Der BFH hat in mehreren Urteilen (Az. X R 26/10 sowie X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden hat.
BFH, Pressemitteilung Nr. 85/11 vom 19.10.2011 zum Urteil X R 26/10 vom 19.07.2011
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 19. Juli 2011 (Az. X R 26/10 sowie X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden hat.
In dem Streitfall X R 26/10 hatte der Versicherungsvertreter in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2004 erstmals eine Rückstellung für Bestandspflege passiviert. Das Finanzamt lehnte den Ansatz einer Rückstellung ab, das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Die Rückstellung sei dem Grunde nach berechtigt; allerdings sei nur ein Aufwand von 0,5 Stunden pro Vertrag und Jahr anzusetzen, der zu einer Rückstellung von 40.911 Euro führe.
Der BFH hielt im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen grundsätzlich für geboten. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des Einkommensteuergesetzes lasse sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. Der BFH hob das angefochtene Urteil aber auf, da die rechtliche Pflicht zur Nachbetreuung nicht hinreichend geklärt sei. Zur Höhe der Rückstellung werden in der Entscheidung umfangreiche Hinweise gegeben; der BFH verlangt, dass insoweit konkrete Aufzeichnungen geführt und vorgelegt werden, die eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen ermöglichen.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928060. |
Quelle: BFH
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