BFH: Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Klägerin eine Gutschrift, die im Jahr 2005 ohne elektronische Signatur übermittelt worden ist, durch die Übersendung einer Gutschrift in Papierform im Jahr 2011 berichtigen kann, mit der Folge des Vorsteuerabzugs im Jahr 2005 (Az. V R 48/17).

BFH: Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

BFH, Urteil V R 48/17 vom 12.03.2020

Leitsatz

Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.

 

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