BFH: Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Bediensteten zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland

Der BFH hatte zu entscheiden, ob das für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, geltende Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG anwendbar ist, wenn der Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation bezieht, aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens zwar nicht der deutschen Einkommensteuer, wohl aber einer internen Steuer dieser Organisation unterliegt (Az. X R 17/22).

BFH, Urteil X R 17/22 vom 11.07.2023

Leitsatz

Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation einkommensteuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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