Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über ihre Tätigkeit und hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 7. März 2017 zusammengefasst.
WPK, Mitteilung vom 31.03.2017
Tätigkeitsbericht für 2016
Nach der Eintragung erhalten die Praxen einen Auszug aus dem Berufsregister über die Eintragung. Der Auszug muss dem Abschlussprüfer spätestens sechs Wochen nach Annahme des Prüfungsauftrages vorliegen. Ansonsten werden die Bestellungsvoraussetzungen nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht mehr erfüllt und die bestellte Praxis fällt als Abschlussprüfer weg. Zwischen dem 17. Juni und 31. Dezember 2016 wurden 99 Praxen als Abschlussprüfer neu in das Berufsregister eingetragen.
Im Jahr 2016 wurde aufgrund einer entsprechenden Risikoanalyse in nur rund 1 % (32 Fälle) der angeordneten Qualitätskontrollen von der maximal zulässigen Frist von sechs Jahren abgewichen.
Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.
Grundgesamtheit einer Qualitätskontrolle nach APAReG
Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss eine Ergänzung des Hinweises zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG. Bisher wurden sämtliche Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG zur Grundgesamtheit einer Qualitätskontrolle gezählt.
Nunmehr wird nach Rücksprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht klargestellt, dass Abschlussprüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 1a Satz 2
- Nr. 5 (Drittstaateneinlagenvermittlung)
- Nr. 7 (Sortengeschäft)
- Nr. 9 (Factoring)
- Nr. 10 (Finanzierungsleasing) sowie
- Nr. 11 (Anlagenverwaltung),
sofern diese nicht unmittelbar nach § 316 HGB einzubeziehen sind, nicht Gegenstand einer Qualitätskontrolle sind. Der Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle wurde um eine entsprechende Fußnote ergänzt (wird in Kürze veröffentlicht).
Ausschuss Risikoanalyse
Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle und Teilnahme an Qualitätskontrollen
Seit dem Inkrafttreten des APAReG obliegt der Kommission für Qualitätskontrolle die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle. Sie kann im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle auch an Qualitätskontrollen teilnehmen. Um dieser neuen Aufgabe gerecht zu werden und um die Aufsichtsmaßnahmen zu organisieren, hat die Kommission für Qualitätskontrolle einen Ausschuss eingerichtet.
Dieser ist mit drei Mitgliedern der Kommission für Qualitätskontrolle besetzt, den Vorsitz hat WP/StB/RA Prof. Dr. Jens Poll. Um eine Besorgnis der Befangenheit zu vermeiden und um den besonderen Anforderungen an das Fachgremium gerecht zu werden, führen die Ausschussmitglieder in der Praxis selbst keine Qualitätskontrollen durch und bilden die Praxisstrukturen des Berufsstandes von kleinen bis großen Praxen ab.
Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle
Wie in allen Sitzungen hatte die Beratung von Einzelfällen einen wesentlichen Anteil. Im Mittelpunkt standen insbesondere die Beratungen und Beschlüsse über Qualitätskontrollberichte von § 319a-HGB Praxen.
———————-
Quelle: DATEV eG