Das BMF erläutert die Besteuerung und die Erteilung von Steuerbescheinigungen bei durch Emittenten in den USA aufgelegten ADRs (Hinterlegungsscheinen) auf inländische Aktien, die einen Anteil an einem im Inland verwahrten Bestand an inländischen Aktien verbriefen (Az. IV C 1 – S-2204 / 12 / 10003).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2204 / 12 / 10003 vom 24.05.2013
Kurzfassung
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Anweisungen für die Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) herausgegeben. Dieses Schreiben ist laut BMF auf nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge anwendbar. Die Beantragung und Ausstellung von Sammel-Steuerbescheinigungen ist bereits für ab 1. Januar 2012 zufließende Kapitalerträge zulässig.
Im Einzelnen behandelt es folgende Punkte:
I. Grundlagen der Besteuerung von American Depository Receipts auf inländische Aktien
II. Besteuerung der Gewinnanteile im Rahmen von ADR-Programmen auf inländische Aktien
III. Steuerbescheinigungen bei ADRs auf inländische Aktien
1. Allgemeines
2. Sammel-Steuerbescheinigungen und zweiter Steuerabzug bei Verwahrung der ADR durch inländische Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute
3. Angabe der ISIN
IV. Auswirkungen der Währungsumrechnung
V. Entsprechende Anwendung auf European- (EDR), International- (IDR) und Global Depository Receipts (GDR)
VI. Anwendungsregelung
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG