ifo Institut kürzt Prognose fürs Wachstum 2024 auf 0,9 Prozent

Das ifo Institut hat seine Vorhersage für das deutsche Wirtschaftswachstum 2024 gekappt, von 1,4 Prozent auf 0,9 Prozent. Für 2025 erwartet es eine leichte Beschleunigung auf 1,3 Prozent, bislang hatte es nur 1,2 Prozent vorhergesagt.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.12.2023

Das ifo Institut hat seine Vorhersage für das deutsche Wirtschaftswachstum 2024 gekappt, von 1,4 Prozent auf 0,9 Prozent. Für 2025 erwartet es eine leichte Beschleunigung auf 1,3 Prozent, bislang hatte das ifo Institut nur 1,2 Prozent vorhergesagt. „Die Entwicklung im letzten Vierteljahr 2023 dürfte schwächer ausfallen als bislang gedacht, das wirkt sich dann auch im kommenden Jahr aus“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser zur Begründung. „Unsicherheit verzögert derzeit die Erholung, da sie die Sparneigung der Konsument*innen erhöht und die Investitionsbereitschaft von Unternehmen und privaten Haushalten senkt.“

„Befördert wird dies zusätzlich durch die unklare Lage um den Bundeshaushalt nach dem Urteil des Verfassungsgerichts. Sollte der Haushalt 2024 um 20 Milliarden Euro gekürzt werden, würde die Wachstumsrate dem ifo-Modell zufolge auf 0,7 Prozent fallen“, ergänzt Wollmershäuser. Grundsätzlich seien aber die Weichen auf Erholung gestellt. Die Löhne stiegen kräftig, die Beschäftigung sei so hoch wie nie zuvor, damit kehre die Kaufkraft zurück und die gesamtwirtschaftliche Nachfrage sollte wieder zulegen. Zudem hätten wir die Höchststände beim Zinsniveau hinter uns gelassen.

Der Preisauftrieb verlangsame sich. In der zweiten Jahreshälfte werde die Inflationsrate auf 2 Prozent erreichen. Hierzu trügen vor allem sinkende Energiepreise bei. Doch die Inflation der konsumnahen Dienstleistungen werde noch eine Weile deutlich über 3 Prozent liegen, da dort kräftig steigende Löhne zu Buche schlügen.

Die Arbeitslosigkeit wird in diesem Jahr voraussichtlich um 191.000 Personen und im kommenden Jahr um weitere 82.000 Personen steigen. Im Jahr 2025 ist mit einem Rückgang um 113.000 zu rechnen. In der Folge liegt die Arbeitslosenquote in den Jahren 2024 und 2025 bei 5,9 und 5,6 Prozent, nach 5,7 im laufenden Jahr. Im Jahresdurchschnitt dürfte sich der Anstieg der Zahl der Erwerbstätigen von 353.000 im laufenden und 83.000 im kommenden Jahr auf 9.000 im Jahre 2025 verlangsamen.

Der international viel kritisierte Überschuss in der deutschen Leistungsbilanz (Exporte, Importe, Transfers) wird 2023 springen auf 285 Milliarden von 171 Milliarden Euro 2022. Im kommenden Jahr wird er sogar 316 Milliarden erreichen. Das wären dann 7,5 Prozent der Jahres-Wirtschaftsleistung.

Quelle: ifo Institut

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Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (sog. NRW Überbrückungshilfe Plus) stellt Betriebseinnahmen dar, auch soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Form einer Corona-Überbrückungshilfe u. a. für Angehörige der Freien Berufe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist (Az. 13 K 570/22 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil 13 K 570/22 E vom 07.11.2023 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 34/23)

Der 13. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Form einer Corona-Überbrückungshilfe u. a. für Angehörige der Freien Berufe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr (2020) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 25.08.2020 gewährte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf 3.160,22 Euro als Billigkeitsleistung gemäß der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der damals geltenden Landesrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen. Bei dieser Überbrückungshilfe handelte es sich um Bundesmittel i. H. von 160,22 Euro und zusätzliche Landesmittel i. H. von 3.000 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung erläuterte der Kläger, er habe seinen ermittelten Gewinn aus selbstständiger Arbeit um den Betrag von 3.000 Euro gemindert, da dieser Betrag auf die „Überbrückungshilfe Plus“ für die private Lebensführung entfalle.

Mit seiner Klage führte der Kläger aus, die an ihn ausgezahlte Corona-Hilfe könne, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart i. S. von § 2 Abs. 1 EStG erfasst werden, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich seien, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das beklagte Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Auch das Gericht erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als rechtmäßig. Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt worden sei, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt hätten. Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus sei zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig gewesen. Die Zuwendungen seien vom Land NRW geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften.

Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung von Leistungen des Arbeitslosengeldes II auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Personen, die – wie der Kläger – nicht arbeitsuchend sind, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, käme nicht in Betracht. Die Steuerbefreiungen in § 3 EStG enthalten Ausnahmeregelungen zum Grundsatz, dass steuerbare Einnahmen auch steuerpflichtig sind. Auf Grund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses verbiete sich eine Ausdehnung der Steuerbefreiung für den Bezug von Arbeitslosengeld II auf die NRW Überbrückungshilfe Plus. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger – neben der Überbrückungshilfe – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. H. von 38.354 Euro erzielte und schon auf Grund der Höhe dieser Einkünfte keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt hätte. Zuletzt erkannte der Senat auch keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG. Eine im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Hilfsbedürftigkeit sei insbesondere wegen des – neben der Überbrückungshilfe – erzielten Jahresgewinns von 38.354 Euro auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen.

Die Entscheidung, zu welcher der Senat die Revision zugelassen hat, ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen beim BFH: VIII R 34/23).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf – Newsletter Dezember 2023

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BFH: Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung durch eine inländische Muttergesellschaft

Setzt die Verrechnung sog. finaler Verluste einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft mit Gewinnen der im Inland ansässigen Muttergesellschaft („Organschaft über die Grenze“) eine verbindliche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaften voraus, die jedenfalls eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft für den Fall der Verlustentstehung der Tochtergesellschaft beinhalten muss? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. I R 26/19).

BFH, Urteil I R 26/19 vom 09.08.2023

Leitsatz

Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die „Organschaft“ zuvor in dem Sinne faktisch „gelebt“ worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 13.03.2019 – 1 K 218/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist die Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung der inländischen Muttergesellschaft.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz im Inland. Sie war alleinige Gesellschafterin der … s.a.r.l. (s.a.r.l.) mit Sitz in Frankreich.

3

Die s.a.r.l. erzielte seit Jahren Verluste (Verlustvortrag zum 31.12.2011: … €). Im Jahr 2012 (Streitjahr) erwirtschaftete sie einen Verlust von … €.

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Bereits im Jahr 2011 wurde entschieden, den Geschäftsbetrieb der s.a.r.l. einzustellen; der Gesellschafterbeschluss vom 30.10.2012 sah die Auflösung der s.a.r.l. mit Wirkung zum 31.10.2012 ohne Liquidation durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die Klägerin im Wege einer Transmission Universelle de Patrimoine (TUP) gemäß Art. 1844-5 des französischen Code Civil vor. Am 25.01.2013 wurde die s.a.r.l. mit Wirkung zum 31.10.2012 im französischen Handelsregister gelöscht.

5

Die Klägerin hatte die s.a.r.l. bis zur tatsächlichen Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebes mit Waren beliefert. Zu den Forderungen aus den Warenlieferungen ergriff die Klägerin keine Beitreibungsmaßnahmen gegenüber der s.a.r.l., obwohl diese keine Zahlungen leistete. Allerdings nahm die Klägerin Wertberichtigungen auf die Forderungen vor. Im Jahresabschluss zum 31.12.2009 erfolgte eine Wertberichtigung in Höhe des von der s.a.r.l. bilanzierten (nicht durch Eigenkapital gedeckten) Fehlbetrags. Zum 31.12.2010 schrieb die Klägerin die noch bilanzierten Forderungen mit der Begründung in voller Höhe ab, dass der Geschäftsbetrieb der s.a.r.l. eingestellt werden solle. Auch in den Jahren 2011 und 2012 lieferte die Klägerin noch Waren an die s.a.r.l.; die Forderungen wurden von der Klägerin zum jeweiligen Jahresende mit derselben Begründung in voller Höhe abgeschrieben. Kumuliert nahm die Klägerin bis zum 31.12.2011 Forderungsabschreibungen in einer Gesamthöhe von … € vor, die ihrem Gewinn außerbilanziell jeweils wieder hinzugerechnet wurden.

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Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für 2011 brachte die Klägerin den von der s.a.r.l. im Jahr 2011 erwirtschafteten Verlust in Höhe von … € in Abzug und gab eine entsprechende Körperschaftsteuererklärung ab, auf deren Grundlage sie zunächst erklärungsgemäß veranlagt wurde. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte sich der Prüfer allerdings auf den Standpunkt, dass eine Verlustverrechnung nicht erfolgen könne. Es erging unter dem 27.02.2014 ein entsprechend geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2011. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin dagegen Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG). Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass eine Verlustberücksichtigung allenfalls 2012 in Betracht komme, beantragten die Beteiligten übereinstimmend, das Klageverfahren ruhen zu lassen. Das FG folgte dem mit Beschluss vom 27.02.2017.

7

In ihrer Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr hatte die Klägerin eine Verrechnung des von der s.a.r.l. in diesem Jahr erwirtschafteten Verlustes in Höhe von … € vorgenommen. Diesen berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) in den am 27.03.2014 ergangenen Bescheiden über die Körperschaftsteuer 2012 und den Gewerbesteuermessbetrag 2012 nicht; diese Bescheide wurden am 14.05.2018 insbesondere bezogen auf die steuerliche Erfassung eines Konfusionsgewinns im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens der s.a.r.l. auf die Klägerin geändert.

8

In seiner Teil-Einspruchsentscheidung vom 18.06.2018, in der über die Steuerpflicht des Konfusionsgewinns nicht entschieden wurde, vertrat das FA die Auffassung, die Verrechnung der Verluste der s.a.r.l. auf Ebene der Klägerin komme weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht in Betracht.

9

Ihre Klage, mit der die Klägerin die Berücksichtigung der bis 2012 bei der s.a.r.l. kumulierten operativen Verluste in Höhe von … € (… € Verlustvortrag auf den 31.12.2011 zuzüglich … € Verlust des Streitjahres) im Rahmen der Gewinnermittlung des Streitjahres begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 13.03.2019 – 1 K 218/15 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1466 veröffentlicht.

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Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf die Verletzung von Bundesrecht stützt und mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2012 sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2012, jeweils vom 27.03.2014 und in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 18.06.2018, dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und des Gewerbeertrages ein Verlust in Höhe von … € berücksichtigt wird.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten; es hat keinen Antrag gestellt.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Entgegen der Auffassung der Klägerin können die „kumulierten operativen Verluste“ der s.a.r.l. bestehend aus dem laufenden Verlust des Streitjahres (… €) und dem Verlustvortrag auf den 31.12.2011 (… €) weder vollständig noch teilweise auf der Grundlage einer unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 14 ff. des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) im Inland abgezogen werden.

14

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG setzt die Berücksichtigung der Verluste einer Tochtergesellschaft auf der Ebene der Muttergesellschaft ein zwischen beiden Unternehmen bestehendes Organschaftsverhältnis voraus. Dazu muss sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, für das in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KStG weitere Voraussetzungen normiert sind (Organträger). Für andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften —insbesondere für GmbH— sieht § 17 KStG für die Begründung einer Organschaft modifizierte Anforderungen vor (s. zu den Motiven des Gesetzgebers auch Senatsurteil vom 10.05.2017 – I R 93/15, BFHE 259, 49, BStBl II 2019, 278), die aber jedenfalls eine wirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung an ein anderes Unternehmen und eine Vereinbarung über eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG erfordern. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) gelten diese Voraussetzungen auch für die gewerbesteuerrechtliche Organschaft.

15

2. Nach den Feststellungen des FG war zwischen der Klägerin, die unstreitig in den persönlichen Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 KStG fällt, und der s.a.r.l., die nach nationalem Recht keine taugliche Organgesellschaft ist, weil sie nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG weder über eine inländische Geschäftsleitung noch über einen Sitz im Inland verfügte, keine Vereinbarung über eine Gewinnabführung (Verlustübernahme) abgeschlossen worden.

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3. Der Senat hatte bislang keinen Anlass, abschließend zu den Voraussetzungen für eine Verlustverrechnung „über die Grenze“ bei einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ansässigen (verlusterzielenden) Tochtergesellschaft und einer im Inland ansässigen Muttergesellschaft zu entscheiden. Im Beschluss vom 09.11.2010 – I R 16/10 (BFHE 231, 554) hat er hervorgehoben, dass —unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten— ein solcher Verlustabzug jedenfalls nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in einem Veranlagungszeitraum nach Beendigung der Geschäftstätigkeit oder gegebenenfalls einer Liquidation der Tochtergesellschaft (Finalitätsjahr) berücksichtigt werden könne. Dass die Verluste wirtschaftlich bereits in früheren Jahren entstanden und im Falle einer Organschaft im Sinne von §§ 14 ff. KStG bei der Muttergesellschaft hätten verrechnet werden können, ändere daran nichts, weil ein solches „gedachtes“ Organschaftsverhältnis im Streitfall tatsächlich nicht vereinbart und praktiziert worden sei und das Besteuerungsrecht für die —im Ausland unbeschränkt steuerpflichtigen— Auslandsgesellschaften im Ausland lag.

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Und im Senatsurteil vom 07.12.2011 – I R 30/08 (BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507) wurde im Zusammenhang mit dem organschaftlich begründeten Ausschluss einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass Unternehmen eines grenzüberschreitenden Verbunds unter Berufung auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten nachträglich einzelne für sie vorteilhafte Elemente der Organschaftsbesteuerung für sich in Anspruch nehmen können, ohne dass sie im relevanten Zeitraum zumindest den Willen bekundet haben, eine Organschaft bilden zu wollen, und ohne dass sie zumindest versucht haben, die für die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft im Inlandsfall erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Insofern werde die (dortige) Klägerin letztlich nicht anders besteuert als eine abhängige Kapitalgesellschaft mit im Inland ansässiger Muttergesellschaft, mit der eine Ergebnisabführung nicht vereinbart worden sei, weshalb es an einer Ungleichbehandlung fehle (vgl. auch Senatsurteil vom 13.10.2010 – I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943). Der Senat nahm dabei darauf Bezug, dass es sich bei der für die Organschaft erforderlichen Vereinbarung und Durchführung einer mindestens fünf Jahre andauernden Ergebnisabführung nach Maßgabe der §§ 14 ff. KStG nicht —wie bei dem Antrag auf Anwendung der britischen Gruppenbesteuerung (dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs [nunmehr: Gerichtshof der Europäischen Union] —EuGH— Metallgesellschaft u.a. vom 08.03.2001 – C-397/98, C-410/98, EU:C:2001:134)— um eine formelle steuerverfahrensrechtliche Willenserklärung gegenüber der Finanzverwaltung handele; vielmehr seien damit einschneidende Eingriffe in die gesellschaftsrechtliche Organisation der beteiligten Unternehmen verbunden, die sich über den Bereich des Steuerrechts hinaus auswirken. Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft erfordere die exakte Befolgung aller formellen und materiellen Voraussetzungen während der gesamten Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags.

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4. Auch im Streitfall ist nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob die „kumulierten operativen Verluste“ der s.a.r.l., wie die Klägerin meint, über eine unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 14 ff. KStG (und des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) —im Sinne einer Restriktion des Tatbestandserfordernisses des Gewinnabführungsvertrags— im Inland abzugsfähig sein könnten. Entsprechendes gilt für die Frage, welche Schlussfolgerungen in diesem Zusammenhang aus dem auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 06.11.2019 – I R 32/18, BFHE 269, 205, BStBl II 2021, 68) ergangenen Urteil des EuGH W vom 22.09.2022 – C-538/20 (EU:C:2022:717) zu ziehen sind, dem finale Verluste einer ausländischen Betriebsstätte zugrunde lagen. Denn auch der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des EuGH Marks & Spencer vom 13.12.2005 – C-446/03 (EU:C:2005:763) sowie den in der Folge ergangenen EuGH-Entscheidungen lässt sich bei einer Übertragung auf die nationalen Organschaftsregelungen (s. insbesondere Maack/Kersten, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2019, 2281 ff.) jedenfalls nicht entnehmen, dass die begehrte Verlustverrechnung ohne eine zumindest „faktisch gelebte Organschaft“ möglich sein könnte, das heißt ohne dass die von der ausländischen Tochtergesellschaft jährlich erwirtschafteten Verluste von der inländischen Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind. Diese Grundvoraussetzung lag im Streitfall nicht vor; nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG fehlte es vor der Geschäftseinstellung der s.a.r.l. an einer den inländischen Organschaftsregelungen entsprechenden tatsächlichen Übernahme der jährlichen Verluste durch die Klägerin.

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a) Das angefochtene Urteil behandelt den Rechtsstreit im Wesentlichen unter der Fragestellung, ob das Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, zur Begründung eines wirksamen Organschaftsverhältnisses einen Gewinnabführungsvertrag abschließen zu müssen, „als solches“ gegen das Unionsrecht verstößt und ob es im Wege geltungserhaltender Reduktion dadurch ersetzt werden kann, dass an seine Stelle ein schuldrechtliches Äquivalent tritt (s.a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.02.2010 – 6 K 406/08, EFG 2010, 815, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2010 – 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632; Mitschke, DStR 2010, 1368 ff.; Prinz/Ludwig, Der Betrieb —DB— 2020, 1022, 1028; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 89; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 12 (K 31); von Freeden/Schumacher in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 KStG Rz 22; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 55; Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 39 [„GAV-Äquivalent“] und § 17 KStG Rz 17, jeweils m.w.N.), oder ob ein solcher Vertrag im Vergleich zum Gewinnabführungsvertrag nur ein (unzureichendes) „aliud“ darstellen würde (s. Oberfinanzdirektion —OFD— Frankfurt/Main vom 12.11.2019, DStR 2019, 2701, und vom 09.07.2020, DB 2020, 1768; Graw, DB 2010, 2469, 2472; Schulz-Trieglaff, Internationale Wirtschaftsbriefe —IWB— 2020, 712, 718; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 17 Rz 8a).

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b) Grundlage einer solchen unionsrechtsbedingten geltungserhaltenden Auslegung der nationalen Normen könnte die Einschätzung sein, das Erfordernis des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags sei geeignet, eine grenzüberschreitende Aktivität zu behindern oder wirtschaftlich weniger attraktiv zu machen (s. etwa Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 12 (K 31); ähnlich Mayr, Betriebs-Berater 2008, 1312, 1315; Schnitger, Internationales Steuerrecht —IStR— 2013, 82; Maack/Kersten, DStR 2019, 2281, 2282). Dem könnte allerdings —wie das BMF darlegt— entgegenzuhalten sein, dass der im Streitfall einschlägige § 17 KStG nicht verlangt, dass ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wird, der unmittelbar auf § 291 Abs. 1 AktG beruht, sondern nur, dass sich die Gesellschaft wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 KStG abzuführen (s.a. Bundesregierung, BTDrucks 19/18624, S. 2; zu einer Vergleichbarkeit bei ausländischen Vereinbarungen s. OFD Frankfurt/Main vom 12.11.2019, DStR 2019, 2701). Damit könnte grundsätzlich auch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat das Erfordernis des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags erfüllen. Indessen ist der Abschluss eines solchen Vertrags über die Grenze in den meisten EU-Staaten handelsrechtlich entweder nicht oder nur bei rein nationalen Sachverhalten möglich (s. Maack/Kersten, DStR 2019, 2281, 2283; Witt, Finanz-Rundschau —FR— 2009, 1045, 1047). Die die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft —AEUV—, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) beschränkende Wirkung der deutschen Regelungen könnte daher darin bestehen, dass es nur wenige andere EU-Staaten gibt, die eine dem Gewinnabführungsvertrag vergleichbare Vereinbarung kennen, und zum Beispiel Frankreich (zur Maßgabe des Rechts des Ansässigkeitsstaates der Tochtergesellschaft s. Hoene, IStR 2012, 462, 463) nach dem Vortrag der Klägerin dazu nicht zählt. Eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung wäre damit nur im Verhältnis zu einer eingeschränkten Zahl ausländischer Kapitalgesellschaften möglich (so Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.02.2010 – 6 K 406/08, EFG 2010, 815; Glahe, IStR 2012, 128, 131 f., m.w.N.).

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c) Wenn es damit für die Rechtsfolge der Ergebnisverrechnung zwischen zwei Steuerpflichtigen maßgeblich auf das objektive Tatbestandsmerkmal des abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags ankommt, liegt abweichend zur Auffassung der Klägerin jedenfalls kein (lediglich durch den Abschluss des Vertrags dokumentiertes) „Wahlrecht zu einer Konzernbesteuerung“ vor, was auch das BMF betont (s.a. Senatsurteil vom 07.12.2011 – I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507 mit dem Hinweis auf „einschneidende Eingriffe in die gesellschaftsrechtliche Organisation der beteiligten Unternehmen …, die sich über den Bereich des Steuerrechts hinaus auswirken“). Dies wiederum könnte dafür sprechen, das unionsrechtliche Vergleichspaar aus einer inländischen Muttergesellschaft mit inländischer Tochtergesellschaft ohne Gewinnabführungsvertrag und einer inländischen Muttergesellschaft mit ausländischer Tochtergesellschaft ebenfalls ohne Gewinnabführungsvertrag zu bilden und mit der Rechtsansicht des BMF schlicht festzuhalten, dass dann in beiden Fällen eine Verlustverrechnung ausscheiden würde und damit eine unionsrechtlich relevante Ungleichbehandlung nicht vorliege (so bereits Senatsurteile vom 07.12.2011 – I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, und zuvor vom 13.10.2010 – I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943 [unter Verweis auf das EuGH-Urteil X Holding vom 25.02.2010 – C-337/08, EU:C:2010:89] – die Verfassungsbeschwerde war erfolglos, s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2011 – 2 BvR 1098/11, juris; s.a. Bundesregierung, BTDrucks 19/18624, S. 2). Demgegenüber wird aber geltend gemacht, dem Gesetzgeber würde es durch eine solche Sichtweise gleichsam in die Hand gegeben, jede Vergleichbarkeit durch Schaffung und Inbezugnahme eines inländischen Rechtsinstituts auszuschließen (so z.B. Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 39; Scheunemann, IStR 2006, 145, 147; Homburg, IStR 2011, 111; Kessler/Arnold, IStR 2016, 226, 230 f.; Maack/Kersten, DStR 2019, 2281, 2284; a.A. Mitschke, IStR 2011, 185, 186), was wiederum dafür sprechen soll, das Merkmal des Gewinnabführungsvertrags bei der Prüfung der Vergleichbarkeit außer Betracht zu lassen (so Graw, DB 2010, 2469, 2471).

