BFH: Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem DBA-Polen 2003

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Geschäftsführerin einer deutschen GmbH als bevollmächtigte Vertreterin i. S. des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen anzusehen ist (Az. I R 76/17).

BFH, Beschluss I R 76/17 vom 30.09.2020

Leitsatz

Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als “bevollmächtigter Vertreter” geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.

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