DSA: EU-Kommission benennt Temu als sehr große Online-Plattform VLOP

Die EU-Kommission hat Temu als sehr große Online-Plattform eingestuft. Damit muss der Online-Markt gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) strengere Maßnahmen im Kampf gegen illegale Produkte und Inhalte ergreifen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.05.2024

Die EU-Kommission hat Temu als sehr große Online-Plattform (Very Large Online Platform, VLOP) eingestuft. Damit muss der Online-Markt gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) strengere Maßnahmen im Kampf gegen illegale Produkte und Inhalte ergreifen. Temu hat der EU-Kommission mehr als 45 Millionen monatliche Nutzer in der Europäischen Union gemeldet und liegt so über der Schwelle zum VLOP.

Strengere Vorschriften bis Ende September adaptieren

Als VLOP muss Temu innerhalb von vier Monaten nach seiner Anmeldung (d. h. bis Ende September 2024) die entsprechenden strengeren Vorschriften der gemäß dem DSA einhalten. Das umfasst beispielsweise die Verpflichtung, alle systemischen Risiken, die sich aus seinen Diensten ergeben, ordnungsgemäß zu bewerten und abzumildern. Dazu gehören die Listung und der Verkauf von gefälschten Waren, unsicheren oder illegalen Produkten und Gegenständen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen.

Im Einzelnen umfassen diese zusätzlichen Verpflichtungen

Sorgfältigere Überwachung von illegalen Produkten

Temu muss die spezifischen systemischen Risiken im Hinblick auf die Verbreitung illegaler Inhalte und Produkte sowie die Gestaltung und Funktionsweise seines Dienstes und der damit verbundenen Systeme sorgfältig analysieren. Die Risikobewertungsberichte müssen der Kommission vier Monate nach Bekanntgabe der förmlichen Benennung und danach einmal pro Jahr vorgelegt werden.

Temu muss Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, um Risiken wie die Auflistung und den Verkauf von gefälschten Waren, unsicheren Produkten und Artikeln, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu vermeiden. Diese Maßnahmen können die Anpassung der Nutzungsbedingungen, die Verbesserung der Benutzeroberfläche zur besseren Meldung und Erkennung verdächtiger Einträge, die Verbesserung der Moderationsprozesse zur schnellen Entfernung illegaler Artikel und die Verfeinerung der Algorithmen zur Verhinderung der Werbung für und des Verkaufs von verbotenen Waren umfassen.

Temu muss seine internen Prozesse, Ressourcen, Tests, Dokumentationen und die Überwachung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erkennung von systemischen Risiken verstärken.

Verbesserte Verbraucherschutzmaßnahmen

In den jährlichen Risikobewertungsberichten von Temu müssen insbesondere mögliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bewertet werden, wobei der Schwerpunkt auf dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden von minderjährigen Nutzern liegt.

Temu muss seine Plattform, einschließlich der Benutzeroberflächen, der Empfehlungsalgorithmen und der Nutzungsbedingungen, so strukturieren, dass Risiken für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Verbraucher gemildert und verhindert werden. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verbraucher vor dem Kauf unsicherer oder illegaler Waren zu schützen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verhinderung des Verkaufs und der Verbreitung von Produkten, die für Minderjährige schädlich sein könnten. Dazu gehören robuste Alterskontrollsysteme, die den Kauf von Produkten mit Altersbeschränkungen einschränken.

Mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht

Temu muss

  • sicherstellen, dass seine Risikobewertungen und die Einhaltung aller DSA-Verpflichtungen jedes Jahr extern und unabhängig geprüft werden,
  • ein Verzeichnis aller auf seiner Schnittstelle geschalteten Anzeigen veröffentlichen,
  • Forschern Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten gewähren, auch überprüften Forschern, die von Koordinatoren für digitale Dienste benannt werden,
  • die Transparenzanforderungen erfüllen, einschließlich der Veröffentlichung von Transparenzberichten über Entscheidungen zur Inhaltsmoderation und zum Risikomanagement alle sechs Monate sowie von Berichten über systemische Risiken und Prüfungsergebnisse einmal im Jahr,
  • eine Compliance-Funktion benennen und sich jedes Jahr einer externen unabhängigen Prüfung unterziehen.