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d) Ungeachtet dieser auch im angefochtenen Urteil nicht eindeutig beantworteten und damit offenen Fragestellungen wird allerdings auch dann, wenn aus unionsrechtlichen Gründen auf eine vertragliche Gewinnabführungsverpflichtung vollständig zu verzichten wäre, als Grundvoraussetzung erforderlich bleiben, dass die Muttergesellschaft die angefallenen Verluste tatsächlich jährlich getragen hat (so z.B. Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 244; Heurung/Engel/Thiedemann, FR 2011, 212, 218 f.; Kleinert/Nagler/Rehm, DB 2005, 1869, 1875; Schönfeld, IStR 2012, 368, 370; Schulz-Trieglaff, IWB 2020, 712, 720). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Organschaftsregelungen in §§ 14, 17 KStG, die als wesentliches —und aus unionsrechtlicher Sicht unbedenkliches— Strukturelement zumindest auf eine jährliche tatsächliche Verlustübernahme ausgerichtet sind, reicht hierfür eine Verlustübernahme (erst) zum Zeitpunkt der Finalität der Verluste (im Streitjahr) nicht aus (a.A. Maack/Kersten, DStR 2019, 2281, 2288; wohl auch Graw, DB 2010, 2469, 2472). Dies gilt unabhängig davon, ob eine steuerliche Verlustverrechnung im Inland auf Grundlage des EuGH-Urteils Marks & Spencer vom 13.12.2005 – C-446/03 (EU:C:2005:763) und dessen Folgeentscheidungen auch bei einem Verzicht auf das Merkmal der vertraglichen Gewinnabführungsverpflichtung und bei gleichzeitig faktisch gelebter Organschaft nicht im jeweiligen Verlustentstehungsjahr, sondern allenfalls im Finalitätsjahr in Betracht kommt (vgl. hierzu Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 39a).

23

e) Im Streitfall vermochte das FG keinerlei Hinweise darauf festzustellen, dass die Klägerin und die s.a.r.l. ein „Organschaftsverhältnis auf faktischer Grundlage gelebt“ haben. Denn die Klägerin hat der s.a.r.l. fortwährend Fremdkapital in Gestalt von kreditierten Warenlieferungen (und nicht: Eigenkapital) zur Verfügung gestellt, so dass die Klägerin die laufenden Verluste der Tochtergesellschaft gerade nicht nach Maßgabe der §§ 14 ff. KStG getragen hat. Es hat zudem auf die von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf ihre gegenüber der s.a.r.l. bestehenden Forderungen abgehoben, die ebenfalls, so sie mit Blick auf die erwirtschafteten Verluste vorgenommen worden seien, „indiziell“ gegen das Vorliegen eines faktischen Organschaftsverhältnisses sprächen. Nach dem im Revisionsverfahren geltenden Maßstab der Überprüfung einer solchen Würdigung kann dem von der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die s.a.r.l. sei schlussendlich aufgrund der TUP nach Art einer Anwachsung in der Klägerin aufgegangen – denn die Übernahme von Verbindlichkeiten durch Anwachsung führt gerade nicht zu einer nach Maßgabe der §§ 14 ff. KStG auf das jeweilige Organschaftsjahr bezogenen tatsächlichen Verlustübernahme.

24

f) Auf dieser Grundlage teilt der erkennende Senat die Auffassung des FG im angefochtenen Urteil, dass die von der Klägerin vertretene Sichtweise zu einer quasi voraussetzungslosen Abzugsfähigkeit „finaler Verluste über die Grenze“ —selbst bei einer nur „nachträglichen“ Entscheidung für eine Organschaftsbesteuerung mit Verlustverrechnung im Anschluss an die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft— führen würde, für die es aber nach nationalem Recht keine Grundlage gibt und die auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht geboten ist. Es ist ausgeschlossen, dass Unternehmen eines grenzüberschreitenden Verbunds unter Berufung auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten nachträglich einzelne für sie vorteilhafte Elemente der Organschaftsbesteuerung (hier: Verlustverrechnung) für sich in Anspruch nehmen können, ohne dass sie im relevanten Zeitraum zumindest den Willen bekundet haben, eine Organschaft bilden zu wollen, und ohne dass sie zumindest versucht haben, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft im Inlandsfall erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich zu schaffen (s. bereits Senatsurteil vom 07.12.2011 – I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, Rz 25).

25

5. Die Entscheidung auf der Grundlage dieser tatsächlichen Würdigung zur Verlustübernahme entsprechend dem nationalen Organschaftskonzept und der Umstand, dass die Klägerin letztlich nicht anders besteuert wird als eine Muttergesellschaft mit einer im Inland ansässigen abhängigen Kapitalgesellschaft, mit der eine Ergebnisabführung nicht vereinbart worden ist, weshalb es an einer Ungleichbehandlung fehlt, nötigt nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH (Urteil CILFIT vom 06.10.1982 – Rs. 283/81, EU:C:1982:335; s. allgemein zu den Grenzen der Vorlagepflicht auf der Grundlage der sog. CILFIT-Doktrin z.B. EuGH-Urteil Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799) den Senat nicht zu einer Vorlage im Sinne des Art. 267 AEUV an den EuGH wegen unionsrechtlicher Zweifel an dem nationalen Tatbestandserfordernis des Gewinnabführungsvertrags in § 14 Abs. 1 KStG. Eine Vorlage hätte nur dann erforderlich sein können, wenn es vor der Geschäftseinstellung der s.a.r.l. zumindest tatsächlich —oder auf Grundlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung— zu einer Übernahme der jährlichen Verluste der s.a.r.l. gekommen wäre. Erst dann hätte sich auch die Frage gestellt, ob und inwieweit das zu ausländischen Betriebsstätten ergangene EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 – C-538/20 (EU:C:2022:717) auf die hier einschlägige Konstellation einer ausländischen Tochtergesellschaft übertragbar ist.

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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Anwendung des 90%-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob in Fällen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass der sog. Einstiegstest (90%-Grenze) nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt (Az. II R 49/21).

BFH, Urteil II R 49/21 vom 13.09.2023

Leitsatz

§ 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankerten sog. 90%-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2021 – 3 K 2174/19 Erb aufgehoben.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 20.04.2023 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb von ihrem Vater durch notariell beurkundeten Vertrag vom 07.03.2017 schenkweise alle Anteile an der GmbH, einem pharmazeutischen Handelsunternehmen mit Tätigkeit in Vertrieb und Forschung.

2

Das zuständige Finanzamt stellte mit Bescheid vom 19.04.2018 gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) den Wert des Anteils der GmbH mit 555.975 € und gemäß § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel mit 2.517.649 €, der jungen Finanzmittel mit 60.000 €, des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG und des jungen Verwaltungsvermögens jeweils mit 0 € sowie der Schulden mit 3.138.504 € für Zwecke der Schenkungsteuer auf den Bewertungsstichtag 07.03.2017 gesondert und einheitlich fest. Weitere Feststellungen traf es zu der Anzahl der Beschäftigten mit 21 Personen und der Ausgangslohnsumme mit 984.330 €. Nachrichtlich wurde vermerkt, dass der Hauptzweck des Unternehmens eine Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei.

3

Mit Bescheid vom 25.10.2018 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) Schenkungsteuer in Höhe von 51.675 € fest. Dabei ging das FA von einem Wert des Erwerbs in Höhe von 544.598 € (Wert des festgestellten Anteils in Höhe von 555.975 € abzüglich Kosten und Gebühren von insgesamt 11.377 €) zuzüglich einer Vorschenkung in Höhe von 200.000 € aus und brachte einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € in Abzug. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde angeführt, dass nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (sogenannter 90 %-Einstiegstest) eine Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht gewährt werden könne.

4

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch beantragte die Klägerin die Gewährung der Regelverschonung für Betriebsvermögen. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019 als unbegründet zurück.

5

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Der schenkweise Erwerb der GmbH-Anteile bleibe als begünstigtes Vermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu 85 % steuerfrei und nach § 13a Abs. 2 ErbStG außer Ansatz. Der 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG stehe der Begünstigung des übertragenen Vermögens nicht entgegen. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sei nach seinem Normzweck im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass der 90 %-Einstiegstest in den Fällen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dann nicht zur Anwendung komme, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft —wie im Streitfall— ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG diene. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 343.

6

Während des Revisionsverfahrens erließ das zuständige Finanzamt als Ergebnis einer Verständigung in der Außenprüfung am 13.01.2023 einen geänderten Feststellungsbescheid. Darin wurden der Wert des Anteils an der GmbH nunmehr mit 1.250.000 €, die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel mit 2.517.649 €, der jungen Finanzmittel mit 60.000 €, des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG und des jungen Verwaltungsvermögens mit 0 €, der gemeinen Werte der Schulden mit 3.138.504 €, sowie die Anzahl der Beschäftigten mit 21 Personen und die Ausgangslohnsumme mit 984.330 € festgestellt. Als nachrichtliche Angabe enthielt der Bescheid wiederum den Vermerk, dass der Hauptzweck des Unternehmens eine Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG sei.

7

Während des Revisionsverfahrens erging am 20.04.2023 in Umsetzung des Feststellungsbescheids vom 13.01.2023 ein geänderter Schenkungsteuerbescheid. Das FA setzte nunmehr Schenkungsteuer in Höhe von 197.334 € fest, wobei es von einem Wert des Erwerbs in Höhe von 1.238.623 € (festgestellter Wert des Anteils in Höhe von 1.250.000 € abzüglich Kosten und Gebühren von insgesamt 11.377 €) zuzüglich einer Vorschenkung in Höhe von 200.000 € ausging und einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € in Abzug brachte.

8

Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ErbStG geltend. Die Auslegung der Vorschriften durch das FG führe zu einer durch den Gesetzgeber nicht gewollten Begünstigung. Sie hätte zur Folge, dass auch Gesellschaften mit geringfügiger gewerblicher Tätigkeit die Begünstigung nach § 13a ErbStG erhielten. Die Nichtanwendung des 90 %-Einstiegstests, wenn die Gesellschaft auch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübe, verstoße gegen den Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift, veranlasst durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), komme nicht in Betracht, da der Regelung eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde liege. Dieser habe mit der Neufassung der §§ 13a, 13b ErbStG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) bewusst keine Hauptzweckbetrachtung eingeführt, sondern sich für eine Beibehaltung des Verwaltungsvermögenskatalogs mit all seinen Folgen entschieden. Der Gesetzgeber habe in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG den Umfang des Verwaltungsvermögens klar definiert und damit auch festgelegt, von welchen Werten für die Anwendung des 90 %-Einstiegstests auszugehen sei. Dies folge auch aus einem Umkehrschluss zu § 13b Abs. 3 ErbStG. Diese Regelung nehme Altersversorgungsverpflichtungen und zu deren Erfüllung angeschaffte Vermögensgegenstände aus dem Verwaltungsvermögenskatalog aus. Folglich entspreche es der gesetzgeberischen Intention, keine weiteren Vermögenspositionen von der Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG auszuklammern.

9

Der Gesetzgeber habe mit § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG eine besondere Missbrauchsvermeidungsvorschrift geschaffen. Eine steuerliche Begünstigung solle vollständig ausgeschlossen sein, wenn das Vermögen eines Betriebs oder einer Gesellschaft zu 90 % aus Verwaltungsvermögen bestehe. Unerheblich sei, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliege. Eine missbräuchliche Gestaltung sei nicht als Tatbestandsmerkmal in die Ausgestaltung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG aufgenommen worden.

10

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Das Bundesministerium der Finanzen ist mit Schriftsatz vom 14.04.2022 dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen Antrag.

II.

13

Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 FGO). An die Stelle des Schenkungsteuerbescheids vom 25.10.2018, der Gegenstand der Vorentscheidung war, ist während des Revisionsverfahrens der Schenkungsteuerbescheid vom 20.04.2023 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH); sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018 – II R 63/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184, Rz 10).

III.

14

Im Revisionsverfahren hat die Klage erneut Erfolg. Der Bescheid vom 20.04.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er wird antragsgemäß dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festgesetzt wird. Bei den GmbH-Anteilen handelt es sich um begünstigtes Vermögen, das mit Ausnahme der jungen Finanzmittel dem Verschonungsabschlag im Sinne des § 13a Abs. 1 ErbStG unterliegt und auf das der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG anwendbar ist. Der Begünstigung steht der 90 %-Einstiegstest im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht entgegen, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

15

1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG grundsätzlich zu 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG zuzüglich der Erwerbe im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG insgesamt 26 Mio. € nicht übersteigt. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG bleibt der nach Anwendung von § 13a Abs. 1 ErbStG verbleibende Teil des begünstigten Vermögens außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 € nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen jedoch nur begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen). Dies gilt nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG jedoch nicht, wenn das Verwaltungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

16

2. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Dies ist aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen geboten und widerspricht auch nicht dem Anliegen/Ziel des Gesetzgebers, durch den 90 %-Einstiegstest den Missbrauch der Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG zu verhindern.

17

a) Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), dem Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen —wie ausgeführt— auch die systematische Auslegung zählt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BFH-Urteil vom 18.12.2014 – IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rz 24).

18

b) § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG trifft die Entscheidung, ob nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG grundsätzlich begünstigungsfähiges Vermögen vollständig nicht begünstigt ist, durch eine Berechnung im Rahmen einer mathematischen Formel mit Zähler und Nenner. Der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG muss wohl dahingehend verstanden werden, dass er als maßgeblichen Zähler das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG unter anderem „vor“ der Schuldenverrechnung und des 15%igen Freibetrags nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG festlegt (Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., § 13b Rz 87; Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 53, Stand 11/2022; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 13b Rz 285; ebenso R E 13b.10 Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019 —ErbStR 2019—). Die Bedeutung des Wortes „vor“ ist bei der ersten Lektüre zwar nicht zweifelsfrei (Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 53, Stand 11/2022; Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., § 13b Rz 87; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 13b Rz 273). Für eine einfachere Lesart wäre es daher deutlicher gewesen, wäre das Wort „vor“ zusätzlich im zweiten Teil des Hauptsatzes dem Wort „sowie“ nach- und dem Wort „Schuldenverrechnung“ vorangestellt worden, sodass der Beginn des zweiten Teils des Hauptsatzes gelautet hätte „…, sowie vor der Schuldenverrechnung und des Freibetrags …“. Ohne die Voranstellung des Wortes „vor“ ist dem zweiten Hauptsatz aber kein Sinn zu entnehmen, sodass es dort mit hineinzulesen ist.

19

aa) Für den Zähler der mathematischen Berechnungsformel in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ergibt sich nach diesem Verständnis des Wortsinns, dass ein spezifisches Verwaltungsvermögen zu berechnen ist, das einen Bruttobetrag ohne Schuldenabzug darstellt. Heranzuziehen ist die Summe aus dem festgestellten Wert des Verwaltungsvermögens einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens und dem festgestellten Wert der Finanzmittel einschließlich der jungen Finanzmittel (vgl. § 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG). Die Schuldenverrechnung bei den Finanzmitteln, der 15%ige Sockelbetrag beim Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG), die quotale Schuldenverrechnung mit dem Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 6 ErbStG) und die Regelung, nach der 10 % des Verwaltungsvermögens als unschädlich anzusehen sind (§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG), bleiben unberücksichtigt. Bei Verwaltungsvermögen, das der Sicherung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient, werden Schulden insoweit in Abzug gebracht, als die Verpflichtungen durch Treuhandverhältnisse abgesichert sind (vgl. auch R E 13b.10 ErbStR 2019). Bei dem Zähler der Berechnungsformel handelt es sich daher um eine Bruttogröße.

20

bb) Den Nenner des Bruchs bildet der festgestellte (vgl. § 13b Abs. 10 ErbStG) gemeine Wert (§ 109 Abs. 2 BewG) des gesamten begünstigungsfähigen Vermögens. Der gemeine Wert wird unter Heranziehung von § 11 Abs. 2 BewG bestimmt. Hierbei ist die Summe der Einzelteile des Betriebsvermögens nicht identisch mit dem gemeinen Wert des Betriebs. Denn im Rahmen der Berechnung des gemeinen Werts werden Schulden disquotal berücksichtigt (vgl. Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 54.1, Stand 11/2022; vgl. auch Korezkij, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2017, 745, 748 f.). Der Nenner der Berechnungsformel stellt daher eine Nettogröße dar.

21

cc) Für die Ermittlung des übermäßigen Verwaltungsvermögens, wie es die Finanzverwaltung bezeichnet (vgl. R E 13b.10 ErbStR 2019), wird somit ein Bruttowert (spezifisch berechnetes Verwaltungsvermögen im Zähler) zu einem Nettowert (gemeiner Wert des Betriebsvermögens; Unternehmenswert im Nenner) ins Verhältnis gesetzt (vgl. auch Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 13b Rz 286).

22

c) Die wortlautgetreue Anwendung dieser in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG verankerten Berechnungsformel führt also dazu, dass grundsätzlich begünstigungsfähiges Betriebsvermögen von Handelsunternehmen, deren Hauptzweck in einer gewerblichen Tätigkeit besteht und die am Tag der Entstehung der Steuer zur Aufrechterhaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit über einen hohen Bestand an Finanzmitteln —insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen— verfügen, wegen der Fallbeilwirkung der Regelung in vollem Umfang von der erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Begünstigung ausgeschlossen ist. Gleichzeitig und dazu widersprüchlich könnte das Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG solcher Handelsunternehmen deutlich niedriger —gegebenenfalls sogar mit 0 €— festzustellen sein, weil die grundsätzlich als steuerschädliches Verwaltungsvermögen einzustufenden betriebsnotwendigen Finanzmittel, nach Abzug des üblicherweise bei solchen Handelsunternehmen ebenfalls hohen Bestands an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, regelmäßig weniger als 15 % des anzusetzenden Betriebsvermögens betragen, sie mithin keine steuerschädlichen Finanzmittel darstellen und damit im Ergebnis nicht als steuerschädliches Verwaltungsvermögen zu berücksichtigen sind und auch darüber hinaus kein steuerschädliches Verwaltungsvermögen gegeben ist. (vgl. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 13b ErbStG Rz 171; Korezkij, DStR 2017, 745).

23

d) Die neben dem Wortsinn zu berücksichtigenden Methoden zur Auslegung einer Norm aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) gebieten eine den Wortlaut eingrenzende Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend, dass zumindest bei typischen Handelsunternehmen für den 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG in Abzug zu bringen sind.

24

aa) Was der Gesetzgeber als steuerschädliches Verwaltungsvermögen ansieht, hat er in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung der §§ 13a, 13b ErbStG in dem enumerativen Verwaltungsvermögenskatalog des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG geregelt (vgl. BTDrucks 18/8911, S. 41; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.03.2021 – II R 3/19, BFHE 272, 508, BStBl II 2022, 706, Rz 34, zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG a.F.). Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG stellen auch Finanzmittel steuerschädliches Verwaltungsvermögen dar, soweit sie 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens der Gesellschaft übersteigen. Von den Finanzmitteln ist jedoch nach Satz 1 der Vorschrift der gemeine Wert der betrieblichen Schulden abzuziehen. Es ist daher nach dieser Vorschrift eine Nettogröße zu bilden, sodass Maßstab für die Steuerschädlichkeit der Finanzmittel nicht deren Bestand als solcher, sondern lediglich deren Höhe nach der Verrechnung mit betrieblichen Schulden ist. Die Anwendung des Freibetrags in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG setzt zudem voraus, dass das begünstigungsfähige Vermögen der Gesellschaft nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 ErbStG). Andernfalls stellen die Finanzmittel stets unproduktives Verwaltungsvermögen dar (vgl. nachfolgend unter III.2.d cc (1)). Dadurch sollen bereits dem Grunde nach Gesellschaften von der Begünstigung ausgeschlossen werden, die nicht oder nur geringfügig gewerblich tätig sind, unabhängig von der Höhe ihrer Finanzmittel nach Schuldenverrechnung. Der Gesetzgeber hatte dabei insbesondere die sogenannten Cash-Gesellschaften vor Augen, die nur aus Finanzmitteln bestehen und lediglich gegründet werden, um die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung zu erhalten.

25

bb) Der Senat hält es danach bei einer systematischen Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG für geboten, dass bei dem 90 %-Einstiegstest bei Finanzmitteln entsprechend der Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG der gemeine Wert der betrieblich veranlassten Schulden abgezogen wird. Diese erweiternde Auslegung ist dadurch zu begrenzen, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dient. Zwar wurde der „Hauptzweckansatz“ entgegen dem Regierungsentwurf (vgl. BTDrucks 18/5923, S. 12) nach der Stellungnahme des Bundesrats nicht wörtlich in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG wiedergegeben (vgl. BRDrucks 353/15, S. 18). § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nimmt jedoch die Gesetzessystematik des § 13b Abs. 4 ErbStG auf, indem er in seinem ersten Nebensatz auf diese Vorschrift verweist. Es ist deshalb erforderlich, den Hauptzweckansatz des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG auch im Rahmen des 90 %-Einstiegstests heranzuziehen, um zu verhindern, dass Erwerber von Cash-Gesellschaften Steuerbegünstigungen erhalten, die nur für originär betriebliche Tätigkeiten vorgesehen sind. Mit der Anwendung des „Hauptzweckansatzes“ im Rahmen des § 13b Abs. 2 ErbStG ist für die Finanzverwaltung kein administrativer Mehraufwand verbunden. Bei der Ermittlung der steuerschädlichen Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG muss sie ohnehin den Hauptzweck der gesellschaftlichen Tätigkeit prüfen.

26

cc) Dieser Auslegung steht der von der Finanzverwaltung in der Revisionsbegründung hervorgehobene Missbrauchsgedanke nicht entgegen.

27

(1) Bei § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG handelt es sich um eine besondere Missbrauchsvermeidungsvorschrift (vgl. Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 13b Rz 278 und Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 13b ErbStG Rz 171). Als unproduktives Verwaltungsvermögen ist bei originär gewerblich Tätigen solches Vermögen anzusehen, das der Betrieb zu seiner Fortführung nicht notwendigerweise benötigt, das also hinweggedacht werden kann, ohne dass die Fortführung des Betriebs gefährdet ist.

