Das VG Koblenz hat die Klage einer Beamtin gegen die Aufforderung, ihre Nebentätigkeitsvergütung teilweise an den Dienstherrn abzuliefern, abgewiesen. Ihre Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule stelle keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Ausnahmeregelung dar (Az. 5 K 717/15).
Beamtin muss Nebentätigkeitsvergütung teilweise abliefern
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.11.2015 zum Urteil 5 K 717/15 vom 13.11.2015
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie ist der Meinung, eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht liege vor, weil allein sechs Studierende ihrer Lehrveranstaltung in den vergangenen Jahren bei einem Landgericht im Bereich der Bewährungshilfe eingestellt worden seien. Eine Aus- und Fortbildung von Nachwuchs des Dienstherrn liege damit vor.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das beklagte Land, so die Koblenzer Richter, habe den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht berufen. Denn ihre Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule stelle keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Ausnahmeregelung dar. Diese sei wegen ihres Charakters als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen. Auch habe der Verordnungsgeber bereits im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 1986 die bis dahin geltende generelle Privilegierung der akademischen Lehrtätigkeit aufgegeben. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht komme daher nur noch in Betracht, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG