Bestandskräftige „Altanschließerbescheide“ müssen nicht aufgehoben werden
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.11.2019 zu den Urteilen 9 B 40.18 und 9 B 11.19 vom 12.11.2019
Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe, blieben bestandskräftige Bescheide davon grundsätzlich unberührt (entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Eine Ausnahme sei hier nicht zu machen.
Insbesondere hätten die Zweckverbände weder in gleichgelagerten Fällen bestandskräftige Bescheide aufgehoben noch – wie teilweise vorgebracht – beim Erlass der Bescheide betrogen.
Die Bescheide seien im Zeitpunkt ihres Erlasses auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern von der damaligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt gewesen.
Die Kläger können gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.
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