Der BFH hat sich zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert (Az. VI R 37/13, VI R 40/12).
BFH, Pressemitteilung Nr. 40/14 vom 04.06.2014 zu den Urteilen VI R 37/13 und VI R 40/12 vom 26.02.2014
In den Urteilen vom 26. Februar 2014 VI R 37/13 und VI R 40/12 hat sich der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert.
Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Der Streitfall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte. Das FA versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der Telearbeitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.
Der BFH bestätigt in seinem Urteil VI R 37/13 die Vorentscheidung des FG. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Im Fall VI R 40/12 hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz entsprach grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers und dem Kläger stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung“. Denn dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
|
Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz |
Leitsatz:
Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienst-arbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.
Tatbestand:
I.
1
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dem Arbeitnehmer an der Dienststelle ein sogenannter „Poolarbeitsplatz“ zur Verfügung steht.
2
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war in den Streitjahren 2009 und 2010 als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nichtselbständig beschäftigt. Laut Bescheinigung des Dienstherrn vom 10. Dezember 2010 stand ihm an der Dienststelle für die Jahre 2009 und 2010 kein fester Arbeitsplatz, sondern lediglich ein Poolarbeitsplatz im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen zur Verfügung. Die Prüfungen einschließlich der Schlussbesprechungen führte der Kläger regelmäßig in den Unternehmen durch, die vor- und nachbereitenden Arbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) erledigte er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Den Poolarbeitsplatz nutzte er lediglich für das Abrufen von Emails und das Updaten seines Rechners. Einen Antrag auf Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes an der Dienststelle hatte der Kläger nicht gestellt.
3
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 machten die Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € (2009) und 930 € (2010) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
4
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht.
5
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1207 veröffentlichten Gründen statt.
6
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
7
Es beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Gründe:
II.
9
Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
10
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
11
1. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die genannte Regelung kommt auch im Streitfall zur Anwendung. Denn gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt sie für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.
12
a) „Anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen. Die Abzugsbeschränkung setzt insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein. So hat der Senat bereits entschieden, dass ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro auch dann „ein anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist (Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78). Entsprechendes gilt für einen Poolarbeitsplatz.
13
Diesen Grundsätzen entsprechend hat das FG festgestellt, dass der Poolarbeitsplatz des Klägers aufgrund seiner büromäßigen Ausstattung ein „anderer Arbeitsplatz“ ist. Eine individuelle Zuordnung eines der drei vorgehaltenen Schreibplätze war nicht erforderlich.
14
b) Der andere Arbeitsplatz (Poolarbeitsplatz) an der Dienststelle stand dem Kläger allerdings nicht in dem zur Verrichtung seiner Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung.
15
aa) Der andere Arbeitsplatz steht nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Denn nur dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Muss er hingegen dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Denn auch in einem solchen Fall ist das häusliche Arbeitszimmer notwendig und er kann sich diesen Aufwendungen nicht entziehen (Senatsurteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).
16
bb) Allerdings ist eine „jederzeitige Zugriffsmöglichkeit“ auf den anderen Arbeitsplatz nicht zwingende Voraussetzung des beschränkten Werbungskostenabzugs. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, der nicht auf eine „jederzeitige Verfügbarkeit“ des anderen Arbeitsplatzes abstellt, sondern auf eine Verfügbarkeit „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit“. Daher kann grundsätzlich auch ein Poolarbeitszimmer als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte dienstliche Nutzungseinteilungen, gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
17
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze gelangte das FG zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Poolarbeitsplatz dem Kläger nicht in dem für dessen Innendiensttätigkeit erforderlichen Umfang zur Verfügung gestanden hat.
18
a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG reichten auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Großbetriebsprüfer einen nicht unerheblichen Teil seiner Tätigkeit bei den zu prüfenden Betrieben erbringt, die drei Schreibplätze nicht aus, um alle Innendiensttätigkeiten zu verrichten. Anders als bei einem Arbeitsplatz in einem Großraumbüro, bei dem lediglich ein räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich und eine individuelle Zuteilung des Arbeitsplatzes fehlt (Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78), war im Streitfall aufgrund der zu geringen Anzahl an Poolarbeitsplätzen gerade nicht gewährleistet, dass dem Kläger in zeitlicher Hinsicht für seine gesamte Innendiensttätigkeit tatsächlich ein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung stand. Angesichts des Umstands, dass der Kläger nach diesen Feststellungen einen nicht geringen Teil seiner an sich an Amtsstelle zu erbringenden Innendiensttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichten musste, hat es das FG zu Recht als unerheblich angesehen, dass der Kläger dann bei seinen Aufenthalten an Amtsstelle einen freien Schreibtisch oder eine freie Telefonanlage gefunden hat.
19
b) Entgegen der Auffassung des FA kommt es –wie das FG zutreffend festgestellt hat– nicht darauf an, dass der Kläger keinen Antrag auf Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes an der Dienststelle gestellt hat.
20
Denn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG setzt schon nach seinem Wortlaut kein „vergebliches Bemühen“ um eine feste räumliche Zuweisung eines „anderen Arbeitsplatzes“ voraus. Maßgeblich sind vielmehr die objektiven Gegebenheiten, nämlich ob dem Arbeitnehmer am Dienstsitz ein geeigneter Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Dispositionsbefugnis über die Räumlichkeiten, wie nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG im Streitfall hier, beim Dienstherrn und nicht beim Kläger lag.
|
Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz |
Leitsatz:
Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen.
Tatbestand:
1
I. Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem ein so genannter Telearbeitsplatz eingerichtet wurde.
