Ankündigung des Digital Networks Act & Scheitern der Fair Share Contribution

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse ihrer Konsultation zur Zukunft des Kommunikationssektors veröffentlicht. Demnach plant sie keine Netzwerkabgaben für große amerikanische Internetkonzerne. Vielmehr wurde der Digital Networks Act (DNA) angekündigt, der den Telekommunikationsmarkt neu definieren und einen einheitlichen Binnenmarkt für Telekommunikation schaffen soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.10.2023

Am 10.10.2023 hat die EU-Kommission die Ergebnisse ihrer Konsultation zur Zukunft des Kommunikationssektors veröffentlicht. Demnach plant die EU-Kommission keine Netzwerkabgaben für große amerikanische Internetkonzerne. Vielmehr wurde der Digital Networks Act (DNA) angekündigt, der den Telekommunikationsmarkt neu definieren und einen einheitlichen Binnenmarkt für Telekommunikation schaffen soll.

Vier Bereiche möchte die EU-Kommission mit dem Digital Networks Act angehen:

  • Erleichterung grenzüberschreitender Aktivitäten und Schaffung paneuropäischer Infrastrukturbetreiber
  • Anpassung des regulatorischen Rahmens um Kosten zu senken mit dem Gigabit-Infrastrukturgesetz als ersten Schritt
  • Attraktion von mehr (privatem) Kapital in den Telekommunikationssektor
  • Sicherung der Netzwerke gegen geopolitische Risiken

Zuvor wurde darüber diskutiert, ob die größten Verursacher des europäischen Datenverkehrs (insbesondere große amerikanische Internetkonzerne wie Google, Facebook, Amazon, etc.) an den Kosten des europäischen Netzwerkausbaus beteiligt werden sollten (eine sog. Fair Share Contribution).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz von Bäumen bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück

Das AG Hannover hat im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot für eine Baustelle im Zuge einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung ausgesprochen (Az. 435 C 8845/23).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 17.10.2023 zum Urteil 435 C 8845/23 vom 16.10.2023

Mit Urteil vom 16.10.2023 hat das Amtsgericht Hannover im Wege einer sog. einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot für eine Baustelle im Zuge einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung ausgesprochen.

Die Beteiligten des Verfahrens sind Nachbarn. Die Antragsteller errichten auf ihrem Grundstück in Hannover-Isernhagen einen Neubau. Für das Bauvorhaben besteht eine Baugenehmigung. Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befinden sich mehrere Bäume, unter anderem eine Birke, deren Wurzelwerk bis auf das Nachbargrundstück reicht. Am 24.06.2023 und am 22.09.2023 betrat die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller und behinderte die dort durchgeführten Baggerarbeiten. Im Verfahren hat die Antragsgegnerin sich darauf berufen, dass sie zum Schutz des Wurzelwerks der auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume eingeschritten sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die sich aus der Baugenehmigung ergebenden Bestimmungen zum Schutz der auf den benachbarten Flächen befindlichen Gehölzen, Bäumen und Hecken nicht eingehalten worden seien. Daher habe sie befürchtet, dass es durch die Baggerarbeiten zu irreparablen Schäden am Wurzelwerk ihrer Bäume komme.

Das Gericht hat den Antragstellern Recht gegeben und der Antragsgegnerin aufgegeben, das Betreten des Nachbargrundstücks zu unterlassen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass allein das bloße Betreten eines Grundstücks durch unbefugte Personen ohne den Willen des Besitzers unzulässig sei (sog. Besitzstörung). Auch der angestrebte Schutz der Bäume der Antragsgegnerin ändere daran nichts. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

„Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegnerin wegen der ihrerseits befürchteten Schädigung des Wurzelwerkes des auf ihrem Grundstück befindlichen Baumbewuchses überhaupt Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche zustehen, wären sie – selbst wenn sie bestünden – keine taugliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Selbsthilfemaßnahmen. Dies erklärt sich insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der hier von Antragstellerseite geltend gemachten Besitzschutzansprüche. Sie sollen die Kontinuität der bestehenden Besitzlage gegen Eingriffe schützen und so den allgemeinen Rechtsfrieden wahren […]. Die Besitzschutzrechte erschöpfen sich daher darin, verbotene Übergriffe rückgängig zu machen und den eigenmächtig Handelnden in die Bahnen des justizförmigen Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechts zu zwingen […]. Vor diesem Hintergrund hätte es der Antragsgegnerin oblegen, sich zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche (zivil-)gerichtlicher Hilfe zu bedienen […] oder gegenüber den zuständigen Behörden auf ein behördliches Einschreiten – notfalls mittels verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes – hinzuwirken […].“

