KfW-Mittelstandsatlas zeigt regionale Vielfalt des deutschen Mittelstands

Der Mittelstand in Deutschland zeigt sich trotz der jüngsten Krisen resilient und facettenreich. Der KfW-Mittelstandsatlas 2024 zeigt: Neben regionalen Besonderheiten weisen die Bundesländer viele übergreifende Gemeinsamkeiten auf.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 02.07.2024

  • KfW Research gibt zum zweiten Mal tiefe Einblicke in die mittelständische Unternehmensstruktur auf Bundeslandebene
  • Große Spannbreiten zwischen Bundesländern bei Investitionen, Renditen und Finanzierungsmustern
  • Gesamtgesellschaftliche Herausforderungen betreffen gesamten Mittelstand

Der Mittelstand in Deutschland zeigt sich trotz der jüngsten Krisen resilient und facettenreich. Detaillierte Einblicke in die regionale Vielfalt mittelständischen Unternehmertums gibt der aktuelle KfW-Mittelstandsatlas, eine zum zweiten Mal durchgeführte, regional differenzierte Analyse wesentlicher Indikatoren der Geschäftstätigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Selbstständigen. Der KfW-Mittelstandsatlas 2024 zeigt: Neben regionalen Besonderheiten weisen die Bundesländer viele übergreifende Gemeinsamkeiten auf.

Trotz aller Krisen stellen mittelständische Unternehmen mehr Personal ein und sind in allen Regionen Deutschlands eine tragende Säule des deutschen Arbeitsmarktes. Mit über 32 Mio. erwerbstätigen Personen und einem durchschnittlichen jährlichen Beschäftigungsplus von etwa 1,6 % (in den Jahren 2018 bis 2022), beschäftigen KMU so viele Menschen wie nie zuvor. Wie stark der Mittelstand in Krisenzeiten ist, zeigt auch ein positives Umsatzwachstum von durchschnittlich 4,4 % in sämtlichen Bundesländern. Spitzenreiter in den Jahren 2018-2022 war dabei Schleswig-Holstein mit 6,2 %, gefolgt von Berlin mit 5,5 %.

Die Analyse zeigt, dass die klare Trennlinie zwischen ost- und westdeutschen Bundesländern kaum noch vorhanden ist. So zählen beispielsweise neben Berlin (9,4 %) und Bayern (8,3 %) auch Brandenburg (8,1 %) und Sachsen (7,7 %) zu den Spitzenreitern in Sachen Umsatzrendite. Dort sind die Unternehmen weit überdurchschnittlich profitabel. Auch bei der Investitionsbereitschaft legt Brandenburg vor und bewegt sich über dem gesamtdeutschen Wert von 43 % der investierenden KMU. Klimaschutzinvestitionen rücken in allen Bundesländern stärker in den Fokus – der Anteil der Klimaschutzinvestitionen an allen Neuinvestitionen des Mittelstands (240 Mrd. Euro) lag im Jahr 2022 bei rund 15 %. Im Ländervergleich am aktivsten waren dabei Unternehmen aus Hessen (18,7 %), Sachsen-Anhalt (18,4 %) und Brandenburg (17,6 %).

„Auch wenn sich der Status Quo zwischen den Bundesländern unterscheidet – die künftigen, grundlegenden Herausforderungen ähneln sich sehr. Die grüne und digitale Transformation erfordert erhöhte Anstrengungen des gesamten Mittelstands. Durch den demografischen Wandel wird die Mobilisierung Erwerbstätiger in Zukunft entscheidend sein“, sagte KfW-Chefvolkswirtin Dr. Fritzi Köhler-Geib.

„Die identifizierten regionalen Besonderheiten verdeutlichen in diesem Zusammenhang aber auch die Bedeutung differenzierter wirtschaftspolitischer Maßnahmen zur passgenauen Unterstützung der jeweiligen Unternehmenslandschaft.“

Quelle: KfW

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Konsultationen zum Programm Digitales Europa und zu Cybersicherheit

Die EU-Kommission hat zwei öffentliche Konsultationen gestartet. Zum Programm „Digitales Europa“ sammelt sie bis 20. September und zur Netz- und Informationssicherheit (NIS2-Richtlinie) zur Abwehr von Cyber-Bedrohungen in den kommenden vier Wochen Beiträge.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.06.2024

Die EU-Kommission hat zwei öffentliche Konsultationen gestartet. Zum Programm „Digitales Europa“ sammelt sie bis 20. September und zur Netz- und Informationssicherheit (NIS2-Richtlinie) zur Abwehr von Cyber-Bedrohungen in den kommenden vier Wochen Beiträge.

Konsultationen zum Programm Digitales Europa

Das Programm „Digitales Europa“ (DIGITAL), das mit einem Budget von über 7,9 Milliarden Euro ausgestattet ist, konzentriert sich darauf, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie öffentlichen Verwaltungen digitale Technologien zugänglich zu machen. Interessengruppen, werden gebeten, bis zum 20. September ihre Beiträge einzureichen.

Die Konsultation wendet sich unter anderem an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Nichtregierungsorganisationen, Hochschulen, Sozialpartner, Behörden und Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern. Die EU-Kommission wird im Anschluss einen Bericht mit den Ergebnissen und den Antworten der Interessengruppen hier veröffentlichen.

Das Programm „Digitales Europa“ ergänzt die Mittel, die über andere EU-Programme wie Horizont Europa (für Forschung und Innovation) und die Fazilität „Connecting Europe“ (für digitale Infrastrukturen), die Fazilität für Konjunkturbelebung und Widerstandsfähigkeit, die Strukturfonds und andere zur Verfügung stehen.

NIS2-Richtlinie

Für die überarbeitete Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit (NIS2-Richtlinie) zur Abwehr von Cyber-Bedrohungen in Europa will die EU-Kommission bis zum 17. Oktober einen Durchführungsrechtsakt erlassen. Sie bittet um Rückmeldungen zu ihrem Entwurf innerhalb der kommenden vier Wochen. In dem neuen Rechtsakt sollen die technischen und methodischen Anforderungen an das Risikomanagement zur Cybersicherheit für bestimmte Einrichtungen in den Bereichen digitale Infrastrukturen, digitale Anbieter und Verwaltung von Informations- und Kommunikationstechnologiediensten (Business-to-Business) festgelegt werden.

Die NIS2-Richtlinie deckt nun mittlere und große Einrichtungen aus einer größeren Anzahl von Sektoren ab, die für Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, darunter Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsdiensten, digitalen Diensten, Abwasser- und Abfallentsorgung, Herstellung kritischer Produkte, Post- und Kurierdiensten sowie öffentliche Verwaltung.

Quelle: Europäische Kommission

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Importpreise im Mai 2024: -0,4 % gegenüber Mai 2023

Die Importpreise waren im Mai 2024 um 0,4 % niedriger als im Mai 2023. Im April 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,7 % gelegen, im März 2024 bei -3,6 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, veränderten sich die Einfuhrpreise im Mai 2024 gegenüber dem Vormonat April 2024 nicht.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.06.2024

Importpreise, Mai 2024
-0,4 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Exportpreise, Mai 2024
+0,2 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Mai 2024 um 0,4 % niedriger als im Mai 2023. Im April 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,7 % gelegen, im März 2024 bei -3,6 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, veränderten sich die Einfuhrpreise im Mai 2024 gegenüber dem Vormonat April 2024 nicht.

Die Exportpreise lagen im Mai 2024 um 0,2 % über dem Stand von Mai 2023. Im April 2024 hatte die Jahresveränderungsrate bei -0,2 % gelegen, im März 2024 bei -1,0 %. Gegenüber dem Vormonat April 2024 veränderten sich die Exportpreise nicht.

Rückgang der Importpreise im Vergleich zu Mai 2023 durch niedrigere Preise bei Vorleistungsgütern

Der Preisrückgang bei importierten Vorleistungsgütern um 2,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat hatte im Mai 2024 den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise. Hier waren unter anderem Stärke und Stärkeerzeugnisse (-30,7 %), Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-10,1 %), Papier und Pappe (-8,1 %), Akkus und Batterien (-7,5 %) sowie Kunststoffe in Primärformen (-6,9 %) preiswerter als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat April 2024 stiegen die Preise für Vorleistungsgüter um 0,5 %.

Energieeinfuhren waren im Mai 2024 kaum preiswerter als im Mai 2023 (-0,1 %). Gegenüber April 2024 verbilligten sie sich um 0,7 %. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdgas. Die Preise lagen hier im Mai 2024 um 10,8 % unter denen von Mai 2023. Gegenüber April 2024 wurde Erdgas aber 8,7 % teurer.

Erheblich günstiger als im Vorjahresmonat waren auch elektrischer Strom (-18,2 %) und Steinkohle (-12,6 %). Während Steinkohle auch im Vormonatsvergleich billiger wurde (-4,6 %), verteuerte sich elektrischer Strom deutlich um 7,1 %.

Teurer im Vergleich zu Mai 2023 waren Erdöl mit einem Plus von 11,0 % und Mineralölerzeugnisse mit einem Plus von 7,3 %. Gegenüber April 2024 wurden beide Energieträger aber jeweils um 5,1 % preiswerter.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Mai 2024 ebenfalls um 0,4 % niedriger als im Mai 2023. Gegenüber April 2024 stiegen sie um 0,1 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 1,1 % unter dem Stand des Vorjahres (+0,3 % gegenüber April 2024).

Gestiegene Preise bei importierten landwirtschaftlichen Gütern, Konsum- und Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Mai 2024 um 5,8 % über denen von Mai 2023 (+0,2 % gegenüber April 2024). Dabei war Rohkakao 171,2 % teurer als vor einem Jahr, gegenüber dem Vormonat sanken die Preise aber um 8,4 %. Dies war der erste Preisrückgang im Vergleich zum Vormonat seit Januar 2023. Die Preise für Rohkaffee waren um 7,6 % höher als im Mai 2023, sanken aber ebenfalls im Vormonatsvergleich (-1,9 %). Dagegen waren unter anderem Tomaten (-21,4 %) und Getreide (-5,7 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Die Preise für Konsumgüter stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,3 % (-0,1 % gegenüber April 2024). Während sich Verbrauchsgüter gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,6 % verteuerten, stiegen die Preise für Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 0,4 %. Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl weiterhin fast das Dreifache (+196,2 %) gegenüber Mai 2023 gezahlt werden. Gegenüber April 2024 stiegen die Preise hier um 0,5 %.

Höher als im Vorjahr waren mit einem Plus von 0,2 % auch die Preise für Investitionsgüter. Gegenüber April 2024 sanken auch sie geringfügig (-0,1 %).

Preisrückgang bei Exporten von Vorleistungsgütern, Energie und landwirtschaftlichen Gütern

Auch bei der Ausfuhr hatte der Preisrückgang bei Vorleistungsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Exportierte Vorleistungsgüter verbilligten sich gegenüber Mai 2023 um 1,5 % (+0,2 % gegenüber April 2024). Einen wesentlichen Einfluss hatte hier der Preisrückgang bei Düngemitteln und Stickstoffverbindungen (-25,6 %), Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen, die 8,9 % preiswerter waren als vor einem Jahr, sowie der Preisrückgang bei Papier und Pappe (-6,6 %) und bei exportierten Kunststoffen in Primärformen (-4,3 %).