Quelle: EU-Kommission

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Rechtsanwalt kann Zustellung von Postsendungen an Samstagen nicht verhindern

Ein Rechtsanwalt muss es hinnehmen, dass die Deutsche Post AG Sendungen an seine Kanzleiadresse auch an Samstagen zustellt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung durfte die Post wirksam kündigen. So entschied das LG Frankenthal (Az. 2 S 93/23).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.05.2024 zum Urteil 2 S 93/23 vom 17.04.2024 (rkr)

Ein Rechtsanwalt muss es hinnehmen, dass die Deutsche Post AG Sendungen an seine Kanzleiadresse auch an Samstagen zustellt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung durfte die Post wirksam kündigen. Das hat die für Berufungsverfahren zuständige 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen abgeändert.

Der Rechtsanwalt aus Ludwigshafen hatte im Verfahren von Problemen mit Postsendungen berichtet, die an Samstagen an der Kanzlei zugestellt wurden. Diese würden erst am darauffolgenden Montag aus dem Briefkasten geholt, ragten teilweise das Wochenende über aus dem Briefkasten heraus und könnten entwendet werden, so sein Vortrag. Deshalb hatte er ein von der Post und DHL bereitgestelltes Formular genutzt und dort angekreuzt, an Samstagen keine Zustellung von Briefen und Paketsendungen zu wünschen, sondern diese bis Montag zurückzustellen. Diese Erklärung sollte bis zum Widerruf durch den Kunden gelten.

Etwa zwei Jahre lang ging die Sache gut, dann kam es wieder zu Samstagszustellungen. Die Post sah sich nicht mehr verpflichtet, dem Wunsch des Kunden nachzukommen. Der Rechtsanwalt reichte deshalb Klage ein.

Die Berufungskammer des Landgerichts stellte nun klar, dass sich die Post zwar zunächst wirksam verpflichtet hatte, dem Zustellwunsch des Kunden nachzukommen. Auch wenn im Formular nur von „wünschen“ und „bitten“ die Rede ist, bestehe doch kein Zweifel, dass auf beiden Seiten der Wille bestanden habe, eine verbindliche Regelung zu treffen. Diese Vereinbarung sei aber kündbar und auch wirksam von Seiten der Post gekündigt worden. Der Formulartext enthalte zwar nur ein Widerrufsrecht für den Kunden und nicht auch für die Post. Es bestehe aber ein gesetzliches Kündigungsrecht, das im Prozess vor dem Amtsgericht ausgeübt worden sei.

Das Urteil des Amtsgerichts war dagegen von einer Unkündbarkeit der Vereinbarung ausgegangen. Es wurde deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Rechtsanwalt muss sich jetzt etwas anderes einfallen lassen, um seine an Samstagen zugestellten Postsendungen vor Diebstahl zu sichern.

Quelle: Landgericht Frankenthal

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Bundesgerichtshof zu „Mogelpackungen“

Der BGH entschied, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht („Mogelpackung“) wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist (Az. I ZR 43/23).

BGH, Pressemitteilung vom 29.05.2024 zum Urteil I ZR 43/23 vom 29.05.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht („Mogelpackung“) wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Kosmetik- und Körperpflegeprodukte.

Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite ein Herrenwaschgel in einer aus Kunststoff bestehenden Tube mit einer Füllmenge von 100 ml. In der Online-Werbung ist die Tube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet. Sie ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt.

Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung der Tube mit Waschgel suggeriere, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Verpackung zwar dann entgegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge als vorhanden vortäusche, wenn der Verbraucher sie im Rahmen des Erwerbs im Laden in Originalgröße wahrnehme. Im Falle des hier vorliegenden Online-Vertriebs fehle es jedoch an der Spürbarkeit eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 MessEG, weil dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produkts verborgen bleibe. Auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über den Hohlraum in der Verpackung liege nicht vor.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision hat Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Insbesondere täuscht die beanstandete Produktgestaltung entgegen § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch eine spürbare Interessenbeeinträchtigung vor. Der für diese Frage entscheidende Schutzzweck des § 43 Abs. 2 MessEG besteht darin, den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung („Mogelpackung“) zu schützen. Dieser Schutzzweck ist unabhängig vom Vertriebsweg stets betroffen, wenn – wie im Streitfall – eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht.

Der Bundesgerichtshof hat in der Sache selbst entschieden und die Beklagte zur Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG verurteilt.

Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 MessEG erfüllt sind, insbesondere, ob die Werbung für ein Produkt oder das bloße Angebot unter den Begriff der Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des § 2 Nr. 1 MessEG fällt. Denn soweit – wie hier – Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, kommt die Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung von Art. 3 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht zur Anwendung, und die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung hat alleine nach § 5 UWG zu erfolgen.

Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel verstößt gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bienenwachstücher vorerst weiter erhältlich

Ist unklar, ob Bienenwachstücher eines bestimmten Herstellers gegenwärtig negative Auswirkungen auf darin verpackte Lebensmittel haben, darf das Inverkehrbringen der Produkte nicht dauerhaft untersagt werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 14 L 509/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.05.2024 zum Beschluss 14 L 509/23 vom 10.05.2024 (rkr)

Ist unklar, ob Bienenwachstücher eines bestimmten Herstellers gegenwärtig negative Auswirkungen auf darin verpackte Lebensmittel haben, darf das Inverkehrbringen der Produkte nicht dauerhaft untersagt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin produziert und vertreibt schwerpunktmäßig Bienenwachsbeutel und -tücher als Alternative zur Plastikfolie. Die Lebensmittelaufsicht eines Berliner Bezirksamts nahm zwischen Oktober 2021 und März 2023 19 Produktproben bei der Antragstellerin und verschiedenen Händlern im Bundesgebiet und testete, ob der Geruch oder Geschmack von Lebensmitteln wie Toastbrot, Gurke und Käse durch die Benutzung dieser Verpackungen beeinträchtigt wurde. Bei 13 Proben stellten die Prüfer, insbesondere beim Toastbrot, eine deutliche bis starke negative Geruchs- und Geschmacksabweichung fest. Die Behörde untersagte der Antragstellerin daraufhin im August 2023, die Bienenwachsprodukte in den Verkehr zu bringen, und ordnete zum Schutz der Verbraucher die sofortige Vollziehung an.

Die 14. Kammer hat dem dagegen gerichteten Eilantrag stattgegeben. Zwar unterliege die durchgeführte, rein sensorische Prüfung durch geschultes Prüfpersonal keinen Bedenken; auch seien Naturprodukte wie die der Antragstellerin nicht nach einem großzügigeren Maßstab zu beurteilen als Kunststoffverpackungen. Es sei aber offen, ob das Verbot des Inverkehrbringens im konkreten Fall weiterhin rechtmäßig sei. Denn als Grund für die Geruchs- und Geschmacksabweichungen werde von den Prüfern die Art und Weise der Verwendung von Kolophonium (Baumharz) als Zusatzstoff vermutet. Die Antragstellerin habe jedoch versichert, schon Mitte 2022 den Anteil des Kolophoniums in ihren Produkten reduziert und auch den Hersteller gewechselt zu haben. Produkte mit dem „neuen“ Kolophonium seien von der Behörde noch nicht getestet worden.

Bei der dann vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen die Interessen der Antragstellerin daran, ihre Produkte zunächst weiter verkaufen zu dürfen. Die von der Behörde angeführten Aspekte des Verbraucherschutzes seien nicht besonders gewichtig. Von den Produkten gingen unstreitig keine Gesundheitsgefahren aus. Die zufriedenen Kunden bedürften keines unverzüglichen Schutzes. Bei Erstkäufern sei anzunehmen, dass sie nicht sogleich größere Mengen an Verpackungen kaufen, sondern diese zunächst ausprobieren und auf dabei als störend empfundene Beeinträchtigungen entsprechend reagieren. Der ihnen in einem solchen Fall entstehende Schaden in Form des Kaufpreises der Produkte oder der Ungenießbarkeit verpackter Lebensmittel sei überschaubar. Demgegenüber gefährde das verhängte Verbot des Inverkehrbringens die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen – Änderung der Rechtsprechung des BAG?

Der Sechste Senat des BAG beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des BGH (XII ZB 533/22 und XII ZB 113/21 ) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Dabei muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Der Sechste Senat hat deshalb in dem Verfahren 6 AZR 155/23 angefragt, ob der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhalten, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.

BAG, Pressemitteilung vom 23.05.2024 zum Beschluss 6 AZR 155/23 (A) vom 23.05.2024

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Dabei muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH 17. Mai 2023 – XII ZB 533/22 -; 19. Oktober 2022 – XII ZB 113/21 -).

Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Rechtsmittelschrift neben der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender zu kontrollieren hat (10. Januar 2003 – 1 AZR 70/02 -; 17. Oktober 2012 – 3 AZR 633/12 -; 31. Januar 2008 – 8 AZR 27/07 – und 18. Juni 2015 – 8 AZR 556/14 -; 18. Januar 2006 – 9 AZR 454/04 – nv).

Der Sechste Senat hat deshalb in dem Verfahren – 6 AZR 155/23 – mit Beschluss vom 23.05.2024 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhalten, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Massenentlassung – Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren – Ergänzende Vorlage an EuGH

Der Sechste Senat des BAG hat den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts u. a. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet (Az. 6 AZR 152/22 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 23.05.2024 zum Beschluss 6 AZR 152/22 (A) vom 23.05.2024

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Entscheidungserheblich ist, ob diese bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B) – nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/23).

Der Zweite Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A) – das Anfrageverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von erforderlichen Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/24).

In Ergänzung dieser Vorlage hat der Sechste Senat mit Beschluss vom 23.05.2024 den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts u. a. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.

Der genaue Wortlaut der Vorlagefragen ist nachzulesen auf www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Gesetz über künstliche Intelligenz (KI): Rat der EU gibt endgültig grünes Licht für die ersten weltweiten Regeln zu KI

Am 21.05.2024 hat der Rat der EU ein bahnbrechendes Gesetz verabschiedet, das darauf abzielt, die Regeln für künstliche Intelligenz zu harmonisieren, das sogenannte Gesetz über künstliche Intelligenz. Die Flaggschiff-Gesetzgebung folgt einem „risikobasierten“ Ansatz, was bedeutet, dass die Regeln umso strenger sind, je höher das Risiko ist, der Gesellschaft Schaden zuzufügen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Am 21.05.2024 hat der Rat der EU ein bahnbrechendes Gesetz verabschiedet, das darauf abzielt, die Regeln für künstliche Intelligenz zu harmonisieren, das sogenannte Gesetz über künstliche Intelligenz. Die Flaggschiff-Gesetzgebung folgt einem „risikobasierten“ Ansatz, was bedeutet, dass die Regeln umso strenger sind, je höher das Risiko ist, der Gesellschaft Schaden zuzufügen. Es ist das erste seiner Art weltweit und kann einen globalen Standard für die KI-Regulierung setzen.

Das neue Gesetz zielt darauf ab, die Entwicklung und Einführung sicherer und vertrauenswürdiger KI-Systeme im gesamten EU-Binnenmarkt sowohl durch private als auch öffentliche Akteure zu fördern. Gleichzeitig soll die Achtung der Grundrechte der EU-Bürger sichergestellt und Investitionen und Innovationen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Europa gefördert werden. Das KI-Gesetz gilt nur für Bereiche des EU-Rechts und sieht Ausnahmen etwa für Systeme vor, die ausschließlich für Militär- und Verteidigungszwecke sowie für Forschungszwecke genutzt werden.

