Berufsqualifikationsrichtlinie verabschiedet

Der Rat hat die Überarbeitung der Berufsqualifikationsrichtlinie verabschiedet, für die die EU-Kommission 2011 den Vorschlag gemacht hatte. Die Richtlinie über Berufsqualifikationen gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten für ca. 800 reglementierte Berufe.

 

Der Rat hat am 15.11.2013 die Überarbeitung der Berufsqualifikationsrichtlinie verabschiedet, für die die EU-Kommission 2011 den Vorschlag gemacht hatte. Die Richtlinie über Berufsqualifikationen gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten für ca. 800 reglementierte Berufe. Die Rechtsberufe sind nur insoweit betroffen als die sektoralen Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG nicht greifen und Notare sind vom Anwendungsbereich der Berufsqualifikationsrichtlinie ausgenommen.

 

Nach der Neuregelung werden auch Regeln über den partiellen Berufszugang (neuer Art 4f) und die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten absolvierten Berufspraktika festgelegt.

 

Der partielle Zugang ist vom Aufnahmemitgliedstaat zu gewähren, wenn die Unterschiede zwischen der ausgeübten Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der im Aufnahmemitgliedstaat so groß sind, dass der Berufsträger ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um den Beruf im Aufnahmemitgliedstaat ausüben zu können. Außerdem muss sich die Berufstätigkeit von anderen unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat trennen lassen.

 

Zur Beurteilung der objektiven Trennbarkeit muss nun der Aufnahmestaat „berücksichtigen“, ob die Tätigkeit im Herkunftsland autonom ausgeübt werden kann. Die Mitgliedstaaten können den partiellen Zugang allerdings aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verweigern. Ggf. könnte die geordnete Rechtspflege ein solches Interesse darstellen (vgl. DAV-STN 77/2012). Ausgenommen vom partiellen Zugang sind Berufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen: Die medizinischen Berufe sowie Architekten.

 

Die Regelung zum partiellen Zugang, deren Hintergrund die EuGH-Rechtsprechung ist (vgl. C-330/03), erfuhr im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens u. a. von vielen Organisationen der freien Berufe Kritik mit den Argumenten des isolierten Zugangs zu einem Berufsteil statt eines eigenständigen einheitlichen Berufsbilds, der Benachteiligung von Bürgern, die eine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat nicht abschließen konnten, gegenüber denjenigen aus dem Herkunftsmitgliedstaat sowie der ungeklärten Kontrolle der Berufsausübung neu entstehender Berufsbilder.

 

Von der Anerkennung der Berufspraktika sind u .a. die Rechtsanwälte betroffen: Denn ist für den Zugang zu einem reglementierten Beruf das Absolvieren eines bezahlten Praktikums vorgesehen, so muss der Herkunftsmitgliedstaat nach der neuen Richtlinie ein im EU-Ausland absolvierte Praktikum anerkennen.

 

Zentraler Punkt der Neuregelung ist auch die Einführung eines europäischen Berufsausweises. Wenn sich eine Berufsgruppe dafür entscheidet, wird die EU-Kommission einen Durchführungsrechtakt mit entsprechenden Details zur Festlegung des EU-Berufsausweises für einen bestimmten Beruf erlassen.

 

Um mehr Transparenz zu schaffen, werden die Mitglieder verpflichtet, eine Liste aller reglementierter Berufe zu erstellen und die Aufnahme der entsprechenden Berufe in die Liste zu begründen bzw. zu rechtfertigen. Die EU-Kommission wird diese Informationen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank verwalten und pflegen. Hier knüpft die „Mitteilung zur Bewertung einzelstaatlicher Vorschriften über den Zugang zu Berufen“ der EU-Kommission an. Die Landkarte der Berufe soll bereits im Frühjahr 2014 erstellt sein.

 

Das Plenum des EU-Parlaments hatte dem mit dem Rat gefundenen Kompromiss bereits am 09.10.2013 zugestimmt. Die Richtlinie ist innerhalb von zwei Jahren in den Mitgliedstaaten umzusetzen.

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Quelle: DATEV eG