Lt. VG Koblenz genießen Inhaber alter Lkw-Führerscheine (früher: Klasse 2) Bestandsschutz (Az. 4 K 656/16).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.03.2017 zum Urteil 4 K 656/16 vom 02.03.2017
Dieser Rechtsauffassung vermochten die Koblenzer Richter nicht zu folgen. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE müsse im vorliegenden Fall erteilt werden, auch wenn der entsprechende Antrag erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer am 3. April 2011 gestellt worden sei. Dies ergebe sich aus rechtssystematischen Überlegungen und trage dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene mit der Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 einen Besitzstand erworben habe. Deshalb beurteilten sich die Anforderungen an eine Verlängerung/Neuausstellung nach den Voraussetzungen der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Verkehrssicherheit werde hinreichend durch die – von dem Betroffenen nachgewiesene – Untersuchung des Sehvermögens Rechnung getragen. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, in derartigen Fällen zwischen einer Antragstellung noch während der Geltungsdauer oder nach abgelaufener Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG