BFH: Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

Der BFH nahm dazu Stellung, ob im Rahmen einer gesonderten Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch über die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. des § 34b EStG zu entscheiden ist (Az. VI R 12/21).

BFH, Urteil VI R 12/21 vom 09.05.2023

Leitsatz

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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