BMF, Mitteilung vom 09.09.2026
Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben oder auf sie auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.
Die Beantragung der Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 WoPG) kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren von der Bausparkasse angeboten wird (Randnummern 8 und 9 der Erläuterungen).
Die Antragsformulare auf Wohnungsbauprämie 2026 werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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