28

(2) Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass Handelsunternehmen, deren Betriebsvermögen im Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dient, am für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen maßgebenden Stichtag der Entstehung der Steuer aus ihrer originären Geschäftstätigkeit einen hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben können, der tagesbezogen variiert und von der Zahlungsmoral der Geschäftspartner abhängt. Bei solchen Unternehmen würde es dem Gesetzeszweck der Begünstigung von produktivem Vermögen nicht gerecht, würde man für den 90 %-Einstiegstest diese Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die unstreitig Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG darstellen, isoliert ohne die Schuldenverrechnung heranziehen. Zumindest in einem solchen Fall ist das unproduktive Vermögen stets gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 ErbStG als Differenz zwischen den Finanzmitteln und den betrieblichen Schulden anzusehen. Denn die betrieblichen Schulden dienen dazu, produktives Vermögen zu erwerben und so die Fortführung des Betriebs sicherzustellen.

29

(3) Auch bei dieser vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist es weiterhin ausgeschlossen, dass kleine Unternehmen, die mit einem hohen (Netto-)Bestand an Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG ausgestattet sind, aufgrund des 90 %-Einstiegstests in den Genuss der Steuerbegünstigung kommen.

30

(4) Sollte die vorgenommene Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Einzelfall dazu führen, dass sich Unternehmen, die der Gesetzgeber aufgrund ihrer hohen Verwaltungsvermögensquote von mindestens 90 % steuerrechtlich nicht begünstigen wollte, aufgrund missbräuchlicher Gestaltung die Begünstigung erschleichen, ist die Anwendung von § 42 der Abgabenordnung nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG— vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, Rz 255).

31

dd) Der vom Senat vorgenommenen Auslegung steht auch der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Den Gesetzesmaterialien ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass bei dem 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG Finanzmittel im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG ohne Abzug der betrieblich veranlassten Schulden zu berücksichtigen sind.

32

(1) Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch § 13b Abs. 2 ErbStG —den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136) folgend— von der bis dato in § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. verankerten typisierenden Verwaltungsvermögensgrenze in Höhe von 50 % zur Bestimmung des Anteils des nicht begünstigten Vermögens, die die Möglichkeit von sogenannten Kaskadengestaltungen —das heißt die mehrfache Ausnutzung der 50 %-Grenze— eröffnete, auf den um das unschädliche Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG) gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens umgestellt werden. Schulden sollten wie nach altem Recht im Rahmen des Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) saldiert werden und darüber hinaus quotal zu berücksichtigen sein. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sollte solches begünstigungsfähiges Vermögen von der Verschonung ausnehmen, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht. Denn in einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass das gesamte betriebliche Vermögen nicht schutzwürdig sei. Dadurch, dass Gesellschaften mit einer Verwaltungsvermögensquote von mehr als 90 % von der Verschonung ausgenommen seien, würden Gestaltungsmöglichkeiten ausgeräumt, die nach dem BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136) verfassungswidrig sein könnten. Wären Gesellschaften mit einem ganz überwiegenden Teil an Verwaltungsvermögen begünstigt, könnten mittels einer geringfügigen land- und forstwirtschaftlichen, originär gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit große Werte an Verwaltungsvermögen übertragen werden, für die gegebenenfalls eine Teilverschonung —wie bei den Finanzmitteln in Höhe von 15 % des gemeinen Werts des Betriebs— beansprucht werden könnte. Um diese Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen, werde dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen, das zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen bestehe, wieder aus der Verschonung ausgenommen (s. Empfehlung der Ausschüsse vom 15.09.2015 in BRDrucks 353/1/15, S. 20 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 22.06.2016, BTDrucks 18/8911, S. 40). Dadurch hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass alle Gesellschaften, die über eine Verwaltungsvermögensquote von mindestens 90 % verfügen, erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigt werden sollen.

33

(2) In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom 22.06.2016 (BTDrucks 18/8911, S. 40) wird zwar nachfolgend im letzten Absatz zu Absatz 2 ausgeführt, dass für den 90 %-Einstiegstest das Verwaltungsvermögen vor der Verrechnung der Finanzmittel mit den Schulden und der Kürzung um den Freibetrag zugrunde gelegt werden soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Wiedergabe des späteren Gesetzestexts des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, wie er kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens formuliert wurde. Eine Begründung für diese zusätzlichen Vorgaben im Rahmen des 90 %-Einstiegstests lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Die zusätzlichen Vorgaben stehen vielmehr im Widerspruch zu dem in der Gesetzesbegründung ebenfalls genannten Anliegen des Gesetzgebers, die als steuerschädlich angesehenen Finanzmittel erst nach Schuldenverrechnung von der Verschonung auszunehmen. Den Ausführungen kann deshalb für die Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG kein Mehrwert entnommen werden.

34

ee) Diese Auslegung, die zu einer Einschränkung des 90 %-Einstiegstests im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG führt, ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands zu genügen.

35

(1) Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871, Rz 72, m.w.N.).

36

(2) Auch wenn es sich bei den Regelungen des § 13b Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ErbStG um eine Ausnahme zu der gesetzgeberischen Grundentscheidung handelt, Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG im Verhältnis zu anderem Vermögen zu begünstigen, muss sie folgerichtig ausgestaltet sein. Sie darf nicht willkürlich unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG produktive Handelsunternehmen begünstigen oder von der Begünstigung ausschließen, je nachdem, ob per Zufall am Steuerstichtag betriebliche Schulden —bestehend aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen— durch die vorhandenen Finanzmittel getilgt wurden oder nicht. Die vorgenommene verfassungskonforme Auslegung, durch die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG verhindert wird (zur Notwendigkeit, ein grundsätzlich verfassungsmäßiges Gesetz verfassungskonform auszulegen BVerfG-Beschluss vom 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39), stellt sicher, dass solche Unternehmen, die der Gesetzgeber aus den unter III.2.d cc (2) dargelegten Gründen begünstigen wollte, auch tatsächlich begünstigt werden.

37

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall der 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Gewährung der steuerrechtlichen Begünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG für den Erwerb der GmbH-Anteile nicht entgegensteht.

38

a) Bei der Anwendung des 90 %-Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sind nach der von dem Senat vorgenommenen Auslegung von der Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel in Höhe von 2.517.649 € zuzüglich der Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel in Höhe von 60.000 € die im Feststellungsbescheid vom 13.01.2023 ebenfalls festgestellten Schulden in Höhe von 3.138.504 € abzuziehen, sodass keine steuerschädlichen Finanzmittel vorliegen. Da im Feststellungsbescheid vom 13.01.2023 nachrichtlich angegeben wurde, dass der Hauptzweck der GmbH eine Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG war, sind die Voraussetzungen für eine einschränkende Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG vorliegend erfüllt.

39

b) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG liegt in Höhe von 1.190.000 € vor. Dies setzt sich auf der Grundlage des Feststellungsbescheids vom 13.01.2023 zusammen aus dem Wert der GmbH-Anteile in Höhe von 1.250.000 € abzüglich der jungen Finanzmittel in Höhe von 60.000 €; Letztere sind nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG steuerschädliches Verwaltungsvermögen. Die weiteren Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sind zwischen den Beteiligten unstreitig erfüllt.

40

c) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt das begünstigte Vermögen von 1.190.000 € in Höhe von 85 % —also 1.011.500 €— steuerfrei. Es verbleibt ein Teil des restlichen begünstigten Vermögens in Höhe von 178.500 €. Dieser Betrag übersteigt die Wertgrenze von 150.000 € nach § 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Deshalb verringert sich der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG um 50 % des die Wertgrenze von 150.000 € übersteigenden Betrags von 28.500 €, also um 14.250 €. Es verbleibt ein Abzugsbetrag in Höhe von 135.750 €.

41

d) Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG wurde für Erwerbe der Klägerin seit 2007 noch nicht in Anspruch genommen. Der Wert des Erwerbs der Klägerin setzt sich zusammen aus dem verbleibenden begünstigten Vermögen in Höhe von 178.500 € abzüglich des verminderten Abzugsbetrags in Höhe von 135.750 €, also in Höhe von 42.750 €. Diesem Erwerb von begünstigtem Vermögen sind die jungen Finanzmittel in Höhe von 60.000 € hinzuzurechnen, sodass der Wert des Erwerbs der Klägerin 102.750 € beträgt.

42

e) Dem Erwerb ist eine Vorschenkung in Höhe von 200.000 € hinzuzufügen. Der Erwerb beträgt 302.750 €. Von diesem Erwerb ist ein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 € in Abzug zu bringen, sodass der steuerpflichtige Erwerb 0 € beträgt und die Schenkungsteuer auf 0 € festzusetzen ist.

43

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht

Der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht gegen „Abstandszahlung“ ist steuerbar und fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Dies entschied der BFH (Az. XI R 27/21).

BFH, Urteil XI R 27/21 vom 23.08.2023

Leitsatz

Der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht (durch Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebensmitteln) gegen „Abstandszahlung“ ist steuerbar und fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.06.2021 – 6 K 2136/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein entgeltlicher Verzicht auf einen vertraglichen Anspruch auf Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ebenfalls der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, schloss am 18.03.2011 mit der … GmbH & Co. KG (KG) einen Vertrag über die Lieferung von 70 % der von der Klägerin erzeugten Lebensmittel (Feldsalat, Rucola, Bundzwiebeln, Wildkräuter, Pflücksalat). Die Klägerin ging eine Lieferverpflichtung und die KG eine Abnahmeverpflichtung ein. Eine Kündigung war nach § 8 des Vertrags erstmals zum 31.12.2015 möglich. Die auf dem Vertrag beruhenden Lieferungen der Klägerin an die KG erfolgten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der im Streitjahr (2013) geltenden Fassung zum Durchschnittssatz von 10,7 %.

3

Zu diesem Vertrag bestätigten am 30.06.2013 die Klägerin und die KG schriftlich einen zum 31.05.2013 mündlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrag. Die KG zahlte danach „zum Ausgleich der aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung entstehenden Einbußen“ eine „Abstandszahlung“ an die Klägerin in Höhe von 121.770 € (110.000 € + 10,7 % Umsatzsteuer, also unter Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

4

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) besteuerte nach Durchführung einer Außenprüfung im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 07.06.2016 unter anderem den Verzicht mit dem Regelsteuersatz. Die Umsatzsteuer wurde aus dem Bruttobetrag herausgerechnet. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es nahm an, der Verzicht der Klägerin auf die Rechte aus dem Liefervertrag beziehungsweise (bzw.) die Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung sei zwar steuerbar, aber ein unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallender Umsatz. Das Urteil des FG ist unter anderem unter https://www.landesrecht.rlp.de abrufbar.

6

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) rügt. Es trägt vor, der Verzicht bzw. die Zustimmung sei keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Außerdem falle für die Leistung der Klägerin keine Vorsteuer in der von § 24 UStG typisierten Höhe an.

7

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und macht geltend, dass der Verzicht auf einen Umsatz wie der Umsatz, auf den verzichtet wird (Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse), zu besteuern sei. Die Behauptung des FA, dass für den Verzicht keine Vorsteuerbelastung eingetreten sei, sei eine unbelegte Schlussfolgerung, der nicht gefolgt werden könne.

10

Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

11

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass der Verzicht steuerbar ist. Allerdings fällt die Leistung der Klägerin nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Zu dem der Klägerin bei Nichtanwendung des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG möglicherweise zustehenden Vorsteuerabzug sind vom FG weitere Feststellungen zu treffen.

12

1. Das FG geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der vertraglich vereinbarte Verzicht der Klägerin bzw. ihre Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung gegen „Abstandszahlung“ steuerbar ist (vgl. zum Verzicht allgemein Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 21 f.; vom 30.06.2022 – V R 36/20, BFHE 277, 508, Rz 25 ff.; zur Steuerbarkeit bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gegen Entgelt s. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942; Vodafone Portugal vom 11.06.2020 – C-43/19, EU:C:2020:465). Dies wird von keinem Beteiligten angegriffen und bedarf keiner weiteren Erörterung.

13

2. Allerdings fällt der Verzicht, anders als das FG meint, nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

14

a) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

„1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage.“ „Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.“ (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG). „Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“ (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).

15

b) Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf den Art. 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

16

aa) Nach Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel anwenden. Bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt, können von der Pauschalregelung ausgenommen werden (Art. 296 Abs. 2 MwStSystRL). Nimmt ein Pauschallandwirt einen Pauschalausgleich in Anspruch, hat er in Bezug auf die dieser Pauschalregelung unterliegenden Tätigkeiten kein Recht auf Vorsteuerabzug (Art. 302 MwStSystRL).

17

bb) Die Pauschalausgleich-Prozentsätze werden nach Art. 300 MwStSystRL unter anderem auf den Preis ohne Mehrwertsteuer der folgenden Gegenstände und Dienstleistungen angewandt:

„1. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene geliefert haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse geliefert werden, diese Pauschalregelung in Anspruch nehmen; … 3. landwirtschaftliche Dienstleistungen, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene erbracht haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden, diese Pauschalregelung in Anspruch nehmen.“

18

cc) Nach Art. 295 MwStSystRL gelten diesbezüglich folgende Begriffsbestimmungen:

1. „landwirtschaftlicher Erzeuger“ ist ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs ausübt;2. „land-, forst- oder fischwirtschaftlicher Betrieb“ ist ein Betrieb, der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang VII genannten Erzeugertätigkeiten als solcher gilt; … 4. „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ sind die Gegenstände, die im Rahmen der in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden;5. „landwirtschaftliche Dienstleistungen“ sind Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen;(2) Den in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellt sind die Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

19

Anhang VII Nr. 1 MwStSystRL lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Anbau:

a) Ackerbau im Allgemeinen, einschließlich Weinbau;

b) Obstbau (einschließlich Olivenanbau) und Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzengartenbau, auch unter Glas; …“

20

c) § 24 UStG ist im Lichte der Art. 295 ff. MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.2015 – XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 17 ff.; vom 26.05.2021 – V R 11/18, BFHE 274, 163, BStBl II 2022, 149, Rz 20; vom 22.03.2023 – XI R 14/21, BStBl II 2023, 945, Rz 20). Das Vereinfachungserfordernis muss mit dem Ziel eines Ausgleichs der Mehrwertsteuer-Vorbelastung für die Landwirte in Einklang gebracht werden (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Skarbowej w L. (Verlust des Status eines Pauschallandwirts) vom 24.03.2022 – C-697/20, EU:C:2022:210, Rz 35).

21

d) Höchstrichterlich offen geblieben ist bisher, ob Verzichtsleistungen eines Landwirts im Falle ihrer Steuerbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 47/17, BFHE 266, 407, BStBl II 2023, 274, Rz 25). Diese Frage beantwortet der erkennende Senat dahin gehend, dass der entgeltliche Verzicht auf ein Lieferrecht durch Zustimmung des Land- oder Forstwirts zur vorzeitigen Auflösung des Liefervertrags nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fällt.

22

Das FG konnte bei seinem Urteil noch nicht berücksichtigen, dass eine Leistung (hier: die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) und eine darauf bezogene Verzichtsleistung (hier: der Verzicht auf das Recht zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) als „actus contrarius“ nicht immer gleich zu behandeln sind (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 36/20, BFHE 277, 508, Rz 34 ff.).

23

aa) Fällt ein bestimmter Umsatz unter eine im Unionsrecht vorgesehene Steuerbefreiung, so ist die vertragliche Auflösung des diesem Umsatz zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses gegen Abfindung ebenfalls als unter diese Befreiung fallend anzusehen (EuGH-Urteil Lubbock Fine vom 15.12.1993 – C-63/92, EU:C:1993:929, Rz 9). Die Steuerfreiheit des Ausgangsumsatzes des Vermieters führt zur Steuerfreiheit des entsprechenden Umsatzes des Mieters, weil eine Aufspaltung ein und desselben Mietvertrags nicht möglich ist (EuGH-Urteil Lubbock Fine vom 15.12.1993 – C-63/92, EU:C:1993:929, Rz 12; s.a. BFH-Urteil vom 15.04.2015 – V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 50). Ist hingegen der Ausgangsumsatz des Vermieters aufgrund einer wirksamen Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig, erfasst der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze auch die Abfindung für die Aufgabe von Rechten aus dem Mietvertrag (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 27, m.w.N.).

24

bb) Charakteristisch für die umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung des Verzichts auf einen Umsatz („actus contrarius“) mit dem Umsatz ist danach, dass die jeweilige Leistung (als erster Umsatz) und der darauf bezogene Verzicht (als zweiter, gegenläufiger Umsatz) jeweils im Rahmen desselben Zweipersonenverhältnisses zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erfolgen. Dabei zahlt zum Beispiel der ursprünglich Leistende im Rahmen eines zweiten Umsatzes, damit er die Dispositionsbefugnis über einen Gegenstand oder ein Recht wiedererlangt (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 36/20, BFHE 277, 508, Rz 39). Wie der Streitfall zeigt, kann aber auch der Abnehmer eine Zahlung leisten, um sich von seiner Abnahmeverpflichtung zu befreien.

25

cc) Die Notwendigkeit der Gleichbehandlung besteht jedoch nicht, wenn entweder die Einräumung des Rechts nicht steuerbar war (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 36/20, BFHE 277, 508, Rz 40, in einem Dreipersonenverhältnis) oder die im Verzicht liegende Leistung nicht dem Zweck der Steuerbefreiung dient (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 36/20, BFHE 277, 508, Rz 34 f.).

26

dd) Ausgehend davon ist -entgegen der Auffassung des FG- auch im Streitfall keine Gleichbehandlung geboten; denn § 24 UStG ist eine Vereinfachungsregelung, die seit den Urteilen Harbs (EuGH-Urteil vom 15.07.2004 – C-321/02, EU:C:2004:447; BFH-Urteil vom 25.11.2004 – V R 8/01, BFHE 208, 73, BStBl II 2005, 896) und Stadt Sundern (EuGH-Urteil vom 26.05.2005 – C-43/04, EU:C:2005:324; BFH-Urteil vom 22.09.2005 – V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280) eng auszulegen ist (z.B. BFH-Urteile vom 24.01.2013 – V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, zur Entsorgung; vom 28.05.2013 – XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, zu ökologischen Ausgleichsmaßnahmen; vom 10.09.2014 – XI R 33/13, BFHE 247, 360, BStBl II 2015, 720, zur Pferdepension; vom 08.02.2018 – V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, zu Ackerstatusrechten; vom 12.11.2020 – V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, zu Vieheinheiten).

27

(1) Der von Art. 295 ff. MwStSystRL bezweckte Ausgleich der Belastung der von einem Landwirt bezogenen Eingangsleistungen mit Umsatzsteuer wird nach der Systematik des Pauschalierungsverfahrens erst dann gewährt, wenn er landwirtschaftliche Erzeugnisse liefert oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2009 – V R 16/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319,unter II.3.b; vom 13.01.2011 – V R 65/09, BFHE 233, 72, BStBl II 2011, 465, Rz 18). Andere Umsätze, die der Pauschallandwirt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs tätigt, unterliegen dem Regelsteuersatz (vgl. EuGH-Urteil Slaby vom 15.09.2011 – C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rz 48; BFH-Urteile vom 13.11.2013 – XI R 2/11, BFHE 243, 462, BStBl II 2014, 543, Rz 24, m.w.N.; vom 10.09.2014 – XI R 33/13, BFHE 247, 360, BStBl II 2015, 720, Rz 20; zu Hilfsumsätzen vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2011 – XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, Rz 22).

28

(2) Der Verzicht auf ein Lieferrecht ist weder eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des § 24 UStG, Art. 295 MwStSystRL, da sie nicht zu einer landwirtschaftlichen Erzeugung der KG beiträgt, noch werden durch den Verzicht landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 24 UStG, Art. 295 MwStSystRL geliefert, da hierfür keine Gegenstände im Rahmen der in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten vom landwirtschaftlichen Betrieb des Landwirts erzeugt werden.

29

ee) Darüber hinaus berücksichtigt nur diese Auslegung hinreichend, dass mit den Durchschnittssätzen die Vorsteuer für die bezogenen Eingangsleistungen auf Basis von makroökonomischen Daten pauschaliert wird (§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG, Art. 298 MwStSystRL). Die Anwendung des § 24 UStG setzt daher voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, bei der typisierend davon auszugehen ist, dass ihre Erbringung zu einer entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorbelastung führt oder zumindest führen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2017 – V R 8/17, BFH/NV 2018, 65, Rz 11; vom 06.09.2018 – V R 55/17, BFH/NV 2019, 125, Rz 16; vom 22.03.2023 – XI R 14/21, BStBl II 2023, 945, Rz 21 ff.).

30

Für den Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht trifft dies nicht zu; denn die Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs wird für einen solchen Verzicht nicht benötigt (vgl. ähnlich Stadie, UStG, 3. Aufl., § 24 Rz 26). Die Vorsteuer auf Eingangsleistungen ist bei ihm typischerweise niedriger als bei einem landwirtschaftlichen Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung), weil die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit im direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehenden, mit Vorsteuer belasteten Eingangsleistungen (zum Beispiel Maschinen, Betriebsstoffe, Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel) dafür typischerweise nicht benötigt werden. Aufgrund des Verzichts auf das Lieferrecht muss die Klägerin vielmehr entweder keine Lebensmittel mehr erzeugen oder sie kann die gleichwohl erzeugten Lebensmittel im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (mit pauschaler Vorsteuerentlastung für die Erzeugung) an Dritte liefern. Eine einmalige pauschale Vorsteuerentlastung trotz Nichterzeugung von Lebensmitteln wäre ebenso system- und zweckwidrig wie eine doppelte pauschale Vorsteuerentlastung trotz nur einmaliger Erzeugung von Lebensmitteln.

31

ff) Hinzu kommt, dass die unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallenden Umsätze der Klägerin die tatsächlichen Lieferungen waren, Gegenstand des Verzichts aber ein mehrjähriges Lieferrecht der Klägerin (mit entsprechender Abnahmepflicht der KG) ist. Der Verzicht beendet vorliegend keine Dauerleistung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 04.02.2008 – V B 170/06, BFH/NV 2008, 829, unter II.1., m.w.N.; BFH-Urteil vom 27.11.2019 – V R 25/18, BFHE 267, 184, BStBl II 2023, 596, Rz 18, 23), wie dies zum Beispiel beim Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag der Fall ist. Es wurde auch keine unter § 24 UStG fallende Leistungsbereitschaft der Klägerin beendet, die an sich Gegenstand einer steuerbaren Leistung sein kann, auch wenn der Empfänger sie nicht in Anspruch nimmt (vgl. EuGH-Urteil Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 – C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 28; s. zur Steuerbefreiung von Bereitschaftsdiensten auch BFH-Urteil vom 02.08.2018 – V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 17); denn nicht die Leistungsbereitschaft der Klägerin, sondern ihre Lieferungen an die KG fielen unter § 24 UStG. Die Situation ist vielmehr mit dem Verzicht auf das Recht auf Privatliquidation von Heilbehandlungen vergleichbar, das selbst keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung ist (BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 36/20, BFHE 277, 508, Rz 34).

32

gg) Diese Auslegung steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 24 UStG. So hat der BFH die Leistung eines Landwirts, der ein Grundstück als ökologische Ausgleichsfläche zur Verfügung gestellt und in diesem Rahmen auf eine landwirtschaftliche Nutzung (bis auf eine Nutzung als Weide) verzichtet hat, als nicht unter § 24 UStG fallend angesehen, da sie nicht landwirtschaftlichen Zwecken diene (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.2013 – XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 4, 18, 65 f.). Gleiches gilt für die Verpflichtung, Land über mindestens fünf Jahre von der Fruchtfolge auszunehmen und dessen schädliche landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen (BFH-Urteil vom 08.02.2018 – V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl II 2021, 538, Rz 25 und 27). Schließlich fallen die Übertragung von Zahlungsansprüchen (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2011 – XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772) sowie die Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2020 – V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz 32 ff.) nicht unter § 24 UStG.

33

hh) Diese Beurteilung widerspricht auch nicht dem EuGH-Urteil Shields & Sons Partnership vom 12.10.2017 – C-262/16, EU:C:2017:756 (s. dazu auch BFH-Urteile vom 06.09.2018 – V R 55/17, BFH/NV 2019, 125, Rz 17; vom 22.03.2023 – XI R 14/21, BStBl II 2023, 945, Rz 25). Danach ist es zwar unzulässig, einen landwirtschaftlichen Erzeuger, bei dem festgestellt wird, dass er nach der Pauschalregelung erheblich mehr erstattet bekommt als er nach den allgemeinen Vorschriften erstattet bekäme, als Teil der „Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger“ anzusehen, der von der Pauschalregelung ausgeschlossen werden darf. Um einen solchen Ausschluss geht es hier jedoch nicht. Nicht die Klägerin als Landwirtin wird von der Pauschalregelung ausgeschlossen, sondern eine bestimmte Tätigkeit der Klägerin fällt (auch nach der Rechtsprechung des EuGH) nicht unter die Pauschalregelung, obwohl die Klägerin Pauschallandwirtin ist. Dies wirkt nicht personell (gemäß Art. 296 MwStSystRL), sondern sachlich (wegen Art. 300 Nr. 1 und 2 MwStSystRL). Auf die unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallenden Umsätze wendet die Klägerin unstreitig die Pauschalregelung an.

34

3. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG nicht festgestellt hat, ob in Zusammenhang mit der regelbesteuerten Verzichtsleistung der Klägerin abziehbare Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen sind.

35

a) Fällt die im Verzicht bestehende Tätigkeit der Klägerin nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG, steht der Klägerin unter den Voraussetzungen des § 15 UStG insoweit der (gegebenenfalls anteilige) Vorsteuerabzug zu (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.2013 – XI R 2/11, BFHE 243, 462, BStBl II 2014, 543, Rz 34; vom 16.11.2016 – V R 1/15, BFHE 255, 354, BStBl II 2022, 777, Rz 20 ff.). Mit ihrem Vortrag im Revisionsverfahren, die Behauptung des FA, dass für den Verzicht keine Vorsteuerbelastung eingetreten sei, sei eine unbelegte und unzutreffende Schlussfolgerung, macht die Klägerin insoweit hilfsweise geltend, dass für die Verzichtsleistung abziehbare Vorsteuer angefallen ist.

36

b) Ob tatsächlich für die Verzichtsleistung bisher noch nicht berücksichtigte, abziehbare Vorsteuerbeträge angefallen sind, hat das FG -auf Basis seiner Rechtsauffassung konsequenterweise- nicht festgestellt. Dies kann es im Rahmen der Zurückverweisung nachholen.

37

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

38

5. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen. So der BFH (Az. IV R 8/21).

BFH, Urteil IV R 8/21 vom 27.09.2023

Leitsatz

  1. Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen.
  2. Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechtsträger führt mangels einlagefähigen Wirtschaftsguts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer ‑ überentnahmemindernden ‑ Einlage beim übertragenden Rechtsträger.

    Tenor:

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 18.03.2021 – 10 K 1984/18 aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2009 betrifft.

    Die Klage wird insoweit abgewiesen.

    Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Gründe:

    A.

    1

    Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in einer doppel- beziehungsweise mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur.

    2

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die in den Streitjahren (2009 und 2010) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG.

    3

    Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist die X KG. Die Komplementärin (X Beteiligungs GmbH) ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Klägerin beteiligt. Die Klägerin selbst war in den Streitjahren —neben der Komplementärin (Y Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH)— zu jeweils 94 % als Kommanditistin an der Y Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt G KG (Y G KG) und an der Y Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt L KG (Y L KG) beteiligt.

    4

    Mit notariellen Verträgen vom xx.xx.2009 veräußerte die Klägerin im Rahmen eines sogenannten Sale-and-lease-back-Geschäfts ihre Betriebsimmobilien in G und L an die Y G KG beziehungsweise Y L KG. Auf der Grundlage gleichzeitig abgeschlossener Leasingverträge wurden die Grundstücke der Klägerin zur Nutzung überlassen. Zur teilweisen Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährte die X KG mit Verträgen vom xx.xx.2009 beziehungsweise xx.xx.2009 der Y G KG ein Darlehen über 1.050.000 € und der Y L KG ein Darlehen über 350.000 €. Zur Refinanzierung dieser „Mieterdarlehen“ gewährte die Klägerin der X KG mit Verträgen vom xx.xx.2009 zwei Darlehen über insgesamt 1.400.000 €. Mit Vereinbarung vom xx.xx.2009 hoben die Klägerin und die X KG die Refinanzierungsdarlehen mit Wirkung zum 31.12.2009 wieder auf. Nach der Vorbemerkung zur Aufhebungsvereinbarung sollten die Rückzahlungsansprüche der Klägerin mit Ansprüchen der X KG auf Auszahlung des auf sie entfallenden Jahresüberschusses der Klägerin zum 31.12.2009 verrechnet werden.

    5

    Bei der Ermittlung ihres im Rahmen der Feststellungserklärung für 2009 erklärten Gewinns machte die Klägerin Gebrauch von der Möglichkeit der Übertragung des beim Verkauf der Grundstücke erzielten Gewinns in Höhe von etwa 3,6 Mio. € nach § 6b EStG auf die Anschaffungskosten der von der Y G KG und von der Y L KG erworbenen Grundstücke. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2009 vom 26.08.2010 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) die laufenden Einkünfte der Gesamthand mit ./. 222.445,48 € fest. Zugleich setzte das FA mit Gewerbesteuermessbescheid vom selben Tag den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 auf 0 € fest. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung —AO—).

    6

    Nachfolgend kam eine für die Jahre 2004 bis 2009 durchgeführte Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass dem erklärten Gewinn für 2009 nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 47.254 € außerbilanziell hinzuzurechnen seien. Diese beruhten auf kumulierten Überentnahmen (seit dem 01.01.1999) in Höhe von 787.572,91 €. Die Überentnahmen ermittelte der Prüfer unter Berücksichtigung eines Verlusts in Höhe von 172.994,19 €, von Einlagen in Höhe von 0 €, von Entnahmen in Höhe von 1.434.151,36 € und des Bestands der Unterentnahmen aus dem Vorjahr in Höhe von 819.572,64 €. Die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung der Grundstücke der Klägerin nach § 6b EStG auf die Anschaffungskosten der Grundstücke der Y G KG und der Y L KG sah der Prüfer mangels einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht als eine die Überentnahmen mindernde Einlage im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG an. Den Hinzurechnungsbetrag ermittelte er wie folgt:

    Angefallene Zinsen laut Gewinn- und Verlustrechnung 294.763,00 €
    Abzüglich Kürzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 2.050,00 €
    Höchstbetrag 292.713,00 €
    Bemessungsgrundlage für Hinzurechnung 787.572,91 €
    Davon 6 % (Hinzurechnungsbetrag) 47.254,37 €

    7

    Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 05.03.2012 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2009 und stellte darin die laufenden Einkünfte der Gesamthand nunmehr mit ./. 103.093,34 € fest. Zugleich setzte es mit geändertem Gewerbesteuermessbescheid vom selben Tag den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 auf 2.072 € fest. Die Nachprüfungsvorbehalte wurden aufgehoben.

    8

    Mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 26.06.2012 stellte das FA für 2010 die laufenden Einkünfte der Gesamthand mit 494.652,78 € fest. Zugleich setzte es mit Gewerbesteuermessbescheid vom selben Tag den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 auf 19.866 € fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    9

    Mit ihren Einsprüchen wandte sich die Klägerin gegen die Ermittlung der Überentnahmen in 2009 sowie gegen den hieraus folgenden gewinnerhöhenden Ansatz nicht abzugsfähiger Schuldzinsen in Höhe von 47.254 € (2009) und 68.817 € (2010). Zum einen sei in Höhe des Veräußerungsgewinns von etwa 3,6 Mio. € von der Regelung des § 6b EStG Gebrauch gemacht worden und der begünstigte Betrag auf die Anschaffungskosten der Objekte in G und L übertragen worden. Bei der Ermittlung von Überentnahmen sei dieser (dem Kapitalkonto hinzuzurechnende) Betrag nicht wie erforderlich als Einlage behandelt worden. Zum anderen seien sowohl die Mieterdarlehen als auch die Refinanzierungsdarlehen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der X KG bei der Klägerin zu qualifizieren. Ende 2009 seien die Refinanzierungsdarlehen durch Verrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin mit der Forderung der X KG auf eine Gewinnauszahlung getilgt worden. Folge dieser Verrechnung sei eine Entnahme auf der Ebene der Klägerin (Gewinnentnahme der X KG), aber zugleich eine Einlage bei der Klägerin im Sonderbetriebsvermögen (Tilgung des Refinanzierungsdarlehens). Die Entnahme sei bei der Ermittlung der Überentnahmen durch die Betriebsprüfung berücksichtigt worden, die korrespondierende Einlage hingegen nicht. Auch die Hinzurechnung des Einlagebetrags von 1,4 Mio. € führe dazu, dass auf der Ebene der Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 keine Überentnahmen vorlägen und die Schuldzinsen voll abzugsfähig seien. Schließlich könnten sich bei einem betriebsübergreifenden Verständnis der Entnahmen und Einlagen auf der Ebene der nachgeordneten Personengesellschaften keine Überentnahmen ergeben, da Entnahmen und Einlagen im Verhältnis zu einem Gesellschafter in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausscheiden würden. Es fehle an einer Entnahme durch eine natürliche Person. Dies gelte jedenfalls für den Sonderfall mehrstöckiger Personengesellschaften.

    10

    Unter im Revisionsverfahren nicht streitigen Gesichtspunkten erließ das FA am 22.01.2013 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 2009 und 2010, mit denen die laufenden Einkünfte der Gesamthand mit ./. 108.484,80 € (2009) und 489.247,29 € (2010) festgestellt wurden. Zugleich änderte das FA den Gewerbesteuermessbescheid für 2010 ebenfalls nach § 164 Abs. 2 AO und setzte den Gewerbesteuermessbetrag unverändert auf 19.866 € fest. Die Nachprüfungsvorbehalte in den Bescheiden für 2010 blieben bestehen. Mit Einspruchsentscheidungen vom 18.06.2018 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

    11

    Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Anders als im Einspruchsverfahren war sie nun der Ansicht, dass die Mieterdarlehen nicht dem Sonderbetriebsvermögen der X KG bei der Klägerin zuzuordnen seien, sondern dem Sonderbetriebsvermögen II der X KG bei den Y-Gesellschaften. Hiermit korrespondierend seien die Refinanzierungsverbindlichkeiten der X KG gegenüber der Klägerin im Jahr 2009 als passives Sonderbetriebsvermögen II der X KG bei den Y-Gesellschaften zu erfassen. Auf Ebene der Y-Gesellschaften seien folglich die Mieterdarlehen der X KG als Forderungen und die Refinanzierungsdarlehen als Verbindlichkeiten der X KG im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen. Die Tilgung der Refinanzierungsdarlehen durch die X KG durch Verrechnung der Verbindlichkeiten mit der Gewinnentnahmeforderung führe daher zu einer Einlage in das Sonderbetriebsvermögen der X KG bei den Y-Gesellschaften. Da Einlagen in das Sonderbetriebsvermögen auf Ebene dieser Untergesellschaften für die Berechnung der Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG auf Ebene der Klägerin zu berücksichtigen seien, werde die Entnahme in Höhe von 1,4 Mio. € durch die Einlage in das Sonderbetriebsvermögen wieder kompensiert. Diese Einlage sei bei den Berechnungen bisher nicht berücksichtigt worden.

    12

    Mit Urteil vom 18.03.2021 – 10 K 1984/18 gab das Finanzgericht (FG) der Klage nur in geringem Umfang statt. Das FA habe den Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) beziehungsweise ihren Gewerbeertrag (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes —GewStG—) dem Grunde und der Höhe nach zutreffend um nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG erhöht. Indes sei aus anderen Gründen der Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf 1.659 € herabzusetzen.

    13

    Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Abs. 4a EStG).

    14

    Zunächst sei der nach § 6b EStG übertragene Betrag in Höhe von insgesamt rund 3,6 Mio. €, der bei der Klägerin dem Kapitalkonto steuerneutral hinzuzurechnen (R 6b.2 Abs. 8 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien —EStR—) und im anderen Betrieb erfolgsneutral zu Lasten des Kapitalkontos abzusetzen sei (R 6b.2 Abs. 8 Satz 2 EStR), für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG wie eine Einlage bei der Klägerin (und eine Entnahme bei dem anderen Betrieb) zu behandeln. Bei der Inanspruchnahme des § 6b EStG auf Ebene der Klägerin erfolge im ersten Schritt eine Gewinnminderung in Höhe des Begünstigungsbetrags, die sich überentnahmeerhöhend auswirke. In einem zweiten Schritt müsse die Übertragung dieses Begünstigungsbetrags bei der Klägerin zu einem —diese Überentnahmeerhöhung ausgleichenden— Korrekturposten „wie eine Einlage“ führen. Anderenfalls wäre eine Entnahme des Veräußerungsgewinns nie möglich, ohne schädliche Überentnahmen auszulösen und dies, obwohl der Klägerin aus der Veräußerung der Betriebsimmobilien entsprechende liquide Mittel zur Verfügung stünden und sie aufgrund der kapitalerhöhenden Berücksichtigung des § 6b-EStG-Betrags auch ein entsprechendes Entnahmepotential auf ihrem Kapitalkonto ausweise. Betrachte man umgekehrt die Seite des erwerbenden Betriebs, reduziere sich dessen Kapitalkonto infolge des § 6b-EStG-Abzugs. Würde man diese Reduzierung nicht korrespondierend „wie eine Entnahme“ im Rahmen der Ermittlung der Überentnahmen berücksichtigen, könnten beim erwerbenden Betrieb in Höhe des § 6b-EStG-Betrags unschädliche Entnahmen getätigt werden, obwohl weder entsprechende finanzielle Mittel noch ein ausreichend hohes (steuerliches) Eigenkapital vorhanden seien. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, betrieblich finanzierte Privatentnahmen zu vermeiden.

    15

    Das FG verkenne die Diskrepanz, welche sich aus der vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen betriebsbezogenen Betrachtungsweise im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG und der gesellschafterbezogenen Übertragungsmöglichkeit nach § 6b EStG ergebe. Diese sei nach dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG aufzulösen. Die Lösung könne sich nicht ausschließlich auf die Definition des Gewinn- und Einlagenbegriffs stützen. Nach dem Verständnis des BFH knüpfe der Schuldzinsenabzug des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit an (Hinweis auf Urteil vom 22.09.2011 – IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, Rz 16). Das Eigenkapital der Klägerin habe sich durch die Übertragung des nach § 6b EStG begünstigten Betrags jedoch nicht reduziert. Daher müsse der § 6b-EStG-Betrag „wie eine Einlage“ —oder jedenfalls überentnahmemindernd— hinzugerechnet werden.

    16

    Des Weiteren sei die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG hier aus teleologischen Gründen einzuschränken. Der von der X KG Ende 2009 bei der Klägerin entnommene Betrag von 1,4 Mio. € sei nicht in die private Vermögenssphäre des an der X KG allein vermögensmäßig beteiligten Gesellschafters gelangt. Vielmehr habe die X KG den entnommenen Betrag von 1,4 Mio. € zur Tilgung der Refinanzierungsdarlehen eingesetzt; diese Darlehensmittel habe die X KG zuvor als Mieterdarlehen an die Y G KG und Y L KG weitergeleitet, die damit die Gesamtinvestitionskosten mitfinanziert hätten, was letztlich der Klägerin über den gezahlten Immobilienkaufpreis zugutegekommen sei. Sämtliche Darlehen und auch die Entnahme hätten damit der Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten aus den Sale-and-lease-back-Verträgen gedient. Von einem Entzug betrieblicher Mittel für betriebsfremde Zwecke könne nicht die Rede sein.

    17

    Die streng betriebsbezogene Ermittlung der Überentnahmen widerspreche bei Entnahmen und Einlagen im Zusammenhang mit doppelstöckigen Personengesellschaften dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG. Eine Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf der Ebene der Untergesellschaft (Klägerin) wegen privater Veranlassung sei nicht gerechtfertigt. Bei teleologischer Reduktion der Vorschrift dürfe die zur konzerninternen Schuldentilgung verwendete Entnahme nicht überentnahmeerhöhend berücksichtigt werden. Es bedürfe vielmehr einer konzernbezogenen Betrachtung. Der eigentliche Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, die Verhinderung betrieblich finanzierter Privatentnahmen, werde bei rein betriebsbezogener Betrachtung in Konstellationen wie der vorliegenden nicht erreicht. Vielmehr würden dadurch Mittel, die auch nach der Entnahme im Konzernbetriebsvermögen verblieben, zur Berechnung der Überentnahmen herangezogen. Daraus resultiere eine Kürzung des Schuldzinsenabzugs auf der Ebene der nachgelagerten Personengesellschaft (Klägerin), obwohl keine außerbetriebliche oder gar private Veranlassung gegeben sei.

    18

    Eine betriebsbezogene Betrachtung führe im Fall von doppel- beziehungsweise mehrstöckigen Personengesellschaften zu einem Verstoß gegen das Nettoprinzip. Dieses könne bei Berührung der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen eingeschränkt werden, eine solche private Veranlassung sei vorliegend aber nicht gegeben. Im Fall von doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften seien Entnahmen auf der Ebene der Untergesellschaft, an der keine natürlichen Personen beteiligt seien, im Wege der teleologischen Einschränkung des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen.

    19

    Der BFH habe die Frage, ob eine konzernbezogene Betrachtung anzustellen sei, bislang noch nicht beantwortet. Rückschlüsse ergäben sich jedoch aus dem Urteil vom 29.03.2007 – IV R 72/02 (BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420). Dort sei der BFH zwar im Grundsatz von einer betriebsbezogenen Betrachtung ausgegangen, habe aber unter Hinweis auf Ley (Kölner Steuerdialog 2006, 15277) die Besonderheiten doppelstöckiger Personengesellschaften gesehen. Dies lasse durchaus den Schluss zu, dass der BFH doppel- beziehungsweise mehrstöckige Personengesellschaften als Sonderfall beurteile, für den eine konzernbezogene Betrachtung gelte. Denn zumindest in diesem Sonderfall gebiete eine normspezifische Interpretation der Entnahmen und Einlagen kein betriebsbezogenes Verständnis, da nach dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG typisierend nur solche betrieblich veranlassten Schuldzinsen vom Abzug ausgeschlossen sein sollten, die die private Sphäre der einkommensteuerpflichtigen Person beträfen.

    20

    Während des Revisionsverfahrens hat das FA den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 mit Bescheid vom 28.04.2021 in Umsetzung des FG-Urteils auf 1.659 € herabgesetzt.

    21

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG München, Außensenate Augsburg, vom 18.03.2021 – 10 K 1984/18 und die Einspruchsentscheidungen vom 18.06.2018 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 und für 2010 und den Gewerbesteuermessbescheid für 2010, alle vom 22.01.2013, sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2009 vom 28.04.2021 dahingehend zu ändern, dass bei der Feststellung der laufenden Einkünfte aus der Gesamthand und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags keine Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 47.254 € für 2009 und 68.817 € für 2010 hinzugerechnet werden.

    22

    Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

    B.

    23

    Das FG-Urteil ist teilweise bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (dazu I.). In der Sache hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg (dazu II.).

    24

    I. Das angegriffene Urteil ist, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2009 betrifft, bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da am 28.04.2021 —und damit während des Revisionsverfahrens— ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid für 2009 an die Stelle des angegriffenen Bescheids getreten und nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Das betrifft auch „verfrüht“ erlassene Bescheide gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 FGO (BFH-Urteil vom 17.01.2023 – IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351, Rz 19; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 Rz 43). Damit liegt dem FG-Urteil insoweit ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann. Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache, da der Änderungsbescheid hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthält und die Sache spruchreif ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019 – IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 22 f., m.w.N.).

    25

    II. In der Sache hat die Revision wegen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2009 keinen Erfolg. Die Klage, die sich gegen den im Laufe des Revisionsverfahrens geänderten Bescheid richtet, wird als unbegründet abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

    26

    Gegenstand des Rechtsstreits ist —soweit die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betroffen ist— allein die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin (dazu 1.). Das FG hat die nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen ohne Rechtsfehler ermittelt (dazu 2.). Diese mindern weder den gesondert und einheitlich festzustellenden laufenden Gesamthandsgewinn noch den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG).

    27

    1. Gegenstand des Rechtsstreits ist —soweit die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 und 2010 betroffen ist— allein die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin (zur Selbständigkeit einzelner Feststellungen vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23.03.2023 – IV R 8/20 (, Rz 22). Denn die Beteiligten streiten nur darum, ob das FA von der Klägerin geltend gemachte Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG als nicht abziehbar behandeln und dem laufenden Gesamthandsgewinn hinzurechnen durfte.

    28

    2. Die Vorinstanz hat § 4 Abs. 4a EStG und die dazu ergangene (höchstrichterliche) Rechtsprechung (dazu a) dem Grunde und der Höhe nach ohne Rechtsfehler angewendet (dazu b). Entgegen der Ansicht der Klägerin führen weder die konzernintern verwendeten Entnahmebeträge noch der nach § 6b EStG übertragene Gewinn zu einer Minderung der Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG.

    29

    a) Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieser Regelung nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 1 bis 4 EStG). § 4 Abs. 4a EStG ist auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22.03.2022 – IV R 19/19, Rz 11, m.w.N.).

    30

    aa) Die Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist in zwei Stufen zu prüfen. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Ergibt die Prüfung, dass Schuldzinsen privat veranlasst sind, so sind sie nicht bei der Ermittlung der Entnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen. Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.03.2022 – IV R 19/19, Rz 12, m.w.N.).

    31

    bb) Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmeüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr. Auch periodenübergreifend ist zu berücksichtigen, dass Verluste für sich genommen nicht zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzugs führen dürfen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14.03.2018 – X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 23; vom 06.12.2018 – IV R 15/17, Rz 38; vom 22.03.2022 – IV R 19/19, Rz 13).

    32

    cc) Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG sind mangels besonderer Definition in dieser Vorschrift grundsätzlich in Anknüpfung an die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu bestimmen. Danach stellt im Grundsatz jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in dessen privaten Bereich eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG dar (BFH-Urteil vom 24.11.2016 – IV R 46/13, BFHE 256, 91, BStBl II 2017, 268, Rz 12, m.w.N.).

    33

    Eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG ist unter Ablehnung der finalen Entnahmetheorie betriebsbezogen zu definieren. Denn unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption des § 4 Abs. 4a EStG, die darauf abzielt, eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von Überentnahmen in dem Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, ist die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ausschließlich betriebsbezogen auszulegen. Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb beziehungsweise Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln. Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft, stellt grundsätzlich jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil vom 24.11.2016 – IV R 46/13, BFHE 256, 91, BStBl II 2017, 268, Rz 15, m.w.N.).

    34

    b) Die Vorinstanz hat diese Grundsätze ohne Rechtsfehler zur Anwendung gebracht. Die (rechnerische) Ermittlung der jeweiligen Berechnungsgrundlage für die Hinzurechnung sowie des Hinzurechnungsbetrags ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Aber auch die Ermittlung der Überentnahmen ist nicht zu beanstanden.

    35

    aa) Zu Recht hat das FG die von der X KG, der Kommanditistin der Klägerin, im Jahr 2009 entnommenen (handelsrechtlichen) Gewinne in Höhe von 1.434.151,36 € als Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG berücksichtigt. Es handelt sich um eine Barentnahme für betriebsfremde Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.

    36

    aaa) Dem steht nicht entgegen, dass die von der Kommanditistin entnommenen Mittel zur „konzerninternen Finanzierung“ eingesetzt worden sind. Denn unter Berücksichtigung des betriebsbezogenen Entnahmebegriffs (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.03.2007 – IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, unter II.2.d aa (3)) lag —aus Sicht der Klägerin— eine Verwendung der Mittel für betriebsfremde Zwecke vor. Wie dargelegt stellt jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG dar. Der finale Entnahmebegriff gilt nicht. Maßgebend ist allein der —auch im Streitfall erfolgte— Kapitalentzug bei der betreffenden betrieblichen Einheit (vgl. dazu Wendt, Finanz-Rundschau —FR— 2000, 417, 424). Eine betriebsübergreifende Betrachtung ist nicht angezeigt (BFH-Urteil vom 22.09.2011 – IV R 33/08, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, Rz 16).

    37

    Der erkennende Senat sieht auch im Bereich der mehrstöckigen Personengesellschaften keinen Raum für die von der Klägerin befürwortete betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommensteuerrecht fremd (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.11.2017 – IV R 22/15, Rz 23; vom 18.12.2019 – I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270, Rz 33). Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG gilt nichts anderes. Es fehlt an einer entsprechenden Rechtsgrundlage (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2010 – 11 K 3720/08 F, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2010, 1398, Rz 32, aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 12.02.2014 – IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621; FG Köln, Urteil vom 12.12.2018 – 12 K 2317/16, EFG 2019, 520, Rz 28; Schmidt/Loschelder, EStG, 42. Aufl., § 4 Rz 535; Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 605; BeckOK EStG/Meyer, 16. Ed. [01.07.2023], EStG § 4 Rz 2632; Seiler in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Ea 36). Auch der allgemeine Entnahmebegriff des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst nicht nur Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige für sich oder seinen Haushalt —mithin für private Zwecke— entnimmt, sondern auch Entnahmen für andere betriebsfremde Zwecke. Dies sind die Zwecke eines anderen Betriebs (Bode in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 4 Rz 91). Der Begriff der Entnahme ist daher bewusst weit gefasst. Die Lösung des betrieblichen Funktionszusammenhangs des Wirtschaftsguts genügt (BFH-Urteil vom 17.07.2008 – I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464, unter B.III.3.b bb).

    38

    Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG rechtfertigen keine einschränkende Auslegung. Zwar wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung zum Mehrkontenmodell entgegentreten und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränken. Der Unternehmer sollte —ohne nachteilige Folgen für den Schuldzinsenabzug— nicht mehr die vollständigen Betriebseinnahmen, sondern nur noch den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie geleistete Einlagen entnehmen können. Dazu hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4a EStG eine Regelung geschaffen, aufgrund derer die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise ermittelt werden (BFH-Urteil vom 07.03.2006 – X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, unter II.3.b). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anlass der Neuregelung in der pauschalierenden Bestimmung des § 4 Abs. 4a EStG keinen (unmittelbaren) Niederschlag gefunden hat. Vielmehr ist die Gewinnhinzurechnung in dem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 24.11.2016 – IV R 46/13, BFHE 256, 91, BStBl II 2017, 268, Rz 15, m.w.N.; Wendt, FR 2000, 417, 424). Dem entspricht die betriebsbezogene Auslegung. Hingegen würde es der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung widersprechen, wenn in Konzernsachverhalten oder bei doppelstöckigen Personengesellschaftsstrukturen eine betriebsübergreifende Betrachtung anzustellen wäre. Nach Ansicht des Senats liegt der von der Klägerin angenommene „Sonderfall“ daher nicht vor.

    39

    bbb) Die von der Kommanditistin bewirkte Entnahme (aus dem Gesamthandsvermögen der Klägerin) wird auch nicht durch eine korrespondierende Einlage (in der Gesamtbilanz der Klägerin) neutralisiert. Die Tilgung der Forderung der Klägerin aus den Refinanzierungsdarlehen gegenüber der X KG durch Verrechnung mit dem Gewinnentnahmeanspruch der Kommanditistin bewirkt zwar einen Wegfall der betreffenden Verbindlichkeit der X KG. Eine Einlage in das Betriebsvermögen der Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG ist damit aber nicht verbunden. Zwar sind bei der Bestimmung der Überentnahme gemäß § 4 Abs. 4a EStG bei einer Personengesellschaft neben Veränderungen der Ergänzungsbilanzen auch die das Sonderbetriebsvermögen betreffenden Einlagen und Entnahmen zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteile vom 29.03.2007 – IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, unter II.2.d aa (3) und vom 12.02.2014 – IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 23). Die Aufrechnung der Rückzahlungsverpflichtung der X KG mit ihrem Gewinnentnahmeanspruch gegen die Klägerin bewirkt aber keine Einlage in das Sonderbetriebsvermögen der X KG bei der Klägerin. Denn die Refinanzierungsdarlehen gehörten nicht zum (negativen) Sonderbetriebsvermögen der X KG bei der Klägerin. Sie dienten weder dem Betrieb der Klägerin noch der Stärkung der Beteiligung der X KG an der Klägerin (zu den Voraussetzungen des Sonderbetriebsvermögens vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2023 – IV R 20/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 42). Soweit die Klägerin (nunmehr) der Ansicht ist, die Verbindlichkeit aus den Rückzahlungsdarlehen sei (negatives) Sonderbetriebsvermögen der X KG bei den Y-Gesellschaften, erschließt sich dem erkennenden Senat angesichts der betriebsbezogenen Betrachtung nicht, inwieweit die Tilgung der Darlehen zu einer Einlage bei der Klägerin führen soll.

    40

    bb) Ebenso wenig ergeben sich aus der Übertragung des Gewinns nach § 6b EStG Auswirkungen auf die Berechnung der Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG. Denn die buchhalterische Abbildung einer rechtsträgerübergreifenden Übertragung eines erzielten Gewinns führt nicht zu einer Minderung der Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG. Auch wenn der begünstigte Gewinn dem Kapitalkonto der für den veräußernden Betrieb aufzustellenden Bilanz erfolgsneutral hinzugerechnet und gleichzeitig ein Betrag in Höhe des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in dem anderen Betrieb angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter erfolgsneutral zu Lasten des Kapitalkontos abzusetzen ist (R 6b.2 Abs. 8 Satz 1 und 2 EStR; Marchal in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6b EStG Rz 46), stellt die Hinzurechnung auf dem Kapitalkonto des Veräußererbetriebs keine —die Überentnahmen mindernde— Einlage dar. Denn es fehlt an der Zuführung eines Wirtschaftsguts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG (zu einlagefähigen Wirtschaftsgütern vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). Der Abzug nach § 6b Abs. 1 EStG und auch die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG stellen kein (einlagefähiges) Wirtschaftsgut dar. Die vorgenannte Richtlinienstelle beschreibt allein die technische Abwicklung der rechtsträgerübergreifenden Übertragung des Gewinns von einem Betrieb auf einen anderen. Vor diesem Hintergrund besteht auch für die Annahme einer „Quasi-Einlage“ (s.a. Schmudlach, Die steuerliche Betriebsprüfung —StBp— 2015, 103, 105: „wie eine Einlage“) weder eine Rechtsgrundlage noch ein Bedürfnis (wohl ebenso KKB/Kanzler, § 6b EStG, 7. Aufl., Rz 96; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 4. Aufl., Rz 20.71). Dass mit der Übertragung Entnahmepotenzial überspringt (vgl. Schmudlach, StBp 2015, 103, 105), ist die zwangsläufige Folge der von § 6b EStG zugelassenen rechtsträgerübergreifenden Übertragung der stillen Reserven auf einen anderen Betrieb (des nämlichen Steuersubjekts).

    41

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob der Vorgang der Übertragung einer Routinefunktion auf eine ausländische Schwestergesellschaft (hier: Lieferung von Material und Rückkauf des bearbeiteten Materials) einzeln oder zusammengefasst zu betrachten ist (Az. I R 54/19).

BFH, Urteil I R 54/19 vom 09.08.2023

Leitsatz

  1. § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) tritt gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ‑ KStG) grundsätzlich zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 AStG).
  2. Eine Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle (hier: Materiallieferungen sowie rückläufige Erwerbe des bearbeiteten Materials) ist möglich, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.
  3. Zur Berücksichtigung von Materialkosten eines Produktionsunternehmens im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode, wenn der Auftraggeber die zu bearbeitenden Materialien zum Einstandspreis an das Produktionsunternehmen verkauft und nach Bearbeitung zurückkauft.
  4. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) setzt voraus, dass die Funktion ein organischer Teil eines Unternehmens ist, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. Dies setzt voraus, dass die Produktion für einen Kunden als eigenständige Produktion im Unternehmen und damit als organischer Teil des Unternehmens angesehen werden kann.
  5. Der Einbezug von Plankosten ist am ehesten geeignet, der bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen anzuwendenden sogenannten ex-ante-Betrachtung (s. a. § 1 Abs. 3 Satz 4 AStG) Rechnung zu tragen.
  6. Zur Berücksichtigung von Standortvorteilen ist zunächst der Umfang der Standortvorteile zu bestimmen und anhand der jeweiligen Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgüter und realistisch verfügbaren Handlungsalternativen eine Aufteilung vorzunehmen.

    Tenor:

    Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 26.11.2019 – 6 K 1918/16 aufgehoben.

    Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, entwickelt, produziert und vertreibt Produkte auf dem Gebiet der Trenn- und Zerspantechnik. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist K.

    2

    Im Jahr 2007 gründete K als Alleingesellschafter in der Föderation von Bosnien und Herzegowina (BIH) die C D.o.o. (C), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer er wurde. C ist ausschließlich auf dem Gebiet der Trenn-, Schleif- und Zerspantechnik (Drehen/Fräsen) tätig und stellt auch Fertig- und Halbfertigprodukte her (Aufnahme der Produktion im Jahr 2008). Für den Zeitraum von fünf Jahren erhielt C in BIH eine „Tax Holiday“. Die Finanzierung der Standortgründung erfolgte durch die Klägerin. Diese entsandte zudem zwei Mitarbeiter, die das Personal der C in BIH schulten. Ab April 2012 arbeitete ein Mitarbeiter der Klägerin in BIH, der die Fertigung der C leitete; die Personalkosten trug C.

    3

    Die Gründung der C war nach der Darlegung der Klägerin eine Reaktion auf die wirtschaftliche Situation als Automobilzulieferer im Jahr 2006 am Standort Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Der überwiegende Teil ihrer Verkaufsartikel unterlag einer mehrstufigen Fertigung, die verschiedene Kombinationen von Fertigungsverfahren umfassen konnte. Insbesondere bei den arbeitszeitintensiven Fertigungsverfahren (Trennschleifen, Drehen, Fräsen) sei man aufgrund des hohen Lohnniveaus nicht mehr wettbewerbsfähig gewesen. Gute Deckungsbeiträge aus den Hightech-Verfahren (Adiabatisches Trennen, Doppelplanschleifen) mussten in zunehmendem Maße die Verluste der lohnintensiven Verfahren subventionieren. Einzelne Fertigungsstufen konnten aus Zertifizierungs- und Geheimhaltungsgründen indes nicht an externe Produzenten vergeben werden. Zudem hätte bei einer Fremdvergabe auch die Gefahr bestanden, dass eine Drittfirma das Know-how der Klägerin abschöpft und sodann das Geschäft mit dem Kunden der Klägerin übernimmt. Außerdem mussten die lohnkostenintensiven Arbeiten zum Teil auch eine oder mehrere Fertigungsstufen der Hightech-Verfahren abdecken, so dass bei einer Fremdvergabe auch dieses Geschäft gefährdet gewesen wäre. Daher habe man die lohnintensiven Fertigungsprozesse nach BIH ausgegliedert. Dort habe es unter anderem deutschsprachiges Personal mit der nötigen Fachkunde, geringe Zölle und ein geringes Wechselkursrisiko gegeben. C übernahm in diesem Zusammenhang Funktionen in den Prozessen Produktion, Qualitätssicherung und unterhielt eine kleine Verwaltungseinheit.

    4

    Die Klägerin belieferte C mit dem zur Produktion benötigten Material. Die Lieferungen wurden zivilrechtlich als Materialverkäufe abgewickelt. Die Klägerin erhielt als Gegenleistung ihre Einstandspreise ohne Verrechnung von Gewinnzuschlägen beziehungsweise Handling Fees/Provisionen. Diese Abwicklung (Materialeinkauf und Lieferung an C) beruhte darauf, dass die Klägerin günstigere Einkaufspreise als C erzielen konnte.

    5

    Die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten führte C mit dem gekauften Material und ihrem Personal aus. Alsdann verkaufte C die Produkte an die Klägerin; zum Teil wurden die Produkte unmittelbar von C an die Endkunden der Klägerin geliefert, zum Teil wurden sie von der Klägerin oder von Drittfirmen weiterbearbeitet. Die Klägerin ermittelte die Verrechnungspreise für die von ihr gekauften Produkte anhand einer „Deckungsbeitragsrechnung“.

    6

    Bis zum Jahr 2012 nahm die Klägerin alle von C in BIH hergestellten Produkte ab. Ab 2013 erzielte C eigene Umsätze mit der Fremdfirma P. Dabei handelte es sich um einen früheren Kunden der Klägerin. Da diese bei einer Produktion in Deutschland dem Kunden P keine konkurrenzfähigen Preise anbieten konnte, übernahm C die Aufträge und belieferte P mit den von ihr hergestellten Produkten. Einen eigenen Vertrieb hatte C in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) nicht.

    7

    Für die Streitjahre wurde die Klägerin zunächst erklärungsgemäß unter anderem auf Basis ihrer Deckungsbeitragsrechnung veranlagt. Im Rahmen einer Außenprüfung unter Beteiligung eines Fachprüfers für Auslandsbeziehungen ging dieser davon aus, dass die Verlagerung von Funktionen und Risiken auf C in den Jahren 2007/2008 dem Grunde nach den Tatbestand einer Funktionsverlagerung erfülle. Da lediglich eine Routinefunktion übertragen worden sei, habe die Klägerin die Funktionsverlagerung aber zu Recht ohne Bezahlung eines besonderen Entgelts durchgeführt.

    8

    Im Hinblick auf die Warenkäufe der Klägerin von C seien die durch die Deckungsbeitragsrechnung ermittelten Verrechnungspreise nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, vielmehr müssten einkommenserhöhend verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) angesetzt werden. Aufgrund einer Funktions- und Risikoanalyse kam der Fachprüfer zu dem Ergebnis, C sei aus den nachfolgenden Gründen ein sogenannter Lohnfertiger:

    • Die Klägerin nehme den Großteil der Produktion ab;
    • die Klägerin habe die Disposition über die in BIH hergestellten Produkte inne und bestimme, welche Fertigungsschritte die Schwestergesellschaft wie auszuführen habe;
    • die Klägerin beschaffe die zur Produktion erforderlichen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die lediglich aus zolltechnischen Gründen an den Lohnfertiger fakturiert würden;
    • C sei als eigenständiges Unternehmen nicht lebensfähig;
    • C sei nur relativ geringen unternehmerischen Risiken ausgesetzt.

    9

    Aufgrund der Freistellung der C von wesentlichen Risiken vertrat der Fachprüfer die Ansicht, dass für die Verrechnungspreisermittlung die Kostenaufschlagsmethode anzuwenden sei. Dabei ging er von einem Gewinnaufschlagsatz von 12 % aus, wobei er das von der Klägerin fakturierte Material (sowie angefallene Schrotterlöse) nicht in die Kostenbemessungsgrundlage einbezog. Für das Streitjahr 2013 berücksichtigte er, dass der Kunde P ausschließlich Verträge mit C abgeschlossen hatte, und kürzte die Kostenbemessungsgrundlage um die entsprechenden Kosten.

    10

    Die Frage, ob für die Materialverkäufe der Klägerin an C fremdübliche Kaufpreise vereinbart wurden, griff der Fachprüfer nur die Materialverkäufe auf, die dazu dienten, dass C Produkte für P herstellen konnte. Fremdüblich sei bei eigenen Materialkosten der Klägerin von … € ein Gemeinkostenzuschlag und ein Gewinnaufschlagsatz in Höhe von jeweils 5 % (für 2013: weitere vGA von … € [2 x … €]). Da der Gewinn der C aus dem Geschäft mit P eine Vergütung für eine Routinefunktion darstelle, sah der Prüfer davon ab, eine vGA wegen der Übertragung des Kunden P von der Klägerin auf C anzusetzen.

    11

    Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) übernahm die Prüfungsfeststellungen und erließ unter dem 18.09.2015 entsprechend geänderte Bescheide für die Streitjahre. Der Einspruch blieb hinsichtlich der aufgezeigten Punkte ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17.06.2016).

    12

    Während des finanzgerichtlichen Verfahrens reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein, aus denen hervorging, dass C die Frachtkosten für die Materiallieferungen, die zur Durchführung des Geschäfts mit P angefallen waren, getragen hatte. Das FA nahm aufgrund dieser Unterlagen an, bei der Ermittlung der vGA aus diesen Materiallieferungen sei der bisher angesetzte Gemeinkostenzuschlag von 5 % nicht gerechtfertigt und erließ unter dem 02.01.2017 entsprechend geänderte Bescheide für 2013.

    13

    Die Klage hatte lediglich insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) im Rahmen des Fremdvergleichs durch Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zugunsten der Klägerin die Standortvorteile der C höher bewertete als das FA (Gewinnaufschlagsatz nun 17 %). Das FG hat die Bescheide zu den Streitjahren 2012 und 2013 entsprechend geändert; zum Streitjahr 2011 ist eine Änderung unterblieben, weil das FG eine Saldierung mit einem sich zugunsten der Klägerin auswirkenden anderweitigen Fehlers der betreffenden Bescheide vorgenommen hat (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 26.11.2019 – 6 K 1918/16, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2020, 764). Sowohl die Klägerin als auch das FA haben gegen das FG-Urteil Rechtsmittel eingelegt.

    14

    Die Klägerin macht mit ihrer Revision insbesondere die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Körperschaftsteuerbescheide für 2011 sowie 2012, die Gewerbesteuermessbescheide für 2011 sowie 2012, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2016, sowie den Körperschaftsteuerbescheid 2013 und den Gewerbesteuermessbescheid 2013 jeweils vom 02.01.2017, dahingehend abzuändern, dass die in den genannten Bescheiden festgesetzte Hinzurechnung in Gestalt der vGA für die Jahre 2011 in Höhe von … €, 2012 in Höhe von … € und 2013 in Höhe von … € entfallen.

    15

    Das FA macht die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

    16

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten, ohne einen Antrag zu stellen.

    II.

    17

    Das Rechtsmittel des FA ist ungeachtet der Bezeichnung als „Anschlussrevision“ in der innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Revisionsschrift vom 30.12.2019 eine selbständige Revision des durch das angefochtene Urteil (im Hinblick auf die Teilstattgabe) beschwerten FA. Das folgt aus dem ausdrücklichen Hinweis des FA auf eine (nachzureichende) Begründung der „Revision“ in einem gesonderten Schriftsatz sowie der Bitte, die Frist nach § 120 Abs. 2 FGO zu verlängern.

    III.

    18

    Die Revisionen der Klägerin und des FA sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Der von der Vorinstanz durchgeführte Fremdvergleich zur Ermittlung der Verrechnungspreise für den Erwerb bearbeiteter Produkte von C durch die Klägerin ist nicht frei von Rechtsfehlern. Er ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe erneut vorzunehmen. Unter Beachtung des sogenannten Verböserungsverbots wird das FG auch zu prüfen haben, ob mit Blick auf die Verlagerung des Kunden P auf C (Übertragung der Kundenbeziehung) eine vGA anzusetzen ist.

    19

    1. Die Vorinstanz hat den einkommens- und gewerbeertragserhöhenden Ansatz von vGA wegen der Höhe der von der Klägerin bezahlten Preise für den Erwerb der von ihrer Schwestergesellschaft C bearbeiteten Produkte ohne Rechtsfehler nach Maßgabe eines Fremdvergleichs durchgeführt.

    20

    a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) mindern vGA das Einkommen der Kapitalgesellschaft (und in der Folge auch den Gewerbeertrag, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung) nicht. Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 16.03.1967 – I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Senatsurteil vom 22.02.2023 – I R 27/20, BFHE 280, 55, BStBl II 2023, 840, m.w.N.).