Die Preise für Energieexporte waren im Mai 2024 um 12,1 % niedriger als ein Jahr zuvor (+0,5 % gegenüber April 2024). Wie bei den Importpreisen lag der Rückgang gegenüber dem Vorjahr insbesondere in den um 29,0 % gesunkenen Erdgaspreisen begründet. Gegenüber dem Vormonat April 2024 wurde Erdgas aber 8,6 % teurer. Mehr als vor einem Jahr kosteten dagegen Mineralölerzeugnisse (+6,6 %). Gegenüber April 2024 wurden sie um 5,1 % billiger.

Die Preise für den Export landwirtschaftlicher Güter lagen um 0,3 % unter denen des Vorjahres (+3,5 % gegenüber April 2024).

Dagegen wurden Investitionsgüter zu 1,8 % höheren Preisen als im Vorjahr exportiert. Auch die Preise für exportierte Konsumgüter lagen über denen des Vorjahres (+1,7 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Ein selbstständiger Apotheker darf nicht aus Gewissensgründen davon absehen, zugelassene Arzneimittel anzubieten

Die Apothekerkammer Berlin hat ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen selbstständigen Apotheker eingeleitet. Dieser hat wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Das Berufsobergericht für Heilberufe Berlin-Brandenburg entschied, dass ein selbstständiger Apotheker mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen müsse (Az. OVG 90 H 1/20).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.06.2024 zum Urteil OVG 90 H 1/20 vom 26.06.2024

Die Apothekerkammer Berlin hat ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen selbstständigen Apotheker eingeleitet. Dieser hat wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Der Apotheker beruft sich auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete, weil er sich nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle.

Das Berufsobergericht für Heilberufe hat entschieden, dass ein selbstständiger Apotheker mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen müsse. Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewissensgründen verweigern dürfe. Die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) setze einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraus, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen könne. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten; wer das nicht auf sich nehmen könne, dem sei die Aufgabe der Selbstständigkeit zuzumuten. Es gebe andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen dieser Gewissenskonflikt nicht bestehe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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BFH: Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt. Dies entschied der BFH (Az. II R 27/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 29/24 vom 27.06.2024 zum Urteil II R 27/21 vom 28.02.2024

Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 – II R 27/21 – entschieden.

Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Kläger verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest. Dabei behandelte es das Parkhaus als sog. Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Nach dem Urteil des BFH wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“. Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im Streitfall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Eine Ausnahme besteht dabei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks wurden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen. Zudem handelt es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat. Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nicht ab. Der BFH sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie zum Beispiel im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlicher Betriebstätigkeit. Denn dass der Gesetzgeber solche Betriebe – wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen – als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt.

Leitsatz:

  1. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
  2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, ist durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.06.2021 – 7 K 2718/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines am xx.xx.2018 verstorbenen Vaters (Erblasser). Die Erbeinsetzung erfolgte durch notariell beurkundetes Testament.

2

Zum Nachlassvermögen gehört das Einzelunternehmen des Erblassers. Dieses umfasste ein mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebautes Grundstück. Das Parkhaus, das täglich 24 Stunden geöffnet war, hatte der Erblasser ursprünglich selbst betrieben. Ab Anfang 2000 verpachtete er es unbefristet an den Kläger. Die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis führten beim Erblasser zu gewerblichen Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tankstelle, die 7,12 % der gesamten Bruttofläche des bebauten Grundstücks ausmachte, war bis Ende 2018 an eine GmbH verpachtet.

3

In seiner Erklärung zur Feststellung des Werts des Betriebsvermögens auf den Bewertungsstichtag xx.xx.2018 gab der Kläger den gemeinen Wert des gesamten Betriebsvermögens mit … € an. Verwaltungsvermögen war nach seiner Erklärung nicht vorhanden.

4

Nachdem ein erster Feststellungsbescheid vom 11.05.2020 im Rahmen des dagegen anhängigen Einspruchsverfahrens aufgehoben wurde, stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) mit Feststellungsbescheid vom 07.07.2020 den Wert des Betriebsvermögens fest. Die Summen der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens wurden auf … € festgestellt, was dem erklärten Wert des gesamten mit dem Parkhaus und der Tankstelle bebauten Grundstücks entsprach.

5

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid vom 07.07.2020 wurden während des Klageverfahrens mit Änderungsbescheid vom 10.06.2021 der Wert des Betriebsvermögens auf … € und die Summen der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens auf … € festgestellt. Die Summen der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens entsprachen dem Grundbesitzwert, den die Bewertungsstelle zuvor für das gesamte bebaute Grundstück festgestellt hatte.

6

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei dem mit dem Parkhaus und der Tankstelle bebauten Grundstück handle es sich insgesamt um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1831 veröffentlicht.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Buchst. b Satz 2 ErbStG geltend.

8

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Buchst. b Satz 2 ErbStG seien teleologisch und verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es sich bei einem Parkhausbetrieb nicht um steuerschädliches Verwaltungsvermögen handle. Sollte der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche Auslegung nicht durchführen, sei hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliege, wenn ein gewerblicher Parkhausbetrieb im Unterschied zu anderen gewerblichen Betrieben als steuerschädliches Verwaltungsvermögen einzustufen sei.

9

Die Feststellung im BFH-Urteil vom 02.12.2020 – II R 22/18 (BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66), wonach die Rückausnahmen einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich seien, sei nicht tragfähig. Diese Feststellung betreffe die Vorgängervorschrift. Diese sei geändert worden, indem in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG ein neuer Buchst. e eingefügt worden sei. Der neue Buchst. e sei eine Sonderregelung für bayerische Brauereien, die ihre Grundstücke für den Betrieb von Gaststätten vermieten und dorthin auch Bier liefern würden. Die Aufnahme dieser weiteren Sonderregelung zeige, dass von einer abschließenden Systematik bei der Gestaltung der Rückausnahmen zu § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nicht die Rede sein könne. Auch der Finanzausschuss habe in 2008 bereits ausgeführt (BTDrucks 16/11107, S. 11), dass er den Katalog in § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. nicht als abschließend ansehe. Dies sei im Rahmen der historischen Auslegung zu berücksichtigen. Eine systematische Auslegung der Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG spreche dafür, dass ein sachlicher Zusammenhang zu einer unternehmerischen Tätigkeit prägend sei und die Gegenstände des Verwaltungsvermögens den Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit darstellen würden. Bei einem Parkhausbetrieb sei die Überlassung der Grundstücke der Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit. Außerdem würden gewerbliche Zusatzleistungen erbracht. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 238 ff.) dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung über das Verwaltungsvermögen überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von der Verschonung ausnehmen habe wollen, weil „Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt,“ nicht begünstigt werden solle (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 35 f.).

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Hauptziel der Verschonungsregelung sei danach, den Bestand von in personaler Verantwortung geführten Betrieben zu erhalten und Arbeitsplätze trotz eines erbfallbedingten Wechsels des Betriebsinhabers zu sichern. Dieser Sinn und Zweck sei bei der Auslegung der Regelungen über das Verwaltungsvermögen zu berücksichtigen. Ein Parkhausbetrieb diene nicht der risikolosen Renditeerzielung, sondern stelle ein Unternehmen dar, mit dem Arbeitsplätze geschaffen würden und das volkswirtschaftliche Leistungen erbringe. Auch die Finanzverwaltung sei der Auffassung, dass es auf die Frage ankomme, ob die Tätigkeit der Grundstücksüberlassung insgesamt wegen der Zusatzleistungen nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen sei. Demzufolge seien nach ihrer Ansicht Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätze erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen (R E 13b.13 der Erbschaftsteuer-Richtlinien –ErbStR– 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019). Da danach auf ertragsteuerrechtliche Kriterien abzustellen sei, sei auch die Grundstücksüberlassung im Rahmen eines Parkhausbetriebs als erbschaftsteuerrechtlich begünstigte Tätigkeit einzustufen. Ein Parkhausbetrieb erschöpfe sich nicht in der bloßen Nutzungsüberlassung von Grundstücken. Für die gewerblichen Zusatzleistungen werde weiteres Personal neben dem Betriebsinhaber benötigt, wie es im Streitfall an der Beschäftigung von zwei zusätzlichen Vollzeitkräften und zwei geringfügig Beschäftigten deutlich werde. Es würden Arbeitsplätze geschaffen und eine volkswirtschaftlich notwendige Leistung durch die Parkplatzgestellung an einen kurzfristig wechselnden Personenkreis erbracht, der innerstädtisch auf solche Parkplätze angewiesen sei.

11

Es gebe schließlich verfassungsrechtliche Bedenken, wenn man Parkhausbetriebe und Beherbergungsbetriebe insgesamt als nicht begünstigte Betriebe behandeln würde. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 123 ff.) dargelegt, dass die einmal getroffene Belastungsentscheidung der Prüfung am allgemeinen Gleichheitssatz standhalten müsse. Der steuerrechtliche Tatbestand müsse folgerichtig ausgestaltet sein. Dem werde die Auffassung, Parkhausbetriebe oder Beherbergungsbetriebe nicht als begünstigtes Unternehmensvermögen einzustufen, nicht gerecht. Gewerbebetriebe wie eine Bäckerei und ein Zeitungskiosk wären begünstigt, Parkhäuser und Hotels dagegen nicht. Ein erbschaftsteuerrechtlicher Grund sei nicht ersichtlich. Es handle sich in beiden Fällen um produktives Vermögen und es würden Arbeitskräfte eingesetzt. Dies gelte erst recht, wenn man die Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG einbeziehe. Brauereibetriebe, die Grundstücke an angeschlossene Gaststätten vermieten würden oder Mineralölunternehmen, die Tankstellengrundstücke angeschlossenen Tankstellen überlassen würden, könnten diese Grundstücke dem erbschaftsteuerrechtlichen Betriebsvermögen zuordnen. Hier läge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine folgerichtige Belastungsentscheidung könne nur darin liegen, auch Parkhausbetriebe und Hotelbetriebe erbschaftsteuerrechtlich zu begünstigen.

12

Für die Auslegung des Begriffs der Vermögensverwaltung sei auf § 14 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) zurückzugreifen. Die Überlassung von Parkplätzen sei keine Vermögensverwaltung nach § 14 Satz 3 AO. Er –der Kläger– unterhalte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der insbesondere für die kurzfristige Vermietung notwendig sei.

13

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 10.06.2021 dahingehend zu ändern, dass die Summen der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens auf … € (= 7,12 % der festgestellten Summen der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens) festgestellt werden,

hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage einzuholen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre, dass § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG Parkhausbetriebe als Verwaltungsvermögen einstuft.

14

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren am 27.06.2023 beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Es hat keinen Antrag gestellt. Es unterstützt inhaltlich das Vorbringen des FA.

II.

16

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

17

1. Das von dem Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers erworbene Parkhaus gehört zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, sodass der Wert des Betriebsvermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG insgesamt nicht begünstigt ist.

