BFH: Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i. V. m. § 147a AO
Berechnung des Schwellenwertes – Verfassungsmäßigkeit – Keine Unzulässigkeit der Außenprüfung wegen hohen Alters des Steuerpflichtigen – Erweiterung des AdV-Antrags im Beschwerdeverfahren
BFH, Beschluss VIII B 67/17 vom 11.01.2018
Leitsatz
- Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i. V. m. § 147a AO sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sind.
- Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen.
- Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a Abs. 1 Satz 1 AO ist zwar ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart möglich, jedoch sind weder Verlustvorträge noch Verlustrückträge aus anderen Jahren noch vertikale Verlustverrechnungen mit anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen.
- Der Steuerpflichtige kann sich nicht aufgrund seines hohen Alters auf eine Unzulässigkeit der Außenprüfung berufen.
- Die Änderung bzw. Erweiterung eines Antrags auf AdV im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn dies zu einer wesentlichen Veränderung des Streitgegenstands führt.
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Den Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.
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