Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis zulässig

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied bezogen auf zwei Spielhallen in Wuppertal, dass Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag gilt, für den weiteren Betrieb auch in Nordrhein-Westfalen ab dem 1.7.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen (Az. 4 B 307/17).

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Quelle: DATEV eG