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Erholung des Konsumklimas lässt weiter auf sich warten

Die Verbraucherstimmung in Deutschland zeigt lt. GfK im Oktober ein gemischtes Bild und damit keinen klaren Trend. Die Konjunkturerwartung legt leicht zu und die Einkommenserwartung muss Einbußen hinnehmen, während sich die Anschaffungsneigung nahezu unverändert zeigt.

GfK, Pressemitteilung vom 24.10.2023

Die Verbraucherstimmung in Deutschland zeigt im Oktober ein gemischtes Bild und damit keinen klaren Trend. Die Konjunkturerwartung legt leicht zu und die Einkommenserwartung muss Einbußen hinnehmen, während sich die Anschaffungsneigung nahezu unverändert zeigt. Der prognostizierte Wert des Konsumklimas im November sinkt somit auf -28,1 Punkte und beträgt 1,4 Punkte weniger als im Vormonat (revidiert -26,7 Punkte). Dies sind Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM für Oktober 2023. Seit Oktober 2023 wird es gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Der erneute Anstieg der Sparneigung in diesem Monat von 8,0 auf 8,5 Punkte verstärkt den Abwärtstrend des Konsumklimas. „Mit dem dritten Rückgang in Folge müssen die Hoffnungen auf eine Erholung der Konsumstimmung noch in diesem Jahr endgültig begraben werden“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Vor allem die hohen Preise für Nahrungsmittel schwächen die Kaufkraft der privaten Haushalte in Deutschland und sorgen dafür, dass der private Konsum in diesem Jahr keine Stütze der Konjunktur sein wird.“

Für eine Trendwende beim Konsum ist es unverzichtbar, dass sich der derzeit abzeichnende Rückgang des Preisauftriebs fortsetzt. So ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes die Inflationsrate von 6,1 Prozent im August auf 4,5 Prozent im September gesunken. Dennoch ist der Wert noch ein gutes Stück von der Zielgröße der Europäischen Zentralbank von etwa 2 Prozent entfernt.

Einkommenserwartung wieder im Abwärtstrend

Nach der kurzen Stabilisierung im Vormonat setzt sich der Abwärtstrend der Einkommenserwartung fort. Der Indikator verliert 4 Punkte und sinkt auf -15,3 Zähler.

Nach wie vor befinden sich die Einkommensaussichten im Würgegriff der Inflation. Steigende Preise für Nahrungsmittel und Energie knabbern an der Kaufkraft der Haushalte und verhindern eine nachhaltige Erholung des Indikators.

Anschaffungsneigung stagniert auf sehr niedrigem Niveau

Die Anschaffungsneigung setzt ihre stagnierende Entwicklung, die bereits seit über einem Jahr anhält, auch im Oktober fort. Der Indikator zeigt sich gegenüber dem Vormonat nahezu unverändert und weist -16,3 Punkte auf. Damit bleibt auch sein Niveau überaus niedrig. Ein geringerer Wert für die Konsumneigung wurde zuletzt während der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahre 2008 gemessen. Seit etwa einem Jahr verharrt die Konsumneigung auf diesem niedrigen Niveau und lässt nach wie vor keinerlei Anzeichen einer Besserung erkennen. Neben der hohen Inflation dürfte auch die Tatsache eine Rolle spielen, dass zuletzt die Arbeitslosigkeit wieder etwas zugenommen hat. Bei etlichen Beschäftigten wird die Sorge um die Sicherheit des Arbeitsplatzes damit zunehmen. Verstärkt wird die Besorgnis darüber hinaus durch steigende Unternehmensinsolvenzen, die ebenfalls für Verunsicherung sorgen. All dies drückt auf die Kauflaune der Bundesbürger.

Konjunkturerwartungen stabilisieren sich

Im Gegensatz zu den Einkommensaussichten bleiben die Konjunkturerwartungen von einem Rückschlag verschont. Der Indikator kann sich mit einem kleinen Plus von einem Punkt stabilisieren. Er liegt nun knapp 20 Zähler über dem entsprechenden Wert des Vorjahres.

