BFH: Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine umsatzsteuerliche Lieferung von selbst erzeugtem und verbrauchten Strom an einen Stromnetzbetreiber vorliegt, wenn der Betreiber einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage diesen Strom in Gänze selbst braucht (Az. XI R 18/21).

BFH, Urteil XI R 18/21 vom 29.11.2022

Leitsatz

Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i. S. von § 3 Abs. 1 UStG.

Quelle: BFH

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