Das LG Berlin hat die Berufung von Mietern gegen ein Urteil des AG Charlottenburg zum Mietspiegel 2013 zurückgewiesen. In diesem konkreten Fall sei der Mietspiegel 2013 nicht heranzuziehen. Eine Bewertung des Mietspiegels könne unterbleiben. Insbesondere müsse nicht geklärt werden, ob das eingeholte Gutachten über die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze bei der Erstellung des Mietspiegels 2013 zutreffend sei (Az. 18 S 183/15).
Berufung gegen das „Mietspiegel-Urteil“ des Amtsgerichts Charlottenburg zurückgewiesen
LG Berlin, Pressemitteilung vom 02.12.2015 zum Urteil 18 S 183/15 vom 11.05.2015
Die Kammer erläuterte in der mündlichen Verhandlung ihre vorläufige Rechtsauffassung. In diesem konkreten Fall sei der Mietspiegel 2013 nicht heranzuziehen. Eine Bewertung des Mietspiegels könne unterbleiben. Insbesondere müsse nicht geklärt werden, ob das von dem Amtsgericht eingeholte Gutachten über die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze bei der Erstellung des Mietspiegels 2013 zutreffend sei.
Die Beklagten hätten sich auf die Vermutungswirkung des Mietspiegels berufen. Dafür müssten sie darlegen und ggf. beweisen, dass sich die ortsübliche Miete allein anhand des Mietspiegels im Sinne eines sog. qualifizierten Mietspiegels bestimmen müsse. Dies hätten sie nicht getan. Im Gegenteil hätten sie diese Qualifizierung durch eigenen Sachvortrag selbst in Frage gestellt. So hätten sie u. a. geltend gemacht, durch Berücksichtigung der sog. baualtersspezifischen Sondermerkmale (darunter fallen z. B. hochwertiges Parkett oder moderne Küchenausstattung) werde eine unzutreffende Vergleichsmiete ermittelt.
Dadurch hätten die Beklagten die Erstellung des Mietspiegels nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen angegriffen. Sowohl Klägerin als Vermieterin als auch die Beklagten seien davon ausgegangen, dass der Mietspiegel 2013 nicht hinreichend qualifiziert sei. Deshalb bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen in dem dazu vom Amtsgericht eingeholten Gutachten.
Soweit das Amtsgericht durch ein weiteres Gutachten festgestellt habe, wie hoch die ortsübliche Miete für die Wohnung der Beklagten sei, sei diese Beweiserhebung nach den für die Berufung geltenden prozessualen Vorschriften nicht zu beanstanden. Dem Amtsgericht habe ein Ermessensspielraum zugestanden, ob es ein Gutachten zu dieser Frage einhole oder ob es den Mietspiegel 2013 für eine Schätzung der konkreten Miete zugrunde lege. An der Beweiswürdigung des Amtsgerichts auf der Grundlage des zweiten Gutachtens sei nicht zu zweifeln.
Am Schluss der Sitzung verkündete die Kammer nach nochmaliger Beratung das Urteil und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Eine Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist aufgrund des niedrigen Streitwerts nicht zulässig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
———————-
Quelle: DATEV eG