18

a) Für den Erwerb von Betriebsvermögen sieht § 13a i.V.m. § 13b ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor. Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs. Das begünstigungsfähige Vermögen ist nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend von § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG vor der Anwendung des § 13b Abs. 3 Satz 1 ErbStG, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sowie § 13b Abs. 6 und 7 ErbStG mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

19

b) Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; vgl. R E 13b.12 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019; vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2021 – II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 19, zu der Vorgängervorschrift § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F.).

20

c) Zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehören unter anderem gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile.

21

aa) Die Formulierung „Grundstücke und Grundstücksteile“ orientiert sich an der Formulierung in § 266 Abs. 2 A.II.1 des Handelsgesetzbuchs und ist anhand zivilrechtlicher Vorgaben zu bestimmen. „Grundstück“ ist danach eine unbewegliche Sache im Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ein räumlich abgegrenzter, im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt geführter Teil der Erdoberfläche (vgl. Grüneberg/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl., Überbl v § 873 Rz 1). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). „Grundstücksteile“ sind als Teile von Grundstücken im vorgenannten Sinn zu verstehen. Dazu gehört auch ein Parkhaus sowie die darin gelegenen einzelnen Parkplätze.

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bb) „Dritter“ im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG ist jede Person, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden identisch ist. Dritte können natürliche Personen –auch Angehörige–, Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften sein (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2021 – II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 19, zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F.).

23

cc) Auf den Rechtsgrund der Nutzungsüberlassung kommt es für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Einordnung als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG nicht an. Sie kann zum Beispiel aufgrund eines –entgeltlichen oder unentgeltlichen– Miet-, Pacht- oder Leihvertrags erfolgen (vgl. Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 64, Stand November 2022). Danach ist auch die reine Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines Mietvertrags (§ 535 BGB) eine Nutzungsüberlassung (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F.).

24

d) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem Parkhaus und der Tankstelle um Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücksteile handelt. Das Parkhaus war zum Todeszeitpunkt des Erblassers an den Kläger, die Tankstelle an eine GmbH verpachtet.

25

2. Zutreffend hat das FG entschieden, dass die in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG normierte Rückausnahme aufgrund der Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG nicht zur Anwendung kommt.

26

a) Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG ist eine Nutzungsüberlassung an Dritte nicht anzunehmen, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verpächter zu Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt und der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillige Verfügung als Erben eingesetzt hat. Die Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a bis f ErbStG sind eng auszulegen. Es handelt sich nicht um Regelbeispiele, sondern um einen Katalog, in dem der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Rückführung des von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgenommenen Verwaltungsvermögens in die Begünstigung abschließend festlegt (vgl. auch BFH-Urteil vom 02.12.2020 – II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG a.F.).

27

b) Danach waren die Voraussetzungen der Rückausnahme zwar für das Parkhaus, nicht jedoch für die Tankstelle erfüllt.

28

aa) Hinsichtlich der Tankstelle ist die Rückausnahme –wie durch das FG ausgeführt– bereits deshalb nicht einschlägig, weil der Erblasser diese an eine GmbH verpachtet hatte, die er nicht als Erbin eingesetzt hat.

29

bb) In Bezug auf das Parkhaus liegen die Tatbestandsmerkmale der Rückausnahme vor. Der Parkhausbetrieb war unbefristet an den Kläger verpachtet. Die Verpachtung führte beim Erblasser zu Einkünften aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Erblasser hatte den Kläger als Pächter durch Testament als Erben eingesetzt.

30

c) Jedoch scheitert die Anwendung der Rückausnahme in Bezug auf das an den Kläger verpachtete Parkhaus an den in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG normierten Einschränkungen, deren Voraussetzungen –wie durch das FG zutreffend angenommen– im Streitfall erfüllt sind.

31

aa) Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG gilt die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG nicht für verpachtete Betriebe, soweit sie vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG nicht erfüllt haben und für verpachtete Betriebe, deren Hauptzweck in der Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte zur Nutzung besteht, die nicht unter § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG fallen.

32

bb) Beide Einschränkungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG zu der in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG angeführten Rückausnahme sind nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt.

33

(1) Der vom Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls an den Kläger als Erben verpachtete Betrieb war bereits vor seiner Verpachtung Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG und damit nicht begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG. Denn der Erblasser vermietete die im Parkhaus befindlichen Parkplätze als Grundstücksteile den Parkenden –und somit Dritten–. Unter den Begriff der Nutzungsüberlassung fällt auch die kurzfristige und langfristige Überlassung von Parkplätzen an Parkende, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer Miete oder Verwahrung erfolgt. Der Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG ist nicht auf eine längere Nutzungsüberlassung wie typischerweise aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags beschränkt.

34

(2) Da es sich bei der Überlassung von Parkplätzen auch nicht um die Überlassung von Wohnungen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG handelt, greift auch der zweite Einschränkungstatbestand ein. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 Alternative 2 ErbStG bezieht sich auf Wohnungsvermietungsgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG (zu den Voraussetzungen der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG –vormals § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F.– vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358).

35

cc) Die historische Auslegung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG führt –entgegen der Auffassung des Klägers– zu keinem anderen Ergebnis.

36

(1) Die Vorschrift wurde durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in den Entwurf des Erbschaftsteuerreformgesetzes eingefügt (BTDrucks 16/11075, S. 20). Dieser führte in der Begründung zu der Vorschrift unter anderem aus, im Gesetzesentwurf sei der Begriff des Verwaltungsvermögens bei den Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken zu weit gefasst worden (BTDrucks 16/11107, S. 11). Damit werde bewirkt, dass auch solches Betriebsvermögen aus den Begünstigungen ausgenommen sein könne, das unmittelbar einem Betrieb und zugleich dem Erhalt von Arbeitsplätzen diene. Die Änderungen würden daher die Ausnahmen vom Verwaltungsvermögen weiten. Im Übrigen sei zu bemerken, dass bei Beherbergungsbetrieben überlassene Räume nicht zum Verwaltungsvermögen gehörten. Das gewerbliche Leistungsbündel schließe ein Bündel von zusätzlichen Dienstleistungen (Zimmerservice, Frühstück und so weiter) ein, die nur einheitlich angeboten und in Anspruch genommen würden.

37

(2) Dieses Verständnis des Finanzausschusses hat im Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG und insbesondere in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dort wurden die durch den Finanzausschuss erwähnten Beherbergungsbetriebe, die auch von der Finanzverwaltung in ihren Richtlinien angeführt werden (R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019), von einer Nutzungsüberlassung an Dritte, die nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG zu steuerschädlichem Verwaltungsvermögen führt, nicht ausgenommen. Ebenso wenig werden dort Parkhausbetriebe erwähnt. Der Entstehungsgeschichte kommt zwar erhebliches Gewicht für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers zu. Es genügt aber nicht, dass sich Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein der Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers beziehungsweise der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 31).

38

dd) Auch eine systematische Auslegung führt nicht zu dem Ergebnis, dass –wie der Kläger und die Finanzverwaltung in Bezug auf Hotelbetriebe meinen–, eine Nutzungsüberlassung von Grundstücksteilen an Dritte im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG bzw. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG nicht vorliegt, wenn die Nutzungsüberlassung zusammen mit einem Bündel an gewerblichen Leistungen erfolgt, sodass ein originär gewerblicher Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegt. Der Gesetzgeber hat im Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG nicht auf die Gewerblichkeit abgestellt. Von Bedeutung ist ebenso wenig, ob der Betrieb eines Parkhauses einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Satz 1 AO erfordert. Diese Voraussetzung ist bei der Rückausnahme im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG bei der Vermietung von Wohnungen ausdrücklich genannt, nicht aber in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG.

39

ee) Schließlich ist auch keine teleologische Reduktion von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG und damit eine Ausdehnung des unschädlichen Verwaltungsvermögens in den Fällen geboten, in denen Parkplätze Dritten zur Nutzung überlassen werden.

40

(1) Die teleologische Reduktion setzt eine Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voraus. Sie zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie kommt nur in Betracht, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde. Es bedarf demnach einer verdeckten Regelungslücke. Lässt sich ein bestimmter Gesetzeszweck hingegen nicht sicher feststellen, so ist für eine teleologische Reduktion kein Raum (BFH-Urteil vom 09.03.2023 – IV R 25/20, BFHE 279, 545, BStBl II 2023, 836, Rz 25).

41

(2) Mit den Regelungen zur erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung von Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a und 13b ErbStG wollte der Gesetzgeber produktives Vermögen begünstigen, solches Vermögen hingegen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, von der Begünstigung ausnehmen (BTDrucks 16/7918, S. 35 f.). Gegenstände, die üblicherweise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden, wie etwa vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude, Minderbeteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Wertpapiere, hat der Gesetzgeber grundsätzlich dem steuerschädlichen Verwaltungsvermögen zugeordnet (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 35). Hinsichtlich der Rückausnahmen wollte der Gesetzgeber weder eine Einzelfallprüfung vornehmen noch wollte er allgemein Grundstücke dann wieder aus der Steuerschädlichkeit ausnehmen, wenn diese zusammen mit anderen gewerblichen Leistungen einem gewerblichen Betrieb dienen. Was der Gesetzgeber als steuerschädliches Verwaltungsvermögen ansieht, hat er vielmehr in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung der §§ 13a, 13b ErbStG in dem enumerativen Verwaltungsvermögenskatalog des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG geregelt (vgl. BTDrucks 18/8911, S. 41 f.; BFH-Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 24). Hierbei stand ihm ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 238 ff. zu Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung des Verwaltungsvermögens im Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008, BGBl I 3018).

42

(3) Hinsichtlich der Überlassung von Grundstücksteilen an Dritte hat er von seinem Entscheidungsspielraum dahingehend Gebrauch gemacht, dass er nur die Überlassung von Wohnungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG), Grundstücksteile zum Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten im Rahmen von Lieferungsverträgen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG) und Grundstücksteile zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG) begünstigen wollte. Im Umkehrschluss soll jede andere Überlassung von Grundstücksteilen, wie zum Beispiel Zimmer im Rahmen von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Campingplätze), Räume in Gaststätten und auch Parkplätze in Parkhäusern nach der gesetzgeberischen Entscheidung nicht begünstigt sein. Eine verdeckte Regelungslücke liegt daher nicht vor, sodass für eine teleologische Reduktion von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG kein Raum ist.

43

3. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kommt nicht in Betracht. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG sind nach Auffassung des Senats nicht deshalb verfassungswidrig, weil diese Regelungen die kurzfristige Überlassung von Parkplätzen an Parkende als steuerschädliches Verwaltungsvermögen erfassen, während andere Nutzungsüberlassungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen nach dem Katalog des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG –unter weiteren Voraussetzungen– zum begünstigten Vermögen zählen.

44

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871, Rz 72, m.w.N.).

45

b) Der Gesetzgeber hat diesen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht deshalb überschritten, weil er die Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG gewährt, wenn die Überlassung von Grundstücksteilen im Rahmen der Vermietung von Wohnungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 Satz 1 AO (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG), zum Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten im Rahmen von Lieferungsverträgen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG) und zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG) erfolgt.

