BFH: Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Art. 76 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass es im Ermessen des zuständigen Trägers des Beschäftigungsmitgliedstaats steht, Art. 76 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird (Az. III R 40/09).

 

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

BFH, Urteil III R 40/09 vom 05.02.2015

Leitsatz

  1. Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist nach dem EuGH-Urteil vom 6. November 2014 (C-4/13) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften ein Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen vorzusehen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist.
  2. § 65 EStG in unionsrechtskonformer Auslegung erfüllt die Voraussetzungen für die in Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Ermächtigung.

 

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Quelle: DATEV eG