BFH: Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgrund einer Mitteilung der ZfA

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob das Finanzamt an die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen inhaltlich auch dann gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gebunden ist, wenn diese Mitteilung objektiv falsch ist (Az. X R 2/19).

BFH, Urteil X R 2/19 vom 08.09.2020

Leitsatz

  1. Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu.
  2. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ermächtigt das Finanzamt lediglich, die Einkommensteuerfestsetzung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO zu ändern.

Powered by WPeMatico