Laut OVG Nordrhein-Westfalen ist die den Stadtwerken Warstein erteilte Bewilligung zur Grundwasserentnahme rechtswidrig, da bei der Entscheidung das Interesse an der Entnahme von möglichst unbelastetem Grundwasser nicht mit dem Interesse der klagenden Betriebe auf unbeeinträchtigten Kalksteinabbau abgewogen worden sei (Az. 20 A 335/15 u. a.).
Bewilligung der Grundwasserentnahme in Warstein rechtswidrig
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.12.2016 zum Beschluss 20 A 335/15 u. a. vom 21.12.2016 (rkr)
Acht Unternehmen der Steinindustrie, die im Bereich der Stadt Warstein Kalkstein abbauen, hatten gegen eine von der Bezirksregierung Arnsberg erteilte Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus der Hillenbergquelle II und der Hillenbergbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung der Stadt Warstein geklagt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte den Klagen stattgegeben und zur Begründung unter anderem darauf abgestellt, dass bei der Erteilung der Bewilligung die zukünftigen Nutzungsabsichten der Steinbruchbetriebe nicht ausreichend in den Blick genommen worden seien. Dies hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun bestätigt und die Anträge des beklagten Landes NRW auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Steinbruchbetriebe könnten gegen die Bewilligung der Grundwasserentnahme klagen, weil sie qualifiziert und individualisiert im Sinne der Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Drittschutz bei der wasserrechtlichen Zulassung von Gewässerbenutzungen betroffen seien. Eine Vertiefung des von ihnen im Tagebau ausgeübten Kalksteinabbaus in grundwasserführende Schichten werde durch die Bewilligung zumindest erschwert. Zwar sei die Möglichkeit der Nutzung möglichst unbeeinträchtigten Grundwassers zur Beschaffung des Wassers für die öffentliche Wasserversorgung einer der tragenden Gründe für die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung des Grundwassers. Dennoch hätte das Interesse der Steinbruchbetriebe an einer Ausdehnung der Kalksteingewinnung in grundwasserführende Schichten abwägend bedacht werden müssen. Die Belange der Steinbruchbetriebe hätten mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung einfließen müssen. Dem habe die Bezirksregierung bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend Rechnung getragen.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Damit sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG