischen Leistungen auf Pflicht- oder aber auf freiwilligen Beiträgen. Der Gesetzgeber hätte dies zwar möglicherweise so regeln können. Dies sei jedoch nicht erfolgt, so die Sozialrichterinnen und -richter.

Die Revision wurde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es existiere – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III auf eine von einem Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlte erwerbsunschädliche vorzeitige Altersrente.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bauherr muss Ausgleichsmaßnahme wegen Fällung einer Heldbock-Eiche durchführen

Das VG Karlsruhe entschied, dass ein Bauherr die mit einer naturschutzrechtlichen Befreiung verbundene Ausgleichsmaßnahme für die Fällung einer vom Heldbock genutzten Eiche trotz formeller Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung durchführen muss, da Befreiung und Ausgleich untrennbar miteinander verbunden sind (Az. 3 K 1845/24).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 06.08.2026 zum Urteil 3 K
1845/24 vom 05.08.2026 (nrkr)

Dem Bauherrn eines Bürogebäudes in Karlsruhe wurde eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Fällung einer mit dem Heldbock besiedelten Eiche erteilt. Die damit verbundene Pflicht, eine Ausgleichsmaßnahme zugunsten dieser streng geschützten Käferart durchzuführen, kann er nicht isoliert aufheben lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil aufgrund der gestrigen mündlichen Verhandlung entschieden.

Der Bauträger errichtet ein mehrstöckiges Bürogebäude. Auf dem Baugrundstück befand sich ursprünglich eine Eiche, die der Heldbock zur Fortpflanzung nutzte. Aufgrund eines Pilzbefalls der Eiche prognostizierten Gutachter ihre restliche Lebenszeit auf wenige Jahre. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte deshalb dem Kläger eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Fällung und Versetzung der Eiche. Es verband diese mit einer Nebenbestimmung. Danach muss der Kläger eine Ausgleichsmaßnahme zur Habitatoptimierung des Heldbocks mit einem Kostenvolumen von 75.000 bis 95.000 Euro auf eigene Kosten durchführen.

Die isoliert gegen diese Nebenbestimmung erhobene Klage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgewiesen.

Nach Ansicht der Kammer sei das Regierungspräsidium Karlsruhe nicht zuständig. Die untere Baurechtsbehörde hätte nämlich im Rahmen der vorrangigen Baugenehmigung das Naturschutzrecht prüfen müssen. Damit sei die Nebenbestimmung formell rechtswidrig. Inhaltlich sei die Ausgleichsmaßnahme, auch bezüglich des Kostenvolumens nicht zu beanstanden.

Trotz der Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung könne der Kläger jedoch nicht mit Erfolg verlangen, dass sie isoliert aufgehoben werde. Denn zwischen der begünstigenden Befreiung und der rechtswidrigen Nebenbestimmung bestehe ein untrennbarer Zusammenhang, der die isolierte Aufhebung ausschließe. Nur durch die Ausgleichsmaßnahme könne die Zerstörung der Eiche als Fortpflanzungsstätte des Heldbocks kompensiert werden.

Das Urteil vom 05.08.2026 (Az. 3 K 1845/24) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Anforderungen im Rahmen der Abschlussprüfung

Die WPK weist darauf hin, dass Abschlussprüfer ab den gesetzlichen Abschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2026 erstmals beurteilen und im Bestätigungsvermerk darüber berichten müssen, ob ein Unternehmen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und dieser Pflicht nachgekommen ist.

WPK, Mitteilung vom 06.08.2026

Für gesetzliche Abschlussprüfungen des Geschäftsjahres 2026 gewinnt die in § 317 Abs. 3b HGB geregelte Beurteilungspflicht des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts erstmals praktische Bedeutung.

Hintergrund

Bestimmte multinationale Unternehmen und Konzerne, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (konsolidierte) Umsatzerlöse von jeweils mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht aufzustellen und offenzulegen (§§ 342 ff. HGB).

Die entsprechenden Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen eingeführt und traten bereits im Juni 2023 in Kraft.

Beurteilung und Berichterstattung des Abschlussprüfers

Nach § 317 Abs. 3b HGB hat der Abschlussprüfer im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung zu beurteilen,

  • ob das geprüfte Unternehmen für das dem Prüfungsjahr vorausgehende Geschäftsjahr zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 HGB verpflichtet war und
  • ob diese Verpflichtung erfüllt wurde.

Über das Ergebnis dieser Beurteilung hat der Abschlussprüfer gemäß § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten. Die Berichterstattungspflicht besteht für jede gesetzliche Abschlussprüfung, unabhängig davon, ob das geprüfte Unternehmen tatsächlich zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet ist.

Eine inhaltliche Prüfung der enthaltenen Angaben ist hingegen nicht erforderlich.

Erstmalige Anwendung

Die Pflichten des Abschlussprüfers gelten erstmals für die Prüfung von Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr folgen, das nach dem 21. Juni 2024 beginnt (Art. 90 Abs. 1 EGHGB).

Dies entspricht im Regelfall bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren einer erstmaligen Geltung für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 30. Juni 2026 enden. Bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren finden die Regelungen erstmals auf die Prüfung des zum 31. Dezember 2026 endenden Geschäftsjahres Anwendung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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