46

Für alle drei gesetzlich ausdrücklich normierten Rückausnahmen liegen Gründe vor, deren Förderung durch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt ist. Der Erhalt von bezahlbarem Wohnraum rechtfertigt als besonderer Gemeinwohlgrund eine Rückausnahme für Wohnungsvermietungsunternehmen, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht und dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert (BTDrucks 18/8911, S. 41). Bei den überlassenen Grundstücksteilen zum Absatz eigener Erzeugnisse ergibt sich die Rechtfertigung zwar entgegen den Ausführungen des Finanzausschusses (BTDrucks 18/8911, S. 41) nicht schon daraus, dass die Überlassung keine typische Vermögensverwaltung darstelle und die Verpachtung Bestandteil der insgesamt originär gewerblichen Tätigkeit des überlassenden Betriebs sei. Denn diese Zielrichtung hat in den Gesetzeswortlaut keinen Eingang gefunden. Hingegen ist es ein vom Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedecktes legitimes Anliegen, aus seiner Sicht förderungswürdige Betriebe in die erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung mitaufzunehmen. Dies gilt beispielsweise für den Absatz eigener Erzeugnisse auf eigenen Grundstücken von Brauereien, die er als förderungswürdig ansehen durfte (vgl. BTDrucks 18/8911, S. 41), ebenso wie für die in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG aufgenommene Ausnahme für die Förderung von land- und forstwirtschaftlicher Betriebstätigkeit.

47

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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ifo Beschäftigungsbarometer leicht gefallen (Juni 2024)

Unternehmen in Deutschland wollen weniger Personal einstellen. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im Juni auf 95,9 Punkte, nach 96,3 Punkten im Mai.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 26.06.2024

Unternehmen in Deutschland wollen weniger Personal einstellen. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im Juni auf 95,9 Punkte, nach 96,3 Punkten im Mai. „Auftragsmangel hält viele Unternehmen davon ab, Personal aufzubauen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Am ehesten stellen noch die Dienstleister ein.“

In der Industrie ist das Barometer gesunken. Hier denken die Firmen eher über einen Arbeitsplatzabbau nach. Offene Stellen werden nicht nachbesetzt. Auch im Handel und im Bau deutet die aktuelle Stimmungslage auf einen Rückgang der Beschäftigtenzahl hin. Einzig bei den Dienstleistern sind weiterhin Neueinstellungen geplant, wenn auch etwas weniger stark als zuletzt. Dies gilt insbesondere für die Branchen Touristik, die IT sowie die Unternehmens- und Steuerberater.

Quelle: ifo Institut

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BFH klärt Voraussetzungen und Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Der BFH hat erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden (Az. IX R 35/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 27/24 vom 20.06.2024 zum Urteil IX R 35/21 vom 12.03.2024

Mit Urteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden.

Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

Im vom BFH entschiedenen Verfahren verlangte ein Steuerpflichtiger zunächst gegenüber dem Finanzamt (FA) die Zurverfügungstellung (elektronischer) Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Das FA kam diesem Begehren nicht nach. Auch das Finanzgericht (FG) sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch.

Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom FA grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann. Dies gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch ist der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Grundsätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Der Auskunftsanspruch gewährt grundsätzlich aber kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten bzw. einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen zu können, sind ihm auch Kopien von Dokumenten mit seinen personenbezogenen Daten (elektronisch) zur Verfügung zu stellen.

Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH im Übrigen klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Hierfür muss sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit beziehungsweise zu einem Exzess des Auskunftsersuchens führen. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung verfolgt, erlaubt der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren werden erhöht

Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.06.2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.06.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind tragende Säulen unseres Rechtsstaats. Denn sie sind es, die die rechtlichen Interessen unserer Bürgerinnen und Bürger bestmöglich vertreten und ihnen so zu ihrem Recht verhelfen. Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht mehr erhöht worden – genauso wenig wie die der Sachverständigen bei Gericht und der Sprachmittler. Das ist im Hinblick auf die inflationäre Entwicklung in den letzten Jahren und die gestiegenen Personal- und Sachkosten nicht hinnehmbar. Deshalb werden wir die gesetzlichen Honorarsätze nun anpassen. Damit wollen wir sicherstellen, dass unsere Anwältinnen und Anwälte gut aufgestellt sind, um auch weiterhin zur hohen Qualität der Rechtspflege in Deutschland beizutragen.“

Der heute veröffentlichte Referentenentwurf sieht zum einen eine Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb vor. Damit den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch künftig qualifizierte Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sollen zudem die einschlägigen Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Der Referentenentwurf sieht insbesondere vor:

  • Im Bereich der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen.
  • Die Gerichtsgebühren sollen ebenfalls linear um 9 beziehungsweise 6 Prozent angehoben werden, die Gerichtsvollziehergebühren um 9 Prozent. Darüber hinaus sind einzelne weitere strukturelle Änderungen in den Justizkostengesetzen vorgesehen.
  • Die Honorarsätze der Sachverständigen und der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sollen um 9 Prozent erhöht werden.
  • Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung sollen an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 8. Juli 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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„Keine Anspielung auf Nürnberger Bratwürste“

Das LG München I hat die Klage eines Schutzverbands gegen eine Produzentin von Bratwürsten am 13.06.2024 abgewiesen. Ein Anspielen auf den geschützten Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ bzw. „Nürnberger Bratwürste“ insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung „Mini-Rostbratwürstchen“ komme nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form werde kein Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt (33 O 4023/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil 33 O 4023/23 vom 13.06.2024 (nrkr)

Die unter anderem für das Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Schutzverbands gegen eine Produzentin von Bratwürsten am 13.06.2024 abgewiesen (33 O 4023/23).

In dem Verfahren ging es um Rechte an dem geschützten Namen „Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste“. Der Kläger ist ein Verein von Herstellern, die in Nürnberg Würste mit der entsprechenden sog. „geschützten geografischen Angabe“ (g. g. A.) produzieren. Nach einer EU-Verordnung dürfen g. g. A. bei der Vermarktung von Erzeugnissen (nur) verwendet werden, wenn sie der betreffenden Produktspezifikation entsprechen. Die Beklagte produziert ihre Würste mit der Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ dagegen nicht in Nürnberg, sondern im niederbayerischen Geiselhöring. Rechtlich werden nach einer EU-Verordnung g. g. A. umfassend geschützt, u.a. gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung sowie gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Der Kläger beanstandete nun sowohl die konkrete Produktaufmachung, insbesondere auch die Größe der Würste der Beklagten, sowie die Verwendung der Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ auf der Verpackung und verlangte die Unterlassung der Produktion.

Der klagende Schutzverband hatte unter anderem damit argumentiert, dass die angegriffenen Warenaufmachungen der Beklagten insbesondere die charakteristische Größe und Form der „Nürnberger Rostbratwürste“ übernehmen würden. Dies stelle – auch ohne explizite Bezeichnung der Würste als „Nürnberger“ – eine Verletzung der geografischen Angabe dar. Denn diese Warengestaltung und die Verpackungsaufmachung führten dazu, dass die Verbraucher eine enge Verbindung zwischen dem Produkt der Beklagten und der g. g. A. herstellten. Auch eine Abbildung im Internet, welche die Würste der Beklagten auf einem Teller mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf darstellt, sei eine Anspielung auf Nürnberger Rostbratwürste, die typischerweise mit eben diesen Beilagen gereicht würden.

Dem folgte das Gericht nicht.

Ein Anspielen auf den geschützten Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ bzw. „Nürnberger Bratwürste“ insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung „Mini-Rostbratwürstchen“ komme nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form werde kein Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt.

Es liege auch keine sonstige Praktik vor, die den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der angegriffenen Würstchen irreführe. Insoweit sei die Größe der Würste angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Würste in vergleichbarer Größe und Form schon keine – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof erforderliche – besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft. Die Kammer erkannte des Weiteren keine Irreführung der Verbraucher. Die Kammer führte hierzu aus: „Der angesprochene Verkehr, der europäische Durchschnittsverbraucher, nimmt das beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. ähnlicher Form und Größe gegenübertritt. Er ist daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen. Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Maßgeblich bleibt damit die Angabe „Nürnberg“ oder „Nürnberger“, welche damit für die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der geschützten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend ist. Angesichts dieses Kontextes kann eine Irreführung durch das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten nicht festgestellt werden.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Maßgeblich ist hier die Verordnung VO (EU) Nr. 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die die vormals geltende VO (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unter im Wesentlichen Beibehaltung der für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen aufhob.

Quelle: Landgericht München I

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DStV setzt sich weiter für Bürokratieabbau ein

Der DStV hat den Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) unter die Lupe genommen. Der große Wurf zum Abbau von Bürokratie ist leider nicht gelungen. Der DStV bringt weitere Vorschläge ein.

DStV, Mitteilung vom 05.06.2024

Der DStV hat den Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) unter die Lupe genommen. Der große Wurf zum Abbau von Bürokratie ist leider nicht gelungen. Der DStV bringt weitere Vorschläge ein.

Regierungsentwurf entlastet nicht spürbar

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung von unnötiger Bürokratie entlasten. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 09/24 zum Regierungsentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) ausführt, gelingt dies leider nur bedingt. Der DStV hatte bereits mit seiner Stellungnahme S 03/24 zum Referentenentwurf des BEG IV Stellung genommen (vgl. DStV-Info vom 07.02.2024). Die Maßnahmen im Regierungsentwurf gehen kaum über den Referentenentwurf hinaus. Der DStV setzt sich daher für weitergehende Schritte, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ein.

Gute Ansätze zu Digitalisierung

Die Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung – insbesondere die Erleichterung bei den Formerfordernissen im Zivilrecht durch Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB wie z. B. E-Mail – begrüßt der DStV. Auch die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige sieht der DStV positiv, regt jedoch ergänzend die Digitalisierung der Hotelmeldescheine für ausländische Touristen an.

Forderungen des Bundesrats auf dem Prüfstand

Der DStV äußert sich auch zur Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 129/24). In einigen Punkten stimmt er dem Bundesrat zu: Die Forderung des Bundesrats zur Anhebung der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 250 Euro auf 400 Euro begrüßt der DStV ausdrücklich, da dies spürbar zum Bürokratieabbau beitragen könnte. Auch die Bitte des Bundesrats, sich auf EU-Ebene mit Nachdruck für eine Reduzierung der bürokratischen Belastungen von Unternehmen, insbesondere von KMU, einzusetzen, findet beim DStV Zustimmung. Die derzeitige Evaluierung der DAC-6 Richtlinie sollte dazu genutzt werden, um die bestehende Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus dem Gesetzestext zu streichen, so die Forderung des DStV. Mit Blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattungen auf europäischer Ebene hebt der DStV positiv die freiwilligen KMU-Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) hervor. Zudem begrüßt der DStV grundsätzlich die Prüfbitte des Bundesrats zur stärkeren Harmonisierung von Steuer-, Handels- und Sozialrecht, weist jedoch auf Grenzen bei der Harmonisierung der drei Rechtsgebiete hin.

Ergänzende Anregungen zum Bürokratieabbau

Erneut adressiert der DStV weitere Vorschläge für den Abbau von Bürokratie. Die Einführung des Once-Only-Prinzips, die Digitalisierung der Verwaltung, Erleichterungen bei den Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergeldes sowie die Weiterentwicklung der Einfuhrumsatzsteuer hin zum in der EU üblichen Verrechnungsmodell sind einige der Forderungen des DStV. Der DStV wird sich auch in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren weiter für bürokratische Entlastungen stark machen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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