Der Bund der Steuerzahler macht sich für ein unbürokratisches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz stark. Deshalb kritisiert der Verband den am 08.07.2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf, der für viele kleine und mittlere Unternehmen mehr Bürokratie bedeutet.
BdSt, Pressemitteilung vom 08.07.2015
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) macht sich für ein unbürokratisches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz stark. Deshalb kritisiert der Verband den am 08.07.2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf, der für viele kleine und mittlere Unternehmen mehr Bürokratie bedeutet. Nicht haltbar ist zum Beispiel der Vorschlag zur Lohnsummenaufzeichnung. Denn für zahlreiche kleine Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe führt dies zu einem deutlich höheren Aufwand: In vielen Fällen muss die Lohnsumme der Beschäftigten künftig über mehrere Jahre überwacht werden.
Dies widerspricht jedoch dem Anliegen des Bundeswirtschaftsministeriums nach einem Bürokratieabbau. Deshalb wird sich der BdSt im nun beginnenden Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern von der Lohnsummenaufzeichnung befreit werden. Betriebe mit sechs bis 20 Mitarbeitern müssen hinsichtlich der Lohnsummenregelung weitere Erleichterungen erfahren. Der Gesetzentwurf sieht bisher nur eine Freistellung bei Betrieben mit drei Beschäftigten vor.
Zudem werden die Länder mehr Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer erhalten. Aus Sicht des BdSt darf die Reform nicht dazu genutzt werden, um die Landeskassen zu füllen. Der BdSt hatte in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf bereits Maßnahmen vorgeschlagen, damit die Übertragung von Unternehmen an die nächste Generation steuerlich unbürokratisch und rechtssicher möglich bleibt. In diesem Sinne muss der Gesetzentwurf nachgebessert werden.
Zum Hintergrund
Eine Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 notwendig. Das Gericht hatte die Verschonung von Betriebsvermögen grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet, aber die Voraussetzungen für die Verschonungsregeln in Teilen als zu weitgehend beurteilt. Mit dem Gesetzentwurf soll das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an die Vorgaben des Gerichts angepasst werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2016 die für verfassungswidrig erkannten Regelungen nachzubessern.
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Quelle: DATEV eG