Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigungen von Arbeitnehmern eines Reinigungsunternehmens wegen Betriebsübergangs bei der Flugzeuginnenreinigung am Flughafen Düsseldorf unzulässig sind.
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom
28.09.2011 zu den Urteilen 4 Sa 616/11, 4 Sa 620/11, 4 Sa 679/11, 4 Sa 894/11
vom 28.09.2011
Mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer
Reinigungsunternehmens haben vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich
gegen die ihnen gegenüber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen geklagt.
Ihre Arbeitgeberin hatte den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung einer großen
Luftfahrtgesellschaft verloren. Dieser wurde seit dem 01.01.2011 durch ein
Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin fortgeführt. Die Arbeitgeberin war der
Ansicht, sie sei wegen des Auftragsverlusts und der sich daran anschließenden
Entscheidung, den Betrieb der Flugzeuginnenreinigung einzustellen, zur
betriebsbedingten Kündigung berechtigt. Die Arbeitnehmer vertraten die Ansicht,
es liege ein Betriebsübergang vor, weshalb die Kündigungen unwirksam seien.
Soweit die Arbeitnehmer teilweise die Weiterbeschäftigung bei der
Betriebsübernehmerin verlangt haben, waren die Klagen auch insoweit
erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat seine Entscheidung
damit begründet, dass keine Betriebsstillegung, sondern ein Betriebsübergang,
der keinen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung darstellt, vorliege.
Entscheidend war, dass alle Reinigungsaufträge der bisherigen Arbeitgeberin ohne
zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt worden seien,
dass dieses einen wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernommen habe und die
Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Hierbei hat das
Landesarbeitsgericht auf das Erfahrungswissen der beteiligten Arbeitnehmer im
Hinblick auf die Besonderheiten der Flugzeuginnenreinigung zurückgegriffen. Aus
dem Vorliegen eines Betriebsübergangs folgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse
auf das Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin.
Die Revision ist durch
das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden.
Quelle: LAG Düsseldorf
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