Mathieu Michel, belgischer Staatssekretär für Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung, Datenschutz und Bauverordnung: „Die Verabschiedung des KI-Gesetzes ist ein bedeutender Meilenstein für die Europäische Union. Dieses bahnbrechende Gesetz, das erste seiner Art weltweit, befasst sich mit einer globalen technologischen Herausforderung, die auch Chancen für unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften schafft. Mit dem KI-Gesetz unterstreicht Europa die Bedeutung von Vertrauen, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Umgang mit neuen Technologien und stellt gleichzeitig sicher, dass diese sich schnell verändernde Technologie gedeihen und europäische Innovationen fördern kann.“

Einstufung von KI-Systemen als risikoreiche und verbotene KI-Praktiken

Das neue Gesetz kategorisiert verschiedene Arten künstlicher Intelligenz nach Risiko. KI-Systeme, die nur ein begrenztes Risiko darstellen, würden sehr geringen Transparenzpflichten unterliegen, während KI-Systeme mit hohem Risiko zugelassen würden, aber einer Reihe von Anforderungen und Verpflichtungen unterliegen würden, um Zugang zum EU-Markt zu erhalten. KI-Systeme wie beispielsweise kognitive Verhaltensmanipulation und Social Scoring werden aus der EU verbannt, da ihr Risiko als inakzeptabel gilt. Das Gesetz verbietet auch den Einsatz von KI für vorausschauende Polizeiarbeit auf der Grundlage von Profilen und Systemen, die biometrische Daten verwenden, um Menschen nach bestimmten Kategorien wie Rasse, Religion oder sexueller Orientierung zu kategorisieren.

Allzweck-KI-Modelle

Das KI-Gesetz befasst sich auch mit der Verwendung von GPAI-Modellen (Allzweck-KI).

GPAI-Modelle, die keine systemischen Risiken bergen, unterliegen einigen begrenzten Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Transparenz, wohingegen Modelle mit systemischen Risiken strengere Regeln einhalten müssen.

Eine neue Governance-Architektur

Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung zu gewährleisten, wurden mehrere Verwaltungsorgane eingerichtet:

  • Ein KI-Büro innerhalb der Kommission zur Durchsetzung der gemeinsamen Regeln in der gesamten EU
  • Ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Experten zur Unterstützung der Durchsetzungsmaßnahmen
  • Ein KI-Ausschuss mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen und wirksamen Anwendung des KI-Gesetzes berät und unterstützt
  • Ein Beratungsforum für Interessenträger, das dem AI Board und der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung stellt

Strafen

Die Bußgelder für Verstöße gegen das KI-Gesetz werden als Prozentsatz des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder als vorher festgelegter Betrag festgesetzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Gegen KMU und Start-ups drohen verhältnismäßige Bußgelder.

Transparenz und Schutz der Grundrechte

Bevor einige Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, ein KI-System mit hohem Risiko einsetzen, müssen die Auswirkungen auf die Grundrechte bewertet werden. Die Verordnung sorgt außerdem für mehr Transparenz bei der Entwicklung und Nutzung risikoreicher KI-Systeme. Hochrisiko-KI-Systeme sowie bestimmte Nutzer eines Hochrisiko-KI-Systems, bei denen es sich um öffentliche Einrichtungen handelt, müssen in der EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme registriert werden, und Nutzer eines Emotionserkennungssystems müssen dies natürlich mitteilen Personen, wenn sie einem solchen System ausgesetzt sind.

Maßnahmen zur Unterstützung von Innovationen

Das KI-Gesetz sorgt für einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen und soll evidenzbasiertes Regulierungslernen fördern. Das neue Gesetz sieht vor, dass KI-Regulierungssandboxen, die eine kontrollierte Umgebung für die Entwicklung, Prüfung und Validierung innovativer KI-Systeme ermöglichen, auch das Testen innovativer KI-Systeme unter realen Bedingungen ermöglichen sollen.

Nächste Schritte

Nach der Unterzeichnung durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Gesetzgebungsakt in den kommenden Tagen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt zwanzig Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die neue Verordnung gilt mit einigen Ausnahmen für bestimmte Bestimmungen zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Quelle: Rat der EU

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Saturn muss Preisschild anpassen

Der Elektronikmarkt Saturn in Kiel darf ein Elektrogerät nicht mit einem Preisschild versehen, dessen hervorgehobener Preis intransparent eine zusätzliche Versicherung enthält. Das hat das LG Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden (Az. 6 O 86/23).

vzbv, Mitteilung vom 21.05.2024 zum Urteil des LG Kiel 6 O 86/23 vom 25.01.2024 (rkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen Preisangabe für Elektronikgerät, die den Gerätepreis sowie eine Versicherung beinhaltete

  • Im hervorgehobenen Preis war der Beitrag für eine Geräteversicherung bereits eingerechnet
  • Ohne Versicherung war der Artikel deutlich günstiger
  • Landgericht Kiel: Gestaltung des Preisschilds war irreführend

Der Elektronikmarkt Saturn in Kiel darf ein Elektrogerät nicht mit einem Preisschild versehen, dessen hervorgehobener Preis intransparent eine zusätzliche Versicherung enthält. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden. Die Verbraucherschützer hatten die Preisangabe als irreführend kritisiert. Der deutlich günstigere Produktpreis tauchte nur in einem klein gedruckten Rechenbeispiel auf.

„Der Fall ist ein Beispiel für eine wiederholt zu beobachtende Praxis in Filialen von Saturn und auch MediaMarkt“, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Durch irreführend gestaltete Preisschilder wird Kund:innen beim Kauf eines Produkts noch eine teure und meist unnötige Versicherung untergeschoben. Das Urteil des Landgerichts Kiel ist ein erfreuliches Signal für mehr Preistransparenz.“

Blickfangpreis enthielt Versicherungsbeitrag

Der vzbv hatte beispielhaft das Preisschild für einen DVD-Player in einem Saturn-Markt in Kiel beanstandet. Groß hervorgehoben und fett gedruckt war darauf in orangener Schrift ein Preis von 69,98 Euro angegeben. Deutlich kleiner stand darunter: „Preis inkl. Plusgarantie*“.

Tatsächlich kostete der DVD-Player nur 52,99 Euro. Saturn schlug 16,99 Euro und damit mehr als 30 Prozent des Gerätepreises für die Plusgarantie drauf – ein zusätzliches Versicherungsprodukt, das neben die ohnehin bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte und die Herstellergarantie bei Produktmängeln tritt. Der hohe Aufpreis ging aber nur aus einem kleingedruckten Hinweis hervor, der unter der Überschrift „Rechenbeispiel“ in einem orangenen Kasten links neben dem Gesamtpreis platziert war.

Preisschild war irreführend

Das Landgericht Kiel schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Preisdarstellung irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Die Angabe eines Gesamtpreises sei für derartige Kopplungsangebote zwar grundsätzlich zulässig. Beim strittigen Preisschild fehle es aber an der nötigen Transparenz.

Es sei nicht deutlich genug, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthält. Ein durchschnittlicher Verbraucher rechne außerdem nicht damit, dass sich der besonders hervorgehobene Preis in einem Elektronikmarkt nicht nur auf das Gerät bezieht. Die Aufgliederung des Preises auf den Gerätepreis und die Plusgarantie im „Rechenbeispiel“ erfolge in einer derart kleinen Schrift, dass sie kaum auffallen dürfte.

Das Preisschild wirke deshalb so, als würde es sich bei dem Preis von 69,98 Euro um ein günstiges Angebot allein für den DVD-Player handeln, der mit einer besonderen Garantie beworben werde. Das könnte Verbraucher:innen auch zu der verbreiteten Annahme verleiten, dass es sich aufgrund des relativ hohen Preises um ein entsprechend höherwertiges Produkt handelt.

Außerdem sei nicht ausreichend gekennzeichnet, dass der Abschluss der Plusgarantie optional ist und das Gerät günstiger ohne die Versicherung erhältlich ist. Es könne vielmehr der Eindruck entstehen, die Versicherung sei obligatorisch.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die Versorgungsbezüge

Ein Beamter hatte ein angespartes Zeitguthaben auf seinem Lebensarbeitszeitkonto – etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit – noch nicht ausgeschöpft, als er sich für einen Wechsel des Vorruhestandsmodells entschied. Das BVerwG entschied, dass das Zeitguthaben bei seinen Versorgungsbezügen dann nicht mehr berücksichtigt werden muss (Az. 2 C 13.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.05.2024 zum Urteil 2 C 13.23 vom 02.05.2024

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Verrichtet der Beamte über die Teilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto – etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit – anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der „erdienten“ Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 02.05.2024 entschieden.

