Bäderverkaufsverordnung bleibt vorläufig in Kraft

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Gewerkschaft Ver.di gegen die mecklenburgische Bäderverkaufsverordnung abgelehnt, da nicht zu erkennen sei, dass Ver.di durch die Bäderverkaufsordnung ein schwerer Nachteil zugefügt werde und dass der Vollzug der Bäderverkaufsverordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sei (Az. 2 M 61/16).

 

Bäderverkaufsverordnung bleibt vorläufig in Kraft

 

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 21.07.2016 zum Beschluss 2 M 61/16 vom 19.07.2016

 

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat mit Beschluss vom 19. Juli 2016 den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – Ver.di – gegen die Bäderverkaufsverordnung vom 11. Dezember 2015 abgelehnt (Az. 2 M 61/16).

 

Nach der (neuen) Bäderverkaufsverordnung ist in 66 Städten vom 15. März bis einschließlich des ersten Sonntags im November in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr der gewerbliche Verkauf zulässig. In konkret festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund ist nach § 4 Abs. 1 BädVerkVO der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an zwölf Sonntagen im Jahr in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Die Bäderverkaufsverordnung enthält zudem Einzelheiten zu den örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen.

 

Nach Auffassung des Gerichts ist der gegen die Bäderverkaufsverordnung gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag von Ver.di zwar zulässig, aber unbegründet. Auch wenn Ver.di nicht unmittelbar Adressatin der Bäderverkaufsverordnung sei, werde sie doch in ihrem grundrechtlich geschützten Tätigkeitsbereich betroffen. Allerdings vermochte das Gericht im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht zu erkennen, dass Ver.di durch die Bäderverkaufsordnung oder deren Vollzug ein schwerer Nachteil zugefügt werde oder andere wichtige Gründe vorlägen, die den Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen ließen. Ver.di habe zudem nicht dargelegt, dass der Vollzug der Bäderverkaufsverordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sei. Die abschließende Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bäderverkaufsverordnung sei in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Az. 2 K 80/16) zu klären.

 

Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

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Quelle: DATEV eG