Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat zwei Allgemeinverfügungen zu Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche und zu nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten (zu Artikel 89 CRR und Artikel 467 Abs. 2 CRR) veröffentlicht.
BaFin, Pressemitteilung vom 14.03.2014
Die BaFin hat zwei Allgemeinverfügungen zu Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche und zu nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten veröffentlicht. Sie übt damit ihre Wahlrechte aus Artikel 89 Abs. 3 und Artikel 467 Abs. 2 der Eigenkapital-Verordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) aus.
Die Allgemeinverfügungen richten sich an alle CRR-Institute im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 3 Kreditwesengesetz (KWG) sowie an alle Institute, die gemäß § 1a KWG die Anforderungen der CRR zu beachten haben.
In Bezug auf Artikel 89 Absatz 3 CRR hat die BaFin die Option a gewählt. Den Instituten ist es damit gestattet, die quantitativen Grenzen für Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche zu überschreiten. Auf die Überschreitungsbeträge ist allerdings ein Risikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden. Alternativ können die Institute die Überschreitungsbeträge gemäß Artikel 90 CRR vom harten Kernkapital abziehen. Die Entscheidung der BaFin knüpft an die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Regelung in § 12 KWG an. Auch danach war es zulässig, die quantitativen Grenzen zu überschreiten. Künftig muss die BaFin jedoch nicht mehr im Einzelfall zustimmen. Anders als bisher muss der Überschreitungsbetrag aber nunmehr zu mindestens 75 Prozent durch Kernkapital unterlegt werden, das seinerseits zu mindestens 75 Prozent aus hartem Kernkapital bestehen muss.
Außerdem erlaubt die BaFin den Instituten nach Artikel 467 Absatz 2 CRR, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des Rechnungslegungsstandards IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. Damit führt sie die Regelung fort, die § 2 Absatz 3 der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) hinsichtlich dieser Risikopositionen enthielt. Ausgenommen sind nur Risikopositionen, bei denen Zentralstaaten lediglich eine Garantie für die Forderung übernommen haben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der BaFin.
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Quelle: DATEV eG