Trotz der leichten Verbesserung signalisiert der Konjunkturindikator noch keine nachhaltige Erholung der deutschen Wirtschaft. Dies zeigt sich auch an den Wachstumsprognosen in diesem Jahr. Demnach wird Deutschland 2023 nach Angaben der EU-Kommission mit einem Minus von 0,4 Prozent die schlechteste konjunkturelle Entwicklung unter den Staaten der Europäischen Union verzeichnen.

Quelle: GfK

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Betrieblicher Gesundheitsschutz: Spürbare Fortschritte, aber oft Defizite bei der Beteiligung von Beschäftigten

Laut der WSI-Studie der Hans-Böckler-Stiftung boten im Jahr 2021 fast drei Viertel der Betriebe betriebliche Gesundheitsförderung an – 2015 waren es erst gut rund die Hälfte. Bei der konkreten Umsetzung von Verbesserungen und den Beteiligungsmöglichkeiten von Beschäftigten hapert es oft noch.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 23.10.2023

Schlechte Arbeitsbedingungen stellen ein erhebliches Risiko für Körper und Psyche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dar. Einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit in der Bevölkerung können daher Unternehmen leisten, indem sie für gesundheitsförderliche Arbeitsbedingungen sorgen. Inwieweit sie dieser Verantwortung gerecht werden, haben Dr. Elke Ahlers und Valeria Quispe Villalobos vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung anhand von Daten der WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung 2021 untersucht, an der sich mehr als 3.700 Beschäftigtenvertretungen beteiligt haben. Der Studie zufolge haben sich Management und Interessenvertretungen in vielen mitbestimmten Betrieben zuletzt intensiv mit Gesundheitsthemen befasst – auch aufgrund der Corona-Pandemie. Fast drei Viertel der Betriebe boten 2021 betriebliche Gesundheitsförderung an – 2015 waren es erst gut rund die Hälfte. Instrumente des betrieblichen Gesundheitsmanagements wie beispielsweise Gefährdungsbeurteilungen werden ebenfalls zunehmend genutzt, allerdings gibt es insbesondere bei der Erfassung psychischer Belastungen noch Lücken. Bei der konkreten Umsetzung von Verbesserungen und den Beteiligungsmöglichkeiten von Beschäftigten hapert es zudem nach Analyse der Forscherinnen oft noch. Und in Betrieben ohne Betriebsrat ist das Engagement für den Gesundheitsschutz erfahrungsgemäß geringer.

Arbeitsschutz sei ein „klassisches Thema der betrieblichen Interessenvertretung“, das durch die Coronakrise ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt sei, schreiben Ahlers und Quispe Villalobos. Während bei Betriebs- und Personalräten vorher vor allem Überstunden, Arbeitsintensivierung, Zeit- und Leistungsdruck die Agenda beherrschten, hatten 2021 die drei meistgenannten Arbeitsfelder auch mit der Pandemie zu tun: Mit Corona und den Folgen für den Betriebsablauf befassten sich 89 Prozent der Befragten, mit Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung 86,1 Prozent, mit mobiler Arbeit und Homeoffice 80,5 Prozent.

Vielen Arbeitgebern scheint Gesundheitsschutz ebenfalls ein Anliegen zu sein: 73,5 Prozent der mitbestimmten Betriebe boten laut der Auswertung 2021 betriebliche Gesundheitsförderung an. Sie gilt als freiwilliger Baustein für eine langfristige Gesundheitsprävention und umfasst beispielsweise betriebliche Angebote wie Kurse zu Stressbewältigung, Bewegung oder Ernährung. Der Anteil steigt mit der Größe der Firmen: Wo bis zu 50 Beschäftigte arbeiten, beträgt er 58,1 Prozent, ab 500 Beschäftigten 87,6 Prozent. Im Vergleich von elf großen Branchen liegen Finanzen und Versicherungen mit 86,9 Prozent und die öffentliche Verwaltung mit 82,3 Prozent vorn, der Bereich Investitionsgüter mit 58,8 Prozent hinten.

„Damit zeigt sich zwar keine flächendeckende, aber trotzdem eine breite Akzeptanz in den Unternehmen“, urteilen die Forscherinnen. Sie sei zudem im Laufe der Zeit deutlich gestiegen: 2015 gab es betriebliche Gesundheitsförderung nur bei 50,4 Prozent der mitbestimmten Firmen. Allerdings ist aus anderen Studien bekannt, dass Betriebe mit Betriebsrat deutlich mehr für die Gesundheit der Beschäftigten tun als Betriebe ohne Mitbestimmung. Die Quote dort könnte also spürbar niedriger liegen als bei den befragten Betrieben.

Betriebliches Eingliederungsmanagement, ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument, das Beschäftigte nach längerer krankheitsbedingter Auszeit bei der Rückkehr in den Job unterstützen soll, bieten 89,7 Prozent der befragten Betriebe an. Auch hier finden sich Unterschiede im Hinblick auf Betriebsgröße und Branche, die aber wegen des obligatorischen Charakters der Vorschriften weniger ins Gewicht fallen.

Gefährdungsbeurteilungen: Positiver Trend, aber insbesondere bei psychischen Belastungen noch erhebliche Lücken

An die allgemeine gesetzliche Pflicht, regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, halten sich der Befragung zufolge 91,9 Prozent der Betriebe. Auch hier ist über die Jahre ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen: 2015 waren es 77,7 Prozent. „Die klassische Gefährdungsbeurteilung scheint damit – zumindest in den mitbestimmten Betrieben – angekommen zu sein“, so Ahlers und Quispe Villalobos.

Weniger erfreulich falle die Bilanz bei den Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastungen aus, heißt es in der Studie. Solche Belastungen wurden 2021 bei 63,4 Prozent der Betriebe vollständig berücksichtigt, bei 20,1 Prozent teilweise. Immerhin scheint das Bewusstsein über die Jahre gewachsen zu sein: 2015 berichteten 31,3 Prozent der Befragten, dass entsprechende Gefährdungsbeurteilungen vollständig durchgeführt werden, 11,2 Prozent gaben an, dass es teilweise geschieht.

Verantwortlich für den positiven Trend könnte nach Einschätzung der Expertinnen die stärkere Aufklärung und Unterstützung der Gewerkschaften sein. Zudem dürfte die Corona-Arbeitsschutzverordnung eine Rolle gespielt haben, die explizit eine Gefährdungsbeurteilung zu pandemiebedingt veränderter Arbeitsbelastung – beispielsweise in Form von Ängsten vor Ansteckung oder von Isolation im Homeoffice – vorsah.

Gleichwohl sei die Erfassung psychischer Belastungen nach wie vor keine Selbstverständlichkeit in den Betrieben, so die WSI-Forscherinnen. Hinzu kommt: Nur jeder zweite Betriebs- oder Personalrat gibt an, dass Beschäftigte in diesem Zusammenhang aktiv eingebunden werden. Außerdem scheinen auf die Analyse nicht zwingend Taten zu folgen: In nicht einmal jedem dritten Betrieb sind infolge von Gefährdungsbeurteilungen tatsächlich auch organisatorische Veränderungen umgesetzt worden. 41,5 Prozent der Befragten können zumindest eine teilweise Umsetzung bestätigen.

Dass generell das betriebliche Gesundheitsmanagement im Unternehmen nicht immer reibungslos funktioniert, führen 73,6 Prozent der Befragten auf Zeit- und Personalmangel bei den Akteur*innen des Gesundheitsschutzes zurück, 45,3 Prozent auf den Verwaltungsaufwand. Mangelndes Bewusstsein der Geschäftsführung wurde mit 43,7 Prozent 2021 seltener genannt als vor der Pandemie mit 50,9 Prozent. Auch fehlendes Fachwissen und die Komplexität der gesetzlichen Auflagen wurden weniger häufig für Probleme verantwortlich gemacht als 2018.

Alles in allem halten Ahlers und Quispe Villalobos es für „ein gutes Zeichen“, dass betriebliches Gesundheitsmanagement zunehmend zum Einsatz kommt. Es gebe allerdings auch Schwachstellen: Kleinere Betriebe etwa hinkten deutlich hinterher. Generell sei der Nutzen zudem begrenzt, wenn der Prozess der Gefährdungsbeurteilung „nur halbherzig und bürokratisch abgearbeitet wird“ und nach der Analyse ins Stocken gerät, weil Verantwortliche vor nachhaltigen Änderungen zurückschrecken.