Der Kläger stand zuletzt als Postoberamtsrat (BesGr. A 13 BBesO) im Dienst der Deutschen Post AG. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodells wurde dem Kläger ab Januar 2017 bis Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die der Kläger über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus Dienst leistete, erfolgte eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto mit dem Ziel, das Zeitguthaben in einer Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Kläger ab Januar 2020 mit der Bewilligung eines „Engagierten Ruhestands“ ein anderes Vorruhestandsmodell in Anspruch nahm.

Anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigte die Beklagte die Dienstzeit von Januar 2017 bis August 2019 ausgehend von der Teilzeitquote in den Teilzeitbewilligungsbescheiden nur zur Hälfte. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie Klage und Berufung ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten – die vorrangig einer Freistellung dienen – werden dabei nicht berücksichtigt. Einen Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide hat der Kläger nicht. Es ist nicht schlechthin unerträglich, den Kläger an diesen Bescheiden festzuhalten. Der Kläger hat in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen den Wechsel in den sog. Engagierten Ruhestand beantragt. Damit hat er es selbst unmöglich gemacht, die „erdiente“ Freistellung entsprechend des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Recht auf Nichterreichbarkeit und faire Arbeitsbedingungen bei der Telearbeit: EU-Kommission leitet Sozialpartnerkonsultation ein

Die EU-Kommission hat am 30.04.2024 die erste Phase einer Sozialpartneranhörung eingeleitet, um Feedback über mögliche Maßnahmen zur Gewährleistung von fairen Arbeitsbedingungen bei der Telearbeit und dem Recht auf Nichterreichbarkeit einzuholen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.05.2024

Die EU-Kommission hat am 30.04.2024 die erste Phase einer Sozialpartneranhörung eingeleitet, um Feedback über mögliche Maßnahmen zur Gewährleistung von fairen Arbeitsbedingungen bei der Telearbeit und dem Recht auf Nichterreichbarkeit einzuholen. Konsultationsfrist ist der 11.06.2024.

Im Konsultationsdokument wird eine Bestandaufnahme der aktuellen Herausforderungen gemacht (z. B. Arbeitszeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, grenzüberschreitende Mobilität) und eine sehr fragmentierte Regelungslandschaft zu dem Thema in den EU-Mitgliedstaaten aufgezeigt. EU-Maßnahmen sollen auf eine Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer als auch eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben abzielen. Als möglich Handlungsfelder werden u. a. folgende Aspekte genannt:

  • Einführung des Rechts auf Nichterreichbarkeit
  • Gewährleistung angemessener Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
  • Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Telearbeit verrichtenden Beschäftigten
  • Umgang mit kollektiven Informations- und Konsultationsrechten
  • Verbesserung der Rolle der Sozialpartner
  • Zurverfügungstellung von Informationen zu Telearbeitsregelungen (z. B. Beantragung von Telearbeit, Bereitstellung von Geräten, Deckung bzw. Erstattung von möglichen Nettokosten)
  • bessere Rechtsdurchsetzung (z. B. wirksame Streitbeilegung, Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung oder Benachteiligung

Die EU-Kommission wird voraussichtlich in der neuen Legislatur einen Gesetzesvorschlag zur Telearbeit und zum Recht auf Nichterreichbarkeit vorlegen, in den die Ergebnisse der Sozialpartnerkonsultation als auch die Ergebnisse ihrer im März diesen Jahres veröffentlichten Studie einfließen werden.

Hintergrund

Nachdem sich die EU-Sozialpartner nicht auf eine Aktualisierung der Rahmenvereinbarung über Telearbeit aus dem Jahr 2002 einigen konnten, forderten sie die EU-Kommission auf, hier aktiv zu werden. Des Weiteren hatte das EU-Parlament im Januar 2021 mit seiner Entschließung Empfehlungen für einen möglichen Gesetzesvorschlags über das Recht auf Nichterreichbarkeit formuliert und seine Vorlage gefordert.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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