    21

    b) Der sachliche Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nicht davon berührt, dass es im Streitfall um eine grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen geht und folglich auch der Tatbestand der Einkünftekorrekturvorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen in der für die Streitjahre geltenden Fassung (Außensteuergesetz —AStG—) angesprochen ist. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 27.11.2019 – I R 40/19 ( (BFHE 268, 1) unter Hinweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 AStG („unbeschadet anderer Vorschriften“) dahin erkannt, dass der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kein Vorrang gegenüber der Regelung des § 1 Abs. 1 AStG zukommt, dass beide Vorschriften vielmehr „[einander] überlagern“. Die Entscheidung ist jedoch zu § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) ergangen. § 1 Abs. 1 AStG ist indessen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) —und damit für die Streitjahre— um einen Satz 3 (für 2011, 2012) beziehungsweise Satz 4 (für 2013) ergänzt worden, wonach „die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen“ sind. Dies ist dahin zu verstehen, dass § 1 Abs. 1 AStG gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) grundsätzlich zurücktritt und nur dann (subsidiär) zur Anwendung kommt, wenn die andere Norm Berichtigungen nur in einem geringeren Umfang zulässt. Damit ist § 1 Abs. 1 AStG nur dann und nur insoweit anzuwenden, als mit dieser Rechtsgrundlage eine weiterreichende Einkünftekorrektur ausgelöst wird (so im Ergebnis auch z.B. Ditz/Wassermeyer in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2. Aufl., Rz 2.202; Kraft in Kraft, AStG, 2. Aufl., § 1 Rz 20; Kaminski in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 1 AStG Rz 14; Hofacker in Haase, AStG/DBA, 3. Aufl., § 1 AStG Rz 46; Brandis/Heuermann/Pohl, § 1 AStG Rz 18). Diese Auslegung, der auch die Finanzverwaltung folgt (BMF-Schreiben vom 06.06.2023 – Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG, BStBl I 2023, 1093, Rz 1.3 und 1.4), wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, in denen ausgeführt wird, dass „Berichtigungen nach Satz 1 andere Regelungen …, die unverändert grundsätzlich Vorrang haben, ergänzen“ (BTDrucks 16/4841, S. 85).

    22

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten für den Fremdvergleich im Rahmen der vGA im Grundsatz keine anderen Maßgaben als im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG (Senatsurteile vom 27.11.2019 – I R 40/19 (, BFHE 268, 1; vom 18.05.2021 – I R 4/17, BFHE 273, 440, BStBl II 2023, 678). Für die Rechtslage der Streitjahre —nach Einfügung des § 1 Abs. 3 AStG i.d.F. des UntStRefG 2008 (sogenannter erweiterter Fremdvergleich)— kann jedoch der Prüfungsmaßstab voneinander abweichen, was für jeden einzelnen Geschäftsvorfall gesondert zu prüfen ist.

    23

    d) Das in den Streitjahren geltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26.03.1987 —DBA-Jugoslawien— (BGBl II 1988, 745, BStBl I 1988, 373), dessen unveränderte Fortgeltung Deutschland und BIH am 13.11.1992 (BGBl II 1992, 1196) vereinbart haben, hindert weder die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch des § 1 Abs. 1 AStG in der vorliegenden Konstellation. Dass Art. 10 DBA-Jugoslawien —im Kern mit Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen übereinstimmend— eine am Fremdvergleich orientierte Korrektur der von der Klägerin und C vereinbarten Entgelte (unabhängig von der konkret anwendbaren nationalen Rechtsgrundlage) gestattet, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

    24

    e) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zwischen der Klägerin und C tatsächlich vereinbarten Preise für die Erwerbe bearbeiteter Produkte von denjenigen abweichen, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären, ist eine tatsächliche Frage, deren Beantwortung im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG obliegt.

    25

    aa) Die Tatsacheninstanz muss den maßgeblichen Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, wobei auch eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung zugelassen ist. Die Entscheidung darüber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist, obliegt grundsätzlich dem FG (z.B. Senatsurteile vom 27.11.2019 – I R 40/19 (, BFHE 268, 1; vom 18.05.2021 – I R 4/17, BFHE 273, 440, BStBl II 2023, 678, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dieses muss bei der Ermittlung des „fremdüblichen“ Preises allerdings beachten, dass es für die betreffende Leistung in aller Regel nicht „den“ Fremdvergleichspreis geben wird, vielmehr jeder Preis im Rahmen einer bestimmten Bandbreite fremdvergleichsgerecht sein wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (z.B. Senatsurteil vom 17.10.2001 – I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171). Dies gilt im Grundsatz auch bei der Anwendung von § 1 Abs. 1 AStG, wobei sich allerdings hier eine Einengung der Bandbreite nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 3 AStG ergeben kann, die zu einer weitergehenden Berichtigung führen könnte. Davon abgesehen kann die vom FG angestellte Würdigung jedoch im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ist dies nicht der Fall, muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom FG vorgefundenen tatsächlichen Umständen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen (z.B. Senatsurteile vom 27.11.2019 – I R 40/19 (, BFHE 268, 1; vom 18.05.2021 – I R 4/17, BFHE 273, 440, BStBl II 2023, 678, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    26

    bb) Zur Ermittlung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise im Rahmen von Lieferungs- und sonstigen Leistungsverhältnissen zwischen verbundenen Unternehmen werden vorrangig die sogenannten transaktionsbezogenen Standardmethoden —Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode— angewendet (z.B. Senatsurteile vom 27.11.2019 – I R 40/19 (, BFHE 268, 1; vom 18.05.2021 – I R 4/17, BFHE 273, 440, BStBl II 2023, 678, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dabei ist die im Einzelfall geeignetste Methode diejenige, mit der der Fremdvergleichspreis im konkreten Einzelfall mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden kann (z.B. Senatsurteile vom 17.10.2001 – I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 18.05.2021 – I R 4/17, BFHE 273, 440, BStBl II 2023, 678; ebenso Tz. 2.2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom September 2022, abgedruckt als Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 06.06.2023 – Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG, BStBl I 2023, 1093). Für Veranlagungszeiträume ab 2008 —und damit für die Streitjahre— ordnet § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG den Vorrang der Standardmethoden für den Anwendungsbereich der Korrekturvorschrift des § 1 Abs. 1 AStG ausdrücklich an.

    27

    2. Die Ermittlung der Fremdvergleichspreise für die verfahrensgegenständlichen Erwerbe bearbeiteter Produkte wird diesen (durch § 1 AStG im Streitfall nicht modifizierten) allgemeinen Maßgaben im Rahmen der vGA-Bemessung nicht gerecht.

    28

    a) Das FG hat zur Ermittlung der fremdvergleichskonformen Preise für die Erwerbe bearbeiteter Produkte von C an die Klägerin die Kostenaufschlagsmethode gewählt. Zur Methodenwahl hat es ausgeführt, dass die Kostenaufschlagsmethode als Standardmethode bei der Lohnfertigung verwendet werde. Das FA habe diese Methode zu Recht angewendet, da eine andere Methode, die zu realitätsnäheren Ergebnissen führe, nicht ersichtlich sei. Allerdings hätten weder uneingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte (zum Beispiel unter Fremden übliche Verkaufspreise, Bruttomargen oder Kostenaufschlagsätze) noch eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte festgestellt werden können. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten seien von keinem Beteiligten vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich, so dass § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG anzuwenden sei. Nach dieser Vorschrift habe der Steuerpflichtige für seine Einkünfteermittlung einen hypothetischen Fremdvergleich vorzunehmen. Nicht ausreichend berücksichtigt seien (bei dem vom FA vorgenommenen Gewinnaufschlagsatz von 12 %) die Standortvorteile der C. Da die Klägerin nur durch eine Auslandsproduktion Gewinne habe erzielen können, sei sie darauf angewiesen, dass eine ausländische Firma mit ihr zusammenarbeite. Ein fremder Geschäftsführer der C hätte diese Abhängigkeit der Klägerin geltend machen können, denn die Klägerin hätte gegebenenfalls einen anderen qualitativ und kostenmäßig gleichwertigen Vertragspartner suchen müssen. Man halte daher einen Gewinnaufschlagsatz von 17 % für geboten. Bei der Berechnung der Kostenbasis sei der Ansatz der Materialkosten nicht gerechtfertigt. Denn ansonsten wäre der gebotene Vorteilsausgleich aufgrund der verbilligten Materiallieferungen nicht mehr sichergestellt. Ein ordentlicher Geschäftsführer würde nicht verbilligt Material an einen Dritten liefern, um dem Dritten aus dem Verkauf von bearbeiteten Produkten an ihn selbst einen Gewinn zu ermöglichen.

    29

    b) Die Erwägungen des FG zur Methodenwahl sind nicht frei von Rechtsfehlern; insbesondere leidet die Bemessung des Gewinnaufschlagsatzes von 17 % an einem inhaltlichen Mangel.

    30

    aa) Soweit das FG die von der Klägerin vorgelegte Ermittlung der Verrechnungspreise anhand einer Deckungsbeitragsrechnung (basierend auf Wertschöpfungsanalysen) als nicht geeignete Methode zur Bestimmung von Fremdvergleichspreisen (im Sinne einer geschäftsvorfallbezogenen Angemessenheitsanalyse) angesehen hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Würdigung der Vorinstanz, dass der Deckungsbeitragsrechnung keine individuelle, geschäftsvorfallbezogene Fremdvergleichsprüfung zu entnehmen ist, ist weder in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze. Der Senat ist an diese Würdigung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

    31

    bb) Die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode auf die gekauften Produkte durch das FG ist methodisch nicht zu beanstanden. Zwar ist die Preisvergleichsmethode die Grundmethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise, weil sie unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises führt (z.B. Senatsurteil vom 18.05.2021 – I R 4/17, BFHE 273, 440, BStBl II 2023, 678, m.w.N. aus der Literatur). Sind allerdings konkrete Vergleichswerte, aus denen der Fremdvergleich abgeleitet werden kann, nicht feststellbar, ist eine andere Verrechnungspreismethode heranzuziehen.

    32

    cc) Bei der Kostenaufschlagsmethode handelt es sich um eine Standardmethode, die regelmäßig bei der Lohnfertigung verwendet wird (Ditz/Kluge in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2. Aufl., Rz 6.31; Ditz in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 1631; ähnlich Elbert/von Jesche in Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl., Kap. N Rz 543; s.a. Tz. 2.60 sowie 7.40 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom September 2022, abgedruckt als Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 06.06.2023 – Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG, BStBl I 2023, 1093, die von der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode als am besten geeignete Methode ausgehen). Die Qualifikation der C als Lohnfertiger durch das FG ist im Revisionsverfahren bindend.

    33

    aaa) Die tatrichterlichen Feststellungen des FG gehen dahin, dass die Klägerin das zur Produktion benötigte Material an C geliefert und jedenfalls bis 2012 alle von C hergestellten Produkte abgenommen hat, C in den Streitjahren keinen eigenen Vertrieb hatte und der Kundenstamm als wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut bei der Klägerin verblieben war.

    34

    bbb) Eine tatrichterliche Würdigung des FG ist im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüfbar, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ist dies nicht der Fall, ist der BFH auch dann an die Beurteilung des FG gebunden, wenn eine abweichende Würdigung gleichermaßen möglich oder naheliegend ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13.07.2021 – I R 16/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119, Rz 26).

    35

    ccc) So liegt der Fall hier. Das FG hat seine Feststellungen maßgeblich darauf gestützt, dass C mit Blick auf die Kosten der Materiallieferungen kein wesentliches Absatzrisiko (im Urteil als „Verkaufsrisiko“ bezeichnet) getragen hat. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Risiko bestehe, weil über die jeweiligen Materiallieferungen beziehungsweise -erwerbe jeweils einzelvertragliche Schuldgeschäfte abgeschlossen worden seien und es deshalb an einer langfristigen Abnahmeverpflichtung beziehungsweise -garantie zwischen C und der Klägerin fehle. Denn dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass die Vorinstanz offensichtlich von einer faktischen Abnahmeverpflichtung beziehungsweise -garantie (vgl. hierzu z.B. Ditz/Kluge in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2. Aufl., Rz 6.17, 6.27) ausgegangen ist. Dieser Schluss ist nach Auffassung des Senats naheliegend, zumindest jedoch möglich. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich.

    36

    dd) Soweit die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Materiallieferungen der Klägerin an C untrennbar mit den Erwerben des von C bearbeiteten Materials durch die Klägerin verbunden sind und deshalb eine Trennung der zusammengehörenden Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Schluss ist insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach den Feststellungen des FG das zur Produktion erforderliche Material für C beschafft hat und diese im Hinblick auf die Beschaffung des Materials keine nennenswerten Funktionen und Risiken ausgeübt hat, nach Auffassung des Senats naheliegend und jedenfalls möglich. Dies gilt unabhängig davon, dass der Gesetzgeber ab dem Jahr 2013 eine zusammenfassende Betrachtung von Geschäftsvorfällen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AStG gesetzlich geregelt hat.

    37

    ee) Ausgehend von der Annahme der Vorinstanz, dass im Streitfall eine faktische Abnahmeverpflichtung beziehungsweise -garantie bestanden hat, ist in diesem Zusammenhang revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kosten für die beigestellten Materialien nicht in die Kostenbasis einbezogen worden sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass —auch wenn C zivilrechtlich Eigentum am Material erworben hat— ein eigener Wertschöpfungsbeitrag der C als reines Produktionsunternehmen, das keinerlei Funktionen insbesondere im strategischen Beschaffungsprozess (z.B. Auswahl der Lieferanten, Verhandlung von Preisen, Bestimmung der Qualität, Ermittlung der Menge, Verhandlung der Lieferkonditionen etc.; vgl. hierzu auch Neumann/Stollenwerk, Der Betrieb —DB— 2023, 1054) ausgeübt hat, nicht feststellbar ist. Es handelt sich damit bei den Materialkosten nicht um wertschöpfende Kosten, die in die Kostenbemessungsgrundlage bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode einzubeziehen wären (im Ergebnis ebenso Elbert/von Jesche in Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl., Kap. N Rz 543; BMF-Schreiben vom 13.10.2010 – Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung, Grundsätze für die Prüfung der Einkünfteabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen, BStBl I 2010, 774, Rz 207; ähnlich Neumann/Stollenwerk, DB 2023, 1054).

    38

    ff) Soweit die Vorinstanz im Rahmen der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode davon ausgegangen ist, dass ein hypothetischer Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ff. AStG vorzunehmen sei, versteht der Senat dies dahin, dass das FG lediglich eine Schätzung des Gewinnaufschlagsatzes vorgenommen hat. Einen methodischen Fehler, wie vom beigetretenen BMF angenommen, vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Hiergegen spricht insbesondere, dass das FG zwar den hypothetischen Fremdvergleich als anzuwendende Methode genannt, aber tatsächlich weder einen Einigungsbereich (Mindestpreis des Leistenden, Höchstpreis des Leistungsempfängers) noch die jeweiligen Gewinnerwartungen auch nur annäherungsweise ermittelt hat. Vielmehr hat es im Ergebnis lediglich den Gewinnaufschlagsatz des FA, korrigiert um eine stärkere Berücksichtigung von Standortvorteilen der C, im Schätzungswege übernommen.

    39

    gg) Die vom FG im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode durchgeführte Schätzung des Gewinnaufschlagsatzes auf 17 % leidet allerdings an inhaltlichen Mängeln.

    40

    aaa) Für den Senat ist schon nicht ersichtlich, dass das FG bei der Bestimmung des Gewinnaufschlagsatzes in ausreichendem Maße eigene Schätzungserwägungen angestellt hat. Im Ergebnis hat das FG den Gewinnaufschlagsatz des FA von 12 % (Grundaufschlag von 10 % und zusätzlich 2 % für Standortvorteile) übernommen und einen zusätzlichen Aufschlagsatz von 5 % für bislang nicht ausreichend berücksichtigte Standortvorteile der C hinzugefügt. Nicht nachvollziehbar ist bereits, dass das FG den Grundaufschlagsatz des FA im Ausgangspunkt übernommen hat, obwohl es ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Hinweise des FA auf einige Presse- und Internetartikel den Ansprüchen für einen Fremdvergleich nicht genügten.

    41

    bbb) Den Akten ist auch zu entnehmen, dass der Fachprüfer den Grundaufschlagsatz von 10 % mit „allgemeiner Erfahrung“ begründet (Bericht des Fachprüfers über die Prüfung der Auslandsbeziehungen, Seite 4) und das FA dazu auf „Internetrecherchen … der erzielbaren Kostenaufschläge in der KFZ-Zuliefererbranche“ (Einspruchsentscheidung vom 17.06.2016, Seite 10) verwiesen hat. Durch das FA wurde im finanzgerichtlichen Verfahren ergänzend vorgetragen (Schriftsatz vom 07.10.2016), dass aufgrund von Internetrecherchen (Artikel der Automobilwoche vom 10.04.2015 und der Automobil-Industrie vom 09.04.2014 sowie der Wirtschaftswoche vom 07.07.2016) Fremdvergleichswerte für die Branche der Automobilzulieferer ermittelt worden seien. Danach würde sich der Mittelwert der erzielbaren Aufschläge im Prüfungszeitraum bei rund 5,5 % bewegen. Es könne dabei von einer Bandbreite von rund 2 % bis rund 10 % ausgegangen werden. Allerdings lässt sich diesen Darlegungen eine Auseinandersetzung beispielsweise mit der Frage, welche Unternehmen, welcher Größenordnung, aus welchem Bereich der Automobilzulieferbranche Gegenstand der den Presseartikeln zugrunde liegenden Studien waren, welche Funktionen und Risiken diese Unternehmen ausgeübt und auf welchen Märkten sie agiert haben, nicht ansatzweise entnehmen. Der Senat kann damit den Kostenaufschlagsatz zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach nachvollziehen. Das FG hätte begründen müssen, woraus sich im Fall der Klägerin angesichts der von ihr übernommenen Funktionen und Risiken ein Grundaufschlagsatz von 10 % rechtfertigt.

    42

    3. Im Ergebnis zutreffend hat die Vorinstanz die Verlagerung des Kunden P auf C nicht als Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG eingestuft. Allerdings hat das FG nicht geprüft, ob eine etwaige vGA hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragung eines möglichen Wirtschaftsguts (hier: Kundenbeziehung zu P), die vom Fachprüfer erwogen („Lizenzgebühr?“), aber letztlich in seinem Bericht nicht berücksichtigt worden ist, anzusetzen ist.

    43

    a) Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mitübertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile verlagert und können keine eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte für diese Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) festgestellt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 5 AStG), hat der Steuerpflichtige das Transferpaket zu bewerten (§ 1 Abs. 3 Satz 9 AStG). Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung) vom 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1680, BStBl I 2009, 34) in der für die Streitjahre geltenden Fassung (FVerlV) liegt eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG vor, wenn das verlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird.

    44

    b) Ausgehend von der Annahme, die Konjunktion „und dadurch“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 FVerlV sei dahingehend zu verstehen, dass eine kausale Beziehung zwischen der Funktionseinschränkung beim abgebenden und der Funktionsausübung beim aufnehmenden Unternehmen vorliegen müsse (vgl. hierzu Sommer/Kundt/Cockx, Internationale Steuer-Rundschau —ISR— 2020, 246, 250; Haverkamp/Meinert, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 689), hat das FG eine Funktionsverlagerung im Streitfall abgelehnt, da die Funktionseinschränkung durch die Markt- beziehungsweise Wettbewerbssituation der Klägerin (kein Angebot wettbewerbsfähiger Preise möglich) ausgelöst worden sei. Der Senat hat Zweifel, ob er diesem Normverständnis des FG folgen könnte, da für die Tatbestandsverwirklichung einer Funktionsverlagerung zunächst unerheblich ist, ob die Funktion im Inland zukünftig uneingeschränkt weiter ausgeübt werden könnte. Im Rahmen des Fremdvergleichs ist lediglich von Bedeutung, ob ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, für das inländische Steuersubstrat (Funktion als Ganzes) ein Entgelt zu bezahlen. Reserveursachen spielen angesichts dieses Telos des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG (BTDrucks 16/4841, S. 84) für die Verwirklichung des Tatbestandes keine Rolle und können allenfalls für die Preisbestimmung relevant sein (ebenso BMF-Schreiben vom 13.10.2010 – Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung, Grundsätze für die Prüfung der Einkünfteabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen, BStBl I 2010, 774, Rz 20).

    45

    Der Senat muss diese Rechtsfrage jedoch nicht abschließend entscheiden, da im Streitfall bereits keine Funktion im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG übertragen worden ist. Denn § 1 Abs. 1 Satz 2 FVerlV setzt voraus, dass die Funktion ein organischer Teil eines Unternehmens ist, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. Es ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass die Produktion für den Kunden P als eigenständige Produktion im Unternehmen der Klägerin und damit als organischer Teil angesehen werden kann (s. allgemein Ditz/Greinert in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 1209; a.A. wohl BMF-Schreiben vom 13.10.2010 – Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung, BStBl I 2010, 774, Rz 16).

    46

    Die Vorinstanz hätte allerdings prüfen müssen, ob ein fremder Dritter ein Entgelt für die Übertragung der Kundenbeziehung zu P verlangt hätte. Überlässt eine Gesellschaft ihrer Schwestergesellschaft eine bestehende Geschäftsbeziehung zu einem Kunden und verzichtet damit auf zukünftige Gewinne aus der Geschäftsbeziehung, kann darin eine vGA liegen (Überlassung einer Geschäftschance, vgl. Senatsurteil vom 30.08.1995 – I R 155/94, BFHE 178, 371; Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 850a ff.; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1220 ff., 1224; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 776 ff.).

    47

    4. Unbegründet ist die Revision der Klägerin im Hinblick auf den vGA-Ansatz für die Materialverkäufe der Klägerin an C zur Abwicklung deren Geschäfts mit dem Kunden P. Ohne Rechtsfehler hat die Vorinstanz bei der Ermittlung der fremdvergleichskonformen Preise einen Aufschlagsatz von 5 % auf die Einkaufspreise der Klägerin angesetzt.

    48

    a) Das FG hat zur Ermittlung der fremdvergleichskonformen Preise für diese Materialverkäufe der Klägerin an C die Preisvergleichsmethode gewählt. Zur Methodenwahl hat es ausgeführt, dass die Einkaufspreise der Klägerin bekannt seien und damit als Fremdvergleichswerte zur Verfügung stünden (uneingeschränkt vergleichbare Werte). Als Anpassung zur Anwendung der Preisvergleichsmethode sei nur zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Großkunde günstigere Einkaufspreise habe erzielen können als C. Entscheidend sei, dass die Klägerin das Material an C zu ihren Einkaufspreisen verkauft und später nicht durch Erwerbe bei C „zurück erhalten“ habe. Die Klägerin habe damit ein Verlustgeschäft getätigt, denn sie habe die bei ihr durch die Materialbeschaffung angefallenen Aufwendungen nicht ersetzt erhalten. In solchen Fällen sei eine Korrektur dahingehend geboten, dass ein Aufschlag zum Ausgleich der eigenen Kosten der Klägerin und für eine gewisse Gewinnspanne angesetzt werde. Der Höhe nach habe das FA einen Aufschlagsatz von 5 % angesetzt. Dies sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinerlei tatsächliche Umstände vorgetragen, aus denen die Höhe der Einkaufsvorteile ersichtlich werde. Das FG halte eine Schätzung der Einkaufsvorteile mit mindestens 5 % für sachgerecht.

