Laut VGH Baden-Württemberg beruht ein Bebauungsplan auf einem beachtlichen, zur Nichtigkeit des Plans führenden Abwägungsfehler, wenn im Plangebiet eine Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft entstehen soll und die planende Stadt sich fehlerhaft von der Annahme leiten lässt, die in einem Mischgebiet erforderliche Durchmischung lasse sich (allein) hierdurch sicherstellen (Az. 3 S 588/16).
Bebauungsplan nichtig, da Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft für Nutzungsart Wohnen im Mischgebiet allein nicht ausreichend
Gaggenau: Bebauungsplan „Hinterm Graben, Oben im Feld, Schlotteräxt, Langwiesen – 6. Änderung“ unwirksam
VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10.01.2017 zum Urteil 3 S 588/16 vom 10.01.2017
Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von ca. 6.014 m², auf der sich derzeit noch eine Asylbewerber- bzw. Obdachlosenunterkunft befindet, ein Mischgebiet fest. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan. Sie bringen unter anderem vor, ein Mischgebiet könne nicht verwirklicht werden, da im Plangebiet eine Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft errichtet werden solle und daher das mischgebietstypische Nebeneinander der Nutzungsarten Wohnen und Gewerbe nicht erreicht werden könne. Die von ihrem Gewerbebetrieb ausgehenden Lärmemissionen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Zur Begründung hat der Vorsitzende des 3. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung eines Mischgebiets verstoße nicht gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan setze allgemein ein Mischgebiet fest und lasse eine große Bandbreite der nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten zu. Die für ein Mischgebiet zu fordernde Durchmischung zwischen den Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht störendem Gewerbe könne im Hinblick auf eine zukünftige Entwicklung erreicht werden.
Der Bebauungsplan sei jedoch unwirksam, weil er auf einem beachtlichen Abwägungsfehler beruhe. Der Vorwurf einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials könne der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihr veranlasste und im Bebauungsplan zum Tragen kommende schalltechnische Untersuchung allerdings nicht gemacht werden. Die Abwägung sei aber deswegen fehlerhaft, weil nach dem Willen der Antragsgegnerin im Plangebiet eine Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft entstehen solle und die Antragsgegnerin sich fehlerhaft von der Annahme habe leiten lassen, die in einem Mischgebiet erforderliche Durchmischung lasse sich (allein) hierdurch sicherstellen. Damit habe sie die in der Rechtsprechung anerkannte Differenzierung zwischen „heimmäßiger Unterbringung“ und einer als „Wohnnutzung“ zu qualifizierenden Unterbringungsform nicht nachvollzogen. Dieser Mangel führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 3 S 588/16).
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Quelle: DATEV eG