§ 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n. F. ist dahin auszulegen, dass unter dem Merkmal des „Rechtsakts im Sinne des UmwStG“ auch Registereintragungen zu verstehen sind. So das FG Köln.
FG Köln, Urteil 12 K 4489/05 vom 31.08.2011
Orientierungssatz
- § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n. F. ist dahin auszulegen, dass unter dem Merkmal des „Rechtsakts im Sinne des UmwStG“ auch Registereintragungen zu verstehen sind.
- § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n. F. findet auch dann Anwendung, wenn zwar der Umwandlungsbeschluss noch im Jahr 2000 ergangen ist, die Registereintragungen jedoch erst im Jahr 2001 erfolgt sind.
- § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n. F. verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012710. |
Quelle: FG Köln
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