BFH: Grundsätzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei eigenem Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft von nicht ganz untergeordneter Bedeutung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Beteiligung des alleinigen Kommanditisten an der Komplementär-GmbH auch dann zu dessen Sonderbetriebsvermögen gehört, wenn zwar die Führung der Geschäfte der KG gegenüber den von der Komplementär-GmbH unterhaltenen eigenen Geschäftsbetrieb von untergeordneter Bedeutung ist, die Gesellschaft jedoch von dem Kommanditisten gezielt zur Gründung einer (gewerblich geprägten) Einmann-GmbH & Co. KG genutzt wurde, um in diese Immobilien aus einem ruhenden Gewerbebetrieb ohne Aufdeckung stiller Reserven überführen zu können (Az. IV R 15/19).

BFH, Urteil IV R 15/19 vom 21.12.2021

Leitsatz

  1. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern (hier einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend.
  2. Danach ist die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, in der Regel nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Komplementär-GmbH wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind (z. B. entgegen Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014 – S 2242-2014/0003-St 114, S 2242-2014/00003-St 115, unter III.2.).
  3. Ebenso gilt dies, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Kapitalgesellschaft als Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem an ihr beteiligten Kommanditisten eine aus ihnen bestehende zweigliedrige GmbH & Co. KG gründet.

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