Bahn verspätet – Flug verpasst – keine Entschädigung
AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.05.2018 zum Urteil 32 C 1966/17 vom 20.02.2018
Das Gericht wies diese Ansprüche wegen eines Mitverschuldens der Kläger bei der Schadensverursachung komplett ab. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger einen Zug wählen müssen, welcher zumindest nach regulärem Fahrplan 3 Stunden vor Abflug des Fluges den Flughafen erreicht. Hierauf habe sie der Reiseveranstalter auch in seinen Schreiben hingewiesen. Indem sie diese Empfehlung ignorierten, hätten die Kläger den Schaden mitverursacht.
Andererseits haften Reiseveranstalter nach Auffassung des Amtsgerichts grundsätzlich auch im Falle einer Zugverspätung, weil der Service des Rail & Fly gemeinsam mit dem Flug als eine einheitliche Reiseleistung angesehen werden müsse. Daher wäre eine Haftung des Reiseveranstalters grundsätzlich denkbar gewesen, wenn die Kläger einen früheren Zug genommen hätten. Sie hätten mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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