Der Neubau eines Wohnhauses im Blockinnenbereich in Berlin-Schöneberg kann weiter-gehen. Das VG Berlin hat einen hiergegen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Zwar missachte das Vorhaben baurechtliche Normen; auf deren Verletzung könnten sich die Antragsteller aber nicht berufen (Az. 19 L 117.16).
Bayerisches Viertel: Kein Baustopp für Neubau im Innenhof
VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.06.2016 zum Beschluss 19 L 117.16 vom 07.06.2016
Die Antragsteller sind Eigentümer verschiedener benachbarter Grundstücke in Berlin-Schöneberg, die – gemeinsam mit anderen Grundstücken – einen Baublock mit Innenhof bilden. Das hierin gelegene Grundstück gehört der Beigeladenen. Die Beigeladene plant die Bebauung des Innenhofs mit einem Wohngebäude mit insgesamt 16 Wohneinheiten mit einer Tiefgarage, das teilweise unmittelbar an das grenzständig errichtete Quergebäude bzw. den Seitenflügel der Antragsteller anschließt. Nach dem geltenden Bebauungsplan ist der Blockinnenbereich als „private Freifläche“ nicht bebaubar. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen daher eine Befreiung von dieser Festsetzung. Die Antragsteller wenden sich gegen die Befreiung, weil die Zufahrt der Feuerwehr im Brandfall nicht mehr gewährleistet sei. Hiervon seien auch sie betroffen. Zudem halte das Vorhaben die Abstandsflächen nicht ein.
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Eilantrag zurück. Zwar missachte das Vorhaben baurechtliche Normen; auf deren Verletzung könnten sich die Antragsteller aber nicht berufen. Soweit die Antragsteller Mängel der Feuerwehrzufahrt rügten, komme den Vorschriften zur Gewährleistung öffentlich-rechtlich gesicherter Zufahrten grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Der Gefahr eines Brandüberschlages werde durch die vorhandenen Brandwände begegnet. Auch auf die etwaige Nichteinhaltung von Abstandsflächen könnten die Antragsteller sich nicht berufen. Denn nach ständiger Rechtsprechung könne derjenige, der mit der Bebauung seines Grundstücks seinerseits bauordnungswidrig Abstandsflächen nicht beachte, nicht beanspruchen, dass der benachbarte Grundstückseigentümer diese Vorschriften einhalte, wenn die jeweiligen Überschreitungen vergleichbar seien. So liege der Fall hier, da auch Gebäude der Antragsteller ohne Abstandsflächen grenzständig errichtet seien. Das Vorhaben verletze allerdings die sog. Grundzüge der Planung, weil das Neubauvorhaben der Beigeladenen der auf eine Blockrandbebauung ausgerichteten Konzeption des Bebauungsplans widerspreche. Darauf könnten sich die Antragsteller aber nicht berufen, weil auch den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche im Regelfall keine drittschützende Wirkung zukomme.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
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Quelle: DATEV eG