In einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung hat der BFH festgestellt, dass die Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer i. S. von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist, so dass die Festsetzungsfrist nicht nur ein Jahr beträgt (Az. II B 4/16).
BFH: Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer
– leichtfertige Steuerverkürzung –
BFH, Beschluss II B 4/16 vom 21.04.2016
Leitsatz
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Den Volltext des BFH-Beschlusses finden Sie auf der Homepage des BFH.
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Quelle: DATEV eG