Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 14c UStG im Streitjahr (hier: 2011) zu berücksichtigen ist und ob die Zustimmung des Finanzamts bei § 14c Abs. 2 UStG ein Grundlagenbescheid für die Umsatzsteuerfestsetzung ist (Az. V R 43/19).
BFH, Beschluss V R 43/19 vom 27.07.2021
Leitsatz
- Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an.
- Bei der Zustimmung des Finanzamts nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid.
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