BFH: Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung – Bekanntgabeadressat bei angeordneter Nachtragsverteilung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob in Fällen, in denen im Rahmen eines Regel-Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner eine Restschuldbefreiung beantragt und diese ihm erteilt worden ist, die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung, die von einem Insolvenzverwalteranderkonto gezahlt wurde, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des (früheren) Insolvenzschuldners als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (Az. VI R 41/18).

BFH, Urteil VI R 41/18 vom 16.12.2021

Leitsatz

  1. Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.
  2. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

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