2
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als Oberregierungsrat beim X-Amt in W nichtselbständig beschäftigt. Als Werbungskosten machte er neben Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 509 € (11 % der Hausfläche) geltend. Er legte dazu eine „Einvernehmliche Anordnung“ zwischen ihm und seinem Dienstherrn über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vor. Danach verpflichtete sich der Kläger, in seiner Wohnung einen geeigneten Arbeitsbereich zur Verfügung zu stellen und Beauftragten seines Dienstherrn nach Ankündigung den Zutritt zu gestatten. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sollten 24 Stunden (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) in der Dienststelle, die restliche Arbeitszeit zu Hause abgeleistet werden. Der Telearbeitsplatz sollte vom Dienstherrn in Absprache mit dem Kläger eingerichtet und vom Dienstherrn mit Arbeitsmitteln ausgestattet werden; eine Kostenerstattung für Raumnutzung, Energie und Mobiliar war nicht vorgesehen. Auf Anfrage des Klägers versagte der Arbeitgeber eine Bestätigung des Inhalts, dass dem Kläger sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung stehe. Eine solche Vereinbarung für Telearbeiter, die eine solche Bestätigung rechtfertige, gebe es nicht.
3
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht.
4
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war in Bezug auf den hier im Revisionsverfahren allein noch streitigen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entsprach der Klage insoweit dem Grunde nach, berechnete allerdings die Kosten auf Grundlage einer geringeren Fläche.
5
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
6
Das FA beantragt,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09 insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, die Klage insgesamt abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Gründe:
8
II. Die Revision des FA ist begründet. Entgegen der Auffassung des FG waren die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Vorentscheidung ist dementsprechend aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
9
1. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die genannte Regelung kommt auch im Streitfall zur Anwendung. Denn gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt sie für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.
10
a) Der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236, m.w.N.) Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).
11
b) Anderes gilt für Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen. Solche Räume sind nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach ihrer Lage mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Von der Rechtsprechung dazu bisher entschiedene Fälle betrafen Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder Ausstellungsräume (BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775). Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls abzugrenzen (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, sofern die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).
12
2. Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage ist auch in Bezug auf den einzig verbliebenen Streitpunkt, den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, abzuweisen.
13
a) Entgegen der Auffassung des FG entspricht der vom Kläger genutzte Raum grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers.
14
aa) Zutreffend verweist das FG zwar hinsichtlich der Frage, ob die Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen häuslichen Telearbeitsplatz übertragen werden können, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600). Danach können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Telearbeitsplatz derart zwangsläufig durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sein, dass bereits zweifelhaft sein kann, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift überhaupt eröffnet ist. In der genannten Entscheidung hat der Senat allerdings auch darauf hingewiesen, dass es die unterschiedlichsten Formen der Telearbeit gibt. Insbesondere ist das Urteil nicht dahingehend zu verstehen, dass der Tatbestand des häuslichen Arbeitszimmers stets schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer zuhause über einen Telearbeitsplatz verfügt.
15
bb) Im hier vorliegenden Streitfall tragen entgegen der Auffassung des FG dessen Feststellungen über die Vereinbarungen hinsichtlich der Einrichtung des Telearbeitsplatzes nicht dessen Würdigung, dass der vom Kläger genutzte Raum schon prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspreche. Denn der Raum wird vom Kläger im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze büromäßig genutzt und dient der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum zuhause weist auch ansonsten keine Besonderheiten auf, die den Raum nicht als typisches häusliches Arbeitszimmer erscheinen ließen. Auch mit Blick auf den Arbeitsplatz in der Dienststelle folgt nichts anderes. Denn nach den Feststellungen war es dem Kläger weder untersagt, seinen Arbeitsplatz dort auch an den eigentlichen häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war der in der Dienststelle zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz hinsichtlich der Nutzung eingeschränkt. Dementsprechend war der Arbeitgeber nach den Feststellungen des FG auch nicht bereit, für steuerliche Zwecke eine Bestätigung darüber zu erteilen, dass der Kläger an seinen Telearbeitstagen kein Büro zur Verfügung habe.
16
Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Kläger an zwei Tagen in der Woche zuhause arbeiten und dafür einen Raum vorhalten sollte. Denn allein eine Vereinbarung darüber, in welchem Umfang das häusliche Arbeitszimmer genutzt werden kann oder genutzt werden soll, lässt den Tatbestand des häuslichen Arbeitszimmers nicht entfallen. Entsprechendes gilt für den auf unterschiedlichsten Motiven beruhenden Umstand, dass der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer entstehenden Kosten für Kommunikation und Möblierung übernimmt. Anderes mag gelten, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer schon keinen Arbeitsplatz vorhält. Davon kann im Streitfall indessen, wie dargelegt, nicht ausgegangen werden.
17
b) Entgegen der Auffassung des FG lässt sich der Werbungskostenabzug auch nicht unmittelbar auf § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 EStG mit der Annahme stützen, dass dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift nicht zur Verfügung gestanden habe. Denn ein solcher „anderer Arbeitsplatz“ ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78). Dazu muss dieser andere Arbeitsplatz allerdings so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).
18
Daran gemessen tragen die Dienstvereinbarungen über die Einrichtung des Telearbeitsplatzes weder nach ihrem unmittelbaren Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Annahme, dass dem Kläger am Dienstsitz kein anderer Arbeitsplatz im vorgenannten Sinne zur Verfügung gestanden habe. Denn dieser Annahme stehen die Feststellungen entgegen, dass es dem Kläger nicht untersagt war, seinen dienstlichen Arbeitsplatz auch an den häuslichen Arbeitstagen weiterhin zu nutzen, dass der dienstliche Arbeitsplatz hinsichtlich dessen Nutzung nicht eingeschränkt war und der Arbeitgeber Gegenteiliges auch nicht bestätigen konnte.
———————-
Quelle: DATEV eG