    49

    b) Diese Erwägungen des FG halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

    50

    aa) Ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin das Material an C zu ihren Einkaufspreisen verkauft hat und damit weder die bei ihr durch die Materialbeschaffung angefallenen Aufwendungen ersetzt erhalten noch einen Gewinn erzielt hat, ist dem FG zunächst darin beizupflichten, dass der Fremdvergleich in einem solchen Fall eine Korrektur dahingehend gebietet, dass eine Marge auf den Wert der eingekauften Materialien anzusetzen ist.

    51

    bb) Methodisch nicht zu beanstanden ist die Anwendung der Preisvergleichsmethode auf die eingekauften Produkte. Wenn man mit dem FG davon ausgeht, dass die Einkaufspreise der Klägerin als uneingeschränkt vergleichbare Werte zur Verfügung stehen und diese als Grundlage einer Schätzung des FG der auf die Einkaufspreise der Klägerin anzusetzenden Verkaufsmarge dienen können, und weiter davon ausgeht, dass C als reines Produktionsunternehmen anzusehen ist, das keinerlei Funktionen insbesondere im strategischen Beschaffungsprozess (z.B. Auswahl der Lieferanten, Verhandlung von Preisen, Bestimmung der Qualität, Ermittlung der Menge, Verhandlung der Lieferkonditionen etc.; vgl. hierzu Neumann/Stollenwerk, DB 2023, 1054 f.) ausgeübt hat, liegt die Annahme nahe, dass die wesentliche Wertschöpfung bei der Klägerin stattgefunden hat und damit die durch höhere Stückzahlen generierten Einkaufsvorteile (nahezu) vollständig bei dieser verblieben sind (s.a. Neumann/Stollenwerk, DB 2023, 1054, 1056). Ausgehend hiervon hält der Senat den von FA und FG zugrunde gelegten Aufschlagsatz von 5 % für so niedrig bemessen, dass er als Mindestsatz jedenfalls möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    52

    5. Aus den zu 2. und 3. angeführten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann; dies erledigt zugleich die von der Klägerin erhobene Sachaufklärungsrüge. Das FG wird Folgendes zu beachten haben:

    53

    a) Zur Ermittlung der fremdvergleichskonformen Preise für die Erwerbe bearbeiteter Produkte von C könnte erwogen werden, ob möglicherweise die Preiskalkulation der C für die an den Kunden P verkauften Produkte als Basis eines Fremdvergleichs nach der Preisvergleichsmethode zur Anwendung gebracht werden kann. Dies würde voraussetzen, dass die von C gegenüber P verlangten Preise als uneingeschränkt vergleichbare oder eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte für die Erwerbe der Klägerin angesehen werden könnten.

    54

    b) Sollte dies nicht der Fall sein und das FG zur Ermittlung der Fremdvergleichspreise für die Erwerbe bearbeiteter Produkte von C wiederum die Kostenaufschlagsmethode als am besten geeignete Methode anwenden, wird es nach Abzug der Materialkosten als nicht wertschöpfende Kosten (siehe die Ausführungen oben) zu ermitteln haben, welche Kosten im Einzelnen in die Kostenbemessungsgrundlage einzufließen haben. Dabei wird es insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Einbezug von Plankosten am ehesten geeignet ist, der bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen anzuwendenden sogenannten ex-ante-Betrachtung (§ 1 Abs. 3 Satz 4 AStG; z.B. Baumhoff in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 741; Brandis/Heuermann/Pohl, § 1 AStG Rz 78; s.a. Senatsurteil vom 22.04.1971 – I R 114/70, BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600 zum maßgeblichen Zeitpunkt für die vGA-Prüfung; übereinstimmend BMF-Schreiben vom 06.06.2023 – Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG, BStBl I 2023, 1093, Rz 3.38) Rechnung zu tragen. Der Ansatz von sogenannten Ist-Kosten bedarf vor diesem Hintergrund einer Erläuterung.

    55

    c) Im Rahmen der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode wird das FG schließlich einen angemessenen Kostenaufschlagsatz zu ermitteln haben. Es wird dabei, falls keine vergleichbaren betriebsinternen Gewinnaufschläge zur Verfügung stehen, zumindest eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte (zum Beispiel branchenübliche Gewinnspannen) festzustellen haben. Zu deren Ermittlung wird das FG möglicherweise —gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen— auf Datenbankstudien beziehungsweise -analysen (s. insoweit z.B. Neumann/Stollenwerk, DB 2023, 1054, 1057) zurückgreifen müssen. Die (erst) während des Revisionsverfahrens von der Klägerin vorgelegte —und damit als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren nicht verwertbare— Benchmark-Studie ist möglicherweise (bei entsprechenden Anpassungen) geeignet, erste Hinweise zu geben. Dabei wird das FG auch zu beachten haben, dass die Kostenbasis vergleichbar sein muss.

    56

    Den damit verbundenen Aspekt der Berücksichtigung von Standortvorteilen hat das FG im angefochtenen Urteil zu Recht nach Maßgabe einer Aufteilung anhand der jeweiligen Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgüter und realistisch verfügbaren Handlungsalternativen vorgenommen (z.B. allgemein Ditz/Kluge in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2. Aufl., Rz 6.37; hierzu auch Tz. 9.126 bis 9.131 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom September 2022, abgedruckt als Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 06.06.2023 – Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG, BStBl I 2023, 1093). In diesem Zusammenhang hat es zutreffend einer konkret sachbezogenen Aufteilung nach einzelfallkonkretisierten Maßgaben gegenüber einer pauschalen hälftigen Aufteilung der Standortvorteile (so FG Münster, Urteil vom 16.03.2006 – 8 K 2348/02 E, EFG 2006, 1562) den Vorrang gegeben (s.a. Tiedchen, EFG 2020, 770, 771).

    57

    d) Mit Blick auf die Verlagerung der Kundenbeziehung zu P auf C im Jahr 2013 ist zu prüfen, ob ein fremder Dritter unter ansonsten gleichen Umständen ein Entgelt von C verlangt hätte. Hierbei wird sich das FG gegebenenfalls auch mit dem Vorbringen der Klägerin zu befassen haben, eine Fortführung des Geschäfts mit P durch sie selbst wäre wirtschaftlich für sie nicht tragbar gewesen. Im Übrigen ist das sogenannte Verböserungsverbot zu beachten.

    58

    e) Soweit das Streitjahr 2011 angesprochen ist, weist der Senat darauf hin, dass das FG im angefochtenen Urteil zutreffend den streitjahrbezogenen rechnerischen Klageerfolg (… €) mit dem zugunsten der Klägerin in der angefochtenen Festsetzung enthaltenen Rechtsfehler (Verletzung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung, zutreffend Sommer/Kundt/Cockx, ISR 2020, 246, 252), den vGA-Betrag 2011 um einen aus dem Jahr 2010 veranlassten Betrag von … € („Übertragung“ mit Blick auf eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung) zu mindern, saldiert hat. Insoweit besteht bei unveränderten Bedingungen noch ein weiterer Saldierungsspielraum von … €, der die steuerliche Auswirkung einer weiteren Minderung des vGA-Ansatzes 2011 begrenzen würde.

    59

    6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur „finanziellen Eingliederung“ bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen

Der BFH hatte zur finanziellen Eingliederung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG bei qualifiziertem Stimmenmehrheitserfordernis bei der Organgesellschaft zu entscheiden (Az. I R 50/20).

BFH, Urteil I R 50/20 vom 09.08.2023

Leitsatz

Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen.

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.11.2020 – 6 K 3291/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) zwischen den Klägerinnen eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bestand.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.), eine GmbH, war in den Streitjahren zu 79,8 % an der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.), ebenfalls eine GmbH, beteiligt. Die übrigen Anteile hielten zu 10,2 % C und zu 10 % D. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 2. enthielt unter anderem folgende Regelungen:

„§ 7 Einschränkung der Geschäftsführung

§ 8 Gesellschafterversammlung/Gesellschafterbeschlüsse

[…]

4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die erschienenen Gesellschafter 100 % des Stammkapitals vertreten. Kommt eine beschlussfähige Gesellschafterversammlung nicht zustande, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist; auf diesen Umstand ist bei der 2. Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.

[…]

6. Beschlüsse der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine höhere Mehrheit vorschreibt.

3

Am 19.12.2013 schlossen die Klägerin zu 1. als Organträgerin und die Klägerin zu 2. als Organgesellschaft einen „Gewinnabführungsvertrag“ (EAV), dem sämtliche Gesellschafter der Klägerin zu 2. mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag zustimmten.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) erließ für die Streitjahre zunächst Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens und sonstiger damit im Zusammenhang stehender Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG). Im Anschluss an eine Außenprüfung hob das FA diese Bescheide auf und behandelte die abgeführten Gewinne als verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mangels finanzieller Eingliederung nicht erfüllt seien. Die Einsprüche beider Klägerinnen blieben erfolglos.

5

Die hiergegen gerichteten Klagen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, wies das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 24.11.2020 – 6 K 3291/19 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 228) als unbegründet ab. Zwar seien die Klagen zulässig, da die Klägerinnen als Feststellungsbeteiligte klagebefugt seien und durch die Aufhebung der Feststellungsbescheide nach § 14 Abs. 5 KStG auch über das Nichtbestehen einer Organschaft entschieden worden sei. Die Klagen seien jedoch unbegründet, da keine finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG vorliege. Die finanzielle Eingliederung setze unter entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft voraus, dass der Organträger seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft durchsetzen könne. Wenn —wie im Streitfall— die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vorsehe, reiche hierfür eine einfache Mehrheit der Stimmrechte nicht aus. Vielmehr hätte die Klägerin zu 1. über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit verfügen müssen. Diese Voraussetzung liege nicht vor.

6

Die Klägerinnen machen mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragen, die Vorentscheidung sowie die Bescheide für 2014 bis 2016 über die Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision der Klägerinnen ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Recht entschieden, dass in den Streitjahren eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht bestand.

9

1. Das FG hat die Klagen gegen die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG zutreffend als zulässig angesehen. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

10

a) Zutreffende Klageart ist die von den Klägerinnen erhobene Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Variante 1 FGO). Denn die Klägerinnen begehren nicht den erstmaligen Erlass eines positiven Feststellungsbescheids nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.07.2023 – I R 36/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), sondern die Aufhebung eines negativen Feststellungsbescheids, mit dem das FA die ursprünglich positiven Feststellungsbescheide aufgehoben hatte. Unter diesen Umständen ist eine Anfechtungsklage zulässig (BFH-Urteil vom 22.11.1994 – VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 59; zur Wirkung der Aufhebung eines Aufhebungsbescheids vgl. auch BFH-Urteil vom 03.07.2014 – III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 und BFH-Beschluss vom 09.12.2004 – VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346).

11

b) Die Klägerinnen sind zudem nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt. Sowohl Organträgerin als auch Organgesellschaft sind Feststellungsbeteiligte des Verfahrens nach § 14 Abs. 5 KStG, die von der Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung betroffen sind; als solche sind sie klagebefugt.

12

Die Rechtsprechung hat dies (auch) für die Organgesellschaft bereits ausdrücklich erkannt (BFH-Urteil vom 01.07.2020 – XI R 20/18, BFHE 269, 525, BStBl II 2021, 296, m.w.N., Verfassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 926/21; bestätigt durch BFH-Urteil vom 18.08.2021 – XI R 43/20, BFHE 274, 124). Im Streitfall kommt es auf den hierzu geführten Meinungsstreit aber im Ergebnis nicht an, da sich die Klagen gegen einen negativen Feststellungsbescheid richten, der zur Folge hat, dass die Organgesellschaft (Klägerin zu 2.) ihr Einkommen selbst versteuern muss. Unter diesen Umständen liegt in jedem Fall eine Beschwer vor (einschränkend aber Brühl, Deutsches Steuerrecht 2021, 313, 317 – der dortige Verweis auf das Senatsurteil vom 30.01.2013 – I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560 [zu Bescheiden über die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos] könnte allerdings die Unterschiede bei den Feststellungsbeteiligten nicht ausreichend berücksichtigt haben). Aus § 352 der Abgabenordnung und § 48 FGO sind für den Streitfall keine Einschränkungen erkennbar.

13

2. Darüber hinaus hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klagen unbegründet sind. Zwar ist die streitige Statusfrage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Organschaft Gegenstand des angefochtenen Bescheids über die Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11.07.2023 – I R 21/20 und vom 11.07.2023 – I R 36/20, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft lagen in den Streitjahren aber nicht vor, so dass die ursprünglich positiven Feststellungsbescheide aufzuheben waren.

14

a) Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Unter anderem muss der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG).

15

Sofern sich —wie im Streitfall— eine andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (und damit auch eine inländische GmbH wie die Klägerin zu 2.) wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 KStG abzuführen, so gelten nach § 17 (Abs. 1) Satz 1 KStG die §§ 14 bis 16 KStG entsprechend. Darüber hinaus sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 17 (Abs. 1) Satz 2 (und Abs. 2) KStG zu berücksichtigen.

16

b) Das FG hat zu Recht entschieden, dass im Streitfall die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 (Abs. 1) Satz 1 KStG nicht erfüllt war.

17

aa) Für die finanzielle Eingliederung ist auf die „Mehrheit der Stimmrechte“ abzustellen. Da es insofern auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen ankommt (so zutreffend Herlinghaus, Finanz-Rundschau —FR— 2000, 1105, 1111), reicht grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmrechte aus (§ 133 Abs. 1 des Aktiengesetzes —AktG—, § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung —GmbHG—). Sofern dies nicht mit einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verbunden ist, wird die erforderliche Stimmenmehrheit grundsätzlich auch nicht durch schuldrechtliche Vereinbarungen über die Stimmrechte wie Stimmbindungsverträge und Stimmrechtsvollmachten beeinflusst (vgl. Senatsurteil vom 10.05.2017 – I R 51/15, BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30). Dies folgt insbesondere daraus, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die Stimmrechte „aus den Anteilen“ maßgebend sind (vgl. auch Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 81a; Rode, FR 2021, 151, 153).

18

bb) Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine (höhere) qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger aber zumindest in denjenigen Fällen, in denen die qualifizierte Mehrheit generell erforderlich ist, nicht nur über eine einfache Mehrheit, sondern über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu erfüllen (BeckOK KStG/Ebber, § 14 Rz 330; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 210; Müller in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., § 14 Rz 163; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 131; ähnlich auch Streck/Olbing, KStG, 10. Aufl., § 14 Rz 21 „für allgemeine Beschlüsse“; a.A. Walter in Bott/Walter, KStG § 14 Rz 274 [einfache Mehrheit maßgebend, solange es Beschlüsse gibt, für die eine einfache Mehrheit genügt]; Rödder, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2012/2013, 125, 126 [einfache Mehrheit ohne Einschränkungen maßgebend]).

19

(1) Zwar könnte der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG („Mehrheit der Stimmrechte“) dafür sprechen, entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Grundnormen (§ 133 Abs. 1 AktG, § 47 Abs. 1 GmbHG) in jedem Fall eine einfache Mehrheit der Stimmrechte ausreichen zu lassen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat der Gesetzgeber aber bewusst auf die Mehrheit der Stimmrechte und nicht auf die Mehrheit der Anteile abgestellt, da es bei dem Kriterium der finanziellen Eingliederung um eine kapitalmäßige Verflechtung zwischen Organträger und Organgesellschaft gehe, die den Organträger in die Lage versetze, tatsächlich das Geschehen in der Organgesellschaft zu bestimmen (BTDrucks V/3882, S. 2 f.).

20

Vor diesem Hintergrund hat das FG zutreffend die Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft herangezogen. Dort setzt die finanzielle Eingliederung grundsätzlich voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein muss, dass er seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 22.11.2001 – V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167; vom 15.12.2016 – V R 14/16, BFHE 256, 562, BStBl II 2017, 600, m.w.N.). Auch der Senat hat in dem Urteil vom 10.05.2017 – I R 51/15 (BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30) für die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft darauf abgestellt, ob der Organträger durch die Stimmrechte seinen auf die Organgesellschaft bezogenen Geschäftsleitungswillen durchsetzen kann. Demnach sind auch von den Mehrheitserfordernissen des § 133 Abs. 1 AktG und des § 47 Abs. 1 GmbHG abweichende Satzungsbestimmungen zu berücksichtigen.

21

Die neuere Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, wonach eine Willensdurchsetzung auch bei nur 50 % der Stimmrechte möglich sei (BFH-Urteil vom 18.01.2023 – XI R 29/22 (, BFHE 279, 320), beruht dagegen auf einer Gesamtbetrachtung von finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Eingliederung, die nicht auf die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft übertragbar ist.

22

(2) Nach diesen Maßgaben fehlte der Klägerin zu 1. die für eine finanzielle Eingliederung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit. Zwar hielt sie nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) 79,8 % der Anteile an der Klägerin zu 2., so dass ihr die einfache Mehrheit der Stimmrechte zustand. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrags war für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aber generell eine Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen erforderlich. Über diese qualifizierte Mehrheit verfügte die Klägerin zu 1. nicht.

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(3) Die von den Klägerinnen hiergegen erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg.

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Insbesondere können sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Maßgeblichkeit einer qualifizierten Mehrheit dem Ziel der Steuervereinfachung durch Verzicht auf die Voraussetzungen der organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung widerspreche und den Beherrschungsgedanken der organisatorischen Eingliederung in die finanzielle Eingliederung hineinlese. Hierfür ist entscheidend, dass die finanzielle Eingliederung allein die Möglichkeit der Gesellschafter zur Durchsetzung ihres Geschäftsleitungswillens betrifft, während es bei der organisatorischen Eingliederung um die Sicherstellung der tatsächlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung geht. Letzteres geht über die Durchsetzbarkeit des Geschäftsleitungswillens durch Ausübung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung hinaus, so dass es nicht zu einer Wiedereinführung des Gedankens der organisatorischen Eingliederung kommt, wenn im Rahmen der finanziellen Eingliederung auf die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte abgestellt wird.

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Auch der Verweis der Klägerinnen auf das Aktienrecht führt zu keinem anderen Ergebnis. Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 17 Abs. 2 AktG für den Fall der Mehrheitsbeteiligung eine Abhängigkeit lediglich vermutet. Diese Vermutung kann unter anderem durch qualifizierte Mehrheitserfordernisse in der Satzung widerlegt werden (MüKoAktG/Bayer, 5. Aufl., § 17 Rz 99; Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 17 Rz 24; J. Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 17 Rz 54). Außerdem reicht es für die Durchsetzbarkeit des Geschäftsleitungswillens bei der Organgesellschaft nicht aus, (nur) denjenigen Geschäftsführer abberufen zu können, der gleichzeitig Minderheitsgesellschafter ist und damit der Stimmrechtsbeschränkung des § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn —wie im Streitfall— zwei Minderheitsgesellschafter vorhanden sind, deren Stimmen aufgrund des qualifizierten Mehrheitserfordernisses jeweils allein ausreichen, um einen Gesellschafterbeschluss zu verhindern. Denn die Stimmrechtsbeschränkung des § 47 Abs. 4 GmbHG betrifft lediglich die Stimmberechtigung des jeweils abzuberufenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Schließlich gelten die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu den Stimmrechten der Gesellschafter der Organgesellschaft —entgegen der Auffassung der Klägerinnen— auch während der Laufzeit des EAV.

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cc) Da die Satzung der Klägerin zu 2. für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchen Konstellationen für die finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG auch dann die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte erforderlich ist, wenn diese nur für einen Teil der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung geregelt ist. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die besondere Bedeutung von Beschlüssen, die die Ergebnisabführung betreffen, aus Gründen der Praktikabilität dazu führen kann, im Zweifel allein auf die Mehrheitserfordernisse dieser Beschlüsse abzustellen (so Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 81; Beinert/M. Marx in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Rz 12.6; Rode, FR 2021, 151, 152; Brühl/Weiss, Die Unternehmensbesteuerung 2021, 198, 202; ähnlich auch Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz 254 „insbesondere“), oder ob das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist (so Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 179; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 210; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 111). Jedenfalls dürften satzungsmäßige qualifizierte Mehrheitserfordernisse für außerordentliche Beschlüsse (z.B. Satzungsänderungen oder Umwandlungen) grundsätzlich keine Rolle spielen (vgl. auch Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz 254; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 210; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 131).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Höherer Mindestlohn: Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro

Ab 2024 wird der Mindestlohn in Deutschland erneut angehoben. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt dadurch auf 538 Euro. Hierüber informiert die Minijob-Zentrale.

Minijob-Zentrale, Pressemitteilung vom 21.11.2023

Ab 2024 wird der Mindestlohn in Deutschland erneut angehoben. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt dadurch auf 538 Euro.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten und ist für Beschäftigte in einem Minijob genauso wie für Beschäftigte mit einem versicherungspflichtigen Hauptjob mindestens zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von aktuell 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde.

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob. Demzufolge erhöht sich diese ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze steigt auf 6.456 Euro.

„Die gestiegenen Lebenshaltungskosten sind für viele Menschen eine große Belastung. Aus diesem Grund kommt die Erhöhung des Mindestlohns und die damit verbundene Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobberinnen und Minijobber zum richtigen Zeitpunkt“, sagt Dr. Rainer Wilhelm, Mitglied der Geschäftsführung der Knappschaft-Bahn-See und zuständig für die Minijob-Zentrale.

Der Mindestlohn gilt für Beschäftigte in einem gewerblichen Minijob ebenso wir für Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt.

Mehr zu dem Thema erfahren Sie im Magazin der Minijob-Zentrale: magazin.minijob-zentrale.de

Quelle: Minijob-Zentrale

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Dezember 2023

Nach dem BIP-Rückgang im dritten Quartal deuten aktuelle Konjunkturindikatoren lt. BMWK auch im vierten Quartal auf eine schwache gesamtwirtschaftliche Entwicklung hin.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.12.2023

  • Nach dem BIP-Rückgang im dritten Quartal deuten aktuelle Konjunkturindikatoren auch im vierten Quartal auf eine schwache gesamtwirtschaftliche Entwicklung hin. Vor allem die zuvor positive Entwicklung bei den Investitionen dürfte sich spürbar abschwächen, während sich der private Konsum im Zuge der wieder steigenden Reallöhne stabilisieren dürfte. Jüngste Stimmungsindikatoren bei Unternehmen und privaten Haushalten deuten eine etwas positivere Einschätzung für das kommende Jahr an.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im Oktober gegenüber dem Vormonat um 0,4 % gefallen, womit sich der seit Sommer zu beobachtende rückläufige Trend weiter fortsetzte. Die Herstellung in der Industrie verringerte sich im Oktober um 0,5 % und im Baugewerbe um 2,2 %. Der Bereich Energie hingegen meldete zuletzt ein kräftiges Plus von 7,1 %, nach Abnahmen in den beiden Monaten zuvor. Die jüngsten Auftragseingänge zeigen noch keine nachhaltige Trendwende an, aber aktuelle Stimmungsindikatoren deuten auf eine Bodenbildung hin, die eine Stabilisierung der Industriekonjunktur erwarten lassen.
  • Die realen Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz sind im Oktober gegenüber dem Vormonat um 1,1 % gestiegen, nachdem sie im September stagnierten (- 0,1 %). Die Neuzulassungen von Pkw durch Privatpersonen sind nach dem kräftigen Anstieg im Oktober (+9,1 %) im November um 3,2 % zurückgegangen, Frühindikatoren für den privaten Konsum sendeten zuletzt eher verhaltene Signale, angesichts steigender Löhne und rückläufiger Inflationsraten ist aber eine Stabilisierung zu erwarten.
  • Die Inflationsrate belief sich im November auf 3,2 %. Das ist der niedrigste Wert seit Juni 2021. Nahrungsmittel verteuerten sich im November gegenüber dem Vorjahresmonat erneut überproportional (+5,5 %), allerdings ließ der Preisauftrieb hier weiter nach (Okt. +6,1 %). Zum zweiten Mal seit Januar 2021 ist ein Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat zu konstatieren (-4,5 %). Für die nächsten Monate ist infolge der preisdämpfenden Maßnahmen im Vorjahr mit einem vorübergehenden, basisbedingten Anstieg der Preissteigerungsraten zu rechnen.
  • Die schwache Entwicklung am Arbeitsmarkt hält auch im November an. Die Arbeitslosigkeit erhöhte sich saisonbereinigt um 22.000 Personen. Die Erwerbstätigkeit legte im Oktober saisonbereinigt etwas zu (+15.000 Personen). Frühindikatoren deuten aktuell noch nicht auf eine Trendwende auf dem Arbeitsmarkt hin. Eine nachhaltige Besserung ist erst mit einer wirtschaftlichen Belebung im nächsten Jahr zu erwarten.
  • Die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen liegt im September nach endgültigen Ergebnissen gegenüber dem Vormonat nahezu unverändert bei 1.557. (+0,1 %). Seit Juni/Juli ist eine Stabilisierung zu erkennen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat liegen sie jedoch noch immer um 26,7 % höher. Nach wie vor liegen die Unternehmensinsolvenzen mit -4,5 % leicht unter dem Vor-Corona- Mittelwert (2016-2019). Auf hohem Niveau bleibt auch die Zahl der von einer Insolvenz betroffenen Beschäftigten, die im September rd. 91 % über dem Vorjahreswert und 67 % über dem September-Mittelwert der Vor-Corona-Jahre 2016-2019 lag. Der Frühindikator IWH- Insolvenztrend zeigt für November 2023 einen Rückgang um 5,8 % ggü. dem Vormonat (Vorjahresmonat: +20,9 %). Auch die vorläufige Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist im November leicht zurückgegangen (-1,8 %; Vorjahresmonat: +18,8 %).

Schwacher Jahresausklang 2023

Die deutsche Wirtschaft war im gesamten Jahresverlauf 2023 von einer wirtschaftlichen Stagnation bei gleichzeitig hohen, wenn auch rückläufigen Inflationsraten geprägt. Ursächlich für diese schwächer als zu Jahresbeginn allgemein erwartete Entwicklung waren vor allem die Nachwirkungen der massiven Kaufkraftverluste im Zuge der Energiepreiskrise, die den privaten Konsum geschwächt haben. Hinzu kommen die deutlich geringere Wachstumsdynamik der Weltwirtschaft sowie die dämpfenden Effekte der geopolitischen Spannungen und Krisen.

Nach dem Rückgang des preis-, saison- und kalenderbereinigten Bruttoinlandsprodukts (BIP) im 3. Quartal um 0,1 Prozent ist angesichts der aktuellen Monatsindikatoren wie Auftragseingänge und Industrieproduktion auch für das Jahresendquartal ein erneuter, leichter Rückgang des BIP wahrscheinlich. Vor allem die bis zuletzt positive Investitionsentwicklung dürfte sich angesichts der schwächeren Auftragslage, der ungünstigeren Finanzierungsbedingungen und der Sonderentwicklung im dritten Quartal im Zuge des Auslaufens der „Umweltprämie“ abschwächen. Gleichzeitig lassen jüngste konsumnahe Indikatoren wie die Umsätze im Einzelhandel und im Gastgewerbe eine Stabilisierung des privaten Konsums – allerdings auf niedrigem Niveau – erwarten.

Jüngste Stimmungsindikatoren wie das ifo Geschäftsklima, die ZEW-Konjunkturerwartungen oder der Einkaufsmanagerindex (EMI) der Industrie in Deutschland deuten darauf hin, dass Unternehmerinnen und Unternehmer zum Jahresende etwas optimistischer in die Zukunft blicken. Auch private Haushalte scheinen im Zuge der rückläufigen Inflationsraten und wieder steigender Realeinkommen etwas optimistischer, was sich im GfK-Konsumklima in einer gestiegenen Anschaffungsneigung und rückläufigen Sparabsichten – wenn auch ausgehend von einem sehr niedrigen Niveau – niederschlägt. Dennoch bleiben die Risiken bezüglich der erwarteten wirtschaftlichen Erholung angesichts der weltwirtschaftlichen Schwächephase, der anhaltenden geopolitischen Krisen und damit möglicherweise einhergehenden Rohstoffpreisausschlägen hoch. Auch die sich aus dem Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 zum zweiten Nachtragshaushalt 2021 ergebenden fiskalischen Implikationen und die Unsicherheiten über die Ausgestaltung der öffentlichen Haushalte stellen eine Belastung für die wirtschaftlichen Perspektiven dar.

Weltwirtschaft tritt weiter auf der Stelle

Die Schwächephase der weltweiten Industriekonjunktur hält an. Vor dem Hintergrund der ungünstigeren Finanzierungsbedingungen und einer schwachen weltweiten Nachfrage hat die Industrieproduktion im September gegenüber dem Vormonat mit +0,2 % nur geringfügig expandiert. Die globalen Einkaufsmanagerindizes lagen im November in vielen wichtigen deutschen Absatzmärkten unterhalb der Wachstumsschwelle (z. B. im Euroraum und in Osteuropa). Der Stimmungsindikator von S&P Global ist im November leicht gestiegen und liegt mit 50,4 Punkten nur wieder knapp über der Wachstumsschwelle. Die Stimmung verbesserte sich zuletzt sowohl im Verarbeitenden Gewerbe (von 48,8 auf 49,3 Punkte) als auch bei den Dienstleistern (von 50,4 auf 50,6 Zähler). Insgesamt bleiben die weltwirtschaftlichen Wachstumsaussichten aber verhalten.

Der Welthandel legte im September gegenüber dem Vormonat zwar leicht zu (+0,7 %), der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist im Berichtsmonat Oktober (saisonbereinigt) aber wieder etwas gefallen (von 125,5 auf 125,0 Punkte). Während der Containerumschlag in chinesischen Häfen stützte, ging der Nordrange-Index für europäische Häfen etwas zurück. Darüber hinaus weist der Kiel Trade Indikator für den Berichtsmonat November aktuell auf einen weiteren Rückgang des Welthandels von -0,9 % hin. Seitens der Weltwirtschaft sind damit für den deutschen Außenhandel kurzfristig kaum Impulse zu erwarten.

Auch für den weiteren Verlauf erwarten internationale Organisationen nur eine verhaltene Erholung. Sowohl für das laufende Jahr als auch für das Jahr 2024 rechnet die OECD in ihrer November-Prognose nur noch mit einem Anstieg des realen Welthandels um +1,1 % bzw. +2,7 %. Auch für das Welt-BIP werden unterdurchschnittliche Expansionsraten erwartet (2023: +2,9 % 2024: +2,7 %), nicht zuletzt wegen der sich abschwächenden Entwicklung in den USA (2023: +2,4 %, 2024: +1,5 %) und in China (2023: +5,2 %, 2024: +4,7 %). Im Euroraum dürfte es laut OECD-Prognose nach einem schwachen Jahr 2023 (+0,6 %) bei weiter rückläufiger Inflation, steigenden Realeinkommen und einer Stabilisierung der Industriekonjunktur wieder etwas bergauf gehen (2024: +0,9 %).

Exporterwartungen hellen sich etwas auf, Welthandel aber weiter schwach

Im Oktober haben die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gegenüber dem Vormonat saison- und kalenderbereinigt um +0,8 % zugenommen, nachdem sie im September nahezu stagnierten (-0,2 %). Zu Beginn des vierten Quartals lagen sie damit um +1,0 % über dem Durchschnitt des dritten Quartals. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen gingen um -0,4 % gegenüber dem Vormonat zurück und lagen im Oktober gegenüber dem dritten Quartal mit 0,4 % leicht im Minus.

Die Außenhandelspreise sind nach wie vor stark von den hohen Preissteigerungen im Vorjahr für Energieimporte, insbesondere für Erdgas, infolge des Krieges in der Ukraine beeinflusst. Während die Einfuhrpreise gegenüber Oktober 2022 mit -13,0 % merklich zurückgingen, nahmen sie gegenüber dem Vormonat saisonbereinigt erneut etwas zu (+0,4 %). Die Ausfuhrpreise stagnierten im Vormonatsvergleich, sodass sich die Terms of Trade mit -0,4 % gegenüber dem Vormonat verschlechterten. In realer Betrachtung dürfte der Rückgang der Importe damit etwas stärker ausgefallen sein.

Infolge der rückläufigen Importe bei steigenden Exporten ist der monatliche Handelsbilanzüberschuss von 15,4 Mrd. Euro im September auf 17,3 Mrd. Euro im Oktober gestiegen.

Von den Frühindikatoren kommen weiterhin kaum positive Indikationen für die Exportentwicklung. Die ifo Exporterwartungen haben sich im November zwar weiter aufgehellt (von -6,3 auf -3,8 Punkte), der Saldo liegt aber seit Juni im Minus. Nach wie vor rechnen also mehr Unternehmen mit einer Verschlechterung des Exportgeschäfts als mit einer Verbesserung. Die Schiffsbewegungsdaten des Kiel Trade Indikators deuten für den Berichtsmonat November darauf hin, dass die realen deutschen Exporte verhalten zunehmen könnten (+0,7 %). Zum Jahresende dürfte der Außenhandel nach wie vor in der Schwächephase verharren. Eine spürbare Belebung des Außenhandels in den kommenden Monaten ist derzeit in den Indikatoren nicht erkennbar.

Rückläufiger Trend der Industrieproduktion setzt sich fort

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im Oktober gegenüber dem Vormonat um 0,4 % gefallen, womit sich der seit Frühjahr zu beobachtende rückläufige Trend weiter fortsetzt. Die Herstellung in der Industrie verringerte sich im Oktober um 0,5 % und im Baugewerbe um 2,2 %. Der Bereich Energie hingegen meldete zuletzt ein kräftiges Plus von 7,1 %, nach Abnahmen in den beiden Monaten zuvor.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen der Industrie waren im Oktober unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen: Während der gewichtige Bereich Kfz und Kfz-Teile einen Anstieg seiner Ausbringung um 0,7 % meldete, kam es in den bedeutsamen Bereichen Maschinenbau (-6,3 %) und elektrische Ausrüstungen (-3,1 %) zu Rückgängen. Auch in den energieintensiven Bereichen der chemischen Erzeugnisse (-2,0 %), Metallerzeugnisse (-1,2 %) und Glas, Glaswaren und Keramik (-0,6 %) ging die Ausbringung zurück. Bei den energieintensiven Industriezweigen zusammen ergab sich damit im Oktober eine Abnahme um 1,4 %. Zulegen konnten dagegen pharmazeutische Erzeugnisse (+0,9 %) sowie Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse (+1,2 %).

Bei dem Rückgang der Produktion in der Industrie im Oktober dürften Brücken- und Ferientage eine gewisse Rolle gespielt haben, aber auch ohne diese Sondereffekte zeigt sich eine schwache konjunkturelle Lage. So kam es im aussagekräftigeren Zweimonatsvergleich zu einem Minus von 1,6 %. Die jüngsten Auftragseingänge zeigen noch keine nachhaltige Trendwende an, aber aktuelle Stimmungsindikatoren deuten auf eine Bodenbildung hin, die eine Stabilisierung der Industriekonjunktur erwarten lässt.

Leichte Aufhellung beim privaten Verbrauch

dem Vormonat um 1,1 % gestiegen, nachdem sie in den vier vorangegangenen Monaten abwärtsgerichtet waren. Im Vergleich zum Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Oktober ein reales Umsatzminus von 0,1 %, vor allem aufgrund der hohen Preissteigerungen. Der Handel mit Lebensmitteln ging im Oktober im Vergleich zum Vormonat real um 1,3 % zurück (-1,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat). Vor allem aufgrund der starken Verteuerung von Lebensmitteln sind in dieser Sparte des Einzelhandels seit gut zwei Jahren im Vorjahresvergleich überwiegend Umsatzrückgänge zu verzeichnen, die sich zuletzt aber teilweise verringert haben. Nach wie vor sind Nahrungsmittel ein starker Treiber der Verbraucherpreise, auch wenn sich ihr Preisauftrieb gegenüber dem Vorjahresmonat weiter abgeschwächt hat (November: +5,5 %, Oktober: +6,1 %). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel erhöhte sich im September um +2,9 % (-1,0 % gegenüber dem Vorjahresmonat).

Die Neuzulassungen von Pkw durch Privatpersonen sind im November um 3,2 % zurückgegangen, nachdem sie im Vormonat noch deutlich gestiegen waren (+9,1 %). Bei den Pkw-Neuzulassungen insgesamt war der Rückgang im November mit -1,6 % und der Anstieg im Oktober mit 1,1 % etwas schwächer. Ein Grund für diese volatile Entwicklung dürfte vor allem ein Vorzieheffekt im Zusammenhang mit dem Auslaufen der „Umweltprämie“ für gewerbliche Zulassungen Ende August gewesen sein. So sind die Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen seit September rückläufig. Im November verringerten sie sich zum dritten Mal (September: -27,2 %, Oktober: -2,8 %, November: -0,7 %).

Die Frühindikatoren für die weitere Entwicklung des privaten Konsums sendeten zuletzt eher verhaltene Signale. Laut Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im Dezember minimal verbessern (+0,5 Punkte), nachdem es sich in den drei vorangegangenen Monaten leicht verschlechtert hatte. Aufgrund einer spürbaren Erholungsphase im Winterhalbjahr 2022/2023 übertrifft das Konsumklima sein Niveau vom November 2022 noch deutlich. Die ifo Geschäftserwartungen im Einzelhandel blieben im November unverändert und liegen weiterhin im negativen Bereich und lt. Umfragen erwartet der Einzelhandel ein schwaches Weihnachtsgeschäft. Die Beurteilung der aktuellen Lage hat sich hingegen aufgehellt. Insgesamt sprechen die Frühindikatoren am aktuellen Rand für eine weiterhin verhaltene Entwicklung der privaten Konsumausgaben. Bei steigenden Löhnen und rückläufigen Inflationsraten dürfte aber mit einer Stabilisierung des privaten Verbrauchs in den kommenden Monaten zu rechnen sein.

Inflation geht weiter zurück

Die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) belief sich im November auf 3,2 %. Das ist der niedrigste Wert seit Juni 2021, was vor allem auf einen Basiseffekt im Zuge sehr hoher Energiepreise im Vorjahr zurückzuführen ist. Im Oktober hatte die Rate noch bei 3,8 % gelegen. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrung) lag im November bei 3,8 % (Oktober: +4,3 %) und damit erneut höher als die Inflationsrate. Nahrungsmittel verteuerten sich im November gegenüber dem Vorjahresmonat erneut überproportional (+5,5 %), allerdings ließ der Preisauftrieb hier ebenfalls weiter nach (Oktober: +6,1 %). Zum zweiten Mal seit Januar 2021 ist ein Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat zu konstatieren (-4,5 %; Oktober: -3,2 %). Maßgeblich hierfür ist vor allem ein Basiseffekt aufgrund des hohen Energiepreisniveaus im Vorjahr. Im Bereich der Dienstleistungen hat sich der Preisauftrieb mit +3,4 % weiter etwas abgeschwächt (Oktober: +3,9 %).

An den Spotmärkten steigen die Preise für Erdgas seit Mitte Juli tendenziell wieder an. Aktuell liegt der TTF Base Load mit rd. 43 Euro/MWh aber noch 68 % unter dem Niveau vom November 2022. Gegenüber dem Vormonat ist ein Rückgang von rd. 15 % zu verzeichnen. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass die Erdgaspreise in den kommenden Quartalen bei etwa 50 Euro/MWh bleiben werden. Erst 2027 dürften sie sich gemäß der Future-Preise beim Vorkrisenniveau einpendeln.

Auch auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen ist weiter eine nachlassende Preisdynamik zu beobachten. Die Erzeugerpreise sind im Oktober 2023 um 11,0 % gegenüber dem Vorjahresmonat gesunken. Im September hatte die Rate bei -14,7 % gelegen, dem stärksten Rückgang der Erzeugerpreise seit Beginn der Erhebung im Jahr 1949. Im Vergleich zum Vormonat nahmen die Erzeugerpreise im Oktober um 0,1 % ab. Die Einfuhrpreise gingen im Oktober mit 13,0 % gegenüber dem Vorjahresmonat kräftig zurück (+0,3 % gegenüber dem Vormonat). Die Verkaufspreise im Großhandel sind im November im Vorjahresvergleich um 3,6 % gefallen. Ausschlaggebend für den aktuellen Rückgang ist auch auf dieser Preisebene in erster Linie ein Basiseffekt aufgrund der hohen Preisanstiege im Vorjahr. Im Vergleich zum Vormonat kam es zu einer leichten Abnahme (-0,2 %).

Für die nächsten Monate ist infolge der preisdämpfenden Maßnahmen im Vorjahr, insbesondere den „Dezember-Abschlag“ für Gas und Fernwärme im Dezember 2022 und der Energiepreisbremsen 2023, mit einem temporären, „basis-bedingten“ Anstieg der Inflation zu rechnen. Gleichzeitig ist der Anteil an Firmen, die Preiserhöhungen planen, gemäß ifo Umfragen zuletzt wieder leicht gestiegen. Dieser Anstieg geht allerdings vor allem auf unternehmensnahe Dienstleister und den Großhandel zurück, bei konsumnahen Branchen gingen die Preiserwartungen dagegen weiter zurück. Die Energiepreise liegen auf moderatem Niveau. Die geldpolitische Straffung wirkt weiter dämpfend auf die Nachfrageseite.

Die schwache Entwicklung am Arbeitsmarkt hält an

Die derzeitige konjunkturelle Flaute spiegelt sich auch auf dem Arbeitsmarkt wider. Die Arbeitslosigkeit in Ursprungszahlen blieb gegenüber dem Vormonat praktisch unverändert. Saisonbereinigt (sb) bedeutet das einen Anstieg um 22.000 Personen. Die Erwerbstätigkeit legte im Oktober gegenüber Vormonat etwas zu (sb +15.000 Personen). Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat sich im September gegenüber dem Vormonat kaum verändert (sb +5.000). Die Kurzarbeit erhöhte sich im September zwar geringfügig, die Anzeigen für November waren aber wieder leicht rückläufig. Frühindikatoren weisen auf eine insgesamt noch schwache Beschäftigungsdynamik hin. Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen in Deutschland hat laut ifo- Beschäftigungsbarometer leicht abgenommen, Unternehmen zögern bei Neueinstellungen. In der Industrie ist das Barometer aber wieder gestiegen, nach zuletzt sieben Rückgängen in Folge. Das IAB- Arbeitsmarktbarometer liegt für die Arbeitslosigkeit im negativen Bereich. Die Beschäftigungsaussichten verschlechterten sich zwar ebenfalls leicht, blieben aber weiterhin positiv. Die Zahl der offenen Stellen lag laut IAB im dritten Quartal mit 1,7 Mio. unverändert hoch. Die wirtschaftliche Schwächephase dürfte im Winter anhalten, eine Besserung ist frühestens im Frühjahr zu erwarten, wenn die Wirtschaft wieder Fahrt aufnimmt.

Anstieg der Unternehmensinsolvenzen vorerst gestoppt

Die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen lag im September nach endgültigen Ergebnissen gegenüber dem Vormonat nahezu unverändert bei 1.557 (+0,1 %). Verglichen mit dem Vorjahresmonat ergibt sich ein Anstieg von 26,7 %, nachdem dieser von Juni bis August stets über 35 % betragen hatte. Nach wie vor liegen die Unternehmensinsolvenzen mit -4,4 % leicht unter dem Vor-Corona-Mittelwert (2016-2019). Bezogen auf die ersten neun Monate gab es in 2023 24,7 % mehr Unternehmensinsolvenzverfahren als im Vorjahreszeitraum. Seit Juni/Juli ist eine Stabilisierung – aber keine grundsätzliche Entspannung – zu erkennen, der trendmäßige Anstieg der Insolvenzzahlen seit Mitte 2022 scheint vorerst gestoppt. Auf hohem Niveau bleibt die Zahl der von einer Insolvenz betroffenen Beschäftigten, die im September rd. 91 % über dem Vorjahresmonat und immer noch 67 % über dem September-Mittelwert der Vor-Corona-Jahre 2016-2019 lag. Bei den voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen betragen die Anstiege rd. 120 % (Vorjahresmonat 2022) bzw. rd. 39 % (September-Mittelwert 2016-2019). Die Zahlen zeigen, dass aktuell größere Unternehmen stärker von Insolvenzen betroffen sind.

Der Frühindikator IWH-Insolvenztrend zeigt für November einen Rückgang der Unternehmensinsolvenzen um 5,8 % ggü. dem Vormonat Oktober. Im Vorjahresvergleich ist ein Anstieg um 20,9 % zu verzeichnen (Oktober: +43,6 %). Laut IWH ist der Rückgang überraschend. Als Grund wird genannt, dass ein ungewöhnlich niedriger Anteil der vorläufigen gerichtlichen Insolvenzentscheidungen der letzten Monate zu tatsächlichen Insolvenzen geführt hat. Allerdings stelle diese Entwicklung nicht das Ende der höheren Insolvenzzahlen dar. Auch die vorläufigen Zahlen der beantragten Regelinsolvenzen, die ebenfalls einen Frühindikator darstellen, sind im November gefallen – um 1,8 %. Ein Anstieg der Unternehmensinsolvenzen zum Jahresende, der sich in den Oktober-Zahlen angedeutet hatte, hat sich somit noch nicht bestätigt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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