BFH: Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen („401(k) pension plan“)

Der BFH hatte zu klären, ob die Auszahlung aus einem US-amerikanischen Altersversorgungsplan (401 (k) Pension Plan) lediglich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der inländischen Besteuerung unterliegt oder ob sie vollumfänglich als sonstige Einkünfte zu versteuern ist, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer – nach ausländischem Recht steuerfreie – Beiträge in den dort aufgelegten Altersversorgungsplan zahlte (Az. X R 29/18).

BFH, Urteil X R 29/18 vom 28.10.2020

Leitsatz

  1. Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan „401(k) pension plan“ sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
  2. Die Einkünfte sind nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen zu besteuern, sofern der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag, sodass die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten steuerrechtlichen Freistellungen oder sonstigen Förderungen von Beiträgen nicht gewährt werden konnten.
  3. Die Regelungen in § 22 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG ermöglichen weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege rechtsfortbildender Analogie, die nach US-amerikanischem Steuerrecht während der Ansparphase tatsächlich gewährte Freistellung der Beiträge in den „401(k) pension plan“ zum Anlass zu nehmen, die Leistungen hieraus im Inland nachgelagert zu besteuern.

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