Die EU-Kommission hat beschlossen, das Vereinigte Königreich (VK) beim EuGH zu verklagen, da nach der im britischen Recht vorgesehenen Regelung für die Besteuerung von ins Ausland übertragenen Vermögenswerten inländische und grenzüberschreitende Transaktionen unterschiedlich behandelt werden.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.10.2012
Die Europäische Kommission hat am 24.10.2012 beschlossen, das Vereinigte Königreich (VK) beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu verklagen, da nach der im britischen Recht vorgesehenen Regelung für die Besteuerung von ins Ausland übertragenen Vermögenswerten inländische und grenzüberschreitende Transaktionen unterschiedlich behandelt werden.
Investiert eine im VK ansässige natürliche Person in eine Gesellschaft im Inland, so nutzt diese Gesellschaft das Kapital, um Einkünfte zu erzielen. Dabei werden die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte besteuert. Der Anleger dagegen wird erst dann besteuert, wenn er von der Gesellschaft eine Ausschüttung erhält, etwa eine Dividende.
Investiert eine im VK ansässige natürliche Person jedoch in eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, so kann diese Gesellschaft dort für die von ihr erzielten Einkünfte besteuert werden. In diesem Fall wäre der Anleger im VK für diese Einkünfte einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie nicht an ihn ausgeschüttet worden sind.
Nach Ansicht der Kommission ist diese Einschränkung unverhältnismäßig, da sie über das hinausgeht, was normalerweise erforderlich ist, um Missbrauch oder Steuerumgehung zu verhindern.
Die Befassung des EuGH ist der letzte Schritt im Vertragsverletzungsverfahren.
Hintergrund
Die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (Income Tax Act 2007) über die Besteuerung der Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland sehen eine unterschiedliche steuerliche Behandlung inländischer und grenzüberschreitender Transaktionen vor. Sie schränken die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr ein, was gegen die EU-Vorschriften (Artikel 49 und 63 des AEUV und Artikel 31 und 40 des EWR-Abkommens) verstößt.
Bei der Kommission wird dieser Fall unter dem Aktenzeichen 2009/4130 geführt.
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Quelle: DATEV eG