Zudem lasse die aktive Einbindung der Beschäftigten in der betrieblichen Praxis zu wünschen übrig, konstatieren die Forscherinnen. Das sei auch deshalb bedauerlich, weil Unternehmen angesichts von Arbeitskräfteengpässen ein besonderes Interesse an gesunden und zufriedenen Beschäftigten haben sollten.

Angesichts von Entgrenzung und Verdichtung von Arbeit durch neue Techniken und häufig zu geringe Personaldecken gibt es auch Initiativen, über stärkere gesetzliche Mitbestimmungsrechte den Gesundheitsschutz zu stärken. So sieht ein Entwurf für ein zeitgemäßes Betriebsverfassungsgesetz etwa vor, dass die Personalplanung in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Rechtsexpert*innen aus den DGB-Gewerkschaften, der Hans-Böckler-Stiftung sowie Jura-Professoren von den Universitäten Göttingen und Bremen haben das Reformkonzept im vergangenen Jahr vorgelegt.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Nur ein Drittel kümmert sich um den eigenen digitalen Nachlass

E-Mail-Postfächer, Profile in sozialen Medien, die PIN für das Smartphone: Nur ein gutes Drittel der Internetnutzer kümmert sich darum, was nach dem eigenen Tod mit dem so genannten digitalen Erbe geschieht. Das berichtet Bitkom aufgrund einer Umfrage.

Bitkom, Pressemitteilung vom 23.10.2023

E-Mail-Postfächer, Profile in sozialen Medien, die PIN für das Smartphone: Nur ein gutes Drittel der Internetnutzerinnen und Internetnutzer (37 Prozent) kümmert sich darum, was nach dem eigenen Tod mit dem sog. digitalen Erbe geschieht. 16 Prozent haben ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt – und 21 Prozent teilweise. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.178 Menschen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 1.014 Internetnutzerinnen und -nutzer. Damit liegt der Wert seit mehreren Jahren auf ähnlichem Niveau: 2019 waren es insgesamt 31 Prozent und 2021 40 Prozent, die angaben, sich ganz oder teilweise um ihr digitales Erbe gekümmert zu haben. Immerhin: Weitere 15 Prozent planen laut der aktuellen Umfrage, dies künftig zu tun. 45 Prozent schließen eine Regelung ihres digitalen Nachlasses kategorisch aus. „Jeder und jede sollte sich frühzeitig darum kümmern, was im Falle des eigenen Todes mit dem digitalen Erbe geschieht. Eine Übersicht über alle Accounts inklusive Benutzernahmen und Passwörter kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren oder in einem notariell angefertigten Testament hinterlegen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Unter denjenigen, die ihr digitales Erbe ganz oder teilweise geregelt haben, hat die große Mehrheit (83 Prozent) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, die sich um den digitalen Nachlass und die Online-Accounts kümmern soll. 47 Prozent haben bei Online-Diensten und sozialen Netzwerken – sofern möglich – konkrete Nachlasskontakte angegeben. 13 Prozent haben testamentarisch vorgesorgt. Fast niemand (2 Prozent) nutzt eine kommerzielle Plattform oder App für die digitale Nachlassplanung. „Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers oder Smartphones – dies beinhaltet auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien“, betont Rohleder. „Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen.“

Gefragt danach, welche Bereiche ihres digitalen Erbes sie geregelt haben, gibt jedoch nur jeder und jede Zehnte (10 Prozent) an, dies für die Logins zu sozialen Netzwerken getan zu haben. Deutlich mehr Menschen haben die Zugänge und PINs von Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet, die 72 Prozent hinterlegt. 42 Prozent haben Regelungen für ihre Logins zu online verwalteten Services wie Bankkonten oder Versicherungen getroffen und 36 Prozent für den Verbleib ihrer Hardware. Ebenfalls ein Drittel (35 Prozent) hat Zugänge zu Online-Konten oder Messenger-Diensten für Hinterbliebene hinterlegt und 29 Prozent zu Online-Speichern oder Cloud-Diensten. Ein Fünftel (20 Prozent) hat Regelungen für Zugänge zu Videotelefonie-Diensten getroffen.

Insgesamt fällt der Umgang mit dem Thema vielen schwer: 42 Prozent aller Internetnutzerinnen und -nutzer empfinden den Umgang mit dem digitalen Nachlass als unangenehm und möchten sich ungern damit auseinandersetzen. Ein Drittel der Internetnutzerinnen und Internetnutzer wünscht sich aber auch ein digitales Leben nach dem Tod: 36 Prozent möchten, dass ihre Profile in sozialen Netzwerken auch nach ihrem Ableben weiterbestehen.

Bitkom-Hinweise zum Umgang mit dem digitalen Nachlass:

1. Persönliche Informationen auf Datenträgern

Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet dies auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien. Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Ein Notar oder Nachlassverwalter kann daher auf Wunsch zuvor entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die manche lieber mit ins Grab nehmen möchten.

2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen.

3. Profile in sozialen Netzwerken

Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen.

Quelle: Bitkom

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Zur Haftung bei Unfall mit E-Bike an Baustelle

Im Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes mit einem E-Bike an einer Baustelle wies das AG München die Klage gegen eine Baufirma und deren Haftpflichtversicherung ab (Az. 159 C 1797/22).

AG München, Pressemitteilung vom 23.10.2023 zum Urteil 159 C 1797/22 vom 09.01.2023 (rkr)

Im Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes mit einem E-Bike an einer Baustelle wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 1.172,70 Euro sowie 2.000 Euro Schmerzensgeld gegen eine Baufirma und deren Haftpflichtversicherung ab.

An der Peter-Auzinger-Straße in München wurde der Fahrradweg im Juni 2021 aufgrund einer Baustelle auf die Straße abgeleitet, dort innerhalb von Schrankenzäunen an der Baustelle entlanggeführt und der Behelfsradweg anschließend wieder auf den Radweg zurückgeführt.

Die beklagte Baufirma war für die Baustelle verkehrssicherungspflichtig. Im Juni 2021 fuhr die Klägerin gegen 23:45 Uhr mit dem E-Bike auf dem Radweg im Bereich der Baustelle. Sie stürzte beim Auffahren auf den Radweg am Ende der Umleitung. Die Klägerin erlitt u. a. eine schwere Weichteilprellung, eine Brustkorbprellung sowie eine Prellung des linken Knies. Ihr entstanden Behandlungskosten in Höhe von 621 Euro und Kosten für die Reparatur des E-Bikes in Höhe von insgesamt 551,70 Euro.

Die zwischen den Parteien insbesondere streitige Frage, ob zum Unfallzeitpunkt zur Sicherung des Radwegs eine Anrampung vorhanden war, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme aufgrund sich widersprechender Zeugenangaben nicht geklärt werden.

Die Klägerin behauptete, der Behelfsradweg auf der Straße sei zum Unfallzeitpunkt ohne Anrampung wieder auf den eigentlichen Radweg zurückgeführt worden. Sie sei an dieser Stelle der Aufleitung gestürzt. Außerdem seien zum Unfallzeitpunkt die Warnleuchten an den Schrankenzäunen nicht in Betrieb gewesen.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„Der Klägerin ist es nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen nachzuweisen, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 kausal zu dem Sturz der Klägerin geführt hat.

Zwar war die Beklagte zu 1 unstreitig für die Sicherung des umgeleiteten Radweges zuständig. Ihr war auch mit der verkehrsrechtlichen Erlaubnis der Landeshauptstadt München (…) aufgegeben worden, zur Ermöglichung einer sicheren Benutzung in Übergangsbereichen des umgeleiteten Radweges, sofern nicht bereits Absenkungen vorhanden sind, geeignete verkehrssichere Anrampungen zu schaffen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich das Gericht jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass die Beklagte zu 1 dieser Anordnung nicht nachgekommen ist, bzw. ein Verstoß hiergegen kausal zu dem Sturz der Klägerin geführt hat. (…)

Es liegen […] einander widersprechende Angaben dazu vor, ob zum Unfallzeitpunkt eine Anrampung vorhanden gewesen ist oder nicht. Keine der Angaben erschien dem Gericht glaubwürdiger und glaubhafter. (…)

Auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern lässt sich kein beweissicherer Rückschluss auf die Situation zum Unfallzeitpunkt ziehen. Lichtbilder direkt vom Unfalltag liegen nicht vor.

Eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Höhe der Bordsteinkante konnte die Klägerin daher nicht nachweisen.

