BFH: Betriebsinhaber i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, wer Inhaber eines Betriebs i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört (Az. VI R 39/18).

BFH, Urteil VI R 39/18 vom 07.07.2020

Leitsatz

  1. Wer Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, bestimmt sich nicht nach bewertungsrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen.
  2. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, betreiben auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Mitunternehmerschaft. Die Beteiligung dieser Mitunternehmerschaft an einer Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Tierhaltung i. S. des § 51a BewG erfordert die (mitunternehmerische) Beteiligung beider Ehegatten an der Tierhaltungsgesellschaft.

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