Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen

Das LSG Hessen entschied, dass Anfhörigen auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar ist, Bestattungskosten zu übernehmen.

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 20.10.2011 zum Urteil L 9 SO 226/10 vom 20.10.2011

Bestattungskosten werden nur dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn die Kostentragung den bestattungspflichtigen Verwandten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Je weiter das Verwandtschaftsverhältnis ist, umso eher kann dies der Fall sein. Fehlende Nähe zwischen Geschwistern allein führt allerdings nicht zur Unzumutbarkeit. Dies entschied in einem am 20.10.2011 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Schwester beantragt beim Sozialamt die Übernahme von Bestattungskosten

Die Klägerin veranlasste die Bestattung ihres mit 64 Jahren verstorbenen Bruders, der im Saarland lebte und Hartz IV bezog. Gegenüber dem Sozialamt beantragte die Frau die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von knapp 2.550 Euro. Es lägen zerrüttete Familienverhältnisse vor. Ihr zwölf Jahre älterer Bruder sei das „schwarze Schaf“ der Familie gewesen und habe bereits mit 14 Jahren den elterlichen Haushalt verlassen. Als damals 2-Jährige habe sie mit ihrem Bruder praktisch nicht zusammengelebt, eine persönliche Bindung habe daher von Anfang an gefehlt. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Die Bestattungskosten seien der Klägerin, die sich auch an ihre beiden anderen ausgleichspflichtigen Geschwister halten könne, zumutbar.

Erst bei schweren Verfehlungen wird Kostentragung unzumutbar

Die Richter beider Instanzen gaben dem Sozialhilfeträger Recht. Die Klägerin – sowie die weiteren Geschwister des Verstorbenen – seien als nächste Verwandte bestattungspflichtig und hätten damit auch die insoweit anfallenden Kosten zu tragen. Der Klägerin sei dies auch wirtschaftlich und persönlich zumutbar. Bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen seien rechtliche und soziale Nähe sowie zwischenmenschliche Beziehungen zum Verstorbenen zu berücksichtigen.

Der Verstorbene habe gegenüber seiner Schwester keine schweren Verfehlungen – wie Körperverletzungen, sexueller Missbrauch oder grobe Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen – begangen. Ein zerrüttetes Verhältnis oder fehlende Nähe zwischen Geschwistern mache hingegen die Kostentragung nicht unzumutbar. Andernfalls hätte bei den vielfach gelockerten familiären Verhältnissen der heutigen Zeit die Allgemeinheit häufig die Bestattungskosten zu tragen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Geschwister sich bei der Beerdigung ihrer Eltern gesehen hätten, die Klägerin bereits zwei Tage nach dem Tod ihres Bruders hiervon erfahren habe und der Verstorbene im Familiengrab beigesetzt worden sei.

Quelle: LSG Hessen

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Quelle: DATEV eG