Auch ein möglicherweise falsches Aufstellen der Schrankenzäune hat nicht zur Überzeugung des Gerichts kausal zum Sturz der Klägerin geführt. Aus oben genannten Gründen konnte nicht beweissicher festgestellt werden, dass die Klägerin allein deshalb zu Sturz gekommen ist, weil die aufgestellten Schrankenzäune den Radweg so geführt haben, dass sie über einen erhöhten Bordstein fahren musste. Die Beleuchtung der Warnbaken/Schrankenzäune hat nach Auffassung des Gerichts nicht die Funktion, die Fahrbahn selbst zu beleuchten. Sinn und Zweck der Beleuchtung ist es lediglich, den Verlauf des Weges anzuzeigen. Damit fällt eine eventuelle unterbliebene Beleuchtung nicht in den Schutzzweck der Norm für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden und Schmerzensgeld.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Jobcenter muss bei marktengem Wohnraum u. U. draufzahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass das Jobcenter bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen muss (Az. L 13 AS 185/23 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 23.10.2023 zum Beschluss L 13 AS 185/23 B ER vom 13.10.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass das Jobcenter bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen muss.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer alleinstehenden Frau (geb. 1976) aus Bremen. Sie hat fünf Kinder im Alter von 9 bis 22 Jahren. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bisher lebt die Familie in einer 83 m2 großen Vier-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung zu verlassen, muss der Sohn durch das Treppenhaus getragen werden.

Nach langer Suche fand die Familie schließlich eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Die Zentrale Fachstelle Wohnen befürwortete die Anmietung. Das Jobcenter Bremen lehnte eine Zusicherung der Mietübernahme jedoch ab, da die Miete auch nach einem Preisnachlass (1.425,60 Euro) immer noch über der Angemessenheitsgrenze (1.353,00 Euro) lag. Außerdem verwies es darauf, dass die Mutter in der Vergangenheit eine andere geeignete Wohnung abgelehnt habe.

Das LSG hat das Jobcenter zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die höheren Kosten aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen seien. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung ohnehin erschwert. Hinzu komme das geringe Angebot für größere Personenzahlen. Die Chancen einer sechsköpfigen Familie, künftig eine andere rollstuhlgerechte Wohnung zu finden, seien damit sehr gering – dies habe die Zentrale Fachstelle Wohnen ausdrücklich bestätigt. Ferner müsse der schwerbehinderte Sohn nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung bleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit ggf. an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche habe fehlen lassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Banken zurückhaltender bei Krediten

Für Unternehmen wird es schwieriger, an neue Kredite zu kommen. 29,2 % jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im September 2023 von Zurückhaltung bei den Banken. Im Juni waren es nur 21,3 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 23.10.2023

Für Unternehmen wird es schwieriger, an neue Kredite zu kommen. 29,2 % jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im September von Zurückhaltung bei den Banken. Im Juni waren es nur 21,3 %. „Die Banken erhöhen nach und nach die Kreditzinsen und gehen zurückhaltender bei der Vergabe vor“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen.

„In wirtschaftlich schwächeren Phasen müssen die Unternehmen auch mehr zur Kreditabsicherung beitragen“, fügt er hinzu. Der Anstieg bei der ifo Kredithürde war vor allem auf die Dienstleister (von 21,8 auf 31,5 %) und auf die Industrie (von 20,7 auf 27,7 %) zurückzuführen. Bei den Herstellern von elektrischen Ausrüstungen sind es knapp 40 % der Unternehmen, die von Zurückhaltung bei den Banken berichten. Im Maschinenbau liegt der Anteil bei 31,6 %. Aufgrund der schwierigen Lage im Wohnungsbau sind die Banken auch bei Unternehmen aus dem Grundstücks- und Wohnungswesen vorsichtig (31 %). In der Veranstaltungsbranche liegt der Anteil bei rund 35 %.

Auch im Einzelhandel ist der Anteil von 20,5 auf 28,2 % gestiegen. Die wirtschaftliche Lage vieler Einzelhändler ist aufgrund der Kaufzurückhaltung weiterhin schwierig. Das spiegelt sich auch in den Kreditvergabebedingungen wider. Ähnliches gilt für das Baugewerbe, wo 29,4 % (nach 26,9 % im Juni) von einer restriktiven Kreditvergabe berichteten. Nur im Großhandel gab es einen Rückgang 22,6 auf 20,2 %.

Quelle: ifo Institut

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Förderung des Beratungsnetzwerks für Handwerksbetriebe wird fortgesetzt

Die Förderung des Beratungsnetzwerkes für Handwerksbetriebe wird fortgesetzt. Hierzu wurde im Bundesanzeiger die neue Richtlinie zur Förderung eines Beratungsnetzwerks im Handwerk veröffentlicht. Sie tritt lt. BMWK am 01.01.2024 in Kraft.

BMWK, Pressemitteilung vom 20.10.2023

Die Förderung des Beratungsnetzwerkes für Handwerksbetriebe wird fortgesetzt. Hierzu wurde im Bundesanzeiger die neue Richtlinie zur Förderung eines Beratungsnetzwerks im Handwerk veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Damit werden rund 600 Stellen für Beratungsfachkräfte bei Handwerkskammern und -verbänden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finanziell unterstützt.

„Dem Handwerk kommt eine Schlüsselrolle bei der ökologischen Transformation unserer Wirtschaft zu. Die veränderten Rahmenbedingungen durch Dekarbonisierung, Digitalisierung und demographischen Wandel, aber auch durch gestiegene Material- und Energiekosten, stellen die Handwerksbetriebe vor große Herausforderungen. Deshalb unterstützen wir mit unserer Förderung die Bereitstellung eines bundesweiten und flächendeckenden Beratungsnetzwerks für alle Handwerksbetriebe.“

Mittelstandsbeauftragter und Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Michael Kellner

Durch das Beratungsnetzwerk erhalten die überwiegend kleinen Handwerksbetriebe die Möglichkeit, neutral und unentgeltlich externen Sachverstand zu allen Fragen der Unternehmensführung zu nutzen.

Dadurch werden ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie ihre Innovationskraft gestärkt und die Bereitschaft zu Existenzgründungen und Betriebsübernahmen im Handwerk erhöht.

Die Anträge können von den Handwerkskammern und Verbänden beim ZDH gestellt werden. Für das fortlaufende Programm stehen jährlich bis zu 15 Mio. Euro zur Verfügung.

Die Förderrichtlinie finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Gesetz über digitale Dienste: EU-Kommission erlässt Regeln für unabhängige Audits

Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) müssen unabhängige Prüfer mindestens einmal jährlich bewerten, wie die sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen die DSA-Verpflichtungen einhalten. Die Vorschriften für diese unabhängigen Audits hat die EU-Kommission in einer delegierten Verordnung angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.10.2023

Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) müssen unabhängige Prüferinnen und Prüfer mindestens einmal jährlich bewerten, wie die sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen die DSA-Verpflichtungen einhalten. Die Vorschriften für diese unabhängigen Audits hat die EU-Kommission in einer delegierten Verordnung angenommen.

Die delegierte Verordnung ergänzt den DSA und legt die Schritte fest, die die benannten Dienste unternehmen müssen, um die Fähigkeiten und die Unabhängigkeit ihrer Prüfer zu überprüfen. Sie legt auch die wichtigsten Grundsätze fest, die die Prüfer bei der Durchführung der Audits anwenden sollten.

Die Prüfer werden Vorlagen für die Erstellung der unabhängigen Audits und die sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen Vorlagen für die Erstellung ihrer Umsetzungsberichte verwenden. Obligatorische Vorlagen werden die Vergleichbarkeit zwischen den Berichten der verschiedenen Dienste gewährleisten.

Audits stellen ein wichtiges Instrument der Rechenschaftspflicht dar und sind Teil der verschiedenen Transparenzanforderungen der DSA. Die neunzehn im April 2023 benannten Dienste sollten spätestens sechzehn Monate nach ihrer Benennung, d. h. Ende August 2024, einem ersten Audit unterzogen werden. Sie müssen der EU-Kommission und der zuständigen Behörde in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat die Prüfberichte übermitteln und diese Berichte spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Berichts über die Durchführung der Prüfung auch veröffentlichen.

Weitere Schritte

Die Kommission übermittelte die delegierte Verordnung an das Europäische Parlament und den Rat. Die Vorschriften treten innerhalb von drei Monaten in Kraft, wenn keine Einwände von den anderen Organen erhoben werden.

Quelle: EU-Kommission

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