BFH: Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob das Ansatzwahlrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG a. F. durch § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG a. F. eingeschränkt wird, wenn bei einer Einbringung von zwei Betrieben einer negatives und der andere positives (Eigen-)Kapital ausweist (Az. I R 79/10).
BFH, Urteil I R 79/10 vom 08.06.2011

Leitsatz

Im Falle der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i. S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungsklage noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928092.

Quelle: BFH

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Quelle: DATEV eG