Satzungsänderung
Bekanntmachung der 15. Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer
WPK, Mitteilung vom 27.06.2019
1. § 12 Abs. 1 Satzung der WPK wird wie folgt neu gefasst:
„In den Beirat, in den Vorstand, in die Kommission für Qualitätskontrolle, in Ausschüsse und als Landespräsident der Wirtschaftsprüferkammer können solche Mitglieder nicht berufen werden,
- gegen die in den letzten fünf Jahren eine der folgenden berufsaufsichtlichen Maßnahmen unanfechtbar verhängt worden ist:a) Geldbuße von mehr als 50.000 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO);
b) befristetes Tätigkeitsverbot nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WPO;
c) befristetes Tätigkeitsverbot nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WPO;
d) Berufsverbot (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO)
oder
- die in den letzten fünf Jahren auf Grundlage der Wirtschaftsprüferordnung in der vor dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung berufsgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurden.“
2. § 12 Abs. 3 Satzung der WPK wird wie folgt neu gefasst:
„1Wird gegen den Inhaber eines Ehrenamts nach Abs. 1 oder 2 eine Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 verhängt, ruht das Amt, solange die Maßnahme nicht unanfechtbar ist. 2Tritt ein Fall nach Satz 1 bereits vor der Berufung ins Ehrenamt ein, ruht das Amt ab der Berufung. 3Das Mitglied scheidet aus seinem Amt aus, sobald die Maßnahme unanfechtbar ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein berufsgerichtliches Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 bei Berufung ins Ehrenamt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. 5Das Amt ruht auch, sobald gegen das Mitglied eine öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung erhoben wurde, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.“
3. § 12 Abs. 5 Satzung der WPK wird wie folgt neu gefasst:
„1Mitglieder, die Ehrenämter in der Wirtschaftsprüferkammer bekleiden, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und Auslagen sowie auf eine Aufwandsentschädigung. 2Satz 1 gilt auch für Beauftragte der Wirtschaftsprüferkammer. 3Näheres regeln die vom Beirat nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 erlassenen Richtlinien.“
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und gemäß § 17 Satzung der WPK bekannt gemacht.
Die Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (§ 60 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung).
Hinweise zum Hintergrund der Satzungsänderung sind der Anhörung der Mitglieder vom 12. Dezember 2018 zu entnehmen.
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